Betriebssatzung für die Abfallwirtschaft. des Landkreises Leer.

Ähnliche Dokumente
STADT LEER (OSTFRIESLAND)

BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB GÖTTINGER ENTSORGUNGSBETRIEBE

LESEFASSUNG. Betriebssatzung der Stadt Wilhelmshaven für den Eigenbetrieb Grundstücke und Gebäude der Stadt Wilhelmshaven (GGS)

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Breitband Bispingen der Gemeinde Bispingen

Betriebssatzung für Eigenbetrieb Stadtforst Goslar vom

für die Emslandhallen Lingen

Satzung des Eigenbetriebes. Gebäudeservice und Bauhof Uetze

1 Name, Gegenstand, Aufgaben

Betriebssatzung. der. Kreismusikschule des Landkreises Diepholz

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung der Stadt Aschersleben

Satzung für den Eigenbetrieb der Stadt Halberstadt Stadt- und Landschaftspflegebetrieb Halberstadt

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Tourismus, Marketing und Wirtschaftsförderung. (3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 5.000,00 EURO.

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Landkreises Greiz "Kreisstraßenmeisterei" 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital, Sitz

7.3 Seite Dürener Service Betrieb

-1- Inhaltsverzeichnis

Betriebssatzung für den Bäderbetrieb der Stadt Altena (Westf.) vom

Betriebssatzung der Stadt Olsberg für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abwasserwerk der Stadt Olsberg vom

Betriebssatzung der Gemeindewerke der Gemeinde Alfter

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Tourismus Coburg

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bauwirtschaftshof der Stadt Aschersleben

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Starnberg, Wasserwerk Starnberg

LANDKREIS BREISGAU-HOCHSCHWARZWALD Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Abfallwirtschaft Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald" (ALB)

Satzung des kommunalen Eigenbetriebes Bauhof der Stadt Grünhain-Beierfeld

Betriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn

B E T R I E B S S A T Z U N G

Betriebssatzung der Stadt Gummersbach für den Eigenbetrieb Stadtwerke vom in der Fassung des V. Nachtrags vom

Aktuelle Lesefassung. Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Zinnowitz

Amtsblatt für die Landeshauptstadt Magdeburg

S a t z u n g für die Stadtwerke Königstein im Taunus. Betriebssatzung. in der Fassung der Änderung vom

Betriebssatzung. des Betriebshofes der Stadt Frankenberg (Eder)

B E T R I E B S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Grundstücke

Satzung für den Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft der Stadt Eggesin

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wirtschaftshof

Satzung des Eigenbetriebs Umwelttechnik in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12. Mai 2014

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Bäderbetriebe Lindau (Bodensee)" der Stadt Lindau (Bodensee) vom 21. April 2016

Betriebssatzung. für den Eigenbetrieb Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Brohltal. vom 18. November 2015 in der Fassung der Änderung vom

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Füssen Stadtwerke Füssen (SWF) Vom

B E T R I E B S S A T Z U N G. für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Ortenaukreis

B E T R I E B S S A T Z U N G für die Stadtwerke Bobingen (SWB) vom 20. Juli 2004

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kommunale Servicebetriebe Tübingen (KST) 1 Gegenstand des Eigenbetriebs 2. 2 Stammkapital 2

Stadt Wasserburg am Inn. Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Wasserburg a. Inn Stadtwerke Wasserburg a. Inn

BETRIEBSSATZUNG. für den Eigenbetrieb Wasserversorgung Wetzlar. (Stand: 1. Änderungssatzung vom )

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Staatsbad Bad Oeynhausen vom

Aufgrund von Art. 23 Abs. 1, Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Aschaffenburg folgende Satzung:

Betriebssatzung. für den Eigenbetrieb. Abwasserbeseitigung Stutensee

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Franken-Stadion Nürnberg (Franken-StadionbetriebsS FSBS)

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Stadthalle Leonberg"

Betriebssatzung. der Stadt Freudenberg für den Eigenbetrieb Stadtwerke Freudenberg vom 11. November 2005 in der Fassung vom 2.

