2 Kurzinformationen zum Antrag auf Bestätigung gemäß 27 Abs 5 HS-QSG

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Nr. 85 / 13 vom 28. Oktober 2013

Transkript:

Ergebnisbericht zum Verfahren zur Erteilung der Bestätigung gemäß 27 Abs 5 HS-QSG am IBS Institut für berufsbegleitende Studien in Kooperation mit europäischen Hochschulen KG hinsichtlich der Erbringung von Leistungen als Kooperationspartner bei der Durchführung des Studienangebotes der Hochschule Zittau/Görlitz betreffend den Bachelor-Studiengang Tourismusmanagement Auf Antrag des IBS Institut für berufsbegleitende Studien in Kooperation mit europäischen Hochschulen KG führte die AQ Austria ein Verfahren betreffend Erteilung der Bestätigung nach 27 Abs 5 HS-QSG durch. Gemäß Kap. III Abs 28 der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß 27 HS-QSG veröffentlicht die AQ Austria folgenden Ergebnisbericht: 1 Entscheidung Das Board der AQ Austria hat in seiner Sitzung vom 13.12.2016 beschlossen, die Bestätigung gemäß 27 Abs 5 HS-QSG unter Auflagen zu erteilen. 1/7

2 Kurzinformationen zum Antrag auf Bestätigung gemäß 27 Abs 5 HS-QSG Informationen zur antragstellenden Bildungseinrichtung Antragstellende Bildungseinrichtung IBS - Institut für berufsbegleitende Studien in Kooperation mit europäischen Hochschulen KG Rechtsform Kommanditgesellschaft Standorte in Zusammenarbeit mit Wien Hochschule Zittau/Görlitz Informationen zum beantragten Studienangebot Bezeichnung des Studienangebots Art des Studiums Akademischer Grad Aufnahmeplätze p.a./zahl der Studierenden Organisationsform Tourismusmanagement Bachelorstudium B.A. Bachelor of Arts Gesamt 110 (38 in Wien, 36 in Salzburg/Kleßheim, 36 in Innsbruck) Berufsbegleitender Teilzeitstudiengang Dauer und Umfang Standort des beantragten Studienangebots Unterrichtssprache 5 Teilzeitsemester 180 ECTS Wien, Salzburg/Kleßheim, Innsbruck Deutsch 3 Kurzinformation zum Verfahren Das IBS Institut für berufsbegleitende Studien in Kooperation mit europäischen Hochschulen KG beantragte am 24.02.2016 die Erteilung der Bestätigung gemäß 27 Abs 5 HS-QSG an den Standorten Wien, Salzburg/Kleßheim und Innsbruck. 2/7

Mit Beschluss vom 13.07.2016 bestellte das Board der AQ Austria folgende Gutachter/innen für die Begutachtung des Antrags: Name Institution Rolle Prof. Dr. Sabine Haller Prof. DI Aurelia Kogler Dr. Martin Schumacher Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Hochschule für Technik und Wirtschaft Chur Conos GmbH Vorsitzende, Gutachterin mit wissenschaftlicher Qualifikation Gutachterin mit wissenschaftlicher Qualifikation Gutachter mit facheinschlägiger Berufserfahrung Karin Sereinigg, B.A. FH Joanneum Studentische Gutachterin Am 25.8.2016 fand ein Vor-Ort-Besuch der Gutachter/in und der Vertreterin der AQ Austria in Wien statt. Das Board der AQ Austria entschied in der Sitzung vom 13.12.2016. 4 Antragsgegenstand Angaben der Antragstellerin: Der berufsbegleitende Bachelor Teilzeit-Studiengang Tourismusmanagement in Österreich orientiert sich sehr stark am Bachelor-Präsenzstudiengang Tourismusmanagement der Hochschule Zittau/Görlitz. Der Bachelorstudiengang beinhaltet Wissensaneignung auf den Gebieten Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Investition und Finanzierung, Management, Marketing, Empirische Sozialforschung/Statistik, Recht/Reisevertragsrecht, Spezielle Betriebswirtschaft von Tourismusbetrieben, Destinationsmanagement, Freizeit- und Kulturwissenschaft sowie Forschungstätigkeit. Berufliche Perspektiven In allen Management-Bereichen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft (Hotellerie, Gastronomie, Kur- und Fitnesseinrichtungen, Serviceeinrichtungen, Verkehrsbereiche, Reiseveranstalter/-büros, usw.) In staatlichen und privaten Institutionen, Vereinen und Verbänden, wo Tourismus ein Thema ist In Bereichen des Freizeit- und Kulturmanagements sowie der Freizeitpädagogik, Animation, Gästebetreuung Bei der Beratung touristischer und freizeitkultureller Betriebe und von Gästen 3/7

