Patienteninformationsbroschüre. Röntgen in der Zahnarztpraxis

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Transkript:

Patienteninformationsbroschüre Röntgen in der Zahnarztpraxis

Wieso muss mein Zahnarzt röntgen? Viele Zahn- und Gewebeschäden im Mund beginnen im Verborgenen. Besonders die Zahnzwischenräume und jene Bereiche der Zähne und des Knochens, die vom Zahnfleisch bedeckt sind, können von blossem Auge nur ungenügend beurteilt werden. Röntgenaufnahmen helfen, vorhandene Schäden rechtzeitig zu entdecken. Die Zahnröntgenaufnahme ist deshalb ein unverzichtbares Mittel zur Diagnosestellung und zur Planung einer Behandlung. Sie stellt zudem ein wichtiges zahnmedizinisches Dokument dar. Was ist Röntgen? Beim Röntgen werden elektromagnetische Wellen von hoher Energie (Photonen) durch das zu untersuchende Gewebe oder Organ auf einen Film oder Sensor gestrahlt. Aufgrund der unterschiedlichen Dichte der verschiedenen Körpergewebe (Haut, Schleimhaut, Knochen, Zähne) erreichen mehr oder weniger Photonen den Film oder Sensor und stellen dadurch die Gewebestrukturen in unterschiedlichen Grautönen dar.

Ist Röntgen schädlich? Elektromagnetischen Wellen von hoher Energie, wie sie zum Röntgen verwendet werden, können Wechselwirkungen im Gewebe verursachen und ganz prinzipiell zu Gewebeschäden führen. Die in der Zahnmedizin angewandten Röntgentechniken gehören aber zu den Verfahren mit geringer Dosisbelastung, was besonders für die im Mund aufgenommenen Zahnbilder gilt. Zusätzlich ist in den letzten Jahren die Strahlenbelastung durch den Einsatz hoch empfindlicher Röntgenfilme und durch die zunehmende Digitalisierung ständig gesunken. Die Anwendung von Röntgen erfolgt nach dem strengen Grundsatz: So wenig wie möglich, so viel wie nötig! Ihr SSO-Zahnarzt hat diese Abwägungen in vielen Ausbildungsstunden gelernt und wird sich entsprechend verantwortungsvoll verhalten. Das Zahnröntgen stellt somit ein wenig belastendes Diagnoseverfahren dar, das im Verhältnis zur enormen Wichtigkeit einer frühzeitigen genauen Diagnose fast immer gerechtfertigt ist. Jeder Zahnarzt benötigt zum Betreiben einer Röntgenanlage eine vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) ausgestellte Bewilligung.

Voraussetzung ist eine von ihm abgelegte staatliche Prüfung in Strahlenschutz. Das Strahlenschutzgesetz verlangt eine strenge Qualitätskontrolle: Der Betreiber muss die Röntgenanlage wöchentlich überprüfen (Konstanzprüfung), damit jederzeit ein einwandfreies Funktionieren gewährleistet ist. Welche Aufnahmetechniken verwendet die Zahnmedizin? Vom einfachen Einzelzahnröntgenbild bis zu computerunterstützten dreidimensionalen Schichtaufnahmen der Zähne und des Kiefers gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Aufnahmetechniken. Einzelzahnröntgen (Wurzelbehandlung) Bissflügelaufnahme (Karies)

Panoramaschichtaufnahme (OPT) Fernröntgenbild DVT (Digitale Volumentomographie) (Kieferdefekt) Was kostet ein Röntgenbild? Das zahnärztliche Röntgenbild ist ein kostengünstiges Bildgebungsverfahren mit einem hohen Diagnosewert. Gemäss SSO-Tarif kostet eine einfache Zahnröntgenaufnahme inkl. Beurteilung je nach Taxpunktwert zwischen 20 und 30 Franken. Eine Panoramaschichtaufnahme (OPT) kostet 150 bis 180 Franken, für eine

Digitale Volumentomographie werden bis zu 400 Franken in Rechnung gestellt (Stand 2011). Die Kosten der Zahnröntgenbilder werden bei Unfallbehandlungen oder bei Behandlungen im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) ganz oder teilweise übernommen. Dasselbe gilt bei Kostengutsprache durch eine Behörde, durch die Invalidenversicherung (IV) oder wenn der Patient eine private Zahnzusatzversicherung abgeschlossen hat. Wem gehört das Röntgenbild? Das Röntgenbild wird der Patientin bzw. dem Patienten auf Verlangen ausgehändigt. Bei digitalen Aufnahmen kann dies ein Ausdruck oder ein digitales Bild sein, das auf ein Speichermedium kopiert wird. Bei Röntgenfilmen wird der Originalfilm ausgehändigt, wobei der Zahnarzt eine Kopie zu seiner Dokumentation behalten kann. Die Aufbewahrungspflicht übernimmt in diesem Fall der Patient. Für weitere Informationen www.sso.ch, www.sgdmfr.ch www.sso-shop.ch Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft SSO 09/16/3500 Art. 1211