Studienplan und Prüfungsreglement vom 4. Oktober 00 zur Erlangung des Bachelor of Arts im Gesamtbereich Sonderpädagogik: Logopädie Der Institutsrat des Heilpädagogischen Instituts der Universität Freiburg gestützt auf das Reglement vom. Juni 005 zur Erlangung des universitären Diploms (Niveau europäischer Bachelor) an der Philosophischen Fakultät; die Statuten vom. Oktober 009 des Departements für Heil- und Sonderpädagogik; das EDK-Reglement über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der Hochschuldiplome in Psychomotorik vom. November 000; die Richtlinien vom. April 009 über die Evaluationen der Studienleistungen, die Vergabe der ECTS-Punkte und die Validierung der Module an der Philosophischen Fakultät der Universität Freiburg (Schweiz) beschliesst: I. MERKMALE DES STUDIUMS Art. Ziel Die Ausbildung zum berufsqualifizierenden akademischen Diplom in Logopädie qualifiziert für die Erfassung, Abklärung (Diagnostik), Prävention und Intervention (Therapie, Beratung, Rehabilitation) bezüglich Störungen der gesprochenen und geschriebenen Sprache bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Art. Umfang und Dauer Das Studium dauert einschliesslich der Praktika drei Jahre. Es umfasst insgesamt 80 ECTS-Kreditpunkte, wovon jedes Jahr ungefähr 60 zu erwerben sind. Es handelt sich um ein Vollzeitstudium und wird nicht als berufsbegleitendes Studium angeboten. 4 Für die Vergabe von Kreditpunkten gelten die Richtlinien der Philosophischen Fakultät. Art. Unterrichtseinheiten Die Ausbildung setzt sich aus Unterrichtseinheiten zusammen. Diese haben teils die Form von Vorlesungen, teils von Seminarien, teils von Übungen, teils von Praktika und teils von schriftlichen Arbeiten. In der Regel finden Vorlesungen, Seminarien und Übungen in den Semestern statt. In einigen Fällen werden sie jedoch auch in Form von Blockkursen zwischen den Semestern angeboten. Eine Liste der Unterrichtseinheiten, zusammengefasst in Module, sowie deren Verteilung auf die drei Studienjahre befindet sich im Anhang B. Jährlich wird via Internetportal der Philosophischen Fakultät über die Details der Unterrichtseinheiten informiert. Art. 4 Praktika Im zweiten und dritten Studienjahr sieht der Studienplan mehrere studienintegrierte Praktika (SIP) vor; diese können während eines Semesters und/oder zwischen den Semestern stattfinden. Im dritten Studienjahr ist das Berufspraktikum von 8 Wochen zu absolvieren und zu bestehen. Richtlinien mit den Einzelheiten zu den Praktika publiziert die zuständige Abteilung auf Papier oder via Internet. Art. 5 Schriftliche Arbeiten In den Richtlinien zur Erstellung der wissenschaftlichen Hausarbeiten werden die inhaltlichen und formalen Aspekte zur Erstellung von Seminar- und Bachelorarbeiten geregelt. Die inhaltlichen und formalen Aspekte des Diagnose- und Therapieberichtes sowie des Fallberichtes werden in Bestimmungen des/der für die Ausbildung in Logopädie Verantwortlichen geregelt. Die Vergabe der Fragestellung oder die Genehmigung eines eigenen Vorschlages liegt in der Kompetenz des/der für die Ausbildung in
