STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG MASTER OF ARTS IN BUSINESS AND LAW UNIVERSITÄT BERN VOM 1. AUGUST 2010
Die Wirtshafts- und Sozialwissenshaftlihe Fakultät und die Rehtswissenshaftlihe Fakultät der Universität Bern erlassen, gestützt auf Artikel 39 Asatz 1 Buhstae k des Gesetzes vom 5. Septemer 1996 üer die Universität (Universitätsgesetz, UniG), Artikel 83 des Statuts der Universität Bern vom 17. Dezemer 1997 (Universitätsstatut, UniSt) und das Reglement üer das Bahelor- und Masterstudium und die Leistungskontrollen an der Wirtshafts- und Sozialwissenshaftlihen Fakultät der Universität Bern vom 24. August 2006 (RSL WISO) folgenden Studienplan: ERSTER TEIL: ALLGEMEINER TEIL Art. 1 Regelungsgegenstand und anwendares Reht Dieser Studienplan regelt den fäherüergreifenden Studiengang Master of Arts in Business and Law (in der Folge M A Business and Law) an der Rehtswissenshaftlihen (RW) Fakultät und an der Wirtshafts- und Sozialwissenshaftlihen (WISO) Fakultät. Als üergeordnetes Reht gilt das Reglement üer das Bahelor- und Masterstudium und die Leistungskontrollen an der Wirtshafts- und Sozialwissenshaftlihen Fakultät der Universität Bern vom 24. August 2006 (RSL WISO). Für die Studienleistungen an der Rehtswissenshaftlihen Fakultät gilt, namentlih in Bezug auf die Termine der Leistungskontrollen, An- und Ameldung zu Leistungskontrollen, Berehtigte zu Leistungskontrollen, das Reglement üer das Bahelor- und das Masterstudium und die Leistungskontrollen an der Rehtswissenshaftlihen Fakultät der Universität Bern vom 21. Juni 2007 (RSL RW). Art. 2 Organisation und Umfang Die Rehtswissenshaftlihe Fakultät sowie das Departement Betrieswirtshaftslehre an der Wirtshafts- und Sozialwissenshaftlihen Fakultät ieten gemeinsam auf Masterstufe ein Monofah-Studium im Umfang von 90 ECTS-Punkten an. Art. 3 Form der Studienleistungen Studienleistungen in der Betrieswirtshaftslehre werden in Form von a is g erraht und auf Basis einer Semesterwohenstunde wie folgt emessen: 2
a d e f g Vorlesungen: 1.5 ECTS-Punkte, Seminare: 2 is 3 ECTS-Punkte, Kolloquien: 2 ECTS-Punkte, Üungen: 1.5 ECTS-Punkte, Literaturstudien (vgl. Art. 38 As. 2 RSL WISO): 1 is 2 ECTS-Punkte, Sonderstudien (vgl. Art. 38 As. 2 RSL WISO): 2 is 4 ECTS-Punkte, Masterareit: 20 ECTS-Punkte. Studienleistungen an der Rehtswissenshaftlihen Fakultät werden in Form von a is erraht und auf Basis einer Semesterwohenstunde wie folgt emessen: a Vorlesungen: 2.5 ECTS-Punkte, Seminare: 2.5 ECTS-Punkte, Masterareit: 20 ECTS-Punkte. Die genaue Anzahl von ECTS-Punkten, die im Zusammenhang mit einer einzelnen Lehrveranstaltung erworen werden kann, wird von den Dozierenden zu Beginn des Semesters ekanntgegeen. Art. 4 Anrehnung von Leistungsnahweisen Ein Leistungsnahweis wird angerehnet, sofern mindestens die Note 4 erzielt wurde. Wiederholungsmöglihkeiten für niht estandene Leistungskontrollen sind in Artikel 30 und Artikel 50 RSL WISO geregelt. Art. 5 Anrehnung fakultätsfremder und auswärtiger Studienleistungen Studienleistungen, die im Rahmen eines ereits ageshlossenen wirtshafts- oder rehtswissenshaftlihen Studiengangs an der Universität Bern oder an einer anderen shweizerishen oder ausländishen Hohshule erraht wurden, können niht angerehnet werden. Eine Anrehnung fakultätsfremder und auswärtiger Studienleistungen wird auf Antrag des Departements Betrieswirtshaftslehre zw. des Dekanats der Rehtswissenshaftlihen Fakultät durh die Prüfungskommission gemäss Artikel 23 3
des Reglements üer die Organisation der Wirtshafts- und Sozialwissenshaftlihen Fakultät der Universität Bern (Fakultätsreglement, FakR WISO) vorgenommen. Im Ürigen rihtet sih die Anrehnung fakultätsfremder und auswärtiger Studienleistungen nah Artikel 56 ff. RSL WISO. ZWEITER TEIL: MASTERSTUDIUM BUSINESS AND LAW I. Allgemeines Art. 6 Ziel und Umfang des Studiums Das Studium dient der Vertiefung etrieswirtshaftliher und rehtswissenshaftliher Kenntnisse auf Masterstufe. Der Studiengang M A Business and Law hat einen Umfang von 90 ECTS-Punkten. Art. 7 Studienvoraussetzungen Studienvoraussetzung und Zulassung zum Masterstudium regelt Artikel 28 RSL WISO. Zusätzlih zu Artikel 28 RSL WISO gelten folgende Studienvoraussetzungen: a Das Bahelorstudium muss mit dem Majorfah Betrieswirtshaftslehre oder mit dem Majorfah Volkswirtshaftslehre oder mit dem Monofah Rehtswissenshaften ageshlossen sein. Sofern das Majorfah Volkswirtshaftslehre ist, muss das dazugehörige Minorfah