Ergebnisbericht zum Verfahren zur Akkreditierung des Bachelorstudiengangs Augenoptik der FHG Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH

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1 Ergebnisbericht zum Verfahren zur Akkreditierung des Bachelorstudiengangs Augenoptik der FHG Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH Auf Antrag der FHG Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH vom führte die AQ Austria ein Verfahren zur Akkreditierung des Bachelorstudiengangs Augenoptik durch. Gemäß 21 HS-QSG veröffentlicht die AQ Austria folgenden Ergebnisbericht: 1 Kurzinformationen zum Akkreditierungsantrag Informationen zur antragstellenden FH-Einrichtung Antragstellende Einrichtung Standort der FH-Einrichtung FHG Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH Innsbruck Informationen zum beantragten Studiengang Studiengangsbezeichnung Studiengangsart Regelstudiendauer Augenoptik Bachelorstudiengang 6 Semester ECTS 180 Aufnahmeplätze je Aufnahme Organisationsform 20 Anmerkung: alle 4 Jahre ist eine Kohorte vorgesehen Vollzeit (VZ) 1/6

2 Beantragter Akademischer Grad Bachelor of Science der Augenoptik geplanter Start WS 2014/15 2 Kurzinformation zum Verfahren Die FHG Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH beantragte am die Akkreditierung des Studienganges Augenoptik, am Standort Innsbruck. In der 14. Sitzung des Board am wurde beschlossen, im Vorfeld des Vor-Ort- Besuchs gesundheits-, berufs- und gewerberechtliche Fragen abzuklären. Das Bundesministerium für Gesundheit wurde um Stellungnahme aus gesundheitsrechtlicher Sicht ersucht und hat in seiner Stellungnahme vom festgestellt, dass die Ausbildungsinhalte des beantragten Studiengangs ausschließlich auf das Gewerbe der Augenoptik bzw. Kontaktlinsenoptik abstellen und keine Überschreitung der gesetzlich normierten Grenzen in Richtung der Gesundheitsberufe stattfindet. Seitens des Bundesministeriums für Gesundheit bestünde daher kein Einwand gegen die Akkreditierung des Antrags. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend wurde um Stellungnahme aus berufszugangsrechtlicher Sicht ersucht. In seiner Stellungnahme vom verweist das BMWFJ auf die auf Grundlage des 18 Abs 1 GewO 1994 erlassene Augenoptik- Verordnung (BGBl. II Nr. 27/2003), die den von der FHG GmbH beantragten Studiengang nicht enthalte. In Fällen, in denen der Befähigungsnachweis nach 18 Abs 1 GewO nicht erbracht werden kann, hat die Behörde ( ) das Vorliegen der individuellen Befähigung zu prüfen bzw. festzustellen. In der Sitzung vom bestellt das Board der AQ Austria folgende Gutachter/innen für die Begutachtung des Antrags: Name Institution Rolle Prof. Dr. Jürgen Nolting Prof. Dr. Werner Eisenbarth Theres Bucher Anja Miščević Hochschule Aalen Studiengang Augenoptik/Augenoptik und Hörakustik Hochschule München Fakultät 06 Hochschule für Technik Institut für Optometrie FH Wiener Neustadt, FH- Masterstudiengang Biotechnische Verfahren, Tulln Gutachter mit wissenschaftlicher Qualifikation Leiter der Gutachter/innen-Gruppe Gutachter mit wissenschaftlicher Qualifikation Gutachterin mit facheinschlägiger Berufstätigkeit Studentische Gutachterin 2/6

