Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Frankfurt / Main Harheim e.v. Freiwillige Feuerwehr Frankfurt / Main Harheim e.v.

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Transkript:

Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Frankfurt / Main Harheim e.v. 1 Name, Rechtsform, Sitz 1) Der Verein trägt den Namen: Freiwillige Feuerwehr Frankfurt / Main Harheim e.v. 2) Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. 3) Sitz des Vereins ist Frankfurt / Main Harheim. 1) Der Verein hat die Aufgaben: 2 Zweck des Vereins a) Das freiwillige Feuerwehrwesen der Stadt Frankfurt / Main, insbesondere des Stadtteils Harheim zu fördern, b) Einwohner für den Brandschutzgedanken und der Freiwilligen Feuerwehr zu werben, c) öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten, d) die Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten, e) die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung, wahrzunehmen, f) die Jugendfeuerwehr zu fördern g) die Grundsätze des freiwilligen Brandschutzes zu pflegen und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen Mitgliedern des Vereins und anderen Feuerwehren und Organisationen herzustellen. 2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 1

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden. 4) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen. 3 Mitglieder des Vereins Der Verein besteht aus: a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung, b) den Mitgliedern der Altersabteilung, c) den Ehrenmitgliedern, d) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr, e) den Mitgliedern der Musikabteilung, f) den fördernden Mitgliedern. 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. 2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3) Mitglieder der Einsatzabteilung sind solche, die gemäß der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt a. M. Mitglied in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Harheim sind und die Aufnahme in den Verein beantragen. 2

4) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehören und die Altersgrenze von 60 Jahren erreicht haben oder durch amtsärztlichen Nachweis (Arbeitsmediziner, der durch die Branddirektion ermächtigt ist) belegen, daß ein fortgesetzter Dienst in der Einsatzabteilung nicht mehr gegeben ist. 5) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen erwählt werden, die sich besondere Dienste erworben oder besonders um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. 6) Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind solche, die gemäß der Hessischen Jugendfeuerwehrordnung altersbedingt eine Aufnahme in den Verein beantragen. 7) Mitglieder der Musikabteilung sind solche, die eine musikbezogene Aufnahme in den Verein beantragen. 8) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem freiwilligen Brandschutzwesen bekunden wollen. 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft kann auf Verlangen des Mitgliedes jederzeit schriftlich gekündigt werden. Es kann eine Niederschrift durch das Mitglied verlangt werden. 2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. 3

3) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. 4) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. 5) In allen Fällen ist der Auszuschließende oder derjenige, dem die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden soll, vorher anzuhören. Der Ausschluß oder die Aberkennung ist schriftlich zu begründen. 6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche an den Verein. 6 Mittel Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht: a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist. Der Mitgliedsbeitrag ist immer für das ganze Jahr zu entrichten, b) durch freiwillige Zuwendungen, c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vereinsvorstand. 8 Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan. 4

2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzendem oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer 14- tägigen Frist einzuberufen. 3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzendem schriftlich mitgeteilt werden. 4) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge, b) die Wahl der Vorstandsmitglieder für eine Amtszeit von 5 Jahren. Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter sind nach 11 dieser Satzung der Wehrführer und der stellvertretende Wehrführer, die gemäß 12 der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main gewählt werden. Sie sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen, c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, d) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, e) die Genehmigung der Jahresrechnung, f) die Entlastung des Vorstandes, g) die Wahl der Kassenprüfer, h) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, i) die Wahl von Ehrenmitgliedern, j) die Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, k) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins. 5

10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Stimmberechtigte Mitglieder sind solche, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. Bei Beschlußunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung zu schließen und kann neu eröffnet werden oder es muß innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlußfähig ist. Auf diese Bestimmung muß hingewiesen werden. 2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 3) Erfolgt nach Ablauf der Wahlperiode eines Vorstandsmitgliedes keine Neu- oder Wiederwahl, so bleibt das Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung in seinem Amt. 4) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. 5) Abstimmungen erfolgen per Akklamation. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, daß eine geheime Wahl stattzufinden hat. 6) Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift über den wesentlichen Inhalt zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vereinsvorsitzendem zu bescheinigen ist. 8) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben. 11 Vereinsvorstand 1) Der Vereinsvorstand besteht aus: a) dem Wehrführer als Vereinsvorsitzender, b) dem stellvertretenden Wehrführer als stellvertretender Vereinsvorsitzender, c) dem Rechnungsführer, 6

d) dem Schriftführer, e) dem Jugendwart, f) dem Stabführer, g) dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung, h) dem Gerätewart, i) dem Zeugwart, j) dem Presse- und Öffentlichkeitswart 2) Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. 3) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sollen sich aus den Mitgliedern der Einsatzabteilung zusammensetzen. 4) Der Vereinsvorstand hat die Mitglieder fortgesetzt, angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. 5) Der Vereinsvorsitzende läd zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Inhalt ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm zu unterzeichnen ist. 6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder und der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall des stellvertretenden Vorsitzenden ausschlaggebend. 12 Geschäftsführung und Vertretung 1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus : a) dem Vereinsvorsitzendem, b) dem stellvertretendem Vereinsvorsitzendem, c) dem Rechnungsführer, d) dem Schriftführer. 2) Jeweils zwei der Genannten sind Vertretungsberechtigt. 3) Der Vorstand ist im Einzelfall berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art zu ermächtigen. 7

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 13 Rechnungswesen 1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. 2) Er darf Auszahlungen über DM 300.- / 150 Euro nur leisten, wenn der Vereinsvorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsvoranschlag Geldbeträge für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind. 3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. 4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab. 5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. 14 Jugendfeuerwehren Die Hessische Jugendordnung für Jugendfeuerwehren ist Bestandteil dieser Satzung. 15 Musikwesen 1) Die Musikabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Frankfurt / Main Harheim e.v. führt den Namen Musikcorps FFW Harheim. 2) Die Musikabteilung besteht in der Regel aus: a) Mitgliedern der Einsatzabteilung, b) Mitgliedern der Jugendfeuerwehr, c) Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung, d) fördernden Mitgliedern. 8

3) Die Gestaltung der Musikabteilung obliegt dem Stabführer. 4) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Alters- und Ehrenabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand entschieden. 5) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Frankfurt / Main Harheim e.v. untersteht die Musikabteilung der Aufsicht und Betreuung durch den Vereinsvorsitzenden, der sich dazu des Stabführers bedient. 6) Die Ordnung der musiktreibenden Züge im Kreisfeuerwehrverband Frankfurt am Main kann zugrunde gelegt werden. 16 Auflösung 1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird. 2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monates eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in welcher der Beschluß zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. 3) Die Mitglieder erhalten bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisfeuerwehrverband Frankfurt am Main, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage der Genehmigung und Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle vorherigen Satzungen ihre Gültigkeit. Frankfurt / Main Harheim, den 14. März 2014 9