Betrieswirtshaftslehre sein und mindestens 30 ECTS umfassen. Studierende mit einem wirtshaftswissenshaftlihen Bahelor müssen einen Minor in Rehtswissenshaft à mindestens 30 ECTS erworen haen. Eine Üersiht üer die zur Zulassung erehtigenden Minor der Rehtswissenshaftlihen Fakultät findet sih in Anhang 1. Studierende mit einem rehtswissenshaftlihen Bahelor müssen etrieswirtshaftlihe Bahelorveranstaltungen im Umfang von mindestens 30 ECTS gemäss Anhang 2 ageshlossen haen. Die individuellen rehts- und etrieswirtshaftlihen Zusatzleistungen gemäss Asatz 2, die Studierende der Universität Bern oder auswärtige Studierende zu erringen haen, werden auf Antrag des Departements Betrieswirtshaftslehre zw. des 4
Dekanats der Rehtswissenshaftlihen Fakultät durh die Prüfungskommission gemäss Artikel 23 des Reglements üer die Organisation der Wirtshafts- und Sozialwissenshaftlihen Fakultät der Universität Bern (Fakultätsreglement, FakR WISO) festgelegt. (4) Die Zusatzleistungen werden niht an den Masterstudiengang angerehnet. II. Studium Art. 8 Struktur Das Studium setzt sih aus folgenden Elementen zusammen: a Lehrveranstaltungen: mindestens 70 ECTS-Punkte, Masterareit: 20 ECTS-Punkte. Art. 9 Lehrveranstaltungen (4) (5) Unter den Lehrveranstaltungen müssen mindestens 30 ECTS-Punkte in jedem der eiden Fäher Betrieswirtshaftslehre und Rehtswissenshaft erraht werden. Innerhal des Bereihs Betrieswirtshaftslehre ist jeweils mindestens eine Veranstaltung aus den Kernereihen der Shwerpunkte Finanzmanagement und Rehnungswesen, Management, Marketing und Wirtshaftsinformatik erfolgreih zu asolvieren. Eine Liste der angeotenen Lehrveranstaltungen und der Kernereihe findet sih in Anhang 3. Innerhal des Bereihs Rehtswissenshaft sind im Umfang von mindestens 20 ECTS- Punkten Lehrveranstaltungen des Kernereihs Wirtshaftsreht zu asolvieren. Die restlihen ECTS-Punkte können frei aus dem Kernereih oder aus dem Katalog der angeotenen Wahlfäher gewählt werden. Eine Liste der Lehrveranstaltungen aus dem Kernereih und der angeotenen Wahlfäher findet sih in Anhang 4. Voraussetzung für einen Masterashluss ist zudem ein Leistungsnahweis aus einem frei wählaren Seminar in Betrieswirtshaftslehre oder einem rehtswissenshaftlihen Seminarangeot mit Bezug zum Wirtshaftsreht. Die verleienden ECTS-Punkte werden durh den erfolgreihen Ashluss frei wählarer Masterveranstaltungen aus der Betrieswirtshaftslehre und/oder aus der Rehtwissenshaft erraht. 5
Art. 10 Masterareit (4) Das Masterstudium wird mit einer Masterareit im Umfang von 20 ECTS-Punkten ageshlossen. Die Masterareit ist im Fah Betrieswirtshaftslehre oder Rehtswissenshaft zu verfassen. Die Masterareit kann von maximal drei Studierenden gemeinsam verfasst werden. In diesem Fall müssen die einzelnen Beiträge kenntlih gemaht werden (Art. 31 As. 3 RSL WISO). Die Masterareit muss eine Selständigkeitserklärung gemäss Artikel 31 Asatz 4 RSL WISO enthalten. Die Masterareit wird nur ei genügender Benotung angerehnet. Für ungenügende Masterareiten gilt Artikel 50 RSL WISO. III. Ashluss und Titel Art. 11 Ashluss und Titel Der Studiengang M A Business and Law ist estanden, wenn a d allfällige Voredingungen zum Masterashluss (Erringung fehlender Studienleistungen gemäss Art. 7 As. 2) erfüllt sind, die unter Artikel 8 und 9 genannten Elemente mit Erfolg ageshlossen wurden, Leistungsnahweise der Masterstufe im Umfang von 90 ECTS-Punkten vorliegen, die Masternote gemäss Asatz 2 mindestens 4,0 ist. Die Ashlussnote des M A Business and Law wird als nah ECTS-Punkten gewihteter Durhshnitt der errahten Leistungsnahweise erehnet (Art. 32 As. 1 RSL WISO). Wer den Studiengang ageshlossen hat, esitzt Anspruh auf Verleihung des Titels Master of Arts in Business and Law, Universität Bern Agekürzt M A BL durh die Fakultäten. 6
DRITTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNG Art.12 I n krafttreten Dieser Studienplan tritt am 1. August 2010 in Kraft. Art.13 Ânderungen dieses Studienplans und dessen Anhãnge Anderungen des Studienplans unterliegen der Genehmigung durh die Universitatsleitung. Ausgenommen sind die Anderungen der Anhange, die in der Kompetenz des fahlih zustandigen Fakultatskollegiums liegen. Bern, den 22.04.2010 Im Namen der Rehtswissenshaftlihen Fakultat Der Dekan: Bern, den 27.05.2010 Im Namen der Wirtshafts- und Sozialwissenshaftlihen Fakultat Der Dekan: W. CJ2--;:; Prof. Dr. Winand Emons Bern, den 15.06.2010 Von der Universitatsleitung genehmigt: Der Rektor: ~~ Prof. Dr. Urs Würgler 7