Funker-Zeugnisse für den Seeund Binnenschiffsfunkdienst

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Transkript:

OFB-InfoLetter 2/2013 Funker-Zeugnisse für den Seeund Binnenschiffsfunkdienst Information der Obersten Fernmeldebehörde Sektion III, Gruppe Telekom - Post www.bmvit.gv.at Stand: März 2013

Inhalt Funker-Zeugnisse für den See- und Binnenschiffsfunkdienst 1. Ausübung eines Funkdienstes 3 2. Arten von Funker-Zeugnissen 3 3. Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse 3 4. Gebühren 4 5. Verwaltungsstrafbestimmungen, Auszug aus 20 FZG 5 6. Weitere Informationen 5 2

Der Betrieb von Seefunk- und Binnenschiffsfunkstellen ist nur Personen gestattet, die für die Ausübung des jeweiligen Funkdienstes - zusätzlich zur Betriebsbewilligung für die Funkanlage - ein entsprechendes Funker- Zeugnis haben. Geregelt wird dies im Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), BGBI. I Nr. 26/1999, in der gültigen Fassung und in der Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung (FZV), BGBI. II Nr. 85/1999 in der gültigen Fassung. 1. Ausübung eines Funkdienstes 3. FZG (1) Österreichische Luftfahrzeug-, See- und Binnenschiffsfunkstellen, Boden-, Küsten- und Uferfunkstellen dürfen nur betrieben werden, wenn der Funkdienst von einer Person ausgeübt wird, 1. die Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung ist oder 2. die Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, ist und der das Recht die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben nicht gemäß 12 Abs. 2 aberkannt wurde. 2. Arten von Funker-Zeugnissen 4. FZG Folgende Funker-Zeugnisse können erworben werden: 2. Seefunk und Binnenschiffsfunk: a. Eingeschränktes UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst, b. Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst, c. Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst, d. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst, e. UKW-Betriebszeugnis II (entspricht SRC), f. UKW-Betriebszeugnis I (entspricht ROC), g. Allgemeines Betriebszeugnis II (entspricht LRC), h. Allgemeines Betriebszeugnis I (entspricht GOC), Ist das Einsatzgebiet einer österreichischen Schiffsfunkstelle nur auf Binnenwasserstraßen beschränkt, das sind in Österreich die Donau, March, Enns und Traun, so ist das unter 4 Abs. 2 lit. a) FZG angeführte Funker-Zeugnis Eingeschränktes UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst ausreichend. Die Prüfungskommission gemäß 14 FZG zur Abnahme der Funker-Zeugnisse für den See- und Binnenschiffsfunkdienst ist im Fernmeldebüro Wien eingerichtet (Anschrift: Höchstädtplatz 3, 1200 Wien). Die Prüfungen können auf Antrag auch an anderen Standorten abgehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass an diesem die Einrichtungen für die Prüfung bereitgestellt werden können und mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten. 3. Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse Über die Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse kann nur im Einzelfall entschieden werden. Zuständig für die Anerkennung ist die Oberste Fernmeldebehörde, Adresse siehe letzte Seite. 2 FZV (1) Funker-Zeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einer Vertragsverwaltung der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000 ausgestellt sind und einen Vermerk enthalten, dass das Zeugnis entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausgestellt wurde, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang anerkannt. (2) Nachstehende von der Republik Kroatien ausgestellte Funker-Zeugnisse werden anerkannt: 1. Radiotelephone Operator s General Certificate, welches dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst entspricht, 2. Restricted Operator s Certificate, welches dem UKW-Betriebszeugnis I entspricht und 3. General Operator s Certificate, welches dem Allgemeinen Betriebszeugnis I entspricht. 3

