Satzung. über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Mühlhausen/Thüringen. (Sondernutzungssatzung)

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S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom

Transkript:

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Mühlhausen/Thüringen (Sondernutzungssatzung) Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82), der 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45) und des 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388), hat der Stadtrat der Stadt Mühlhausen/Thüringen in seiner Sitzung am 23.04.2015 die folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Mühlhausen/Thüringen (Sondernutzungssatzung) beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Gegenstand dieser Satzung sind Sondernutzungen an den Gemeindestraßen, -wegen und -plätzen der Stadt Mühlhausen einschließlich der Ortsteile Felchta, Görmar, Saalfeld und Windeberg innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage, außerdem an den Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. (2) Sonstige Straßen im Sinne von 3 Abs. 1 Ziff. 4 ThürStrG und Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Satzung. 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzung (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der in 1 genannten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Stadt Mühlhausen. (2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt ist. (3) Sondernutzungen im Sinne dieser Bestimmungen sind insbesondere: 1. Aufgrabungen, 2. Verlegung privater Leitungen, 3. Aufstellung von Gerüsten, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen, Baumaschinen und -geräten, Fahnenstangen, 4. Lagerung von Maschinen und Materialien aller Art und Aufstellen von Containern, ausgenommen die in 6 Abs. 1 Ziff. 6 genannten Fälle, 1

5. Aufstellung von Tischen, Stühlen, Behältnissen, Verkaufsbuden, -ständen, -tischen und -wagen, Informationsstände, Vitrinen, Schaukästen, Warenständer bzw. -präsentationen und -automaten, Werbeausstellungen und - wagen, Wetter- und Sonnenschutzschirme 6. Freitreppen, ausgenommen die in 6 Abs. 1 Ziff. 7 genannten Fälle, 7. Licht-, Luft- und Einwurfschächte und ähnliche Öffnungen, soweit sie mehr als 50 cm tief in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, 8. Werbeanlagen aller Art, wie z. B. Schilder, Schaukästen, Vitrinen, Plakatsäulen, -tafeln und -ständer sowie Warenautomaten, die innerhalb einer Höhe von 2,50 m über dem Erdboden angebracht und mehr als 30 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen 9. Aufsteller zum Zwecke der Veranstaltungswerbung bzw. der Werbung für geschäftliche Anlässe (z. B. Betriebsjubiläen, Neueröffnungen u. ä.), 10. Überspannen der Straße mit Spruchbändern, Lichterketten, Girlanden u. a. innerhalb einer Höhe von 4,50 m über dem Erdboden. (4) Wird eine Straße in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubnispflichtig. (5) Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. (6) Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf einen Dritten ist unzulässig. 3 Tische/Stühle, Warenpräsentation und Werbeaufsteller (1) Das Aufstellen von Tischen und Stühlen zum Zwecke der Freiflächenbewirtschaftung im öffentlichen Straßenraum kann gestattet werden, soweit keine anderweitigen Vorschriften entgegenstehen. Die Tische und Stühle können auch nach dem Ende der Bewirtschaftungszeit im öffentlichen Straßenraum verbleiben, wenn verkehrliche oder sonstige öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Die tägliche Reinigung und Sauberhaltung der in Anspruch genommenen Flächen obliegt in diesen Fällen dem jeweiligen Erlaubnisnehmer. Wetter- und Sonnenschutzschirme sind Bestandteil der Außenbestuhlung ( Biergarten ) und dürfen diese nicht überragen. Sofern Blumenschalen oder Pflanzgefäße zu den Ausstattungselementen gehören ist der Erlaubnisnehmer darüber hinaus verpflichtet, diese stets in einem optisch ansprechenden Zustand zu erhalten. (2) Die Warenpräsentation gemäß 2 Abs. 3 Ziff. 5 dient der Werbung und Anziehung der Kunden. Der Umfang der möglichen Warenpräsentation erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung nachfolgender Bedingungen: 1. Warenpräsentation und maximal 2 Plakatständer bzw. sog. Kundenstopper oder Fahnen werden nur im räumlichen Zusammenhang mit dem Geschäft/Einrichtung und während der Ladengeschäftszeit erlaubt. 2