S a t z u n g. für den Eigenbetrieb Wohnungs- und Liegenschaftsverwaltung (WVS) der Gemeinde Seebach vom

Betriebssatzung für die besondere Einrichtung Eigenbetrieb für Arbeit - Jobcenter Saalekreis

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kreisstraßenmeisterei Prignitz

Satzung der Gemeinde Seebad Zempin für den Eigenbetrieb Fremdenverkehrsamt Seebad Zempin

1 Rechtsform. 2 Bezeichnung des Betriebes. Abfall-Bewirtschaftungs-Betrieb der Mittelstadt St. Ingbert" (ABBS St. Ingbert Eigenbetrieb)

Satzung für den Eigenbetrieb "Fernwärmeversorgung der Stadt Lößnitz"

Satzung für den Betriebshof der Stadt Ravensburg S-8-13

EIGENBETRIEBSSATZUNG DER GEMEINDE HÜNSTETTEN FÜR EINE EINRICHTUNG ZUR ENTWICKLUNG UND ERSCHLIESSUNG KOMMUNALER FLÄCHEN

B E T R I E B S S A T Z U N G

B e t r i e b s s a t z u n g. für den Eigenbetrieb Bauhof. Präambel

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Gemeinde Kahl a. Main Campingplatz und Kahler Seenbäder vom

KREISHANDBUCH Stand 01/2005

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Peine der Stadt Peine

Eigenbetriebssatzung der Stadt Kelsterbach

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb. der Stadt Neumarkt i.d.opf. Stadtwerke Neumarkt i.d.opf.

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Sport und Gesundheit der Stadt Leinefelde-Worbis

für den Eigenbetrieb Stadtwerke der Stadt Aken (Elbe)"

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Lübben (Spreewald)

der Stadt Köln für die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln

1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital. 2 Gegenstand des Unternehmens

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Dormagen vom , in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom

Satzung. des Eigenbetriebes Jobcenter Salzlandkreis

1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital

vom 11. Januar 1995 Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg

Betriebssatzung der Gemeinde Lotte für den Eigenbetrieb Abwasserbetrieb der Gemeinde Lotte vom

B e t r i e b s s a t z u n g des Eigenbetriebs Städtische Beteiligungen (ESB) vom 6. Oktober 2016 (Heidelberger Stadtblatt vom 23.

Eigenbetriebssatzung. der Stadt Niddatal. 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes

Betriebssatzung. für die Stadtentwässerung Bad Rappenau. vom

STADT SALZKOTTEN. Betriebssatzung der Stadtwerke Salzkotten Seite: 1. Betriebssatzung der Stadtwerke Salzkotten vom 20.

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Siegen für Entwässerung

Betriebssatzung für das Wasserwerk der Gemeinde Blankenheim Gemeindewerke für Wasser und Abwasser vom

Eigenbetriebssatzung der Stadt Pohlheim, Landkreis Gießen

Satzung der Gemeinde Altefähr für den Eigenbetrieb

Betriebssatzung für den Abfallwirtschaftsbetrieb

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung der Gemeinde Bretnig-Hauswalde

Satzung für den Eigenbetrieb der Stadt Suhl "Kommunalwirtschaftliche Dienstleistungen Suhl"

Betriebssatzung der Stadt Beckum für die Städtischen Betriebe Beckum

Öffentliche Bekanntmachung. Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kreischaer Wasser- und Abwasserbetrieb (KWA) der Gemeinde Kreischa

Betriebssatzung mattiaqua Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Wiesbaden für Quellen Bäder Freizeit

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb zur örtlichen Abfallentsorgung der Gemeinde Mettlach

B E T R I E B S S A T Z U N G des Baubetriebshofes der Stadt Witzenhausen

Satzung für den Eigenbetrieb Pflegeheim Aue/Eichert

B E T R I E B S S A T Z U N G

Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Immobilien der Stadt Frankenberg/Sa.