3 Am fand ein Vor-Ort-Besuch der Gutachter/innen und der Mitarbeiter/innen der AQ Austria in den Räumlichkeiten der Fachhochschule in Innsbruck statt. Das Board der AQ Austria entschied in der Sitzung vom Die Entscheidung wurde am vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung genehmigt. Die Entscheidung ist seit rechtskräftig. 3 Antragsgegenstand Die Zielsetzung des beantragten Bachelorstudiengangs Augenoptik ist lt. Antragstellerin die Ausbildung von Augenoptiker/innen in einer praxis- und kompetenzorientierten Form auf Hochschulniveau, damit die Durchlässigkeit und die internationale Vergleichbarkeit der Absolvent/innen gegeben ist. Die curricularen Schwerpunkte des Studiums im beantragten FH-Bachelorstudiengang Augenoptik sollen Absolvent/innen durch die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte, die mit der Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten eng verbunden bzw. verschränkt sei, auf ihre berufliche Tätigkeit im Rahmen des bestehenden Berufsbildes sowie der gesetzlichen Tätigkeitsfelder und Aufgaben vorbereiten. Bei der Konzeption des Studiengangs seien daher u.a. auch gewerberechtliche Aspekte berücksichtigt worden. Zu den beruflichen Tätigkeitsfeldern der Augenoptikerin / des Augenoptikers zähle die Ermittlung der individuellen Sehanforderungen in Beruf und Freizeit sowie die Bestimmung der Sehleistung (mit und ohne Korrektion) beider Augen. Hierauf aufbauend werde die dem Einzelfall angemessene optische Korrektion ausgewählt und angefertigt. Im Detail prüfe die/der Augenoptiker/in die Refraktion, die Motorik der Augen und allgemeinen Sehfunktion ihrer/seiner Kund/innen. Die Prüfung der Kontrastempfindlichkeit und des Gesichtsfeldes sei für Augenoptiker/innen, die sich der Versorgung ihrer/seiner Kund/innen mit vergrößernden Sehhilfen widmen, unerlässlich. Im Rahmen der Anpassung von Kontaktlinsen ziehe die/der Augenoptiker/in die Spaltlampe als weiteres Untersuchungsgerät hinzu. Das Qualifikations- und Kompetenzprofil des FH-Bachelorstudiengangs Augenoptik beinhalte laut Antragstellerin neben den fachlich-methodischen Kompetenzen die erforderlichen sozialkommunikativen und Selbstkompetenzen wie Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Selbstreflexionsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung. Die Absolvent/innen kennen das eigene Berufsbild gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, wissen dieses von anderen Berufsgruppen abzugrenzen (siehe u.a. Ausbildungsvorbehaltsgesetz) und können durch lebenslanges Lernen, eine kontinuierliche Fortbildung sowie eine laufende Anpassung an die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse die Qualität der Berufsausübung gewährleisten. Der FH- Bachelorstudiengang Augenoptik vermittle den Absolvent/innen darüber hinaus auch eine wissenschaftlich fundierte Hochschulbildung. Laut Antragstellerin werde mit dem geplanten FH-Bachelorstudiengang Augenoptik kein neuer Berufsstand entwickelt, sondern die gültigen gesetzlichen Tätigkeitsfelder einer Augenoptikerin / eines Augenoptikers werden auf ein akademisches Niveau angehoben und im 3/6