2. Zulässig sind Ständer, Körbe, Aufsteller o.ä. zur Warenpräsentation des im Geschäft angebotenen Sortiments. Das Aufstellen von Paletten, Kartons o.ä. ist nicht erlaubt. 3. Die nutzbare Breite von einem Geschäft ist die Ladengeschäftsbreite. Der Zugang zu den benachbarten Grundstücken und Einrichtungen oder sonstige Rechte Dritter dürfen nicht beeinträchtigt werden. 4. Es wird eine maximale Tiefe von höchstens 2,00 m zugelassen, wobei die Bezugskante die Gebäudefront ist, wenn die baulichen und straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. 5. Bei auf Gehwegen durchgeführten Warenpräsentationen oder der Aufstellung von Plakatständern bzw. sog. Kundenstoppern ist eine Mindestdurchgangsbreite für Fußgänger von 1,50 m zu gewährleisten. 6. In Fußgängerzonen ohne baulich hervorgehobenen Gehweg (z. B. Abtrennung des Gehweges von der Fahrbahn durch einen Bord) kann die Warenpräsentation oder die Aufstellung von Werbeaufstellern in einem Abstand von 2,00 m von der Gebäudefront erfolgen, sofern eine Fahrgasse von mindestens 3,50 m Breite gewährleistet ist. Ansonsten reduziert sich dieses Maß entsprechend. 7. Der Verkauf auf der Präsentationsfläche ist nicht gestattet. (3) Die Sondernutzung für Aufsteller gemäß 2 Abs. 3 Ziff. 9 kann bis zu einer Dauer von 4 Wochen erteilt werden. Die Aufsteller, maximal 40 Stück, sind bodenständig aufzustellen und die Ansichtsfläche ist auf maximal 0,5 m² (DIN A 1) begrenzt. 4 Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden. (2) Macht die Stadt von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, hat der Erlaubnisnehmer gegen die Stadt keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch. (3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt. 5 Verfahren (1) Die Erlaubnis zu einer Sondernutzung ist schriftlich, mindestens 10 Tage vor dem Termin, bei der Stadtverwaltung zu beantragen. (2) Der Antrag soll mindestens enthalten a) den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers b) Art der Sondernutzung 3

c) Angaben über Ort, örtliche Begrenzung, Größe und Umfang, voraussichtliche Dauer und den zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung, Letzteres, soweit dies möglich ist, d) einen Lageplan oder eine Lageskizze mit Maßangaben, wenn dies für die Bearbeitung des Antrags erforderlich erscheint. Auf Anforderung sind fehlende Angaben zu ergänzen oder unrichtige Angaben oder Anlagen zu berichtigen. (3) Die Sondernutzungserlaubnis wird vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen durch schriftlichen Bescheid erteilt oder in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Soweit die Stadt nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. (4) Ändern sich die dem Antrag oder die der Sondernutzungserlaubnis zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so hat dies der Antragsteller oder Erlaubnisnehmer unverzüglich der Stadtverwaltung mitzuteilen. 6 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Bei Ortsdurchfahrten und bei Gemeindestraßen bedürfen einer Erlaubnis nach dieser Satzung nicht: 1. Im Bebauungsplan oder in der Baugenehmigung vorgeschriebene Überbauungen (z.b. Arkaden, Vordächer) sowie bauaufsichtlich genehmigte Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer; 2. Licht-, Luft-, Einwurf- und sonstige Schächte, die nicht mehr als 50 cm in den Gehweg hineinragen 3. das Aufstellen und Anbringen von Fahnenmasten, Transparenten, Dekorationen, Lautsprecheranlagen, Tribünen, Altären und dergl. auf Gehwegen aus Anlass von Volksfesten, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, sofern die Gehwegfläche nicht beschädigt wird; 4. Wahlplakate während eines Wahlkampfes, sofern sie nicht in die Fahrbahnen oder in deren Luftraum hineinragen; 5. behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen; 6. die Lagerung von Kohle, Holz und Baumaterial bzw. die Aufstellung eines Containers auf den Gehwegen, sofern die Lagerung bzw. Aufstellung nicht über 24 Stunden hinausgeht und eine Mindestdurchgangsbreite von 1,50 m gewährleistet ist; 7. historische Kellereingänge und Treppenanlagen 8. Pflanzendekoration (ohne Werbung) auf Gehwegen und in verkehrsberuhigten Bereichen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Durchgangs- bzw. Durchfahrtsbreiten: Auf Gehwegen 1,50 m bzw. in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen 3,05 m. 4

