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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 27. März 1997 Teil II 84. Verordnung: Maschinenmechaniker-Ausbildungsordnung 381 84. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Maschinenmechaniker (Maschinenmechaniker-Ausbildungsordnung) Auf Grund der 7, 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet: Einrichtung des Lehrberufes Maschinenmechaniker 1. (1) Es wird der Lehrberuf Maschinenmechaniker mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet. (2) Der Lehrberuf Maschinenmechaniker wird mit den Lehrberufen Anlagenelektriker, Anlagenmonteur, Betriebselektriker, Betriebsschlosser, Dreher, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Feinmechaniker, Kälteanlagentechniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Prozeßleittechniker, Schlosser, Textilmechaniker, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineur und Werkzeugmechaniker verwandt gestellt. Die im Lehrberuf Maschinenmechaniker zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit in diesen Lehrberufen im folgenden Ausmaß anzurechnen: Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß Maschinenmechaniker 4 Anlagenelektriker... 1. voll Anlagenmonteur... 1. voll Betriebselektriker... 1. voll Betriebsschlosser... 1. voll Dreher... 1. voll 3. ½ Elektromechaniker für Schwachstrom... 1. voll Elektromechaniker für Starkstrom 1. voll Elektromechaniker und -maschinenbauer... 1. voll 2. 2 /3 Feinmechaniker... 1. voll Kälteanlagentechniker... 1. voll Maschinenschlosser... 1. voll 12 II 101

382 BGBl. II Ausgegeben am 27. März 1997 Nr. 84 Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß Mechaniker... 1. voll Prozeßleittechniker... 1. voll Schlosser... 1. voll Textilmechaniker... 1. voll Werkzeugmacher... 1. voll Werkzeugmaschineur... 1. voll 2. 2 /3 Werkzeugmechaniker... 1. voll (3) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 64/1997) wird daher bei dem Lehrberuf Maschinenmechaniker die Tabelle gemäß Abs. 2 eingefügt. Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen 2. (1) Die in den verwandten Lehrberufen Anlagenelektriker, Anlagenmonteur, Betriebselektriker, Betriebsschlosser, Dreher, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Feinmechaniker, Kälteanlagentechniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Prozeßleittechniker, Schlosser, Textilmechaniker, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineur und Werkzeugmechaniker zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf Maschinenmechaniker im folgenden Ausmaß anzurechnen: Verwandte Lehrberufe Anrechnung der Lehrzeit auf den Lehrberuf Maschinenmechaniker Lehrjahr Ausmaß Anlagenelektriker... 1. voll Anlagenmonteur... 1. voll Betriebselektriker... 1. voll Betriebsschlosser... 1. voll 3. ½ Dreher... 1. voll Elektromechaniker für Schwachstrom... 1. voll Elektromechaniker für Starkstrom 1. voll Elektromechaniker und -maschinenbauer... 1. voll 2. ½ Feinmechaniker... 1. voll Kälteanlagentechniker... 1. voll Maschinenschlosser... 1. voll

