Drs. AR 08/2011. Beschluss des Akkreditierungsrates vom

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1 Drs. AR 08/2011 Beschluss zum Antrag der Zentralen Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover (ZEvA) vom auf Akkreditierung und auf Überprüfung der Einhaltung der Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG) Beschluss des Akkreditierungsrates vom I. Die Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland (Stiftung) akkreditiert gemäß 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland die Zentrale Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover (ZEvA) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und verleiht ihr damit insoweit die Berechtigung, Studiengänge und hochschulinterne Qualitätssicherungssysteme durch Verleihung des Siegels der Stiftung zu akkreditieren. II. Die Entscheidung gemäß o. Pkt. I. wird am wirksam. Sie wird jedoch wieder unwirksam, wenn die Agentur nicht bis zum eine Vereinbarung gemäß 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland in der vom Akkreditierungsrat am beschlossenen Fassung unterzeichnet. III. Die Akkreditierung und die Berechtigung gemäß o. Pkt. I. werden für eine Dauer von fünf Jahren erteilt; der Widerruf gemäß u. Pkt. V. bleibt vorbehalten. Gemäß Ziffer des Beschlusses Regeln für die Akkreditierung von Agenturen vom läuft die Akkreditierung am aus. 1

2 IV. Der Akkreditierungsrat stellt fest, dass die ZEvA einige Qualitätsanforderungen nicht erfüllt; diese Mängel sind gemäß Ziffer des Beschlusses Regeln für die Akkreditierung von Agenturen vom innerhalb von sechs Monaten zu beheben. Die Akkreditierung wird daher unter den folgenden Auflagen erteilt: Auflage 1 Die ZEvA legt bis zum Kriterien zur Festlegung von Studiengangsbündeln in der Programmakkreditierung vor, die eine hinreichende fachliche Affinität und angemessene Größe der Gutachtergruppe gemäß Ziffer 1.3 des Beschlusses Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung gewährleisten (Kriterium 2.2.1). Auflage 2 Die ZEvA legt bis zum ein verbindlich definiertes Verfahren vor, das die Beteiligung aller Interessengruppen bei der Benennung der Gutachterinnen und Gutachter der Programmakkreditierung sichert (Kriterium 2.2.2). Dabei müssen Abhängigkeiten von Einzelmeinungen ausgeschlossen sein. Auflage 3 Die ZEvA weist bis zum in geeigneter Weise nach und dokumentiert nach außen, dass dem Beschluss des Akkreditierungsrates Standards für die Gestaltung des Verhältnisses von Systemakkreditierung und Beratungsdienstleistungen vom Rechnung getragen wird. Der Akkreditierungsrat verweist ausdrücklich auf die im Bewertungsbericht enthaltenen Empfehlungen. V. Weist die ZEvA die Erfüllung der Auflagen nicht innerhalb der jeweiligen Frist nach oder erweisen sich die Auflagen nach Ablauf der jeweiligen Frist als nicht erfüllt, kann die Stif- 2

3 tung die Akkreditierung gemäß Ziffer des Beschlusses Regeln für die Akkreditierung von Agenturen vom widerrufen. VI. Begründung Allgemein: Auf der Grundlage des Bewertungsberichtes der Gutachtergruppe und unter Würdigung der Stellungnahme der Agentur gelangte der Akkreditierungsrat zu der Auffassung, dass die Zentrale Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover (ZEvA) die Kriterien gemäß Kapitel 2 des Beschlusses Regeln für die Akkreditierung von Agenturen vom im Wesentlichen erfüllt. Die Arbeit und Entwicklung der Agentur im letzten Akkreditierungszeitraum werden vom Akkreditierungsrat grundsätzlich positiv bewertet. Hier sind insbesondere die Professionalisierung in der internen Organisation und dem Qualitätsmanagement der Agentur hervorzuheben. In folgenden Punkten erteilt der Akkreditierungsrat abweichend von den Empfehlungen der Gutachtergruppe im Bewertungsbericht keine Auflage: Inzwischen hat die Agentur das interne Beschwerdeverfahren auf ihrer Netzseite veröffentlicht, und somit wird Kriterium 2.6 erfüllt. Ebenso hat die Agentur mit der Stellungnahme auch einen Mustervertrag für die Gutachterinnen und Gutachter in einem Verfahren der Systemakkreditierung vorgelegt, wonach sich jede Person - sofern nicht bereits nachgewiesen - zum Besuch einer allgemeinen Veranstaltung zur Vorbereitung auf das Verfahren verpflichtet. Daher sieht der Akkreditierungsrat davon ab, eine Auflage zur Vorbereitung der Gutachterinnen und Gutachter auf die Verfahren der Systemakkreditierung gemäß Kriterium zu erteilen. Zu Auflage 1: Gemäß Kriterium weist eine Akkreditierungsagentur verbindliche Verfahren nach, die die konsistente Anwendung der Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung in der aktuellen Fassung gewährleisten. Gemäß Ziffer 1.3 dieses Beschlusses bestehen spezifische Regeln, wonach in Verfahren der Bündelakkreditierung Studiengänge mit hoher fachlicher Affinität zu Bündeln zusammengefasst werden. Darüber hinaus sind die Bündel so zu gestalten, dass eine hinreichende Begutachtung jedes (Teil-) Studienganges zu gewährleisten ist. 3

