Juristische Fakultät Versammlung der Assistenten und Hilfskräfte Universität Tübingen Geschwister-Scholl-Platz 72074 Tübingen Die Sprecher An die Hilfskräfte und Assistenten der Juristischen Fakultät im Hause Georg Seitz Telefon +49 7071 29-73 308 Georg.seitz@jura.uni-tuebingen.de Dorothee Lang Telefon +49 7071 29-72 692 Dorothee.lang@uni-tuebingen.de assistentensprecher@jura.uni-tuebingen.de http://www.jura.uni-tuebingen.de/assistentensprecher Tübingen, den 05.11.2014 Protokoll der Versammlung der Hilfskräfte und Assistenten am 05. November 2014 Teilnehmerzahl: 13 Vorsitz: Georg Seitz und Dorothee Lang TOP 1: Reform der Promotionsordnung Die Assistentenversammlung hat von dem Promotionsordnungsentwurf (PromO-E), welcher derzeit an der Juristischen Fakultät diskutiert wird, Kenntnis erlangt. Als die Gruppe der Hauptbetroffenen nimmt die Assistentenversammlung zu der vorliegenden Fassung vom 27.10.2014 wie folgt Stellung: 1. Geplante Beibehaltung der rechtshistorisch-exegetischen Übung als Promotionsvoraussetzung ( 3 Abs. 1 lit. c PromO-E) Ein deutschlandweiter Vergleich 1 der Promotionsordnungen der Juristischen Fakultäten in Deutschland zeigt, dass die Promotionsvoraussetzung einer rechtshistorisch-exegetischen Übung eine Ausnahme darstellt und somit verschiedene Außenwirkungen mit sich bringt. Durch diese Voraussetzung werden nicht nur schlechtere Bewerber abgeschreckt, sondern insbesondere auch für gute Bewerber hat diese Voraussetzung Abschreckungswirkung. Die Promotionsordnungen der anderen Juristischen Fakultäten in Deutschland zeigen, dass die Befähigung wissenschaftlichen Arbeitens grundsätzlich nicht von der erfolgreichen Teilnahme an einer speziell rechtshistorisch-exegetischen Übung abhängig gemacht wird. 2. Abschaffung des Rigorosums i.s.d. Gesetzesbegründung zu 38 LHG[BW] ( 13 PromO-E) 1 S. Anhang des Protokolls.
Die Assistentenversammlung begrüßt die gelungene Neuregelung zur mündlichen Prüfung in Form einer Disputation. 3. Sonstige geplante Änderungen: Altfälle-Regelungen Die Assistentenversammlung begrüßt im Übrigen die Verschärfung der Promotionsvoraussetzungen. Sie weist aber ausdrücklich darauf hin, dass ähnlich wie in dem geplanten 3 Abs. 10 PromO-E bezüglich der Seminarleistungen eine Altfälle-Regelung auch bezüglich der übrigen Notenvoraussetzungen eingeführt werden sollte, was vor allem diejenigen Bewerber betrifft, welche nach 4 PromO (v. 10. März 1988 in der Fassung vom 13. Mai 2011) die Promotionsvoraussetzungen erfüllt haben und bereits als Doktoranden angenommen sind. Hierbei möchte die Assistentenversammlung besonders auf zwei Konstellationen aufmerksam machen: a. Ein bereits angenommener Doktorand hat die Universitätsprüfung mit einem befriedigend und die Staatsprüfung mit einem vollbefriedigend abgelegt. Nach der geplanten Neuregelung ist nach 3 Abs. 4 PromO-E nunmehr ein weiteres Seminar erforderlich. Für Altfälle sollte in diesen Konstellationen Vertrauensschutz gewährt werden und auf das Erfordernis der Ableistung eines weiteren Seminars verzichtet werden. b. Ein bereits angenommener Doktorand hat die Staatsprüfung mit einem befriedigend und die Universitätsprüfung mit einem vollbefriedigend abgelegt. Auch in diesem Fall sollte Vertrauensschutz gewährt werden. Dies gilt insbesondere insoweit als die bisherigen Promotionsvoraussetzungen auch nach der neuen