Logopädie Verantwortlichen. Mit der Bachelorarbeit wird der Beweis erbracht, dass eine eng eingegrenzte Fragestellung selbständig wissenschaftlich bearbeitet werden kann. Art. 6 Sprachen des Studiums Die Ausbildung beschränkt sich auf die Erfassung, Abklärung, Prävention und Intervention bezogen auf die deutsche Sprache; ein zweisprachiges Studium mit einem Zweisprachigkeitsvermerk im Diplom ist nicht möglich. Ein beschränkter Austausch von Unterrichtseinheiten mit äquivalenten Unterrichtseinheiten des französischsprachigen Studiums in Pédagogie curative clinique et éducation spécialisée ist möglich. Dieser muss durch den Verantwortlichen oder die Verantwortliche für die Abteilung Logopädie genehmigt sein. Der Austausch einer Unterrichtseinheit beinhaltet auch die Prüfung in der anderen Sprache. Art. 7 Einschreibepflicht Die Studierenden sind verpflichtet, sich während des ganzen Diplomstudiums einschliesslich des Berufspraktikums für jedes Semester bei der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung der Universität für den Gesamtbereich Sonderpädagogik und das Studienprogramm Logopädie einzuschreiben. Die Studierenden sind verpflichtet, sich für jede einzelne Unterrichtseinheit (Kurse, schriftliche Arbeiten, Praktika, praktisches Examen) per Internetportal der Philosophischen Fakultät bis spätestens drei Wochen nach Semesterbeginn einzuschreiben. Diese Einschreibung gilt gleichzeitig als Examensanmeldung. Die Bestimmungen von Art. 7, Abs. 4 bleiben vorbehalten. Für Unterrichtseineinheiten, die über das ganze Jahr stattfinden, erfolgt die Einschreibung anfangs akademischen Jahres. Für alle andern Unterrichtseinheiten erfolgt die Einschreibung zu Beginn des Semesters, in welchem diese stattfinden. 4 Die Studierenden können eine oder mehrere Einschreibungen spätestens 8 Wochen nach Semesterbeginn via Internetportal der Philosophischen Fakultät annullieren. Die Bestimmungen der Praktika und des praktischen Examens bleiben vorbehalten. 5 Die Annullierung von Einschreibungen in Blockkurse, welche in den ersten 8 Wochen des Semesters stattfinden, muss vor Beginn des Kurses erfolgen, ansonsten ist die Teilnahme an der Unterrichtseinheit und am Examen verbindlich. Art. 8 Adressänderung Adressänderungen (inkl. Telefonnummern) müssen umgehend der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung der Universität und nicht dem Heilpädagogischen Institut gemeldet werden. Wenn eine Adressänderung der Universität nicht gemeldet wird, übernimmt das Institut keine Verantwortung für nicht rechtzeitig ankommende Post. II. EXAMINA Art. 9 Definition Kreditpunkte werden nur für evaluierte und für genügend befundene Studienleistungen vergeben. Es werden folgende Examenstypen voneinander unterschieden: ausserhalb der Unterrichtseinheiten durchgeführte mündliche oder schriftliche Evaluationen mit Benotung (Notenskala 6); kursintegrierte Evaluationen durch den Dozenten oder die Dozentin mit Benotung (Notenskala 6); kursintegrierte Evaluationen durch den Dozenten oder die Dozentin ohne Benotung, jedoch als bestanden oder nicht bestanden beurteilt. Im Anhang B ist ersichtlich, welche Examenstypen jeweils Anwendung finden. 4 Jährlich wird via Internetportal der Philosophischen Fakultät über die Durchführungsmodalitäten informiert. 5 Die Dozierenden geben zu Beginn der Unterrichtseinheiten den Studierenden bekannt, welche Inhalte Gegenstand der Evaluationen sind. 6 Das Examen am Ende des ersten Jahres wird durch die diesbezüglichen Bestimmungen des Reglements der Philosophischen Fakultät zur Erlangung des universitären Diploms (Niveau europäischer Bachelor) geregelt. Die betreffende Unterrichtseinheit ist im Anhang B festgelegt.