4 Die Gutachtergruppe stellt auf S. 17f. des Bewertungsberichts fest, dass zur Zusammenstellung der Studiengangsbündel der Agentur widersprüchliche Informationen vorliegen und bei der Agentur keine klaren Kriterien der fachlichen Affinität und Zusammenstellungen der Gutachtergruppen in der Praxis bestehen. Zu Auflage 2: Gemäß Kriterium beteiligt eine Akkreditierungsagentur die für die Aufgabenerfüllung relevanten Interessenträgerinnen und -träger (Wissenschaft, Studierende und Berufspraxis). Ausweislich des Bewertungsberichtes auf S. 20 sind in die Benennung der Gutachterinnen und Gutachter in den Verfahren der Programmakkreditierung bei der Agentur derzeit nur die fachnahen Mitglieder der Akkreditierungskommission und der Stiftungsvorstand eingebunden, Studierende und Berufspraxis jedoch nicht. Zu Auflage 3: Abweichend von der Beschlussempfehlung der Gutachtergruppe erteilt der Akkreditierungsrat diese Auflage, da eine mündliche Zusicherung der Agentur keinen hinreichenden Beleg für die Einhaltung des Beschlusses Standards für die Gestaltung des Verhältnisses von Systemakkreditierung und Beratungsdienstleistungen vom darstellt. Im Übrigen muss im Sinne der Transparenz auch für die interessierte Öffentlichkeit nachvollziehbar sein, dass eine Beratungsleistung von ZEvA Expert nicht zu einer Systemakkreditierung durch die ZEvA führen kann. Gemäß dem Beschluss des Akkreditierungsrates Standards für die Gestaltung des Verhältnisses von Systemakkreditierung und Beratungsdienstleistungen vom ist die Tätigkeit einer Akkreditierungsagentur in einem Verfahren der Systemakkreditierung unvereinbar mit einer vorhergehenden oder aktuellen Tätigkeit außerhalb der Systemakkreditierung, die beratend oder anderweitig unterstützend den Aufbau oder die Einführung des zu akkreditierenden internen Qualitätssicherungssystems an derselben Hochschule zum Gegenstand hat. Nach Auffassung der Gutachtergruppe können die geplanten Tätigkeiten von ZEvA Expert eine Beratung der Hochschulen darstellen, die vom Beschluss Standards für die Gestaltung des Verhältnisses von Systemakkreditierung und Beratungsdienstleistungen vom erfasst ist. 4

5 VII. Übereinstimmung mit den Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG) und den Mitgliedskriterien der European Association for Quality Assurance (ENQA) Der Akkreditierungsrat stellt fest, dass die ZEvA die Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG) und die Mitgliedskriterien der European Association for Quality Assurance (ENQA) im Wesentlichen erfüllt. Folgende 13 Standards sind erfüllt: 2.1; 2.2; 2.3; 2.5; 2.6; 2.7; 2.8; 3.1; 3.2; 3.3; 3.5; 3.6; 2.8 Folgender Standard ist im Wesentlichen erfüllt: 3.4 Folgende zwei Standards sind teilweise erfüllt: 2.4; 3.7 5

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