Promotionsordnung für die Zulassung zur Promotion ausreichend sein müssen und nicht zur Versagungsmöglichkeit der Zulassung i.s.d. 8 Abs. 2 Nr. 3 PromO-E führen dürfen. Die Assistentenversammlung regt daher an in 8 Abs. 2 Nr. 3 PromO-E etwa folgenden Zusatz einzufügen: 8 Entscheidung über die Zulassung zum Promotionsverfahren (1). (2) Die Zulassung kann versagt werden, wenn 3. die in 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es genügen die Voraussetzungen i.s.d. 4 PromO (v. 10. März 1988 in der Fassung vom 13. Seite 2/6
Mai 2011), wenn die Annahme als Doktorand bereits vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung erfolgte. Bereits angenommenen Doktoranden sollte vor allem mit Blick auf die geplante Änderung zur mündlichen Prüfung nicht die Möglichkeit erschwert werden die Zulassung zur Promotion auch nach der neuen Promotionsordnung zu erreichen. Anlage siehe Anhang am Ende TOP 2: Neuwahl der zweiten Assistentensprecherin Dorothee Lang ist mit 12-Ja Stimmen und einer Enthaltung zur zweiten Assistentensprecherin gewählt worden. TOP 3: Verschiedenes Die Vertreter des Fakultätsrates berichten von den vergangenen Sitzungen und den geplanten Reformen der Studienordnung und des Schwerpunktbereiches. Teilnehmer: Sebastian Schneider Johann Sieber Christian Trentmann Dorothee Lang Lena Vogeler Sebastian Ritter Moritz Stilz Anja Esperschidt Birgit Werner Philipp Saladin Mirjam Lubrich Tobias Kobitzsch Georg Seitz (LS Finkenauer) (LS Eisele) (LS Eisele) (LS Eisele) (LS Haverkamp) (LS Kühl) (LS Seiler) (LS Seiler) (LS Remmert) (LS Gebauer) (LS Gebauer) (LS Assmann) (LS Assmann) Seite 3/6
Anlage: Vergleich von Promotionsordnungen Der Vergleich wurde über eine einfache Google-Suche durchgeführt und bietet keine Gewähr für vollständige Richtigkeit. Baden-Württemberg 1. 3 PromO-E Tübingen Zusätzliche Vss: mindestens eine mit gut/vollbefriedigend [zu diskutieren, abhängig von Frage der Abschaffung der Studienarbeit] bewertete rechtswissenschaftliche Seminarleistung und eine rechtshistorisch-exegetische Übung 2. Freiburg Zusätzliche Vss: zweisemestriges Studium vor Studiumsabschluss 3. Heidelberg Zusätzliche Vss: Nachweis ausreichender Lateinkenntnisse und zweisemestriges Studium 4. Konstanz Zusätzliche Vss: Ein mit gut bewertetes Seminar 5. Mannheim zusätzliche Vss: zweisemestriges Studium inkl. eines mit mindestens vollbefriedigend bewerteten Seminars oder einer rechtsgeschichtlichen Exegese Deutschlandweit 6. Augsburg grds. keine weiteren Voraussetzungen neben Promotionsnote 7. Bayreuth grds. keine weiteren Voraussetzungen neben Promotionsnote 8. Berlin FU grds. keine weiteren Voraussetzungen neben Promotionsnote 9. Berlin HU grds. keine weiteren Voraussetzungen neben Promotionsnote 10. Bielefeld zusätzliche Vss: ein mit an der Universität mit gut bewertetes Seminar, sowie die Teilnahme an einer Quellenexegese mit schriftlicher Hausarbeit 11. Bochum zusätzliche Vss: Seminar zu Grundlagen des Rechts oder eine mindestens mit "ausreichend" bewertete Exegese in einem Grundlagenfach 12. Bonn zusätzliche Vss: zweisemestriges Studium und rechtswissenschaftliches Seminar 13. Bremen grds. keine weiteren Voraussetzungen neben Promotionsnote 14. Dresden grds. keine weiteren Voraussetzungen neben Promotionsnote 15. Düsseldorf zusätzliche Vss: zweisemestriges Studium und rechtswissenschaftliches