4 fachhochschulischen Sinne durch die Vermittlung von wissenschaftlichen Kompetenzen sowie sozialkommunikativer und Selbstkompetenzen ergänzt. Der beantragte Studiengang soll in Kooperation mit der Privaten HTL Kolleg für Optometrie in Hall (im Folgenden auch kurz als PHTL Tirol bezeichnet) durchgeführt werden. 4 Zusammenfassung der Bewertungen der Gutachterinnen und Gutachter Die Gutachter/innen beurteilen das Qualifikationsziel und profil des Studiengangs positiv: Die Begründung für die Einrichtung des Studiengangs sei schlüssig, der Bedarf nach akademisch ausgebildetem Nachwuchs auf Bachelorniveau sei gegeben. Die vorgeschlagene enge Kooperation und Verzahnung zwischen dem FH- Bachelorstudiengang und der Kollegausbildung an der PHTL Tirol erscheint den Gutachter/innen grundsätzlich nachvollziehbar begründet und fachlich sinnvoll, allerdings sehen auch die Gutachter/innen eine Regelung der Kooperation für erforderlich: Ein Qualitätsmangel liegt hierbei nicht vor, sofern die bei der Begehung vorgestellten beabsichtigten Regelungen bzgl. der fachlichen und personellen Zuständigkeiten vollzogen werden. Letztlich ist es entscheidend, dass personelle Maßnahmen von Seiten der FHG zügig ergriffen werden können, wenn es zu erkennbaren Qualitätsmängeln in der Ausbildung kommt. Wenn die personelle Kooperationsvereinbarung zwischen der FHG und der PHTL, die noch abzuschließen ist, eine derartige Einflussnahme der FHG vorsieht, ist es nicht entscheidend, ob das in den Lehrveranstaltungen am Standort der PHTL eingesetzte Lehrpersonal personell/finanziell der FHG oder der PHTL unterstellt ist. Als akademischen Grad sieht der Antrag den Grad Bachelor of Science der Augenoptik vor. Dieser Grad entspreche keinem der von der AQ Austria (bzw. zuvor vom Fachhochschulrat) festgelegten akademischen Grade. In der Frage der Zuordnung des Studiengangs zu einer der gemäß 6 Abs. 2 FHStG festgelegten Fächergruppen kommen die Gutachter/innen einvernehmlich zum Schluss, dass die Fächergruppe Engineering am ehesten den Inhalten des beantragten Studiengangs entspricht, sodass die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Science in Engineering sachgerecht wäre. Das vorgelegte Curriculum wird von den Gutachter/innen als grundsätzlich zielführend beurteilt, diese merken allerdings an, dass insbesondere in Hinblick auf die Kooperation mit einer nicht-hochschulischen Einrichtung auf die Einhaltung hochschulischer Standards in der Lehre besonderes Augenmerk zu richten sei. Für den Prüfbereich Personal erachten die Gutachter/innen die in Aussicht genommenen Stellenbesetzungen im haupt- und nebenberuflichen Bereich als ausreichend, um den Studiengang mit der geplanten Kapazität von 20 Studierenden alle 4 Jahre durchzuführen. Es wird jedoch ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Abschlusses einer Vereinbarung zwischen beiden beteiligten Institutionen hingewiesen: Die fachliche und personelle Verantwortung für die z.zt. an der PHTL Hall eingesetzten Lehrkräfte sollte auf die Hochschule übergehen. Wenn die FHG dabei die Einflussnahme bis hin zur Ersetzung von Lehrkräften der PHTL hat, wie es in einem nachgereichten Dokument erläutert wird, so ist aus Sicht der Gutachter/innen nicht zwingend erforderlich, dass die Lehrkräfte der PHTL der FHG per Arbeitsvertrag unterstellt 4/6

5 werden. Über diese weitgehenden Möglichkeiten der Einflussnahme sollte allerdings noch eine schriftliche Vereinbarung zwischen der FHG und der PHTL getroffen werden. Im Prüfbereich Qualitätssicherung bewerten die Gutachter/innen die Zusammensetzung des Entwicklungsteams als äußerst kompetent und ausgewogen. Positiv bewertet wird grundsätzlich auch das an der FHG GmbH etablierte System der Lehrveranstaltungsevaluierung sowie die von der FHG GmbH angebotenen Möglichkeiten zur pädagogischen Weiterbildung der haupt- und nebenberuflich Lehrenden. Als wesentlich wird von den Gutachter/innen die Einbeziehung des neuen Standorts Hall in die Qualitätssicherungsregelkreisläufe der FHG GmbH erachtet, worüber jedoch noch eine Vereinbarung zu treffen sei. Laut Antrag ist für den Studiengang ein vierjähriger Aufnahmerhythmus vorgesehen, der aus Sicht der Gutachter/innen zu einem Problem in der Qualitätssicherung führen könne. Die Gutachter/innen geben zu bedenken, dass eine Evaluierung zu Semesterende keine Änderungen der jeweiligen Lehrveranstaltung mehr ermögliche, was vor dem Hintergrund des geplanten 4-Jahres-Turnus nachteilig sei. Die entstehenden Regelkreisläufe hätten so eine zu hohe Durchlaufzeit. Die Finanzierung des Studiengangs erscheint den Gutachter/innen nach den vorliegenden Informationen als gesichert. Die Gutachter/innen kritisieren, dass für sonstige kalkulatorische Kosten, zb Abschreibungen, Wirtschaftsgüter, Infrastrukturkosten sowie für Investitionen keine Mittel kalkuliert seien. Dies wird von den Gutachter/innen als nicht zukunftssichernd bezeichnet. Zwischen der FHG GmbH und der PHTL Tirol besteht ein Kooperationsvertrag zur Nutzung der Räumlichkeiten und Ausstattung der PHTL in Hall. Diese Kooperation wird von den Gutachter/innen als plausibel und im Rahmen der Ressourcenschonung auch wünschenswert beurteilt. Die Ziele für Forschung & Entwicklung in Bezug auf den beantragten Studiengang sind aus Sicht der Gutachter/innen weitgehend schlüssig dargestellt. Wesentlich dabei sei die Einbindung der im Studiengang eingesetzten Lehrenden in Forschungsprojekte. Die notwendige Infrastruktur sei vorhanden, jedoch sollten die finanziellen Mittel zur fortlaufenden Ergänzung ( ) vorgehalten werden. Der Prüfbereich Nationale und Internationale Kooperationen wird von den Gutachter/innen positiv bewertet, da der beantragte Studiengang durch die Studiengangsleitung und Lehrende bereits auf regionale, nationale und internationale Kontakte zurückgreifen könne. 5 Akkreditierungsentscheidung und Begründung Das Board der AQ Austria hat in seiner Sitzung vom beschlossen, den Antrag der FHG Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH vom auf Akkreditierung des Bachelorstudiengangs Augenoptik abzuweisen. 5/6

