Polizeiverordnung über das Halten von Hunden in der Stadt Bremerhaven

Ähnliche Dokumente
Gesetz über das Halten von Hunden

Gesetz über das Halten von Hunden

Saarland. Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland

Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom...

Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde. Vom 3.

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde vom... (Landeshundeverordnung LHV NRW)

Hundeverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

Ordnungsbehördliche Verordnung. für das Halten, die Zucht, die Ausbildung. Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung LHV NRW)

Finanzshop24.de Hundehaftpflichtversicherung. Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)

Stadt Köln Amt für öffentliche Ordnung 322 / 42 Ottmar-Pohl-Platz Köln

Veröffentlichungen. INFORMATION der OG Mettmann zum: Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) vom Allgemeine Pflichten 2. Anleinpflicht 2 Abs.

(im Land Brandenburg)

Verordnung über das Halten von Hunden in der Landeshauptstadt Hannover vom (HundeVO) in der Fassung vom

Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) Vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54),

Aufgrund des 27 Abs. 1 und 3 sowie des 51 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden

9. Kaukasischer Owtscharka, 10. Rottweiler

Halten und Führen von Hunden

Stadt Werl Der Bürgermeister

GefHundG. Gesetz. zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) Vom 24. August Rechtsbereinigt mit Stand vom 31.

31-10 Hundehaltungsverordnung- HVO der Stadt Fürth

Hundehaltung nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW LHundG NRW -

Hundegesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom Inhaltsverzeichnis. 1 Zweck des Gesetzes

Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S.656)

Informationen. für Hundehalter in der Kreis- u. Hochschulstadt Meschede. Auszüge aus dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) und der

Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) Vom 22. Dezember 2004 (GVBl S. 576) Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen;

(1) Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.

Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V)

Widerristhöhe: cm Gewicht: kg, Merkmale / Fellfarbe: Geschlecht: männlich weiblich Geburtsdatum des Hundes: Monat / Jahr

Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kehl

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) Vom 4. Juli 2000

Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) Vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54)

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in Weissach (Hundesteuersatzung) Fassung vom

Preisaufstellung (inkl. MWSt.)

Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Landeshundegesetz (LHundG NRW) vom

Gemeinde Oberboihingen Landkreis Esslingen. S a t z u n g. über die Erhebung der Hundesteuer in Oberboihingen (Hundesteuersatzung)

Hundesteuersatzung. vom 22. November 2000 mit Änderungen zuletzt vom 21. Dezember Steuergegenstand

STADT WERTHEIM AM MAIN

STADT PLOCHINGEN. Landkreis Esslingen. S A T Z U N G über die Hundesteuer

STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW

Satzung der Stadt Simmern/ Hunsrück über die Erhebung der Hundesteuer vom

SATZUNG. über die Erhebung der Hundesteuer in Waldbronn

Gemeinde Kappelrodeck. Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer

Stadtverordnung über das Führen von Hunden in der Hansestadt Stralsund. (Stralsunder Hundeverordnung) vom

Gemeinde Rottenacker Alb-Donau-Kreis. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) - Neufassung vom

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Satzung. über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Edesheim. vom 30. März 2012

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Waghäusel

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Eberhardzell vom

Berlin. Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) vom (GVBl. S. 326, 370) geändert durch Verordnung vom 4.

Bei diesen Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander wird eine besondere Gefährlichkeit vermutet.

1 Steuergegenstand. (1) Die Stadt Filderstadt erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer. in der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Weil im Schönbuch

Gesetz zur Änderung des Hundegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

1 Steuergegenstand. 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger

Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuersätze zum

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung der Ortsgemeinde Schwegenheim über die Erhebung von Hundesteuer vom

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung - HStS) vom 19. Oktober 2010

GEMEINDE LÖCHGAU LANDKREIS LUDWIGSBURG. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung der Ortsgemeinde Gappenach über die Erhebung von Hundesteuer. vom

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Datum:19. November 2009 Detlef von Lührte Tel.: 4816

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/3965. Beschlussempfehlung

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Buchen (Odenwald) i.d.f. vom 9. Dezember 2003

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. Teil I

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Gailingen am Hochrhein

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bietigheim

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG DER A HUNDESTEUER IN DER GEMEINDE SCHÖNAICH Seite 001

Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Landeshundegesetz (LHundG NRW) vom

Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung HHV)

S a t z u n g. d e r G emeinde Ri ol. vom 19. Dezember 2006

Hundesteuersatzung. 1 Steuergegenstand

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Ellwangen (Jagst)

Gemeinde Ötisheim Enzkreis. Hundesteuer Satzung. 1 Steuergegenstand. (1) Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach einer Satzung.

(Hundehalter/in: Name,Vorname) (Straße, Hausnummer)

Gemeinde Magstadt Kreis Böblingen

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (HStS)

GEMEINDE BAD BOLL Hundesteuersatzung Seite H2-1

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

Stadtverordnung der Landeshauptstadt Schwerin über das Führen von Hunden in der Landeshauptstadt Schwerin (Schweriner Hundeverordnung)

Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer

Stadt Engen Landkreis Konstanz

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

S a t z u n g. Hundesteuer

1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung der Gemeinde Lindenau über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

S a t z u n g über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung der Ortsgemeinde Wattenheim über die Erhebung von Hundesteuer vom

Hundesteuersatzung der Stadt Werdohl vom

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG DER H U N D E S T E U E R

Satzung. der Stadt Oberkirch. über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Oberkirch