5 Zusammenfassung der Bewertungen der Gutachterinnen und Gutachter Auszug aus dem Gutachten: Das Gutachterteam empfiehlt die Erteilung der Bestätigung gemäß 27 Abs 5 HS-QSG unter Auflagen. Dazu möchte es die folgenden Empfehlungen für Auflagen machen: Kriterium 4.2.2: Aufnahme der Gewährleistung der Freiheit von Wissenschaft und Lehre in die Anstellungsverträge der Lehrenden Dokumentation des Auswahlverfahrens Institutionelle Einbindung der Studierenden in den Prozess der akademischen Abstimmung. Institutionelle Einbindung der Lehrenden in die Koordination und Weiterentwicklung. Kriterium 4.2.3: Ad b) Ausweisung sämtlicher Kontaktstunden (nach Stundenzahl) inklusive Tutorien und vergleichbarer Beratungen. Ad b) Schätzungen/Nachweise der Workload pro Modul. Ad b) Nachweise dahingehend, dass die für das Selbststudium definierte Workload geleistet wurde. Ad e) Nachweis der Einbindung der Studierenden in Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. Kriterium 4.2.4: Erbringung des Nachweises dahingehend, dass mindestens zwei promovierte MitarbeiterInnen mit jeweils 50% angestellt sind. Kriterium 4.2.5: Ad a) Eine wissenschaftliche Fundierung der aufgelegten Studienunterlagen für alle Module Eine Standardisierung und Operationalisierung des Abgleichs zwischen der deutschen Hochschule und den österreichischen Modulverantwortlichen/LektorInnen Eine fachlich und wissenschaftlich begründete Dokumentation der Auswahl der LektorInnen 4/7

Die Prüfung und der Vorschlag jeweils alternativer Prüfungsformate bzw. die Begründung, warum die jeweils gewählten am zielführendsten sind Die Erstellung eines jährlichen Forschungsnachweises der in Österreich durchgeführten Arbeiten Ad c) Einführung einer Studienkommission mit verbindlichen jährlichen Lektorentreffen und - dokumentationen Kriterium 4.2.7: eine deutlichere Klarstellung der konkreten Zulassungsbedingungen und Anrechnungsvoraussetzungen (Typ der erforderlichen Bachelorausbildung (Business und/oder Tourismus; Grad des erforderlichen Anstellungsverhältnisses im begleitenden Beruf; Art der Tätigkeit im begleitenden Beruf) im Sinne einer Klärung wechselseitiger Erwartungshaltungen an Vor- und Ausbildung der Hinweis in den Zugangsunterlagen, dass mit der Aufnahme des Studiengangs in das Verzeichnis gemäß 27 Abs 6 HS-QSG keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden ist. 6 Entscheidung und Begründung Das Board der AQ Austria hat in seiner Sitzung vom 13.12.2016 beschlossen, die Bestätigung gemäß 27 Abs 5 HS-QSG unter Auflagen zu erteilen, da die Voraussetzungen gemäß Kap. III Abs 34 der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß 27 HS-QSG unter Berücksichtigung behebbarer Mängel erfüllt sind. Die Erteilung der Bestätigung erfolgt gemäß Kap. III Abs 27 der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß 27 HS-QSG unter folgenden Auflagen: Prüfkriterium gem. Kap. III Abs 34 Z 2 1. Die IBS Institut für berufsbegleitende Studien in Kooperation mit europäischen Hochschulen KG weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass der Auswahlprozess dokumentiert ist. 2. Die IBS Institut für berufsbegleitende Studien in Kooperation mit europäischen Hochschulen KG weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass die Studierenden und Lehrenden in den Prozess der akademischen Abstimmung institutionell eingebunden sind. Prüfkriterium gem. Kap. III Abs 34 Z 3 lit e 3. Die IBS Institut für berufsbegleitende Studien in Kooperation mit europäischen Hochschulen KG weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung die Erbringung von Nachweisen dahingehend nach, dass im Rahmen des Gesamtstudiums eine Einbindung der Studierenden in Forschung und Entwicklungstätigkeiten erfolgt. 5/7

