Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz)

Ähnliche Dokumente
Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz

1 Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. EGGenTDurchfG. Ausfertigungsdatum:

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz - HolzSiG)

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)

Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG)

1 Begriffsbestimmungen

Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)

Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff- Höchstmengenverordnung - SHmV)

Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)

Deutscher Bundestag Drucksache 15/ Wahlperiode zu dem Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts

Beschlussempfehlung. Deutscher Bundestag Drucksache 15/5733. des Vermittlungsausschusses

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)

Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG)

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Gesetz über die Änderung währungsrechtlicher Vorschriften infolge der Einführung des Euro-Bargeldes

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

SächsAGLFGB-VIG. Gesetz

Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder- Leukose-Verordnung)

Viertes Gesetz. zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes 1. Vom 4. Juli Artikel 1. Änderung des. Energieeinsparungsgesetzes

Bekanntmachung der Neufassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes

Eingangsformel. 1 Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich. MMilchPulvAbsV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. L 182 vom , S.


Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Erster Abschnitt Allgemeines

Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG)

Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften

- 12. in der Fassung vom 26. September 2002 ( BGBl.I S.3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1865)

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union RICHTLINIEN

Dokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Bericht und Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/2701. des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13.

Bußgeldkatalog. im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung

Fleischgesetz. FlG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Grundlagen des Lebensmittelrechts

Tabakprodukt-Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

Vorwort. Die Autoren. B Die europäische Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe 5

Umweltrahmengesetz. Art 1 Immissionsschutz. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -

Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Erster Abschnitt Kunstwerke und anderes Kulturgut (außer Archivgut)

Novellierung der Fertigpackungsverordnung -Vortrag im Rahmen der Vollversammlung für das Eichwesen 2014-

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Gesetz über den Ladenschluß

Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV)

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Inhaltsübersicht. Rechtliche Grundlagen des Medizinprodukterechts 1

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für natürliches Mineralwasser, Trink- und Quellwasser.

Rechtsverordnung. über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen. im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen

RAT DER (26.01) EUROPÄISCHEN UNION (OR.

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)

RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte

(2) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt vorbehaltlich Abs. 5

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Arbeitszeitgesetz KOMMENTAR. von. Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts a. D. und DR. JOSEF BIEBL. Richter am Arbeitsgericht

Verpflichtungserklärung Fernmeldegeheimnis i.s.d. 88 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)

Verpflichtung Mitarbeiter externer Firmen

Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper (Schweineschlachtkörper- Handelsklassenverordnung - SchwHKlV)

1 Geltungsbereich Pflichtfahrgebiet

Merkblatt Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie Kontrolle der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften

Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen

Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO)

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT V1 Seite 1 von 5

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz IfSG

Auf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: 1 Ziele; Begriffe

Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung - GPV)

1 Begriff und Aufgabe

UAGGebV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)

Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage Vom 15. Juli 1970 Zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. 2003, S.

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

BGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG

Tarifvertragsgesetz (TVG)

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger- Handwerksgesetz - SchfHwG)

Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

Satzung. Sondernutzungen in der Fußgängerzone Innenstadt im Stadtbezirk Villingen, Teilbereich Riet-/ Obere Straße und Münsterplatz

Transkript:

Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz) MilchMargG Ausfertigungsdatum: 25.07.1990 Vollzitat: "Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.01.2016 I 52 (+++ Textnachweis ab: 1.8.1990 +++) (+++ Zur Anwendung d. 9, 13 Nr. 1 u. 14 Abs. 2 Nr. 2 u. 4 in der bis zum 6.9.2005 geltenden Fassung vgl. Art. 2 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 G v. 1.9.2008 I 2618, 2653 (LFÜG) +++) Eingangsformel Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf 1. Milch und Milcherzeugnisse, 2. Margarineerzeugnisse, 3. Mischfetterzeugnisse, 4. mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbare Erzeugnisse, soweit sie für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. (1a) Dieses Gesetz dient auch der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union und Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Absatzes 1. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind. Zu diesem Zweck bestimmte Erzeugnisse müssen, wenn sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, von den für den Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmten Erzeugnissen getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden. 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Milch: das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretion von zur Milcherzeugung gehaltenen Tierarten; - Seite 1 von 5 -