BGBl. II Ausgegeben am 27. März 1997 Nr. 84 383 Verwandte Lehrberufe Anrechnung der Lehrzeit auf den Lehrberuf Maschinenmechaniker Lehrjahr Ausmaß Mechaniker... 1. voll Prozeßleittechniker... 1. voll Schlosser... 1. voll Textilmechaniker... 1. voll Werkzeugmacher... 1. voll Werkzeugmaschineur... 1. voll Werkzeugmechaniker... 1. voll (2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 64/1997) wird daher bei den in Abs. 1 angeführten, zum Lehrberuf Maschinenmechaniker verwandten Lehrberufen die Tabelle gemäß Abs. 1 eingefügt. Berufsprofil 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen: 1. Auswählen und Beschaffen von Materialien, die für den Einsatz an Produktionsanlagen den gegebenen Anforderungen entsprechen, 2. Herstellen von komplexen Bauteilen auf konventionellen Werkzeugmaschinen, 3. einfache Handhabung von CAD-Systemen, 4. Erstellen von NC-Programmen für die Herstellung von komplexen Werkstücken inklusive Bearbeitung auf CNC gesteuerten Werkzeugherstellungsmaschinen, wie NC-Fräsen, NC- Drehen, NC-Erodieren, NC-Schleifen, 5. Herstellen und Montage von Maschinen und Automatisationsanlagen unter Einsatz von elektronischen, pneumatischen und hydraulischen Steuerungen, 6. Anwenden von Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden bei Werkzeugen und Maschinen, zb Sensortechnik, Drucküberwachungssysteme usw., 7. Einbau und Funktionserprobung von elektrischen, elektronischen, hydraulischen und pneumatischen Steuerungssystemen, 8. Erfassen und Dokumentation von Fertigungsdaten, 9. Inbetriebnahme von Anlagen in Zusammenarbeit mit Konstruktion, Qualitätssicherung und Produktionsverantwortlichen bis hin zur kompletten Fertigungsfreigabe, 10. Instandhaltung und Wartung von Sondermaschinen und Produktionsanlagen, 11. Mitverantwortung für einen reibungslosen Produktionsablauf bis hin zur nachhaltig beherrschten Fertigung (Qualitätssicherungsbelange), 12. Optimieren von bestehenden Fertigungs- und Montageanlagen im mechanischen wie im Steuerungsbereich, 13. Führen von Gesprächen und Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten in deutscher und englischer Sprache, wenn es sich um einschlägige Problemlösungs- und Kooperationsthemen handelt, 14. Anwendung von inner- und außerbetrieblichen Kommunikationssystemen, zb Produktionsplanungssystem (PPS) und Internet, 15. Leisten eines Beitrags zu einer gelebten Unternehmenskultur (Arbeitsatmosphäre). Berufsbild 4. Für den Lehrberuf Maschinenmechaniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend II 102

384 BGBl. II Ausgegeben am 27. März 1997 Nr. 84 derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen 2. Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten 3. Einfaches Messen und Prüfen Messen und Prüfen 4. Anreißen 5. Stempeln 6. Feilen 7. Polieren 8. Meißeln 9. Sägen 10. Bohren und Senken 11. Reiben 12. Kenntnis des funkenerosiven Abtragens Funkenerosives Abtragen 13. Passen 14. Nieten 15. Gewindeschneiden von Hand Gewindeschneiden 16. Richten 17. Biegen 18. Federn wickeln 19. Weichlöten 20. Hartlöten 21. Kleben 22. Einfaches Lichtbogenschweißen 23. Schutzgasschweißen 24. Gasschmelzschweißen 25. Kenntnis und Anwendung der Stanz- und Formentechnik 26. Einfaches Wärmebehandeln Wärmebehandeln

BGBl. II Ausgegeben am 27. März 1997 Nr. 84 385 Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 27. Härten 28. Einfaches Drehen Drehen 29. Einfaches Fräsen Fräsen 30. Herstellen von einschlägigen Werkstücken unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Passungsnormen 31. Einfaches Schleifen Schleifen 32. Programmieren und Bedienen von rechnergestützten Fertigungsmaschinen 33. Grundkenntnisse der Maschinelemente Kenntnis und Anwendung der Maschinenelemente 34. Zerlegen, Zusammenbauen, Justieren, Prüfen 35. Grundkenntnisse der Elektrotechnik Kenntnis und Anwendung der Elektrotechnik und Elektronik 36. Grundkenntnisse der elektrischen Bauelemente 37. Grundkenntnisse der Pneumatik 38. Grundkenntnisse der Hydraulik Grundkenntnisse der elektronischen Bauelemente Kenntnis und Anwendung der Pneumatik Kenntnis und Anwendung der Hydraulik Kenntnis und Anwendung der Elektropneumatik Kenntnis und Anwendung der Elektrohydraulik 39. Kenntnis und Anwendung des Oberflächenschutzes 40. Kenntnis und Anwendung der Schmiermittel samt Entsorgung 41. Qualitätssicherung 42. Lesen von Werkzeichnungen und Montageplänen 43. Lesen von einfachen Stromlauf- und Schaltplänen 44. Anfertigen von Werkzeichnungen und Montageskizzen 45. Anfertigen von einfachen Stromlauf- und Schaltskizzen und -plänen 46. Grundkenntnisse des rechnergestützten Zeichnens 47. Kenntnis und Anwendung der einschlägigen maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Vorschriften und Normen 48. Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke 49. Kenntnis und Anwendung der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen

