Aufnahmeprüfungsordnung für das Studium im Bachelorstudiengang Integriertes Design der Hochschule für Künste vom 13.10.2010 Der Rektor der Hochschule für Künste hat am 14.10.2010 gemäß 110 Abs. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Mai 2007 (Brem. GBl. S. 339) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375 ff) die nachstehende, vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Kunst und Design der Hochschule für Künste am 13.10.2010 auf der Grundlage des 33 Absatz 2 Satz 3 BremHG beschlossene Aufnahmeprüfungsordnung für das Studium im Bachelorstudiengang Integriertes Design der Hochschule für Künste in der nachstehenden Fassung genehmigt. Inhaltsübersicht 1 Zweck der Prüfung, Termine 2 Zulassung zur Aufnahmeprüfung 3 Umfang der Aufnahmeprüfung 4 Bewertung der Leistungen, Bewertungskriterien 5 Bestehen der Aufnahmeprüfung 6 Täuschung, Ordnungsverstoß, Rücktritt, Versäumnisse 7 Aufnahmeprüfungskommission, Prüferinnen und Prüfer 8 Verfahren der Aufnahmeprüfung 9 Inkrafttreten 1 Zweck der Prüfung, Termine (1) Die Hochschulzugangsberechtigung in dem Bachelorstudiengang Integriertes-Design an der Hochschule für Künste wird erworben: 1. durch den Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung für das Studium oder 2. durch eine Zugangsberechtigung nach 33 Abs. 1, 3, 4 oder 5 BremHG in Verbindung mit dem Nachweis der künstlerischen Befähigung für das Studium. Die besondere künstlerische Befähigung und die künstlerische Befähigung werden durch das Bestehen der künstlerischen Aufnahmeprüfung nachgewiesen. (2) Die Aufnahmeprüfung nach dieser Ordnung dient der Feststellung, ob die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die besondere künstlerische Befähigung (Abs. 1 Nr. 1) oder die künstlerische Befähigung (Abs. 1 Nr. 2) für das Studium besitzt. Mit bestandener Aufnahmeprüfung erhält die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Hochschulzugangsberechtigung für den Bachelorstudiengang Integriertes Design an der Hochschule für Künste Bremen. 1
(3) Aufnahmeprüfungen finden einmal jährlich statt. Das Ergebnis einer bestandenen Aufnahmeprüfung gilt für die Bewerbung zum laufenden Wintersemester und für das folgende Kalenderjahr. (4) Die Termine für die Aufnahmeprüfung werden vom Dezernat Studium und Prüfung in Absprache mit dem Fachbereich Kunst und Design festgelegt und den Studienbewerberinnen und Studienbewerbern entsprechend bekannt gegeben. 2 Zulassung zur Aufnahmeprüfung (1) Die Zulassung zur Aufnahmeprüfung muss bis zum 30. April (Ausschlussfrist) für das im Antragsvordruck bezeichnete Vergabeverfahren online bei der Hochschule beantragt werden. (2) Dem Antrag sind beizufügen: Lebenslauf, Nachweise über Schul- bzw. Studienabschlüsse. (3) Zur Aufnahmeprüfung wird zugelassen, wer die Zulassung fristgemäß mit den nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen beantragt hat. Die Entscheidung über den Zulassungsantrag ist der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Eine ablehnende Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3 Umfang der Aufnahmeprüfung (1) Die Aufnahmeprüfung besteht aus einer Hausaufgabe und einer Prüfung in der Hochschule. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine gleich lautende Aufgabe (Problemoder Themenstellung) mit einer Bearbeitungsfrist von zwei Wochen. Die Hausaufgabe muss vor Ablauf der Bearbeitungsfrist mit einer höchstens 2-seitigen aussagekräftigen Bewerbung in der Hochschule eingereicht werden. Die Bewerbung kann durch maximal fünf selbst erstellte Unterlagen, Arbeiten und/oder Entwürfe ergänzt werden. Auf dieser Grundlage erfolgt die Auswahl gem. 4 für den zweiten Teil der Prüfung in der Hochschule. (3) Die Prüfung in der Hochschule besteht aus einer halbtägigen, in der Hochschule zu bearbeitenden künstlerisch-gestalterischen Aufgabe sowie einem anschließenden Prüfungsgespräch mit der Prüfungskommission ( 8). Im Prüfungsgespräch sollen die Bewerberinnen und Bewerber maximal weitere fünf selbst erstellte Unterlagen, Arbeiten und Entwürfe vorlegen. 2
