Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen

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Transkript:

sordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Stand Mai 2016

Inhaltsübersicht Seite 1 Geltungsbereich...3 2 Ziel des Studiums, Zweck der, Mastergrad...3 3 Zugangsvoraussetzungen...3 4 Gasthörerstatus...4 5 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Aufnahme des Studiums...4 6 Anrechnung von sleistungen...4 7 Besondere sformen...5 8 Modulprüfungen des Studiums...6 9 Masterarbeit...8 10 Kolloquium...9 12 Inkrafttreten...9 Anlagen Studienverlaufsplan

1 Geltungsbereich Diese Besonderen Bestimmungen gelten für den weiterbildenden Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Fachhochschule Münster und bilden mit dem Allgemeinen Teil der sordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Münster (AT PO) die sordnung für diesen Studiengang. 2 Ziel des Studiums, Zweck der, Mastergrad (1) Die Masterprüfung bildet den zu wissenschaftlicher Berufstätigkeit qualifizierenden Abschluss des Studiums. Der Studiengang richtet sich in seiner Kombination von Selbststudienabschnitten und Präsenzphasen vorrangig an Berufstätige mit einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, die den Masterabschluss berufsbegleitend erwerben wollen. (2) Das zur Masterprüfung führende Studium soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele ( 58 HG NRW) nach einem ersten Hochschulabschluss der wissenschaftlichen Vertiefung auf dem Gebiet des Wirtschaftsingenieurwesens dienen. Das Studium soll sowohl theoretische wie anwendungsbezogene Inhalte des Studienfachs vermitteln und dazu befähigen, Vorgänge und Probleme aus dem Berufsfeld des Wirtschaftsingenieurs wissenschaftlich zu analysieren, problemgerechte Lösungen zu erarbeiten und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. (3) Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für eine selbständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, wissenschaftlich selbständig zu arbeiten. (4) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird gemäß 66 Abs. 1 HG NRW der Hochschulgrad Master of Business Administration and Engineering, Kurzbezeichnung MBA & Eng. verliehen. 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums im weiterbildenden Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Fachhochschule Münster ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss auf dem Gebiet des Wirtschaftsingenieurwesens oder eines vergleichbaren Kombinationsstudiums aus technischen/ naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Inhalten mit einer Gesamtnote von mindestens gut (2,5) sowie der Nachweis einer mindestens einjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit nach dem erfolgreichen Abschluss des ersten Hochschulstudiums. (2) Der qualifizierende Abschluss gemäß Absatz 1 kann ausnahmsweise auch nachgewiesen werden durch besonders qualifizierte Leistungen in der beruflichen Tätigkeit nach dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, besonders qualifizierte Leistungen in der zweiten Hälfte des ersten berufsqualifizierenden Hochschulstudiums oder eine besonders für das Wirtschaftsingenieurwesen relevante und ausgezeichnete Abschlussarbeit des ersten berufsqualifizierenden Hochschulstudiums. Die erforderlichen Feststellungen trifft der sausschuss nach Vorlage geeigneter Unterlagen, einem Motivationsschreiben und evtl. - 4 -

nach einem persönlichen Fachgespräch. Die entscheidungserheblichen Feststellungen sind vom sausschuss zu dokumentieren. (3) Studienbewerberinnen und -bewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Zugangsvoraussetzungen ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen, z. B. über den Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) mit einer Bewertung von 4,0 im Durchschnitt (für die Bereiche Hörverstehen, Mündlicher Ausdruck, Leseverstehen und Schriftlicher Ausdruck ) oder über einen gleichwertigen Nachweis. 4 Gasthörerstatus Die Studierenden erhalten an der Fachhochschule Münster den Status der Weiterbildungsstudierenden. 5 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Aufnahme des Studiums (1) Das Studium umfasst einschließlich aller sleistungen eine Regelstudienzeit von fünf Semestern. (2) Das Studium gliedert sich in 20 Module. Die Module 1 bis 18 beruhen auf den einzelnen Lehrveranstaltungen. Es sind 16 Pflicht- und 2 Wahlpflichtmodule zu belegen. Die Module 19 und 20 bestehen aus der Masterarbeit und dem Kolloquium. (3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Arbeitsaufwand (workload) wird nach dem European Credit Transfer System (ECTS) berechnet und beträgt insgesamt 120 Leistungspunkte. (4) Die Anlage enthält den Studienverlaufsplan. Er gliedert den Studienverlauf und bestimmt die Anzahl der Leistungspunkte (CP) der Module. (5) Das Studium des ersten Fachsemesters kann sowohl zum Sommer- als auch zum Wintersemester eines jeden Jahres aufgenommen werden. 6 Anrechnung von sleistungen (1) Gleichwertige Leistungen im Sinne von 7 AT PO können in einem Umfang von maximal 60 Leistungspunkten angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der sausschuss. (2) Die Masterarbeit und das Kolloquium sind grundsätzlich im weiterbildenden Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Fachhochschule Münster zu absolvieren.

