2. für einen alleinerziehenden Schuldner mit Unterstützungspflichten Fr. 1'250.

Ähnliche Dokumente
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG

Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 3

Richtlinien für die Berechnung des

Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG

OBERGERICHTSKOMMISSION D E S K A N T O N S O B W A L D E N

W E I S U N G. (basierend auf den durch die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien vom 01.

Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuld betreibung und Konkurs

Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Fassung vom 21.

Justizkommission Zivilrechtliche Kammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) für den Kanton Zürich

der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern

Richtlinien für die Berechnung

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni. Beschluss

W E I S U N G. Präambel. Beschluss

Pfändung ZVR/SchKG Übung FS 15. Prof. Isaak Meier

Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG. vom November 2000

BEGRÜNDUNG DES RECHTSVORSCHLAGES MANGELS

Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer 1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer

Vom 21. November 2000 (Stand 1. September 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 26 Steuergesetz (StG) vom 7. Mai ), * verordnet:

Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer

DER ZIVILABTEILUNG DES OBERGERICHTS UND DES VERWALTUNGS- GERICHTS DES KANTONS BERN. A. Grundsatz betreffend Ermittlung der Prozessarmut

KREISSCHREIBEN ÜBER DIE BERECHNUNG DES BETREIBUNGSRECHTLICHEN EXISTENZMINIMUMS (NOTBEDARF)

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

GESUCH UM KONKURSERÖFFNUNG

VGBZ gegründet 1898 Verband der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich Fachbildungskommission.

GESUCH UM DURCHFÜHRUNG EINER EINVERNEHMLI- 336 SCHKG) CHEN PRIVATEN SCHULDENBEREINIGUNG (ART Bezirksgericht...

3.9 Die Einkommenspfändung

Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten*

GESUCH UM DURCHFÜHRUNG EINER EINVERNEHMLICHEN PRIVATEN SCHULDENBEREINIGUNG (ART SCHKG)

Änderungsgrund Was hat geändert Gültig ab. Excel-Tabelle Betreibung- Übersichtsverfahen gelöscht. Anpassung Änderung BEX

Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern

Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft vom 13. Februar 2012 ( )

Neues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht

Betreibungsrechtliches Existenzminimum; Vermögenspfändung Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 93 Abs. 1 SchKG.

Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit

Trennungsbegehren nach Art. 175 ZGB mit Vereinbarung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Versicherungsprämien und Sparkapitalien 41 Nr. 12 (Steuererklärung Ziff. 14, Formular Versicherungsprämien)

Thüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von

Thüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den

BEGRÜNDUNG DES RECHTSVORSCHLAGES MANGELS NEUEN VERMÖGENS (Art. 265a SchKG)

Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Leitfaden für den Unterhaltsvertrag

4. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. Januar 1980 i.s. O. AG (Rekurs)

Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 12/402

Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit

Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer

2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit im Rahmen von 4 und 5 dieser Verordnung;

Unentgeltliche Rechtspflege

Düsseldorfer Tabelle Stand:

Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB / 115 ZGB

Unentgeltliche Rechtspflege. im Verfahren. Gesuchsteller / Gesuchstellerin

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Tarif B

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften

Fall 7 Pfändung. Lehrstuhl für Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Privatrecht sowie Mediation lic. iur.

Stichwort «Einkommenspfändung»

zur Änderung der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien

Familienbesteuerung. entsprechenden Fall anklicken. Fall 1. Fall 2. Fall 3. Fall 4. Fall 5. Fall 6. Fall 7. Fall 8. Fall 9. Fall 10.

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Wann ist Schuldenberatung bei Abhängigen sinnvoll

Unentgeltliche Rechtspflege

Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten*

Kostenbeitrag eines Elternteils gemäß 91 ff SGB VIII für vollstationäre Leistungen an minderjährige 1 Hilfeempfänger 2

Gesuchsformular «wirtschaftliche Sozialhilfe»

Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer. Tarif A. Monatstarif für Alleinstehende

Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Tarif A

Lösungsansätze Aufgabe 1

Vorabendveranstaltung mit der Steuerverwaltung Zug, Zuger Treuhändervereinigung vom 26. Oktober 2010

Natürliche Personen in der Insolvenz. Konkursrecht HS 14 Prof. Isaak Meier

Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt Formulare

Fall 11 Pfändung. Lehrstuhl für Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Privatrecht sowie Mediation. lic. iur.

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

Kanton Kanton Kanton Kanton Luzern Nidwalden Obwalden Uri Verband der Betreibungsbeamten. Aufgabe 1

Bundesgerichtsentscheid 134 III 608

1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit / Versorgungsbezügen

Richtlinie für den Umgang mit familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften

Quellenbesteuerung von Künstlern

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO

Merkblatt. zur Gewährung von Auslandsbesoldung

Ergänzungsleistungen.