Bestimmte Zeugnisse erfordern daher keinen gesonderten Anerkennungsakt. Mit der Anerkennung eines ausländischen Funkzeugnisses erhalten Sie kein österreichisches Funkerzeugnis. In den nicht durch 2 FZV abgedeckten Fällen, erhalten Sie lediglich eine Bestätigung, dass Ihr Funkerzeugnis im Umfang des vom jeweiligen Ausstellungs-Staat festgelegten Umfanges in Österreich anerkannt wird. Im Fall einer Kontrolle müssen Sie daher das ausländische Zeugnis und die Anerkennungsurkunde, sofern die Anerkennung nicht nach 2 FZV automatisch erfolgt, mitführen. Mit der Anerkennung ihres Funkerzeugnisses in Österreich, wird dieses nicht höherwertig. Als Beispiel sei angeführt: Sie haben ihre Schiffsfunkerprüfung noch vor Einführung von GMDSS abgelegt (Zeitraum vor dem Jahr 1999), so ist dieses Zeugnis auch nach Anerkennung nicht für die Bedienung einer GMDSS Funkanlage an Bord eines österreichischen Schiffes ausreichend bzw. gültig. Folgende Hinweise sind auf Ihrem ausländischen Funkerzeugnis erforderlich, um anerkannt werden zu können: - Bezeichnung als Funkerzeugnis für den Seefunkdienst (Radio Operator Certificate) - Funkerzeugnis ist auch in Englisch - Hinweis auf die VO Funk (Radio Regulations) - Eventuell Hinweis auf die Erfüllung der Bestimmungen der CEPT Nicht anerkannt werden: - Nationale Schiffsführerscheine die einen Vermerk National bzw. Internal Waters haben, diese sind keine Funkerzeugnisse, auch wenn eine Sprechfunkberechtigung eingetragen ist. - Funkerzeugnisse, welche von einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurden. Diese sind per Gesetz bereits im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang anerkannt. 4. Gebühren Anträge und angeschlossene Beilagen unterliegen der Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 in der jeweils gültigen Fassung. Die Eingabegebühr wird mit der Erledigung des Antrages fällig. Die Verrechnung der Eingabegebühr und der anderen Gebühren erfolgt mittels Erlagschein. Auf Grund des 17 FZG in der gültigen Fassung wurde die Funker-Zeugnisgebührenverordnung (FZGV), BGBI. II Nr. 124/1999 in der gültigen Fassung, erlassen: 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes vorgenommene Amtshandlung die in 6 festgesetzten Gebühren zu entrichten. 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. 4. Die Gebühren sind durch Einzahlung mit Erlagschein zu entrichten. 5. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist. 6. Die Gebühr beträgt: 1. für die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses ( 8 Abs. 2 FZG). 47,24 2. für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ( 10 FZG) 14,53 3. für die Ablegung der Prüfung ( 13 FZG). 101,74 4. für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung ( 15 Abs. 2 FZG). 79,94 5. für die Ermächtigung zur Ausstellung von Ausbildungsbestätigungen ( 16 FZG).. 87,21 6. für sonstige Amtshandlungen, die im überwiegenden Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost angewendet werden kann 10,90 4

5. Verwaltungsstrafbestimmungen, Auszug aus 20 FZG Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer - eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt, ohne Inhaber einer entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten oder anerkannten Berechtigung zu sein. Diese Übertretung kann mit einer Geldstrafe bis zu 3633 bestraft werden. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer - das Funkerzeugnis oder die Anerkennung des Funkerzeugnisses bei Ausübung des Funkdienstes nicht mitführt oder nicht vorweist. Diese Übertretung kann mit einer Geldstrafe bis zu 726 bestraft werden. 6. Weitere Informationen Näheres finden Sie auf der Website der Obersten Fernmeldebehörde: https://www.bmvit.gv.at/ofb/index.html Für detaillierte Fragen wenden Sie sich bitte an das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland (siehe unten). Dieses erreichen Sie werktags von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08:00 bis 15:00 und Freitag von 08:00 bis 13:00 Uhr. Sollte kein zuständiger Bearbeiter erreichbar sein, so hinterlassen Sie Ihre Rufnummer, oder senden Sie ein Fax oder ein E-Mail. Anträge auf Ausstellung von Funker-Zeugnissen für den See- und Binnenschiffsfunkdienst sind zu richten an: Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland Fernmeldebehörde I Instanz Telefon: +43 (0) 1 711 62 65 4401 Fax: +43 (0) 1 711 62 65 4409 E-Mail: fb.wien@bmvit.gv.at Anträge auf Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse sind zu richten an: Sektion III, Gruppe Telekom-Post, Abteilung PT2 Telefon: +43 (0) 1 711 62 65 4114 Fax: +43 (0) 1 711 62 65 4109 5