Art. 0 Versuche Ein Examen kann zweimal wiederholt werden. Ausgenommen davon sind die Praktika und die praktische Prüfung (vgl. Artikel und 4). Die drei Versuche müssen im Rahmen von vier aufeinander folgenden Prüfungsterminen stattfinden (vgl. Anhang A). Ausgenommen davon sind die von der Studien- und Prüfungskommission der Philosophischen Fakultät bewilligte Abweichung, die schriftlichen Arbeiten, die Praktika und die praktische Prüfung. Wird innerhalb von drei Versuchen während vier aufeinander folgenden Prüfungsterminen (gemäss Anhang A) eine Evaluation nicht erfolgreich bestanden, gilt das Studium als definitiv nicht bestanden und kann nicht fortgesetzt werden. 4 Die verbindlichen Fristen für die Abgabe von Seminar- und Bachelorarbeit werden von der Institutsdirektion gemeinsam mit dem/der Verantwortlichen für die Ausbildung in Logopädie festgelegt und in den Richtlinien zur Erstellung der schriftlichen Hausarbeiten bekannt gegeben. Die verbindlichen Abgabetermine für den Diagnose- und Therapiebericht sowie für den Fallbericht werden in den Bestimmungen zu den Praktika des/der für die Ausbildung in Logopädie Verantwortlichen bekannt gegeben. Art. Erster Versuch Die Teilnahme an Examina ist nur möglich, wenn die Einschreibung gemäss Art. 7, Abs. und erfolgt ist und keine Annullierung gemäss Art. 7, Abs. 4 durchgeführt wurde. Das Verschieben der ersten Teilnahme an einem Examen via Internetportal der Philosophischen Fakultät ist für Unterrichtseinheiten, die über das ganze Jahr oder im Herbstsemester stattfinden, in den ersten 8 Wochen des Herbstsemesters und für die Unterrichtseinheiten, die im Frühlingssemester stattfinden, in den ersten 8 Wochen des Frühlingssemesters, erlaubt. Bei einer Verschiebung kann nicht garantiert werden, dass die Modalitäten des Examens gleich bleiben. Bei Modulprüfungen bestimmt die Einschreibung für die letzte Unterrichtseinheit des betreffenden Moduls den Verschiebungstermin. Die Teilnahme an Modulprüfungen ist nur möglich, wenn die Einschreibung in die darin enthaltenen Unterrichtseinheiten gemäss Art. 7, Abs. und und keine Annullierung gem. Art. 7, Abs. 4 erfolgt ist. 4 Kursintegrierte Evaluationen, welche innerhalb von Blockkursen stattfinden, sowie die Praktika und das praktische Examen können nicht verschoben werden. 5 Ein Examen, in welchem die Note 4 nicht erreicht oder welches mit nicht bestanden benotet wird, gilt als ein erstes Mal nicht bestanden. 6 Unter Vorbehalt von Art., Abs. gilt ein Examen ebenfalls als ein erstes Mal nicht bestanden, wenn es ohne Nachweis höherer Gewalt wie Krankheit oder Unfall nicht absolviert wird. Art. Wiederholungen: Zweiter und dritter Versuch Die Wiederholungen werden entsprechend den schriftlich mitgeteilten Modalitäten und zu den Terminen gemäss Anhang A durchgeführt. Die Wiederholungen der Seminararbeit und der Bachelorarbeit werden zu den Terminen gemäss Richtlinien zur Erstellung der wissenschaftlichen Hausarbeiten durchgeführt. Sie können einmal überarbeitet (zweiter Versuch) und einmal zu einem neuen Thema (dritter Versuch) geschrieben werden. Die Wiederholung des Diagnose- und Therapieberichtes sowie des Fallberichtes werden zu den Terminen gemäss Bestimmungen zu den Praktika des/der für die Ausbildung in Logopädie Verantwortlichen durchgeführt. Sie können zweimal überarbeitet werden. 4 Eine Verschiebung der Wiederholung via Internetportal der Philosophischen Fakultät ist nur unter Beachtung von Art. 0, Abs. innerhalb der ersten 8 Wochen eines Semesters möglich. 5 Ein Examen gilt als ein zweites Mal nicht bestanden, wenn bei der ersten Wiederholung (. Versuch) die erforderliche Note 4 oder die Benotung bestanden nicht erreicht wird. 6 Unter Vorbehalt von Art., Abs. 4 gilt ein Examen ebenfalls als ein zweites Mal nicht bestanden, wenn die erste Wiederholung (. Versuch) ohne Nachweis von höherer Gewalt wie Krankheit oder Unfall nicht zu dem in