2. Milcherzeugnis: ein ausschließlich aus Milch hergestelltes Erzeugnis, auch unter Zusatz anderer Stoffe, sofern diese nicht verwendet werden, um einen Milchbestandteil vollständig oder teilweise zu ersetzen; 3. Margarineerzeugnis: a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder b) Margarineschmalz; 4. Mischfetterzeugnis: a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder b) Mischfettschmalz; 5. mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbares Erzeugnis: ein Erzeugnis, das wegen übereinstimmender charakteristischer Eigenschaften mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselt werden kann; 6. Herstellen: das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten; 7. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; 8. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen, Inverkehrbringen oder Verzehren anzusehen ist; 9. Milchwirtschaftliches Unternehmen: ein Unternehmen, das Milch oder Milcherzeugnisse herstellt oder abgibt; ausgenommen sind die in Absatz 2 Satz 2 genannten Gaststätten und Einrichtungen. (2) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, an den Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben werden. Dem Verbraucher stehen gleich Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. Zweiter Abschnitt Ermächtigungen, Zulassung von Ausnahmen 3 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um einheitliche Sorten von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, auch aus bestimmten Herstellungsgebieten, zu schaffen, 1. über die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hinaus Anforderungen an die Herstellung, Behandlung, Beschaffenheit, Kennzeichnung und sonstige Aufmachung dieser Lebensmittel zu stellen, 2. zu bestimmen, wie die Einhaltung solcher Anforderungen zu gewährleisten ist. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, daß bestimmte geographische Bezeichnungen Erzeugnissen aus bestimmten Gebieten vorbehalten sind. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Erhalt und zur Förderung der Qualität von Erzeugnissen im Sinne des 1 Abs. 1 1. Anforderungen an die Sachkunde für die in einem milchwirtschaftlichen Unternehmen für den milchwirtschaftlichen Betrieb Verantwortlichen zu bestimmen sowie 2. Art und Weise des Nachweises der Sachkunde zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass im Falle des Nichterfüllens bestimmter Anforderungen oder des nicht ausreichenden Nachweises der Sachkunde dem Verantwortlichen das Führen eines milchwirtschaftlichen Betriebes ganz oder teilweise untersagt oder nur unter Auflagen gestattet werden kann. - Seite 2 von 5 -

4 Zulassung von Ausnahmen (1) Von den Vorschriften der auf Grund des 3 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden 1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für die Änderung oder Ergänzung der Rechtsverordnungen von Bedeutung sein können; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des einzelnen sowie alle Umstände, die die allgemeine Wettbewerbslage der be- und verarbeitenden Wirtschaft beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden; 2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen als Sonderverpflegung für Angehörige a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte, b) der Bundespolizei und der Polizei, c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste von bestimmten Lebensmitteln einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich ist. (2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den für diese fachlich zuständigen Bundesministerien zuständig. In den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig. (3) Die Zulassung einer Ausnahme ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag dreimal um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern. (4) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. Dritter Abschnitt Überwachung, Lebensmittel-Monitoring, Befugnisse der Länder 5 Überwachung; Monitoring Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der 38 bis 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch insoweit, als die Vorschriften dieses Gesetzes über den Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hinausgehen. Die 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches finden im Bereich dieses Gesetzes Anwendung. 6 Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 7 Befugnisse der Länder Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach 3 zu erlassen, solange der Bund von den in diesem Gesetz genannten Befugnissen keinen Gebrauch macht oder sich in Rechtsverordnungen die Regelung bestimmter Gegenstände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen. Vierter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften 8 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer - Seite 3 von 5 -

1. (weggefallen) 2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die dem Schutz der Bezeichnungen der nach 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegenden Erzeugnisse dient, soweit eine Rechtsverordnung nach 10 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, zuwiderhandelt. (+++ 8 (früher 13) Nr. 1: Weiter anzuwenden in der bis zum 6.9.2005 geltenden Fassung, soweit auf 3 verwiesen wird, nach Maßgabe d. Art. 2 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 G v. 1.9.2005 I 2618, 2653 (LFÜG) +++) 9 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine in 8 bezeichnete Handlung begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 1 Abs. 2 Satz 2 dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht, 2. einer Rechtsverordnung nach 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 3. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der 3 ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach 10 Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (+++ 14 Abs. 2 Nr. 2 u. 4: Weiter anzuwenden in der bis zum 6.9.2005 geltenden Fassung, soweit auf 3 verwiesen wird, nach Maßgabe d. Art. 2 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 G v. 1.9.2005 I 2618, 2653 (LFÜG) +++) 10 Ermächtigung Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die 1. als Straftat nach 8 Nr. 2 zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach 9 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden können. 11 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach 8 oder eine Ordnungswidrigkeit nach 9 bezieht, können eingezogen werden. 74a des Strafgesetzbuches und 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen 12 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen - Seite 4 von 5 -

Rechtsverordnungen nach 3 Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten im Sinne des 1 Absatz 1a erforderlich und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt ist. 13 Anhörung von Sachkennern Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden. 14 Geltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften Unberührt bleiben die Vorschriften des Lebensmittelrechts, soweit nicht Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen. 15 Übergangsregelung Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach 15 Nr. 1 sind 13 Abs. 1 Nr. 2 und 14 Abs. 1, dieser in Verbindung mit 13 Abs. 1 Nr. 2 und 14 Abs. 3, in der bis zum 14. Juli 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 15a Verkündung von Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden. 16 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. - Seite 5 von 5 -