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

1 Begriffsbestimmungen

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Blumberg

Transkript:

Polizeiverordnung über das Halten von Hunden in der Stadt Bremerhaven Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.07.2000 bis 09.10.2001 V aufgeh. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331) Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal Bremen zu betrachten. Aufgrund des 49 in Verbindung mit 50 Abs. 2 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1993 (Brem.GBl. S. 141, 301-205-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (BremGBl. S. 361), wird für die Stadt Bremerhaven mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung verordnet: 1 Gefährliche Hunde (1) Als gefährlich gelten Hunde, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben. Als gefährlich gelten ebenfalls Hunde, die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild und Vieh neigen. (2) Gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Bullterrier Pit-Bull-Terrier Mastino Napolitano Fila Brasileiro Mastino Espanol American Staffordshire Terrier Staffordshire-Bull-Terrier Dogo Argentino Bandog

Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. (3) Mit Hunden nach Absatz 2 darf nicht gezüchtet werden. Der gewerbsmäßige Handel mit diesen Hunden ist verboten. (4) Hunde nach Absatz 2 dürfen nicht mit dem Ziel einer Steigerung ihrer Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden. 2 Halten gefährlicher Hunde (1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern an der Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen. Die Aufsichtsperson muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten. (2) Gefährliche Hunde sind verhaltensgerecht und ausbruchsicher unterzubringen, so dass keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren entstehen können. An jedem Eingang des befriedeten Besitztums ist die Haltung eines gefährlichen Hundes durch ein Schild mit der Aufschrift Vorsicht Gefährlicher Hund! kenntlich zu machen. 3 Erlaubnis für das Halten gefährlicher Hunde (1) Das Halten von Hunden nach 1 Abs. 2 bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. 2 bleibt unberührt. (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn 1. ein berechtigtes Interesse an der Haltung von Hunden im Sinne des 1 Abs. 2 besteht; ein berechtigtes Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn die Haltung der Hunde der

Bewachung eines besonders gefährdeten Besitztums dient, 2. die dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Einrichtungen eine ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird und 3. der Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. (3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere 1. a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstand gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen oder b) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder

c) wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. 2. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der in Nr. 1 Buchstabe c) genannten Gesetze oder dieser Verordnung verstoßen haben, 3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder für die ein Betreuer bestellt ist. (4) Die Erlaubnis kann befristet sowie mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn der Halter nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 3 verfügt. 4 Beschränkung und Untersagung der Hundehaltung (1) Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes durch Auflagen beschränken; sie kann ferner das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften des 2 das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet worden ist. (2) Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes beschränkt oder untersagt, soll die Ortspolizeibehörde zugleich anordnen, dass der Halter auf seine Kosten den Hund durch einen Tierarzt dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen und die Bestätigung hierüber

unverzüglich vorzulegen hat. 5 Halten anderer Hunde (1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von geeigneten Personen geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Kinder, die kräftemäßig nicht in der Lage sind, den Hund zu führen oder noch nicht über die dazu notwendige Erfahrung verfügen (2) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden, sind an der Leine zu führen. (3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen freilaufende Hunde ein Halsband tragen, an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind. (4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorstehenden Bestimmungen angetroffen werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde eingefangen und kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. Eingefangene Hunde sind ihren Besitzern zurückzugeben, sofern diese festgestellt werden können. 25 des Bremischen Polizeigesetzes gilt entsprechend. 6 Diensthunde Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes und Jagdgebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. 7

Übergangsregelung (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Polizeiverordnung Hunde nach 1 Abs. 2 hält, bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend von 3 keiner Erlaubnis, sofern er innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie die Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. Dies gilt entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, sofern sie bis 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geboren wurden. Die Ortspolizeibehörde kann die Vorlage von Unterlagen und Lichtbildern verlangen, wenn dies zur zweifelsfreien Registrierung von Hunden erforderlich ist. Sie kann die Registrierung mit der Auflage einer unveränderbaren Kennzeichnung verbinden, aufgrund derer der Hundehalter festgestellt werden kann. (2) 4 bleibt unberührt. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 54 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. a) entgegen 1 Abs. 3 mit Hunden züchtet oder handelt, b) Hunde entgegen 1 Abs. 4 ausbildet,

2. a) entgegen 2 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine oder ohne Maulkorb führt oder entgegen 2 Abs. 1 Satz 2 einen Hund führt, ohne ihn sicher an der Leine halten zu können, b) entgegen 2 Abs. 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen oder Tiere gefährdet werden können oder entgegen 2 Abs. 2 Satz 2 nicht durch ein Schild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist, 3. entgegen 4 einen Hund im Sinne des 1 Abs. 2 ohne Erlaubnis hält, 4. einer vollziehbaren behördlichen Maßnahme nach 4 Abs. 1 zuwiderhandelt oder entgegen 4 Abs. 2 einen Hund nicht dauerhaft und unverwechselbar markieren lässt, 5.

a) entgegen 5 Abs. 1 als Halter eines Hundes nicht sicherstellt, dass der Hund nur von geeigneten Personen geführt wird, b) entgegen 5 Abs. 2 einen Hund nicht anleint, c) entgegen 5 Abs. 3 einen Hund ohne ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters frei umherlaufen lässt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10.000 DM geahndet werden. (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Polizeiverordnung ist die Ortspolizeibehörde. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Bremerhaven, den 7. Juni 2000 Stadt Bremerhaven Ortspolizeibehörde

gez. Schulz Oberbürgermeister