Anhang A oder zu dem für die schriftlichen Arbeiten gemäss Richtlinien zur Erstellung der wissenschaftlichen Hausarbeiten oder gemäss Bestimmungen zu den Praktika festgelegten Zeitpunkt gemacht wird. 7 Das Studium gilt als definitiv nicht bestanden und kann nicht fortgesetzt werden, wenn bei der zweiten Wiederholung (. Versuch) die erforderliche Note 4 oder die Benotung bestanden nicht erreicht wird. 8 Unter Vorbehalt von Art., Abs. 4 gilt das Studium ebenfalls als definitiv nicht bestanden und kann nicht fortgesetzt werden, wenn die zweite Wiederholung (. Versuch) ohne Nachweis von höherer Gewalt wie Krankheit oder Unfall nicht zu dem in Anhang A oder zu dem für die schriftlichen Arbeiten gemäss Richtlinien zur Erstellung der wissenschaftlichen Hausarbeiten oder gemäss Bestimmungen zu den Praktika festgelegten Zeitpunkt erfolgt. Art. Praktika Jedes Praktikum muss vor Beginn vom Institut genehmigt werden, ansonsten gilt es als nicht bestanden. Zum Berufspraktikum ist zugelassen, wer - alle Examina des. Studienjahres bestanden hat; - die Seminararbeit bestanden hat; - an allen Examina des. Studienjahres teilgenommen hat. Wird ein Praktikum als nicht bestanden evaluiert, kann es einmal wiederholt werden. 4 Wird das Wiederholungspraktikum als nicht bestanden bewertet, gilt das Studium als definitiv nicht bestanden und kann nicht fortgesetzt werden. 5 Die Wiederholung des erstmalig nicht bestandenen Berufspraktikums besteht entweder aus einer Verlängerung in derselben Institution oder aus einer Wiederholung in einer andern Institution. Die Dauer der Verlängerung oder der Wiederholung sowie der letztmögliche Termin für den Beginn der Wiederholung werden von der Institutsdirektion gemeinsam mit dem/der Verantwortlichen für die Ausbildung in Logopädie festgelegt. Art. 4 Praktische Prüfung Die praktische Prüfung wird nach den Weisungen der zuständigen Abteilung gestaltet; 4 sie gibt diese in schriftlicher Form oder via Internet bekannt. Wird die praktische Prüfung nicht mindestens mit der Note 4 beurteilt, kann sie einmal wiederholt werden. Die Institutsdirektion legt gemeinsam mit dem/der Verantwortlichen für die Ausbildung in Logopädie die Bedingungen für die Wiederholung fest und setzt eine Frist, innerhalb welcher sie erfolgen muss. 4 Wird die praktische Prüfung bei der Wiederholung nicht mindestens mit der Note 4 bestanden oder ist bei Ablauf der Frist die Wiederholung nicht erfolgt, gilt das Studium als definitiv nicht bestanden und kann nicht fortgesetzt werden. Art. 5 Erfolgreich abgeschlossene Module Ein Modul gilt als erfolgreich abgeschlossen und wird validiert, wenn in allen zu diesem Modul gehörenden Examina, kursintegrierten Evaluationen, Praktika und schriftlichen Arbeiten jeweils mindestens die Note 4 oder das Resultat bestanden erreicht ist. Die Note des Moduls wird als Durchschnitt aus den Noten der Examina und der benoteten kursintegrierten Evaluationen dieses Moduls berechnet. Wird ein Modul nicht erfolgreich abgeschlossen, weil darin Ausbildungselemente definitiv nicht bestanden worden sind, gilt das Studium als definitiv nicht bestanden und kann nicht fortgesetzt werden. Art. 6 Diplom Das Diplom wird ausgestellt, nachdem jedes Modul die Mindestnote 4 aufweist bzw. bestanden ist und das gesamte Studienprogramm validiert wurde. Grundlage für die Ausstellung des Diploms bilden das Reglement zur Erlangung des universitären Diploms (Niveau europäischer Bachelor) an der Philosophischen Fakultät. sowie das geltende EDK-Reglement über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie. Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt nach den Weisungen im Reglement zur Erlangung des universitären Diploms (Niveau europäischer Bachelor) an der Philosophischen Fakultät.