Seminar 16. Erlangen-Nürnberg Vollbefriedigend in Staats- und Universitätsteil 17. Frankfurt a.m. grds. keine weiteren Voraussetzungen neben Promotionsnote 18. Frankfurt (Oder) grds. keine weiteren Voraussetzungen neben Promotionsnote (zweisemestriges Studium ist Sollvoraussetzung ) 19. Gießen Befriedigend und zweisemestriges Studium 20. Göttingen grds. keine weiteren Voraussetzungen neben Promotionsnote 21. Greifswald zusätzliche Vss: zweisemestriges Studium 22. Hagen grds. keine weiteren Voraussetzungen neben Promotionsnote Seite 4/6
23. Halle-Wittenberge grds. keine weiteren Voraussetzungen neben Promotionsnote 24. Hamburg (Uni) zusätzliche Vss: zwei rechtswissenschaftliche Seminare 25. Hamburg (Bucerius) grds. keine weiteren Voraussetzungen neben Promotionsnote 26. Hannover zusätzliche Vss: Seminar, welches nicht LV gewesen ist, die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zweisemestriges Studium (Sollvorschrift) 27. Jena zusätzliche Vss: zweisemestriges Studium (Sollvorschrift) 28. Kiel zusätzliche Vss: Seminar an Fakultät 29. Leipzig zusätzliche Vss: Ein mit mindestens gut bewertetes Seminar an Fakultät 30. Mainz zusätzliche Vss: Ein mit mindestens gut bewertetes Seminar an Fakultät 31. Marburg Vollbefriedigend in Staats- und Universitätsteil und rechtswissenschaftliches Seminar 32. München zusätzliche Vss: zweisemestriges Studium 33. Münster zusätzliche Vss: Teilnahme an rechtswissenschaftlichen Grundlagenfächern (6 SWS) sowie rechtswissenschaftliches Seminar oder Quellenexegese 34. Osnabrück zusätzliche Vss: Teilnahme an rechtswissenschaftlichem Seminar 35. Passau Vollbefriedigend in Staats- und Universitätsteil 36. Potsdam zusätzliche Vss: zweisemestrige Tätigkeit an Universität und rechtswissenschaftliches Seminar 37. Regensburg Vollbefriedigend in Staats- und Universitätsteil 38. Rostock zweisemestriges Studium und Seminar oder Doktorandenkolloquium an Fakultät 39. Saarbrücken zusätzliche Vss: zweisemestriges Studium sowie zwei Seminare an der Fakultät 40. Trier zusätzliche Vss: zweisemestriges Studium vor Studiumsabschluss oder wissenschaftliche Hilfskraft 41. Wiesbaden grds. keine weiteren Voraussetzungen neben Promotionsnote 42. Würzburg zusätzliche Vss: zweisemestriges Studium und Doktorandenseminar Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass von den 42 aufgelisteten Fakultäten 16 keine zusätzlichen Voraussetzungen neben der Promotionsnote verlangen. Weitere 16 Fakultäten verlangen die Ableistung wenigstens eines Seminars, wobei die Anforderungen daran sehr unterschiedlich sind. Sie reichen von der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar bis zu einem gut bewerteten Seminar an der jeweiligen Fakultät. Ein ausdrücklich rechtsgeschichtliches Seminar bzw. eine Exegese verlangt neben Tübingen lediglich Bielefeld. Darüber hinaus verlangen nur zwei weitere Fakultäten ähnliche rechtshistorische Voraussetzungen (Teilnahme an rechtswissenschaftlichen Grundlagenfächern [Münster] oder ein Seminar zu den Grundlagen des Rechts [Bochum]. Fakultativ zu einem Seminar findet sich in der Promotionsordnung von Mannheim noch die rechtsgeschichtliche Exegese. Auffällig ist daneben, dass ein Großteil der Fakultäten (15) ein zweisemestriges Studium an der jeweiligen Universität verlangt. Seite 5/6
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