POLIZEIVERORDNUNG. Abschnitt 1. Allgemeine Regelungen. Begriffsbestimmungen

Ähnliche Dokumente
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen. 1 Begriffsbestimmungen

Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit,

S T A D T N E U F F E N Landkreis Esslingen

1 Begriffsbestimmung. 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä.

Polizeiverordnung. Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen. 1 Begriffsbestimmungen

Stadt Blaubeuren. Alb-Donau-Kreis. P o l i z e i v e r o r d n u n g

Gemeinde Bondorf Landkreis Böblingen POLIZEIVERORDNUNG

2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä.

Gemeinde Täferrot Ostalbkreis P O L I Z E I V E R O R D N U N G

Stadt Meßstetten. Polizeiverordnung

1 Begriffsbestimmungen

POLIZEIVERORDNUNG. Gemeinde Wurmberg Enzkreis. I. Allgemeine Regelungen. Schutz gegen Lärmbelästigung

Polizeiverordnung. Allgemeine Regelungen. 1 Begriffsbestimmung

Seite 1 von 7 Polizeiverordnung Gemeinde Baienfurt Landkreis Ravensburg. Polizeiverordnung

2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

Polizeiverordnung. (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung 2000, mit Änderung vom 01. März 2005)

-1- Polizeiverordnung

POLIZEIVERORDNUNG

Letzte Änderung vom I. Allgemeine Regelungen 1 Begriffsbestimmungen

P o l i z e i v e r o r d n u n g

Stadt Süßen Landkreis Göppingen

Stadt Weil der Stadt. vom 19. Juli 2005

A b s c h n i t t 1 ALLGEMEINE REGELUNGEN

Inhaltsverzeichnis: Gemeinde Neckarwestheim Landkreis Heilbronn. I. Allgemeine Regelungen 1 Begriffsbestimmungen

Gemeinde Eschenbach Nr. P 1 Polizeiverordnung Seite 1 POLIZEIVERORDNUNG

P O L I Z E I V E R O R D N U N G

Gemeinde Schwaikheim Rems murr-kreis. Polizeiverordnung

Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen. Begriffsbestimmungen

P o l i z e i v e r o r d n u n g

Polizeiliche Umweltschutzverordnung vom 28. November 2001

2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

Gemeinde Neustetten. Landkreis Tübingen. Polizeiverordnung

Polizeiverordnung. Gemeinde Fichtenberg Landkreis Schwäbisch Hall

P O L I Z E I V E R O R D N U N G. der Stadt Oberkirch

I. Allgemeine Regelungen

Stadt Sulz a.n. Landkreis Rottweil

!" # I. Allgemeine Regelungen Par. 1 Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen. 1 Begriffsbestimmungen

Gemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis

Stadt Maulbronn Enzkreis

h1199 1/1 P O L I Z E I V E R O R D N U N G der Stadt Heidenheim

P O L I Z E I V E R O R D N U N G

Polizeiverordnung der Stadt Gernsbach

I. Allgemeine Regelungen 1 Begriffsbestimmungen

Polizeiverordnung. Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen. 1 Begriffsbestimmungen

Gemeinde Gschwend Ostalbkreis

Gemeinde Empfingen. Polizeiverordnung

Polizeiverordnung. Abschnitt I Allgemeine Regelungen. 1 Begriffsbestimmungen

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung POLIZEIVERORDNUNG

Stadt Ebersbach an der Fils. Landkreis Göppingen Ortspolizeibehörde

Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten

Stadt Markgröningen Landkreis Ludwigsburg. Polizeiverordnung

Polizeiliche Umweltschutzverordnung der Gemeinde Karlsbad 1.3

REMS-MURR-KREIS. vom mit Änderung vom

Polizeiverordnung. Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit

Stadt Bad Waldsee Landkreis Ravensburg

Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde Ringsheim

Polizeiverordnung. Stadt Aichtal Landkreis Esslingen

Polizeiliche Umweltschutzverordnung vom

Polizeiverordnung. 1 Begriffsbestimmungen

Polizeiverordnung. GROSSE KREISSTADT SCHWETZINGEN Rhein-Neckar-Kreis

- 1 - Große Kreisstadt Wertheim POLIZEIVERORDNUNG

P O L I Z E I V E R O R D N U N G

Gemeinde Michelfeld Landkreis Schwäbisch Hall

Polizeiverordnung B 2 STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW POLIZEIVERORDNUNG

Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen

Polizeiverordnung. 1 Begriffsbestimmungen

Polizeiverordnung. Gemeinde Neunkirchen Neckar-Odenwald-Kreis

P o l i z e i v e r o r d n u n g

Stadt Kenzingen Landkreis Emmendingen

Polizeiverordnung. Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen. 1 Begriffsbestimmungen

Stadt Freiberg am Neckar Landkreis Ludwigsburg. Polizeiverordnung

Stadt Neubulach. Landkreis Calw

S t a d t W e i n g a r t e n Landkreis Ravensburg

Polizeiverordnung für die Große Kreisstadt Offenburg zum Schutz der öffentlichen Ordnung, gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der

Aufgrund von 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 des Polizeigesetzes für Baden- Württemberg (PolG) wird mit Zustimmung des Gemeinderates verordnet:

P o l i z e i v e r o r d n u n g der Stadt Gengenbach (Ortenaukreis)

Polizeiverordnung. 1 Begriffsbestimmungen

Gemeinde Wannweil Landkreis Reutlingen

Gemeinde Sipplingen Bodenseekreis

P O L I Z E I V E R O R D N U N G

Polizeiverordnung. vom 25. März 2010

1 Begriffsbestimmungen. 2 Ruhestörung

Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung vom

Polizeiverordnung der Stadt Ulm zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten

POLIZEIVERORDNUNG. Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen. 1 Begriffsbestimmungen

1 Begriffsbestimmungen

Stadt Schwäbisch Hall -Ortspolizeibehörde- POLIZEIVERORDNUNG. Inhaltsübersicht. Abschnitt IV Belästigung der Allgemeinheit

Polizeiverordnung. Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen

Stadtrecht der Stadt Eislingen/Fils Seite: 34a-1 Polizeiverordnung POLIZEIVERORDNUNG

Stadt Künzelsau. Hohenlohekreis. Polizeiverordnung. Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen

I. Allgemeine Vorschriften

Gemeinde Heiningen Landkreis Göppingen POLIZEIVERORDNUNG

Stadtrecht der Stadt Fellbach 1/1 Polizeiliche Umweltschutzverordnung

P o l i z e i v e r o r d n u n g

Transkript:

Gemeinde Hügelsheim Landkreis Rastatt POLIZEIVERORDNUNG gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) Aufgrund von 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 und 18 abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469) wird mit Zustimmung des Gemeinderats vom 21. Mai 2007 verordnet: Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen 1 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind ( 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. (2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von 42 Abs. 4 a StVO und Treppen (Staffeln). (3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze. Abschnitt 2 Schutz gegen Lärmbelästigungen 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht: a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, b) für amtliche Durchsagen. - 1 -

3 Lärm aus Gaststätten Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. 4 Lärm von Sport- und Spielplätzen (1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 Meter von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 22 Uhr und 8 Uhr nicht benutzt werden, hiervon unberührt bleiben die von der Gemeinde Hügelsheim getroffenen Einzelfallregelungen. (2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt. 5 Haus- und Gartenarbeiten (1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der zeit von 19.00 Uhr bis 9.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr nicht ausgeführt werden. (2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetze, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV -), bleiben unberührt. 6 Lärm durch Tiere Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. 7 Lärm durch Fahrzeuge In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten, a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen, b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen, c) Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen, d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen, e) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben. - 2 -

Abschnitt 3 Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit 8 Abspritzen von Fahrzeugen Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt. 9 Benutzung öffentlicher Brunnen Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen. 10 Verkauf von Lebensmitteln im Freien Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzuhalten. 11 Gefahren durch Tiere (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. (2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen, Ratten und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. (3) Im Innenbereich ( 30 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. 12 Verunreinigung durch Hunde Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder auf fremden Grundstücken verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. - 3 -