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 7 Rekurse Es gelten die an der Universität Freiburg üblichen Rekurswege und -fristen. Es wird empfohlen, vor dem Rekurs ein Wiedererwägungsgesuch an den Institutsrat zu richten; dieses ist innert dreissig Tagen nach Eröffnung der Entscheidung schriftlich bei der Institutsdirektion einzureichen. Die Frist für einen Rekurs bei den universitären Instanzen beginnt in diesem Fall mit dem Erhalt der Antwort auf das Wiedererwägungsgesuch. Art. 8 Äquivalenz von Leistungen Über die Äquivalenz von andernorts erbrachten evaluierten Leistungen entscheidet die Institutsdirektion gemeinsam mit dem/der Verantwortlichen für die Ausbildung in Logopädie. Das Äquivalenzgesuch mit detaillierten Angaben zu den Inhalten, den Semesterwochenstunden, den erworbenen ECTS-Punkten, den Noten, den Prüfern und der Notenskala ist vor Ablauf des ersten Studienjahres schriftlich bei der Institutsdirektion einzureichen. Art. 9 Anhänge Im Anhang A sind die Termine der Examen festgelegt. Im Anhang B wird der Studienplan konkretisiert. Der Anhang B wird jedes Jahr inhaltlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. Art. 0 Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan und Prüfungsreglement tritt am Tag nach seiner Annahme durch die Studien- und Prüfungskommission in Kraft. Er gilt ab Herbstsemester 00 und ersetzt Reglement und Studienpläne vom 0. September 009. Vom Institutsrat des Heilpädagogischen Instituts der Universität beschlossen am 4. Oktober 00. 5
Anhang A Termine der Examina. Versuch (Termin ) Termin Termin Termin 4 Kursintegrierte Evaluationen mit oder ohne Note UE während des HS Innerhalb des HS Ende Anfang HS UE während des Innerhalb des Anfang HS Ende UE während des AJ Innerhalb des HS oder Anfang HS Ende Ausserhalb der Unterrichtseinheiten durchgeführte mündliche oder schriftliche Evaluationen UE während UE während UE während des HS Ende Anfang HS des Anfang HS des AJ Anfang HS Ende Ende Bemerkungen: Es wird empfohlen, keine Examina zu verschieben, damit eine Kumulierung zahlreicher Examina vermieden wird. Bedeutung der Abkürzungen: UE: Unterrichtseinheit HS: Herbstsemester : Frühlingssemester AJ: Akademisches Jahr (HS und ) 6
Anhang B Bedeutung der Abkürzungen CE: Code der Unterrichtseinheit in Gestens Art UE: Art der Unterrichtseinheit: V = Vorlesung, E = Schriftliche Arbeit, K = Kolloquium, S = Seminar, P = Praktika, A = Andere Titel UE: Titel der Unterrichtseinheit Std/W: Stunden pro Woche A/S: Anzahl Semester Total/Std: Total Stunden a oder b: a = jährlich angebotene Unterrichtseinheit, b = alle zwei Jahre angebotene Unterrichtseinheit Examenstyp: EN = Evaluation ausserhalb der Unterrichtseinheit mit Note, EMN = Modulprüfung ausserhalb der Unterrichtseinheit mit Note, IN = Integrierte Evaluation mit Note, I = Integrierte Evaluation ohne Note ECTS-Kreditpunkte: Anzahl ECTS-Kreditpunkte pro Unterrichtseinheit Studienjahr: =. Studienjahr, =. Studienjahr und =. Studienjahr MODUL : GRUNDLAGEN I (5 ECTS-KREDITPUNKTE) CE Art UE Titel UE Std/W A/S Total/ Std L05.0049 V Einführung in die Heilpädagogik und cerebrale Bewegungsstörungen a oder b Examenstyp ECTS- Kreditpunkte Studienjahr 8 a I L05.0050 V Allgemeine Heilpädagogik 56 a EN 6 L05.005 V Differentielle Heilpädagogik 56 a EN 6 Bemerkung: Die Unterrichtseinheit L05.005 ist das Examen am Ende des ersten Jahres. 7