Prüfkriterium gem. Kap. III Abs 34 Z 4 4. Die IBS Institut für berufsbegleitende Studien in Kooperation mit europäischen Hochschulen KG weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass mindestens zwei promovierte MitarbeiterInnen mit jeweils 50% angestellt sind. Prüfkriterium gem. Kap. III Abs 34 Z 5 lit a 5. Die IBS Institut für berufsbegleitende Studien in Kooperation mit europäischen Hochschulen KG weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung eine Standardisierung und Operationalisierung des Abgleichs zwischen der deutschen Hochschule und den österreichischen Modulverantwortlichen/LektorInnen nach. 6. Die IBS Institut für berufsbegleitende Studien in Kooperation mit europäischen Hochschulen KG weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung eine fachlich und wissenschaftlich begründete Dokumentation der Auswahl der LektorInnen nach. 7. Die IBS Institut für berufsbegleitende Studien in Kooperation mit europäischen Hochschulen KG weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung die Erstellung eines Forschungsnachweises der in Österreich durchgeführten Arbeiten nach. Prüfkriterium gem. Kap. III Abs 34 Z 5 lit c 8. Die IBS Institut für berufsbegleitende Studien in Kooperation mit europäischen Hochschulen KG weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung die Einführung einer Studienkommission mit verbindlichen jährlichen Lektorentreffen und dokumentationen nach. Prüfkriterium gem. Kap. III Abs 34 Z 7 9. Die IBS Institut für berufsbegleitende Studien in Kooperation mit europäischen Hochschulen KG weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung eine deutlichere Klarstellung der konkreten Zulassungsbedingungen und Anrechnungsvoraussetzungen (Grad der erforderlichen Anstellungsverhältnisse im begleitenden Beruf; Art der Tätigkeit im begleitenden Beruf) im Sinne einer Klärung wechselseitiger Erwartungshaltungen und Erfordernisse an/von Vor- und Ausbildung nach. 10. Die IBS Institut für berufsbegleitende Studien in Kooperation mit europäischen Hochschulen KG weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass sie die Studierenden darüber informiert, dass mit der Aufnahme des Studiengangs in das Verzeichnis gemäß 27 Abs 6 HS-QSG keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden ist. Begründung: Das Board der AQ Austria stützt seine Entscheidung auf die Antragsunterlagen, die Nachreichungen, das Gutachten sowie die Stellungnahme der Antragstellerin und schließt sich im Wesentlichen den Einschätzungen der Gutachter/innen an. Hinsichtlich der Bewertung des Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 2 Aufnahme der Gewährleistung der Freiheit von Wissenschaft und Lehre in die Anstellungsverträge der Lehrenden, Z 3 lit b und 5 a Eine wissenschaftliche Fundierung der aufgelegten 6/7

Studienunterlagen für alle Module und Die Prüfung und der Vorschlag jeweils alternativer Prüfungsformate bzw. die Begründung, warum die jeweils gewählten am zielführendsten sind erfolgte eine von der Empfehlung der Gutachter/innen abweichende Bewertung, da die entsprechenden Nachweise im Rahmen der Stellungnahme seitens der antragstellenden Bildungseinrichtung erbracht wurden. 7 Anlage Gutachten Stellungnahme 7/7