4 Bewertung der Leistungen, Bewertungskriterien (1) Die Hausaufgabe und die Prüfungsleistung in der Hochschule einschließlich des Prüfungsgesprächs werden anhand der Kriterien Analyse-, Projektions- und Synthesefähigkeit (Problemlösungskompetenz, Wahrnehmungs-, Vorstellungs- und Darstellungskompetenz) bewertet. (2) Für die in der Hochschule erbrachte Prüfungsleistung einschließlich des Prüfungsgesprächs sowie für die eingereichten Arbeiten ( 3 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 2) werden insgesamt von jeder Prüferin und jedem Prüfer jeweils bis zu 100 Punkte vergeben. Über das Gesamtergebnis beschließt die Prüfungskommission. 5 Bestehen der Aufnahmeprüfung Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn für die Aufgaben der Prüfung inkl. Fachgespräch 1. ohne ein Zeugnis der Hochschul- oder Fachhochschulreife ( 1 Abs. 1 Nr. 1) mindestens 80 Punkte oder 2. in Verbindung mit einem Zeugnis der Hochschul- oder Fachhochschulreife ( 1 Abs. 1 Nr. 2) mindestens 60 Punkte im arithmetischen Mittel der jeweiligen Ergebnisse gem. 4 Abs. 2 erreicht sind. 6 Täuschung, Ordnungsverstoß, Rücktritt, Versäumnisse (1) Versucht die Bewerberin oder der Bewerber, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird im Prüfungsprotokoll von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Vermerk eingetragen. Stellt der Prüfungsausschuss eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch fest, gilt die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden. (2) Erscheint die Bewerberin oder der Bewerber bei der Aufnahmeprüfung zu einem festgesetzten Termin nicht oder tritt sie oder er nach der Zulassung zur Aufnahmeprüfung zurück, ohne dass dafür triftige Gründe dargelegt werden, gilt die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden. (3) Wenn die Bewerberin oder der Bewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Aufnahmeprüfung nicht teilnehmen kann und sie oder er dieses dem Zulassungs- und Prüfungsamt unverzüglich nachweist, wird für sie oder ihn einmalig ein neuer Prüfungstermin anberaumt. 3
7 Aufnahmeprüfungskommission, Prüferinnen und Prüfer (1) Die Aufnahmeprüfungskommission setzt sich zusammen aus mindestens drei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern des Studiengangs Integriertes Design sowie 2 Studierenden mit beratender Stimme. (2) Die Prüferinnen und Prüfer werden auf Vorschlag der Studiengänge Integriertes Design vom Fachbereichsrat bestellt. Die Prüferinnen und Prüfer aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden für zwei Jahre bestellt; sie bilden die Aufnahmeprüfungskommission. (3) Die Aufnahmeprüfungskommission wählt aus ihrer Mitte eine Professorin oder einen Professor zur oder zum Vorsitzenden. (4) Die Aufnahmeprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden zwei weitere Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 8 Verfahren der Aufnahmeprüfung (1) Über die Aufnahmeprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, aus dem Tag und Ort des Auswahlverfahrens, die Namen der beteiligten Mitglieder der Ausnahmeprüfungskommission, der Name der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sowie die Bewertung ersichtlich sein muss. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Aufnahmeprüfungskommission zu unterzeichnen. (2) Die Aufnahmeprüfungskommission stellt fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Aufnahmeprüfung bestanden hat. (3) Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich durch einen Bescheid per E-mail bekannt gegeben. Ist die Aufnahmeprüfung nicht bestanden, ist der Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die eingereichten und in der Aufnahmeprüfung angefertigten Arbeiten sind spätestens nach der Bekanntgabe des Bescheides innerhalb der darin angegebenen Frist abzuholen. (4) Wird ein Ablehnungsbescheid mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet soweit die Aufnahmeprüfungskommission dem Widerspruch nicht abhilft, die Rektorin oder der Rektor. (5) Der Kandidatin oder dem Kandidaten, die oder der die Aufnahmeprüfung nicht bestanden hat, wird auf Antrag Einsicht in das Prüfungsprotokoll gewährt. Auf ihren oder seinen Antrag ist die Bewertung ihrer oder seiner Prüfungsleistungen unter Offenlegung der Bewertungskriterien zusätzlich schriftlich zu begründen. Die Anträge 4
nach Satz 1 und 2 können nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides gestellt werden. 9 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 30.04.2009 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die für das Wintersemester 2009/2010 die Zulassung zur Aufnahmeprüfung für den Studiengang Integriertes Design Bachelor an der Hochschule für Künste Bremen beantragen. Prof. Dr. Manfred Cordes Der Rektor der Hochschule für Künste 5