386 BGBl. II Ausgegeben am 27. März 1997 Nr. 84 Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 50. Rhetorik, fachgerechte Ausdrucksweise 51. Kenntnis und Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und -normen und der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit 52. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen ( 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) 53. Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften 5. Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die in den Berufsbildpositionen 32, 33, 35, 36, 37, 38, 41, 46 und 47 angeführt sind, ist durch eine fachtheoretische Ausbildung im Lehrbetrieb oder in einem Ausbildungsverbund im Ausmaß von 200 Stunden zu unterstützen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen. Zwischenprüfung 6. (1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie umfaßt die Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Prüfarbeit, 2. Fachgespräch. (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Fachkunde, 2. Fachrechnen. (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des Fachunterrichts die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Maschinenmechaniker nachweist. Praktischer Teil der Zwischenprüfung Prüfarbeit 7. (1) Die Prüfarbeit umfaßt eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind: a) Messen, Anreißen, b) Feilen, Sägen, Bohren, c) Reiben, Passen, d) Gewindeschneiden, e) Drehen, Fräsen, Schleifen, f) Zusammenbauen, Justieren, Prüfen. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der Zwischenprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. (3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend: 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit, 2. Winkeligkeit und Ebenheit, 3. Zusammenbau und Funktion. Fachgespräch 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (3) Die Themenstellung hat dem Ausbildungsstand, dem Zweck der Zwischenprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und sich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

BGBl. II Ausgegeben am 27. März 1997 Nr. 84 387 1. Mechanische Arbeiten, 2. Wärmebehandlung, 3. Verbindungselemente und Verbindungstechniken, 4. Lesen von Zeichnungen, 5. Maschinensicherheit, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung. Zur Unterstützung des Fachgesprächs sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. (4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist. Theoretischer Teil der Zwischenprüfung Allgemeine Bestimmungen 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Ausbildungsstand, dem Zweck der Zwischenprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen. Fachkunde 10. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Werkstoffkunde, 2. Fertigungsverfahren, 3. Mathematik und angewandte Mathematik, 4. Grundlagen der Mechanik, 5. Grundlagen der Elektrotechnik. (2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden. Fachrechnen 11. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung, 2. Winkelfunktionen, 3. Koordinatensysteme, 4. Übersetzungen. (2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (3) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden. Wiederholungsprüfung 12. (1) Die Zwischenprüfung kann wiederholt werden. (2) Die Wiederholungsprüfung der Zwischenprüfung ist auf die mit nicht genügend bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens ein Monat nach der nichtbestandenen Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie ist jedenfalls vor Vollendung des dritten Lehrjahres abzulegen.

388 BGBl. II Ausgegeben am 27. März 1997 Nr. 84 Lehrabschlußprüfung 13. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinenmechaniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Prüfarbeit, 2. Fachgespräch. (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Fachrechnen, 2. Fachkunde, 3. Fachzeichnen. (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat gemäß 23 Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Maschinenmechaniker oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (5) Durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinenmechaniker werden die Lehrabschlußprüfungen in den Lehrberufen Maschinenschlosser und Mechaniker ersetzt. Praktischer Teil der Lehrabschlußprüfung Prüfarbeit 14. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen: 1. eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind: a) Messen, Anreißen, b) Feilen, Sägen, Bohren, c) Reiben, Passen, d) Gewindeschneiden, e) Drehen, Fräsen, Schleifen, f) Zusammenbauen, Justieren, Prüfen; 2. die Erstellung eines einfachen Fertigungsprogrammes in Maschinensprache zur Herstellung von mechanischen Teilen (Fräsen und Drehen). 3. die Erstellung einer elektropneumatischen Steuerung. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in dreizehn Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von neun Stunden und den Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 jeweils eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen. (3) Die Prüfarbeit ist nach fünfzehn, bei Einschränkung der mechanischen Prüfarbeit gemäß Abs. 5 nach zehn Arbeitsstunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend: 1. bei der mechanischen Prüfarbeit: a) Maßhaltigkeit und Sauberkeit, b) Winkeligkeit und Ebenheit, c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte; 2. beim Erstellen des Fertigungsprogramms: a) richtiges Erstellen nach vorgegebenen Unterlagen, b) Maßhaltigkeit und richtige Funktionsfähigkeit der herzustellenden Teile, c) Wirtschaftlichkeit, d) fachgerechte Arbeit; 3. bei der Erstellung der elektropneumatischen Steuerung: a) richtiges Erstellen des Stromlaufplanes, b) richtiges Erstellen des Pneumatikplanes, c) richtiges Erstellen einer praktischen Simulation. (5) Wenn der Prüfling die erfolgreiche Absolvierung der Zwischenprüfung nachweist, ist bei der mechanischen Prüfarbeit das Schwergewicht auf das Zusammenbauen, Justieren und Prüfen zu legen.