7 Besondere sformen (1) Eine Modulprüfung kann anstatt aus der Klausurarbeit ( 15 AT PO) oder der mündlichen ( 16 AT PO) auch aus einer Hausarbeit, einer Projektarbeit oder einer Präsentation, bzw. aus einer Kombination zweier sformen bestehen. (2) In der Hausarbeit, der Projektbearbeitung (Projektmodul) oder der Präsentation soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er im jeweiligen Modul die Zusammenhänge erkennt und hierzu spezielle Aufgabenstellungen in der besonderen sform eigenständig bearbeiten kann. (3) Die saufgabe für eine besondere sform wird in der Regel von nur einer prüfenden Person gestellt. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn die Inhalte des sfaches in mehreren Lehrveranstaltungen und von mehreren Lehrenden vermittelt worden sind, kann die saufgabe auch von mehreren prüfenden Personen gestellt werden. Dabei prüft jede Person nur den von ihr gestellten Anteil an der saufgabe. In diesem Fall legen sie die Gewichtung der Anteile vorher gemeinsam fest. (4) Bei der Abgabe bzw. vor der Präsentation der besonderen sarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie ihre bzw. er seine Arbeit bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (5) Bei einer Projektbearbeitung oder bei einer Präsentation sind die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der, insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen, in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die Projektbearbeitung oder Präsentation unter Ausschluss der Öffentlichkeit bekannt zu geben. (6) Weitere besondere sformen können durch den sausschuss zugelassen werden. (7) Im Übrigen gelten die Vorschriften über Klausurarbeiten und mündliche en entsprechend. - 6 -

8 Modulprüfungen des Studiums Module Zeitpunkt der Modulprüfung zum Ende des Semesters Regelmäßiger Abschluss durch Operations & Process Management 1. Klausur, Hausarbeit Business Development 1. Klausur, Hausarbeit Marketing 1. Klausur und/ oder mündliche, oder Hausarbeit Angewandtes Projektmanagement 2. Klausur, Hausarbeit Technologie- und Innovationsmanagement 2. Klausur, Hausarbeit Controlling gestütztes Management 2. Klausur, Hausarbeit Intercultural Communication and Competence 3. Klausur, Hausarbeit Unternehmensbewertung 3. Klausur, Hausarbeit Change Management 3. Klausur, Hausarbeit Wirtschaftsethik 4. Klausur, Hausarbeit Managementsysteme 4. Klausur und/ oder mündliche, oder Hausarbeit (1) Im Rahmen des weiterbildenden Masterstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen an der Fachhochschule Münster sind folgende wirtschaftswissenschaftliche Plicht- Module zu absolvieren: Leistungspunkte Zulassungsvoraussetzungen 5 Fortgeschrittene Englischkenntnisse

(2) Im ingenieurwissenschaftlichen Bereich sind folgende Pflicht-Module zu absolvieren: Module Zeitpunkt der Modulprüfung zum Ende des Semesters Regelmäßiger Abschluss durch Forschungsprojekt 1. Klausur, Hausarbeit Integrierte Produktentwicklung 2. Klausur, Hausarbeit Management Science 3. Klausur und/, Integrierte Ingenieursoftware 4. Klausur, Hausarbeit Service Engineering 4. Klausur, Hausarbeit Leistungspunkte Zulassungsvoraussetzungen (3) Neben den sleistungen im Pflichtbereich gemäß Absatz 1 und Absatz 2 sind zwei Module aus dem folgenden Katalog zu absolvieren: Module Zeitpunkt der Modulprüfung zum Ende des Semesters Regelmäßiger Abschluss durch Behavioral Management 3. od. 4 Klausur, Hausarbeit Führungskraftentwicklung 3. od. 4. Klausur, Hausarbeit Negotiating Skills 3. od. 4. Klausur, Hausarbeit Unternehmensgründung 3. od. 4. Klausur, Hausarbeit Angewandte Volkswirtschaftslehre 3. od. 4. Klausur, Hausarbeit Technologie- und Innovationsmanagement - Special 3. od. 4. Klausur, Hausarbeit Business Intelligence 3. od. 4. Klausur, Hausarbeit Digitale Technologien 3. od. 4. Klausur, Hausarbeit Innovative Energietechniken 3. od. 4. Klausur, Hausarbeit Leistungspunkte Zulassungsvoraussetzungen 5 Fortgeschrittene Englischkenntnisse - 8 -