Betriebssatzung. für den Eigenbetrieb der Stadt Friedberg. Stadtwerke Friedberg

Betriebssatzung für den Kurbetrieb Travemünde (KBT) vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

I C 1. Seite 1. 1 Name des Betriebes

Wirtschaft 8.10/0. 1 Name, Sitz, Träger und Betriebsform

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Großröhrsdorf

Betriebssatzung des Zentralen Kommunalen Entsorgungsbetriebs (ZKE) der Landeshauptstadt Saarbrücken

Betriebssatzung Wasserwerk des Zweckverbandes Wasserversorgung Eifel vom , geändert in der Verbandsversammlung am ,

(5) Der Betrieb kann aufgrund von Vereinbarungen sein räumliches Aufgabengebiet auf andere Gemeinden oder Teile davon ausdehnen.

Transkript:

Betriebssatzung für die Abfallwirtschaft des Landkreises Leer - Lesefassung - Diese Lesefassung enthält die 1., 2. und 3. Änderungssatzung zur Betriebssatzung für die Abfallwirtschaft des Landkreises Leer. Aufgrund der 10, 11 und 140 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.10.2014 (Nds. GVBl. S. 291), 6 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) in der Fassung vom 14.07.2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 31.10.2013 (Nds. GVBl. S. 254), und der Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) vom 27.01.2011 (Nds. GVBl. S. 21) hat der Kreistag des Landkreises Leer in seiner Sitzung am 18.12.2014 folgende Betriebssatzung beschlossen: 1 Eigenbetrieb, Rechtsform (1) Die Entsorgungswirtschaft des Landkreises Leer wird organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich als gesonderte Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) des Landkreises geführt. (2) Der Eigenbetrieb wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und dieser Betriebssatzung geführt. (3) Der Eigenbetrieb wird nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben. 2 Name Der Eigenbetrieb führt den Namen Landkreis Leer - Abfallwirtschaftsbetrieb.

3 Gegenstand und Aufgaben des Eigenbetriebes (1) Gegenstand und Aufgaben des Eigenbetriebes sind insbesondere 1. Sammlung und Transport von Abfällen 2. Abfallberatung und Öffentlichkeitsarbeit 3. Planung, Errichtung und Betrieb von Verwertungs-, Behandlungs- und Entsorgungsanlagen 4. Rekultivierung und Nachsorge von stillgelegten Deponien 5. Vorbereitung von Satzungen zur Regelung der Abfallentsorgung 6. Ermittlung des Gebührenbedarfs für die Abfallentsorgung 7. Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung 8. Aufstellung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes 9. Vereinbarung von Entgelten für Abfallanlieferungen zu Verwertungs-, Behandlungs- und Entsorgungsanlagen 10. Bau und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie. Der Eigenbetrieb darf bei Bedarf im Rahmen des 136 NKomVG weitere abfallwirtschaftliche Aufgaben für das Gebiet des Landkreises Leer auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Niedersächsischen Abfallgesetzes sowie der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen durchführen. (2) Der Eigenbetrieb darf alle mit dem Betriebszweck zusammenhängenden Geschäfte betreiben. 4 Stammkapital Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 1.100.000,00 Euro. 5 Art der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes werden nach dem Zweiten Teil der Eigenbetriebsverordnung auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches geführt. - 2 -