(2) Die vorstehenden erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs oder des Straßenbaues dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern. (3) Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt. 7 Beseitigung von Sondernutzungseinrichtungen (1) Nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung oder nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis hat der Erlaubnisnehmer unaufgefordert und unverzüglich den früheren Zustand der Straße bzw. des Gehweges wieder herzustellen. Gleiches gilt bei Widerruf der Erlaubnis. Er hat auch für die Reinigung der in Anspruch genommenen Verkehrsfläche zu sorgen. Bei Straßenaufbrüchen hat der Erlaubnisnehmer mit dem Fachbereich 8, Fachdienst 8.1, Straßenbau und -verwaltung der Stadt bzw. dem Straßenbauamt Nordthüringen (bei Bundesstraßen) ein Termin über die gemeinsame Abnahme der wiederhergestellten Straße zu vereinbaren. (2) Sondernutzungseinrichtungen sind vom Erlaubnisnehmer oder vom Eigentümer oder Besitzer der Einrichtung unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht oder durch sie das Ortsbild beeinträchtigt wird. 8 Sorgfaltspflichten (1) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Stadt dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen. (2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften, den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu erhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er muss die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm überlassene Fläche in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand erhalten. (3) Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen in den Straßenkörper eingebauten Einrichtungen möglich ist. Soweit bei dem Aufstellen, Anbringen und Entfernen von Gegenständen ein Aufgraben der Straße erforderlich wird, muss die Arbeit so vorgenommen werden, dass jeder nachhaltige Schaden am Straßenkörper und an den dort eingebauten Einrichtungen (insbesondere an den Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie den Wasserabzugsrinnen) und eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. Der Fachbereich 8, Fachdienst 8.1, Straßenbau und -verwaltung der Stadt ist mindestens 5 Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. 5

Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu unterrichten oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt. 9 Schadenshaftung (1) Die Stadt haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Einräumung der Sondernutzung übernimmt die Stadt keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen. (2) Der Erlaubnisnehmer haftet der Stadt für alle von ihm, seinen Bediensteten oder mit der Verrichtung von ihm beauftragten Personen verursachten Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Ihn trifft die Haftung der Stadt gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung der von ihm beauftragten Personen ergeben. Er hat die Stadt von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Stadt erhoben werden. (3) Die Stadt kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung sämtlicher Haftpflichtrisiken vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrecht erhält. Auf Verlangen sind Versicherungsschein und Prämienquittungen vorzulegen. (4) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 10 Sicherheitsleistung (1) Die Stadt kann von dem Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn Beschädigungen an der Straße oder Straßeneinrichtungen durch die Sondernutzung zu befürchten sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird nach den Umständen des Einzelfalles bemessen. (2) Entstehen der Stadt durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung der Straße oder der Straßeneinrichtungen, so können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden. (3) Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung zurückzuführende Beschädigungen an der Straße oder den Straßeneinrichtungen festgestellt, wird die Sicherheitsleistung ohne Abzug zurückgezahlt. 11 Ausnahmen (1) Ausgenommen von den Vorschriften dieser Satzung bleiben 6

a) Nutzungen nach Bürgerlichem Recht gemäß 23 Thüringer Straßengesetz und 8 Abs. 10 Bundesfernstraßengesetz, b) Nutzungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung durch Vertrag vereinbart worden sind. (2) Ist für die Benutzung einer öffentlichen Straße die Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde nach den 29, 35 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung erteilt worden, so bedarf es keiner Erlaubnis nach 2 dieser Satzung. (3) Die Stadt kann weitere Ausnahmen zulassen. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen 2 eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt; b) den nach 4 erteilten Auflagen und Bedingungen nicht nachkommt; c) entgegen 7 den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt; d) die Sorgfaltspflichten im Sinne des 8 nicht erfüllt, insbesondere Anlagen nicht nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik errichtet oder erhält. (2) Gemäß 50 Thüringer Straßengesetz und 23 Bundesfernstraßengesetz sowie 19 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBI. I S. 602) kann jeder Fall der Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. 13 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Diese Satzung bedarf der Zustimmung der oberen Straßenbaubehörde. Mühlhausen, den 26.05.2015 gez. Dr. Bruns Oberbürgermeister (Siegel) Die Satzung wurde der Rechtsaufsichtsbehörde am 29.04.2015 angezeigt und mit Schreiben vom 11.05.2015 zur vorzeitigen Bekanntmachung zugelassen. Die Zustimmung des Landesamtes für Bau und Verkehr Erfurt erfolgte mit Schreiben vom 13.05.2015. 7