MODUL : GRUNDLAGEN II (5 ECTS-KREDITPUNKTE) MODUL : GRUNDLAGEN III (5 ECTS-KREDITPUNKTE) CE Art UE Titel UE Std/W A/S Total/ Std a oder b Examenstyp ECTS- Kreditpunkte * V Pädagogik I * 8 a IN * * V Pädagogik II * 8 a IN * L06.0440 V Einführung in die Pädagogische 56 a IN * 6 Psychologie I & II L05.049 V Entwicklung und Erziehung 8 a IN Bemerkung: Die CE* und die genauen Titel UE* sowie die Einschreibung* werden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben. Die Form und der Inhalt der Examen wird vom Departement für Erziehungswissenschaften bekannt gegeben. L05.0 V Wissenschaftl. Arbeiten / 8 a I Forschung verstehen L05.06 V Statistik I und II 56 a EN 6 L05.000 V Psychodiagnostik 8 a I L05.086 V Verhaltensbeobachtung 4 a I.5 L05.0088 V Rechtsfragen in der Heilpädagogik Studienjahr 4 a I.5 8
CE Art UE Titel UE Std/W A/S Total/ Std a oder b Examenstyp ECTS- Kreditpunkte L05.00 V Anatomie/Physiologie des 8 a IN Sprech-/Hörorgans L05.0084 V Neurolinguistik 8 a IN Studienjahr MODUL 4: GRUNDLAGEN DER LOGOPÄDIE I 8 ECTS-KREDITPUNKTE) L05.044 V Phoniatrie I 8 a IN L05.00 V Phoniatrie II 8 a IN L05.007 V Audiologie 8 a I L05.096 V Neuropsychologie 4 a I.5 L05.08 V Qualitätssicherung und Evaluation 4 a I.5 L05.009 V Logopädie/Sprachheilpädagogik 56 a EN 6 MODUL 5: GRUNDLAGEN DER LOGOPÄDIE II (5 ECTS-KREDITPUNKTE L05.06 V Sprachwissenschaft 8 a I L05.008 V Sprache und Spracherwerb 8 a I L05.060 V Schriftspracherwerb und Schriftsprachdidaktik 8 a IN 9
MODUL 6: LOG. DIAGNOSTIK/INTERVENTION I (5 ECTS-KREDITPUNKTE) CE Art UE Titel UE Std/W A/S Total/ Std a oder b Examenstyp ECTS- Kreditpunkte L05.097 V Sprach-/Kommunikationsstörungen 8 a EMN im Kindesalter L05.007 V Aussprachestörungen 56 a EMN 6 L05.047 V Grammatische Störungen 8 a EMN L05.04 V Semantisch-lexikalische Störungen Studienjahr / 8 a EMN L05.08 V Entwicklung und Sprache 8 a IN MODUL 7: LOG. DIAGNOSTIK/INTERVENTION II ( ECTS-KREDITPUNKTE) L05.04 V Stimmstörungen und Stimmklang- 8 a IN störungen L05.087 V Myofunktionelle und 4 a IN.5 dysphagische Störungen L05.040 V Sprachstörungen bei 8 a IN Mehrsprachigkeit L05.048 V Verbale Entwicklungsdyspraxie 4 a IN.5 0
MODUL 8: LOG. DIAGNOSTIK/INTERVENTION III (8 ECTS-KREDITPUNKTE) CE Art UE Titel UE Std/W A/S Total/ Std a oder b Examenstyp ECTS- Kreditpunkte L05.0064 V Schriftspracherwerbsstörungen I 8 a EN L05.096 V Schriftspracherwerbsstörungen II 8 a IN L05.007 V Redeflussstörungen 8 a IN L05.057 V Mutismus 4 a I.5 L05.05 V Aphasie 4 a IN 4.5 L05.057 V Zentrale Sprech- und Schluckstörungen 8 a I Studienjahr L05.084 S Fallbesprechung zu SIP I 0 a I L05.04 S Fallbesprechung zu SIP II 0 a I L05.058 A Gesprächsführung 0 a I.5 L05.000 A Stimm- und Sprecherziehung 0 a I L05.009 V Mathematische Lernstörungen 4 a I L05.04 V Kasuistiken 0 a I MODUL 9: PRAKTISCHE KURSE (5 ECTS-KREDITPUNKTE) L05.076 E Diagnose-/Therapiebericht zu SIP I a I oder II L05.0066 V Angewandte Logopädie 4 a I.5 L05.080 V Geistig- und Mehrfachbehinderung 8 a I L05.059 V Integrative Sprachförderung und 4 a I.5 Kooperation L05.09 V Kindliche Cerebralparese 4 a I.5
MODUL 0: PRAKTIKA ( ECTS-KREDITPUNKTE) CE Art UE Titel UE Std/W A/S Total/ Std a oder b Examenstyp ECTS- Kreditpunkte L05.09 T Studienintegriertes Praktikum I (SES- a I SIP) L05.09 T Studienintegriertes Praktikum II (LRS- a I SIP) L05.044 T Studienintegriertes Praktikum III (GB- a I SIP) L05.064 T Studienintegriertes Praktikum IV a I (Pädaudiologie) L05.045 T Berufspraktikum (8 Wochen) a I 8 L05.046 E Fallbericht a IN 4 L05.048 E Praktische Prüfung a IN Bemerkung: Siehe Richtlinien für die Praktika in Logopädie. Studienjahr L05.057 E Seminararbeit a I MODUL : SCHRIFTL. ARBEITEN (0 ECTS-KREDITPUNKTE) L05.040 E Bachelorarbeit a EN 7 Bemerkung: Die Seminararbeit wird während des. Studienjahres geschrieben und anfangs. Studienjahr abgegeben.