13 Taubenfütterungsverbot Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden. 14 Bienenhaltung Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden. 15 Belästigung durch Ausdünstungen u.ä. Übel riechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden. 16 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen (1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt - außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren; - andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen. Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind. (2) Die Erlaubnis nach Abs.1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist. (3) Wer entgegen den Verboten des 16 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird. 17 Belästigung der Allgemeinheit (1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt: 1. das Nächtigen, 2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns, - 4 -

3. das Verrichten der Notdurft, 4. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u.ä. ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen, 5. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln, 6. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter. (2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes bleiben unberührt. Abschnitt 4 Schutz der Grün- und Erholungsanlagen 18 Ordnungsvorschriften (1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt, 1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten und zu befahren; 2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern; 3. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden können; 4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben und außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen; 5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen; 6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze, Bolzplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden; 7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen; 8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen; 9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen)/oder Inline-Skating/ zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren; 10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden. - 5 -

(3) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 12 Jahren benützt werden. Abschnitt 5 Anbringen von Hausnummern 19 Anbringen von Hausnummern (1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. (2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Ge bäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Abschnitt 6 Sonstige Regelungen 20 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden. - 6 -

Abschnitt 7 Schlussbestimmungen 21 Zulassung von Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 22 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden, 2. entgegen 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen läßt, durch den andere erheblich belästigt werden, 3. entgegen 4 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benützt, 4. entgegen 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt, 5. entgegen 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden, 6. entgegen 7 außerhalb öffentlicher Straßen und Gehwege Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen läßt oder hochjagt, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut schließt, Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf den Innenhöfen von Wohnhäusern anlässt, Schallzeichen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen abgibt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm erzeugt, sich bei nächtlichen An- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen lärmend unterhält, 7. entgegen 8 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt, 8. entgegen 9 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt, 9. entgegen 10 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält, 10. entgegen 11 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden, 11. entgegen 11 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, 12. entgegen 11 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen läßt, 13. entgegen 12 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt, 14. entgegen 13 Tauben füttert, - 7 -

15. entgegen 14 Bienenstände aufstellt, 16. entgegen 15 übel riechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert, 17. entgegen 16 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in 16 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt, 18. entgegen 17 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt, 19. entgegen 17 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet, 20. entgegen 17 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet, 21. entgegen 17 Abs. 1 Nr. 4 außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u.ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft verweilt, 22. entgegen 17 Abs. 1 Nr. 5 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert, 23. entgegen 17 Abs. 1 Nr. 6 Gegenstände wegwirft oder ablagert, 24. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlageflächen betritt oder befährt, 25. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert, 26. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt, 27. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht, 28. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt, 29. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen läßt oder Hunde auf Kinderspielplätze, Sportplätze, Bolzplätze oder Liegewiesen mitnimmt, 30. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt 31. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt, 32. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen)/oder Inline-Skating/ betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt, 33. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt, 34. entgegen 18 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt, - 8 -

35. entgegen 19 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht, 36. entgegen 19 Abs. 2 Satz 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend 19 Abs. 2 anbringt. 37. entgegen 20 Zelte oder Wohnwagen aufstellt oder als Grundstücksbesitzer deren Aufstellung erlaubt oder duldet. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach 21 zugelassen worden ist. (3) Ordnungswidrigkeiten können nach 18 Abs. 2 PolG und 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. 23 Inkrafttreten (1) Diese Polizeiverordnung tritt am 26. Mai 2007 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die frühere Polizeiverordnung vom 10.06.2002 außer Kraft. Verfahrensvermerke Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Verordnung wird nach 4 Abs. 4 GemO 3 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind. Hügelsheim, den 22. Mai 2007 Ortspolizeibehörde gez.: Dehmelt Bürgermeister - 9 -