Mikrotechnologie 3. od. 4. Klausur, Hausarbeit Materialflusstechnik 3. od. 4. Klausur, Hausarbeit Der Katalog der Wahlpflichtmodule richtet sich nach dem aktuellen Angebot des Institut für Technische Betriebswirtschaft (ITB). Das Institut kann auf Beschluss des Vorstandes weitere als die aufgeführten Wahlpflichtmodule zulassen. Die Bekanntgabe erfolgt durch das Institut per Aushang. 9 Masterarbeit (1) Der Richtwert für den Umfang des Textteils der Masterarbeit beträgt ca. 60 Seiten DIN A 4 (mit ca. 2000 Zeichen pro Seite). (2) Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Masterarbeit) beträgt maximal 4,5 Monate, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema auf Antrag bis zu fünf Monate. (3) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer 1. im weiterbildenden Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Fachhochschule Münster als besondere Gasthörerin oder als besonderer Gasthörer zugelassen ist und 2. mindestens 80 Leistungspunkte aus Modulprüfungen gemäß 8 erworben hat. (4) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den sausschuss zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese nicht bereits früher vorgelegt wurden: 1. Der Nachweis über die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen. 2. Eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Masterarbeit und zur Ablegung der Masterprüfung in dem gewählten oder in einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang sowie darüber, ob durch Versäumen einer Wiederholungsfrist der sanspruch erloschen ist. Dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge. (5) Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen sversuche zurückgenommen werden. (6) Über die Zulassung entscheidet der sausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen unvollständig sind oder 3. im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Masterarbeit der Kandidatin oder des Kandidaten ohne Wiederholungsmöglichkeit als nicht ausreichend (5,0) bewertet worden ist.

Im Übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes ihren oder seinen sanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist versäumt hat. (7) Für die bestandene Masterarbeit erhält die Kandidatin oder der Kandidat 25 Leistungspunkte. 10 Kolloquium (1) Das Kolloquium ergänzt die Masterarbeit und ist eigenständig zu bewerten. (2) Zum Kolloquium kann die Kandidatin oder der Kandidat nur zugelassen werden, wenn die in 9 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterarbeit nachgewiesen sind, alle vorgeschriebenen Module gemäß 8 bestanden und damit 90 Leistungspunkte nachgewiesen sind und die Masterarbeit mindestens als ausreichend (4,0) bewertet worden ist und damit weitere 25 Leistungspunkte erworben wurden. (3) Das Kolloquium wird als Präsentation mit anschließender mündlicher durchgeführt. (4) Für das bestandene Kolloquium erhält die Kandidatin oder der Kandidat 5 Leis-tungspunkte. 12 Inkrafttreten Die Besonderen Bestimmungen der sordnung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie werden in den Amtlichen Bekanntmachungen der Fachhochschule Münster bekannt gegeben. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Instituts für Technische Betriebswirtschaft vom 12. Dezember 2011. Münster, den März 2012 Die Präsidentin der Fachhochschule Münster Prof. Dr. rer. pol. Ute von Lojewski - 10 -

Weiterbildender Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Anlage Semester BWL-Module Ingenieur-Module Wahlmodule (1. - 4. Semester, insg. 2) 1 20-30 CP Operations & Process Management Business Development Marketing Forschungsprojekt 2 20-30 CP 3 20-30 CP Angewandtes Projektmanagement Intercultural Communication and Competence Technologie- und Innovationsmanagement Unternehmensbewertung Controlling gestütztes Management Change Management Integrierte Produktentwicklung Management Science Behavioral Management Führungskraftentwicklung Negotiating Skills Unternehmensgründung Angewandte Volkswirtschaftslehre Technologie- und Innovationsmanagement (special) Business Intelligence Digitale Technologien Innovative Energietechniken Mikrotechnologie Materialflusstechnik 4 20-30 CP Wirtschaftsethik Managementsysteme Service Engineering Integrierte Ingenieursoftware 5 30 CP Master Thesis (2) und Kolloquium () Gesamt: 120 ECTS 10