Düsseldorfer Tabelle

1 von 6

Düsseldorfer Tabelle (ab ) A. Kindesunterhalt

GEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen

Gewusst wie Nr. 2. Konflikte in der Ehe (Eheschutz)

4.02. Taggelder der IV. Allgemeines. Das grosse Taggeld. Stand am 1. Januar 2004


PersonaliS Finanzierungsantrag für Privatpersonen

Übungen Zivilrecht III. Familienvermögensrecht

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Reisekosten ab Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit. 2. Prüfungspunkte

Quellensteuer Monatstarif mit Kirchensteuer (Y) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000

Transkript:

53. Art. 93 SchKG. Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen (Anpassung der in LGVE 2000 I Nr. 52 publizierten Weisung aufgrund des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare). ====================================================================== Mit Weisung vom 15. Dezember 2006 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts aufgrund der Vorschläge der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz betreffend Ziff. IV/1 angepasst. Neu wurde das auf den 1. Januar 2007 in Kraft tretende Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) berücksichtigt. Weitere Änderungen wurden nicht vorgenommen. Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs lauten demnach ab 1. Januar 2007 wie folgt: Monatlicher Grundbetrag Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen: 1. für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'100. 2. für einen alleinerziehenden Schuldner mit Unterstützungspflichten Fr. 1'250. 3. für ein Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen Fr. 1'550. 4. Unterhalt der Kinder für jedes Kind im Alter bis zu 6 Jahren Fr. 250. von 6-12 Jahren Fr. 350. über 12 Jahre Fr. 500.

- 2 - II. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag 1. Effektiver Mietzins für Wohnung oder Zimmer ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen unter Berücksichtigung von Ziff. V/2. Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 119 III 73 m.h.). Besitzt der Schuldner ein eigenes von ihm bewohntes Haus, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. 2. Heizungskosten Die durchschnittlichen - auf zwölf Monate verteilten - Aufwendungen für die Beheizung der Wohnräume. 3. Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen) wie Beiträge bzw. Prämien an - AHV, IV und EO - Arbeitslosenversicherung - Kranken- und Sterbekassen - Unfallversicherung - Pensions- und Fürsorgekassen - Berufsverbände Der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen kann nur in begründeten Fällen berücksichtigt werden. 4. Unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt) a) Erhöhter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit, ferner für Schuldner, die einen sehr weiten Arbeitsweg zurücklegen müssen: Fr. 5. pro Arbeitstag. b) Auslagen für auswärtige Verpflegung: Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung: Fr. 8. bis Fr. 10. für jede Hauptmahlzeit.

- 3 - c) Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch (beispielsweise bei Servicepersonal, Handelsreisenden u.a.m.): bis Fr. 50. pro Monat. d) Fahrten zum Arbeitsplatz Öffentliche Verkehrsmittel: effektive Auslagen. Fahrrad: Fr. 10. bis Fr. 15. pro Monat für Abnützung. Mofa/Moped: Fr. 20. bis Fr. 30. pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw. Motorrad: Fr. 35. bis Fr. 55. pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw. Automobil: Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität: Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. 5. Rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird (BGE 121 III 22). Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen. 6. Schulung der Kinder Besondere Auslagen für Schulung der Kinder (öffentliche Verkehrsmittel; Schulmaterial usw.). Das gilt auch für Studenten bis zu ihrer Volljährigkeit (BGE 98 III 34 ff.), wobei allfällige Stipendien und anderweitige Einkünfte derselben angemessen zu berücksichtigen sind. 7. Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlungen ausweist. Voraussetzung: Der Verkäufer muss sich das Eigentum vorbehalten haben. Die gleiche Regelung gilt für gemietete/geleaste Kompetenzstücke (BGE 82 III 26 ff.).

- 4-8. Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Wartung und Pflege; Wohnungswechsel Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt und Wartung und Pflege von Familienangehörigen oder für einen Wohnungswechsel bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners. III. Steuern Diese sind bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (BGE 95 III 42 E. 3). Bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pfändbaren Quote vom Lohn auszugehen, der diesen tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 34). IV. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen 1. Beiträge gemäss Art. 163 ZGB und Art. 12 PartG Verfügt der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 ff.). 2. Beiträge gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoein-

- 5 - kommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag (Ziff. I/4) zu bemessen. Der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder ist bei der Berechnung des Existenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) in Abzug zu bringen (Ziff. V/2). V. Abzüge vom Existenzminimum 1. Naturalbezüge wie freie Kost, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert vom Existenzminimum in Abzug zu bringen: Freie Kost mit 50 % des Grundbetrages; Dienstkleidung mit Fr. 20. bis Fr. 30. pro Monat. 2. Angemessener Anteil an den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) der in gemeinsamem Haushalt mit dem Schuldner lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen. 3. Reisespesenvergütungen, welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Existenzminimum eingerechnete Verpflegungsauslagen in nennenswertem Umfang einsparen kann. VI. Barnotbedarf Der Barnotbedarf - bei freier Kost - entspricht 50 % des Grundbetrages (Ziff. I). VII.

- 6 - Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. I - V können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält. VIII. Verdienstpfändungen (Einkommen aus selbständiger Berufstätigkeit, Trinkgeldeinnahmen im Gastgewerbe usw.): Hier finden die vorstehenden Richtlinien analoge Anwendung. IX. Die neuen Richtlinien sind auf alle ab 1. Januar 2007 zu vollziehenden Lohnpfändungen und Pfändungsanschlüsse anzuwenden. Mit dieser Weisung wird die frühere vom 9. Januar 2001 ersetzt (LGVE 2000 I Nr. 52; siehe auch LGVE 2001 Nr. 47). Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 15. Dezember 2006 (SK 06 142)