6 Das Board der AQ Austria stützt seine Entscheidung auf die Antragsunterlagen, das Gutachten sowie die Stellungnahme der Antragstellerin und hat auf deren Grundlage erwogen: Die Gutachter/innen kommen in ihrer zusammenfassenden Beurteilung zu einem positiven Ergebnis. Der beantragte Studiengang erfülle die Anforderungen an ein zeitgemäßes Bachelorstudium und die erforderlichen Ressourcen seien vorhanden. Aus dem Gutachten geht hervor, dass trotz etlicher Kritikpunkte der Gutachter/innen diese die Kriterien der verschiedenen Prüfbereiche soweit erfüllt sehen, dass daraus ihrer Ansicht nach kein Akkreditierungshindernis erwächst. Gleichzeitig machen die Gutachter/innen aber deutlich, dass eine Klärung und schriftliche Fixierung der geplanten personellen und fachlichen Verantwortlichkeit seitens der Hochschule für die am Standort Hall und mit Personal der PHTL Tirol durchgeführten Lehrveranstaltungen erforderlich sei. Das Board der AQ Austria stellt die überwiegend positive Bewertung der Gutachter/innen hinsichtlich des Curriculums und der Ressourcen nicht in Frage. Es gilt aber aus Sicht des Boards der AQ Austria bei der Gewichtung der aufgezeigten Kritikpunkte und Unklarheiten des Antrags zu berücksichtigen, dass die Akkreditierung eines Studiengangs nicht für den ersten Durchgang, sondern nur unbefristet erfolgen kann, und dass eine Programmakkreditierung gemäß HS-QSG nicht unter Auflagen erfolgen kann. Vielmehr müssen die für den qualitätsgesicherten Studienbetrieb auf Hochschulniveau erforderlichen Rahmenbedingungen bereits für die Akkreditierung nachgewiesen werden. Das Board der AQ Austria sieht die auch von den Gutachter/innen monierte verbindliche Regelung der personellen und fachlichen Verantwortlichkeiten zwischen den Kooperationspartnern, FHG GmbH und PHTL Tirol, ebenso wie die verbindliche Festlegung der Anwendung aller für den Studiengang relevanten Regularien (Studien- und Prüfungsordnung, QM etc.) als unerlässlich an. Nur mit einer entsprechenden vertraglich verankerten institutionalisierten Einflussmöglichkeiten der FHG GmbH auf die an der PHTL Tirol und durch deren Personal zu erbringende Lehre kann die in 8 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit 3 Abs. 1 Z 1 FHStG genannte Voraussetzung der Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau als erfüllt angenommen werden. Darüber hinaus ist der beantragte akademische Grad Bachelor of Science in Augenoptik aufgrund der geltenden Regelung der akademischen Grade in 6 FHStG nicht zulässig: Gemäß 6 Abs. 2 FHStG lauten die akademischen Grade für FH-Studiengänge Bachelor, Master oder Diplomingenieur/in, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz. Der Zusatz Augenoptik bezeichnet keine Fächergruppe und kommt daher als möglicher Zusatz für den akademischen Grad nicht in Frage. Da somit die Bedingungen gem. 23 HS-QSG Abs. 4 idgf sowie die Akkreditierungsvoraussetzungen gem. 8 FHStG idgf nicht erfüllt sind, hat das Board der AQ Austria beschlossen, dem Antrag der FHG GmbH auf Akkreditierung des FH-Bachelorstudiengangs Augenoptik nicht stattzugeben. 6/6

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