1. Taekwondo - Club Hünfeld e.v. Satzung. Inhalt. Seite. 1 Name, Rechtsform, Sitz 3. 2 Zweck des Vereins 3

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Transkript:

Inhalt Seite 1 Name, Rechtsform, Sitz 3 1. Taekwondo - Club Hünfeld e.v. Satzung 2 Zweck des Vereins 3 3 Mitgliedschaft, Rechte, Pflichten, Ehrungen 4 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 5 Mittel 6 6 Organe des Vereins 6 7 Mitgliederversammlung 7 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung 8 9 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung 8 10 Vereinsvorstand, Geschäftsführung, Vertretung 10 11 Kassenprüfer 11 12 Auflösung des Vereins 12 13 Inkrafttreten 12-2 -

1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Der Verein führt den Namen 1. Taekwondo-Club Hünfeld e.v. (2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein soll in das Handelsregister beim Amtsgericht Hünfeld eingetragen werden. (3) Der Sitz des Vereins ist Hünfeld. 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Pflege des Taekwondo Sports auf der Grundlage des Amateurgedankens. Sein besonderes Bemühen widmet der Verein der Jugendarbeit. Politisch und konfessionell ist der Verein neutral. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch 1. Die regelmäßige Ausbildung seiner Mitglieder, hier vor allem der jugendlichen Mitglieder, auf dem Gebiet des Taekwondo Sports. 3 Mitgliedschaft, Rechte, Pflichten, Ehrungen (1) Der Verein unterscheidet zwischen aktiver und passiver Mitgliedschaft. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Verweigerung der Mitgliedschaft durch den Vorstand stehen dem Aufnahmesuchenden die Rechte gemäß 4 Absatz 4 bis 6, dieser Satzung zu. (3) Mit der Aufnahme in den Verein ist das aktive Mitglied berechtigt, die angebotenen Trainingsstunden zu nutzen. (4) Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das aktive Mitglied, in den 2 dieser Satzung aufgeführten Zweck des Vereins zu fördern und an den Aufgaben des Vereins mitzuwirken. (5) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden oder in besondere Weise Ehrungen erfahren. Die zu ehrenden Personen müssen nicht Mitglieder gemäß Absatz 1 sein. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - 3 - - 4 -

4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch 1. Kündigung 2. Tod 3. Ausschluss aus dem Verein. (2) Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Kündigung kann nur zum Ende des jeweiligen Geschäftjahres an die Geschäftstelle erfolgen. Stichtag ist der 30. September. Eine Beitragsrückerstattung kann nicht gewährt werden. (3) Der Ausschluss aus dem Verein ist auszusprechen, wenn ein Mitglied 1. gegen die Interessen des Vereins verstößt 2. die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. (4) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist schriftliche Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. (5) Vor dem Ausschluss ist dem Au szuschließenden Gelegenheit gegeben, sich vor dem Vorstand zu den Ausschließungsgründen zu äußern. (6) Der Vorstand hat den Ausschluss schriftlich zu begründen. (7) Mit dem Ausschluss erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein. 5 Mittel (1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden insbesondere aufgebracht durch 1. Mitgliedsbeiträge der aktiven Mitglieder 2. Mitgliedsbeiträge der passiven Mitglieder. (2) Der Mitgliedbeitrag wird jährlich entrichtet. (3) Über die Verwendung der Mittel des Vereins entscheidet der Vorstand. (4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigung begünstigt werden. 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind (1) Die Mitgliederversammlung (2) Der Vereinsvorstand. - 5 - - 6 -

7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern gemäß 3 Absatz 1, dieser Satzung zusammen und ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. (2) Zu Beginn des Geschäftsjahres beruft der Vorstand jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. (3) Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordert. (4) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, ist dem Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. (5) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung, oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse. (6) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorstand schriftlich mitgeteilt werden. 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind: 1. die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer für eine Amtszeit von 2 Jahren 2. die Kenntnisnahme a) des Jahresberichtes des Vorstandes mit Jahresrechnung b) des Berichtes der Kassenprüfer 3. die Entlastung des Vorstandes. 9 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die für die Eintragung im Vereinsregister erforderliche Zahl stimmberechtigter Mitglieder, die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt ist, anwesend sind. (2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Das Stimmrecht von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren übt deren gesetzlicher Vertreter aus. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet. - 7 - - 8 -

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen. (5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. (6) Weitere Aufgaben der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung sind: 1. die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge 2. die Festsetzung der a) Mitgliedsbeiträge der aktiven Mitglieder b) Mitgliedsbeiträge der passiven Mitglieder 3. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen 5. die Entscheidung über Beschwerden a) eines Aufnahmesuchenden gegen die Verweigerung der Mitgliedschaft b) eines Mitgliedes gegen den Ausschluss aus dem Verein 6. Für Satzungsänderungen sind zwei Drittel der abgegeben Stimmen, für die Auflösung sind drei Viertel der abgegeben Stimmen erforderlich. 7. Die Vorstandmitglieder werden mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Ist für einen Vorstandsposten nur ein Vorschlag vorhanden, kann per Akklamation abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl durchzuführen. 8. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben. 10 Vereinsvorstand, Geschäftsführung, Vertretung (1) Der Vereinsvorstand besteht aus: 1. dem Vorsitzenden 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 3. dem Schriftführer 4. dem Schatzmeister 5. dem Kulturwart 6. dem Jugendwart 7. dem Pressewart (2) Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Gemäß Beschluss des Vorstandes werden entstehende Aufwendungen den Vorstandsmitgliedern erstattet. Vorstand im Sinne des 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind die Vorstandmitglieder gemäß Absatz 1 Ziffer 1, 2 und 4. - 9 - - 10 -

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Aufgaben dieses ehemaligen Vorstandsmitgliedes bis zur Nachwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes. Hierüber beschließt der Vorstand. (5) In den Vorstand kann sich wählen lassen, wer im laufenden Geschäftsjahr das 18. Lebensjahr vollendet. (6) Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes grundsätzlich durch den Vorsitzenden abgegeben. (7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (8) Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen in einer Frist von einer Woche ein. Der Vorstandsvorsitzende führt auf den Vorstandssitzungen den Vorsitz. (9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (10) In den Vorstandssitzungen gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vereinsvorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichen. 12 Auflösung des Vereins (1) Steht auf der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereines und sind hierzu nicht soviel Mitglieder erschienen um die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung herzustellen, muss nach weiteren zwei Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden, auf der über die Auflösung des Vereins beschlossen wird. Ungeachtet der Zahl der dann erschienen Mitglieder ist die Mitgliederversammlung stets beschlussfähig. Die Ankündigung dieser Mitgliederversammlung ist neben den Erfordernissen gemäß 7 dieser Satzung, in der regionalen Tageszeitung zu veröffentlichen. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Aktion Hünfelder Sorgenkinder in Hünfeld. 13 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 03.04.91 in Kraft. 11 Kassenprüfer Die Kassenprüfer überprüfen die Jahresrechnung des Schatzmeisters und erstatten auf der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht. Der Vorstand - 11 - - 12 -