6 Betriebsausschuss (1) Der Kreistag bildet nach 140 Abs. 2 NKomVG i. V. m 3 EigBetrVO einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus 6 vom Kreistag gewählten Mitgliedern und 3 Vertreter(innen) der Beschäftigten. Für die Bildung und das Verfahren des Betriebsausschusses gelten die Vorschriften der 71 bis 73 NKomVG, 110 Nds. PersVG sowie der Geschäftsordnung des Kreistages. Die Vertreter(innen) der Beschäftigten haben Stimmrecht. (2) Der Betriebsausschuss ist als vorbereitender Ausschuss in allen Betriebsangelegenheiten zuständig, die der Beschlussfassung des Kreistages oder des Kreisausschusses unterliegen. (3) Der Betriebsausschuss entscheidet über: 1. die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen i. S. d. 14 Abs. 3 Satz 2 Eigenbetriebsverordnung; 13 Abs. 2 Nr. 1 EigBetrVO bleibt unberührt 2. Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes gemäß 15 Abs. 3 Satz 2 Eigenbetriebsverordnung ab einem Wert von jeweils 100.000,00 Euro brutto; 13 Abs. 2 Nr. 2 Eigenbetriebsverordnung bleibt unberührt 3. Miet- und Pachtverträge für Grundstücke/Gebäude (-teile) mit einem Jahresbetrag von mehr als jeweils 12.000,00 Euro 4. die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu einem Wert von jeweils 25.000,00 Euro 5. den Erwerb von Grundstücken ab einem Wert von jeweils 10.000,00 Euro 6. den Erlass von Forderungen ab einem Wert von jeweils 5.000,00 brutto 7. den Verzicht auf Forderungen im Rahmen gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche ab einem Wert von jeweils 10.000,00 Euro brutto 8. den Vorschlag an den Kreistag, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden 9. alle Betriebsangelegenheiten, soweit nicht der Kreistag, der Kreisausschuss, der Landrat/die Landrätin oder die Betriebsleitung zuständig sind. (4) In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Betriebsausschusses, des Kreisausschusses oder des Kreistages nicht eingeholt werden kann, ordnet der Landrat/die Landrätin die notwendigen Maßnahmen an. Er/Sie hat den Kreistag, den Kreisausschuss und den Betriebsausschuss unverzüglich hiervon zu unterrichten. Zuständigkeiten des Kreistages nach 58 NKomVG bleiben unberührt. 7 Zusammensetzung und Zuständigkeit der Betriebsleitung (1) Zur Leitung des Eigenbetriebes bestellt der Landrat/die Landrätin eine(n) Betriebsleiter(in) und eine(n) stellvertretende(n) Betriebsleiter(in). - 3 -

(2) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig und führt dessen laufende Geschäfte. Dazu gehören insbesondere 1. Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes 2. Entscheidung über Verfügungen und Rechtsgeschäfte im Rahmen des Wirtschaftsplanes mit einem Wert bis zu jeweils a) 40.000,00 Euro brutto bei Verträgen über Lieferungen und Leistungen einschließlich Ingenieur- und Bauleistungen b) 5.000,00 Euro brutto bei Verfügung über Betriebsvermögen c) 5.000,00 Euro beim Abschluss von Miet- und Pachtverträgen (Jahresbeträge) d) 25.000,00 Euro brutto bei Stundung 10.000,00 Euro brutto bei befristeter Niederschlagung, 5.000,00 Euro brutto bei unbefristeter Niederschlagung und beim Erlass von Forderungen 10.000,00 Euro brutto bei Verzicht auf Forderungen im Rahmen gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche 3. Innerbetrieblicher Personaleinsatz 4. Maßnahmen im Bereich der innerbetrieblichen Organisation 5. Vereinbarungen von Entgelten für Abfallanlieferungen zu Verwertungs-, Behandlungs- und Entsorgungsanlagen. (3) Die personalrechtlichen Befugnisse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können durch besondere Dienstanweisung des Landrates/der Landrätin auf die Betriebsleitung übertragen werden. (4) Die Vertretung des Dienststellenleiters/der Dienststellenleiterin gegenüber dem Personalrat erfolgt im Rahmen von 8 Absatz 1 Nds. PersVG. 8 Aufgaben des Landrates/der Landrätin (1) Der Landrat/die Landrätin ist gegenüber der Betriebsleitung weisungsberechtigt. Vor der Erteilung von Weisungen ist die Betriebsleitung zu hören. (2) Der Landrat/die Landrätin ist Dienstvorgesetzte(r) der Betriebsleitung und des bei dem Eigenbetrieb beschäftigten Personals. (3) Der Landrat/die Landrätin überträgt die ihm/ihr obliegende Fachaufsicht über den Eigenbetrieb dem Leiter/der Leiterin des Dezernates III. Die Aufsicht umfasst insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben. (4) Der Landrat/die Landrätin überträgt die ihm übertragene Entscheidungsbefugnis von 100.000,00 Euro brutto über Verfügungen und Rechtsgeschäfte im Rahmen des Wirtschaftsplanes bis zu jeweils 60.000,00 Euro brutto dem Leiter/der Leiterin des Dezernates III. - 4 -