BGBl. II Ausgegeben am 27. März 1997 Nr. 84 389 Hiebei sind vorgefertigte Teile zu verwenden, die vom Prüfling endzufertigen bzw. anzupassen sind. Der mechanischen Prüfarbeit ist in diesem Fall eine Dauer von fünfeinhalb Stunden zugrunde zu legen. Fachgespräch 15. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über das einfache Programmieren in Maschinensprache sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. (4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 20 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 20 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfling zwar die erfolgreiche Absolvierung des Gegenstandes Prüfarbeit im Rahmen der Zwischenprüfung, nicht aber die erfolgreiche Absolvierung des Gegenstandes Fachgespräch im Rahmen der Zwischenprüfung nachweisen kann oder wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist. Theoretischer Teil der Lehrabschlußprüfung Allgemeine Bestimmungen 16. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen. Fachrechnen 17. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung, 2. Rechnungen aus der Statik und Festigkeitslehre, 3. Übersetzungen, 4. Meßtechnik und Qualitätssicherung, 5. Pneumatik oder Hydraulik. (2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. (4) Das Fachrechnen ist nach 120 Minuten zu beenden. Fachkunde 18. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Werkstoffkunde, 2. Messen und Meßverfahren, 3. Werkzeuge und rechnergestützte Werkzeugmaschinen, 4. Maschinenelemente, 5. Steuerungen, Regelungen und Antriebe, 6. einfaches Programmieren in Maschinensprache. (2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Fachkunde ist nach 120 Minuten zu beenden.

390 BGBl. II Ausgegeben am 27. März 1997 Nr. 84 Fachzeichnen 19. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines mechanischen Teils unter Berücksichtigung der rechnergestützten Fertigung zu umfassen. (2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. (3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden. Wiederholungsprüfung 20. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden. (2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit nicht genügend bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit nicht genügend bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann. (3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit nicht genügend bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden. Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung 21. Im übrigen ist auf die Durchführung der Zwischenprüfung, der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenmechaniker die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden. Verhältniszahlen 22. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Maschinenmechaniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen Lehrlinge) festgelegt: 1 fachlich einschlägig ausgebildete Person... 1 Lehrling 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen... 2 Lehrlinge 3 bis 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen... 3 Lehrlinge 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen... 4 Lehrlinge 6 bis 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen... 5 Lehrlinge 8 bis 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen... 6 Lehrlinge 10 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen... 7 Lehrlinge ab 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen... ein weiterer Lehrling (2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens drei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen. (3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen. (4) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind 1. der Lehrberechtigte, 2. der gewerberechtliche Geschäftsführer, 3. einschlägige Ausbilder, 4. Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinenmechaniker abgelegt haben, 5. Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem elektrotechnischen Lehrberuf oder in einem Lehrberuf der Metallbearbeitung abgelegt haben, 6. Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem nicht unter Z 5 fallenden mit dem Lehrberuf Maschinenmechaniker verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest ein Jahr einschlägig tätig waren, 7. Personen, die zumindest fünf Jahre einschlägig (Produktion, Montage, Instandhaltung, Instandsetzung) tätig waren. (5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig augebildete Person beschäftigt ist,

BGBl. II Ausgegeben am 27. März 1997 Nr. 84 391 dürfen unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden. (6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet. 23. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Maschinenmechaniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder Lehrlinge) festgelegt: a) Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist. b) Auf je zehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist. (2) Die Verhältniszahl gemäß 22 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden. (3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht. Schluß- und Übergangsbestimmungen 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. (2) Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt möglich. (3) Die Verordnung, mit der ein Ausbildungsversuch im Lehrberuf Maschinenmechaniker eingerichtet wird, BGBl. Nr. 307/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 1098/1994, tritt mit 30. Juni 1997 außer Kraft. (4) Lehrlingen, die am 30. Juni 1997 im Rahmen des Ausbildungsversuches im Lehrberuf Maschinenmechaniker ausgebildet werden, sind die bislang in diesem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze auf die für den mit dieser Verordnung eingerichteten Lehrberuf Maschinenmechaniker erforderliche Lehrzeit anzurechnen. Farnleitner