(5) Die Betriebsleitung hat den Leiter/die Leiterin des Dezernates III über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten, insbesondere bei erheblichen Mittelabweichungen vom Wirtschaftsplan. Der Dezernent/die Dezernentin unterrichtet den Landrat/die Landrätin. 9 Vertretung (1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, zeichnet die Betriebsleitung unter Zusatz des Namens des Eigenbetriebes. Im Übrigen vertritt der Landrat/die Landrätin den Eigenbetrieb. 86 Absätze 2 und 4 NKomVG bleiben unberührt. (2) Die Betriebsleitung kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetriebes übertragen. 10 Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, der Stellenübersicht und der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, ist rechtzeitig von der Betriebsleitung aufzustellen und über den Landrat/die Landrätin dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis an den Kreistag zur Beschlussfassung weiterleitet. (2) Die Betriebsleitung stellt für jedes Wirtschaftsjahr rechtzeitig einen Jahresabschluss, bestehend aus einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung und einem Anhang, auf. Gleichzeitig ist ein Lagebericht gemäß 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind über den Landrat/die Landrätin dem Betriebsausschuss vorzulegen, der/die ihn mit dem Beratungsergebnis an den Kreistag zur Beschlussfassung weiterleitet. (3) Für die Konsolidierung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes mit dem Jahresabschluss des Landkreises Leer zu einem konsolidierten Gesamtabschluss nach 128 Absätze 4 bis 6 und 129 NKomVG sind der zuständigen Stelle beim Landkreis Leer alle für den konsolidierten Gesamtabschluss erforderlichen Unterlagen und Belege des Eigenbetriebes so rechtzeitig vorzulegen, dass der konsolidierte Gesamtabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufgestellt werden kann. 11 Sonderkasse (1) Der Eigenbetrieb richtet eine Sonderkasse ein. Für diese sind 126 Absätze 2 bis 4 NKomVG und die 40 und 41 der Gemeindehaushalts- und kassenverordnung entsprechend anzuwenden. (2) Die Kassenaufsicht führt die Betriebsleitung. - 5 -

12 Dienstanweisung Der Landrat/die Landrätin kann zur näheren Ausgestaltung des Eigenbetriebes in organisatorischer und personeller Hinsicht eine besondere Dienstanweisung erlassen. 13 Inkrafttreten Diese Betriebssatzung tritt am 01.08.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 11.02.2003 außer Kraft. Die 1. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Abfallwirtschaft des Landkreises Leer tritt am 01.10.2012 in Kraft. Die 2. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Abfallwirtschaft des Landkreises Leer tritt am 03.11.2014 in Kraft. Die 3. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Abfallwirtschaft des Landkreises Leer tritt am 01.01.2015 in Kraft. Diese Satzung wurde am 15.07.2011 im Amtsblatt für den Landkreis Leer (Nr.13/2011, S. 68 ff.) veröffentlicht. Die 1. Änderungssatzung wurde am 01.10.2012 im Amtsblatt für den Landkreis Leer (Nr.18/2012, S. 126 f.) veröffentlicht. Die 2. Änderungssatzung wurde am 03.11.2014 im Amtsblatt für den Landkreis Leer (Nr. 20/2014, S. 181) veröffentlicht. Die 3. Änderungssatzung wurde am 29.12.2014 im Amtsblatt für den Landkreis Leer (Nr. 24/2014, S. 216) veröffentlicht. Die Veröffentlichung wurde im Amtsblatt für den Landkreis Leer (Nr. 01/2015, S. 1) berichtigt. - 6 -