Checkliste für Türen im Verlauf von Rettungswegen

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Transkript:

Informationen Sicherheitstechnik Checkliste für Türen im Verlauf von Rettungswegen EBH FirmatPro-Systemzentrale - In der Fleute 153-42389 Wuppertal Telefon: 02 02 /74791-14-Telefax: 02 02 / 60 96-7 07 48 Email: firmatpro@ebh-ag.de - URL: www.firmatpro.de E 11.3.1

Rechtliche Grundlage Im Baurecht sowie in verschiedenen Richtlinien ist der Schutz von Leben und Gesundheit stark verankert. So wird u. a. aufgrund verschiedener Vorschriften des Baurechts gefordert, daß sich die Türen im Verlauf von Rettungswegen von innen leicht und ohne fremde Hilfsmittel öffnen lassen, damit im Notfall Personen den gefährdeten Bereich verlassen können. Dem einwandfreien Zustand dieser Türen kommt also große Bedeutung zu. Der Gesetzgeber fordert dazu zum einen die sachgerechte Errichtung und zum anderen den ständigen Erhalt des einwandfreien Zustandes. Grundsätzlicher Türzustand Die notwendige Grundausstattung einer Tür im Verlauf von Rettungswegen ist in der entsprechenden FirmatPro- Fachinformation beschrieben. Das einmaliger Erreichen eines einwandfreien Zustandes reicht jedoch nicht aus, sondern er ist permanent sicherzustellen. Sicherungsmaßnahmen an Türen im Verlauf von Rettungswegen Aus verschiedenen Gründen kann es wünschenswert oder auch erforderlich sein, Türen im Verlauf von Rettungswegen zu sichern. Die verschiedenen Gründe hierfür und die möglichen Problemlösungen sind ebenfalls in den FirmatPro- Fachinformationen beschrieben. Insbesondere beim Einsatz von Fluchtwegsicherungssystemen sind weitergehende Vorschriften und gesetzliche Auflagen zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat für den Einsatz der Systeme mit einem Mustererlass bereits 1988 erstmals eine Rechtsgrundlage geschaffen. Dieser Mustererlass wurde dann fortgeschrieben und durch die mit Datum 01.05.99 gültig gewordene Richtlinie EltVTR ersetzt. Sowohl der Mustererlass als auch die Richtline EltVTR machen Prüfungen und Maßnahmen zur Instandhaltung erforderlich. Bei Prüfung und Instandhaltung ist zwischen den Fluchtwegsicherungssystemen nach Mustererlass bzw. EltVTR zu unterscheiden. Checklisten für alle Fälle. Anhand der nachfolgenden Checkliste kann sowohl der grundsätzliche Zustand der Türen als auch das Fluchtwegsicherungssystem untersucht werden. Es wird bei der Beurteilung des Fluchtwegsicherungssystemes zwischen den Systemen nach Mustererlass (Installation bis 30.04.99) und den Systemen nach EltVTR (Installation ab 01.05.99) unterschieden. E 11.3.2

Checkliste für Türen im Verlauf von Rettungswegen (gültig für Fluchtwegsicherungssysteme, die bis zum 30.04.99 installiert wurden) Welche Türen liegen in Rettungswegen? Überprüfung der Baupläne bzw. der Rettungswegpläne! Grundsätzlicher Türzustand: Ist die Beschilderung der Rettungswege in Ordnung? Existiert ein Rettungswegplan und entspricht dieser den tatsächlichen Gegebenheiten? Sind die Rettungswege in voller Breite nutzbar? Ist die Tür als Notausgang gekennzeichnet? Entspricht die lichte Breite der Tür der Bauzeichnung? Entspricht die Aufschlagrichtung der Türen der Bauzeichnung? Wird die lichte Durchgangshöhe von 2,0 m eingehalten? Läßt sich die Tür von innen leicht und ohne fremde Hilfe mit einem Handgriff öffnen (auch bei verriegeltem Schloß)? Bei Öffnung der Tür über Türdrücker: Wird ein U-Form-Türdrücker eingesetzt (keine Gefahr des Hängenbleibens)? Höhe des Drückers max. 1,05 m Bei Öffnung der Tür durch einen Treibriegel: Bei Öffnung der Tür durch eine Anti-Panikstange? Ist der Beschlag abgerundet eingesetzt (keine Gefahr des Hängenbleibens)? Erfolgt das Öffnen durch seitliches Schwenken des Riegels? Höhe des Riegels max. 1,65 m? Wird die Tür bei leichtem Gegendruck auf die Panikstange geöffnet? Höhe des Panikstange max. 1,05 m? Bei Einsatz eines Fluchtwegsicherungssystemes: Liegt eine Befreiung im Einzelfall vor (Baugenehmigung)? Liegen Eignungsnachweis und Herstellerbescheinigung vor? Wurde die Montage an einer Feuer-/ Rauchschutztür gemäß Brauchbarkeitsnachweis bzw. im Rahmen der zulässigen Änderungen durchgeführt? Wurde die Nottaste in unmittelbarer Türnähe oder auf dem Türblatt montiert? Höhe der Nottaste max. 1.050 mm? Ist die Nottaste beleuchtet? Verriegelt die Nottaste bei Betätigung mechanisch? Ist eine Wiederscharfschaltung nach Nottöffnung nur vor Ort, mit Schlüsselschalter möglich? Ist die Nottaste mit dem vorgeschriebenen Schild gekennzeichnet? Wird bei ggf. vorhandener, zentraler Steuerung die Tür unverzögert freigegeben? Wird die Tür bei Betätigung der Nottaste unverzögert freigegeben? Funktioniert der akustische Signalgeber bei Betätigung der Nottaste? E 11.3.3

Checkliste für Türen im Verlauf von Rettungswegen (gültig für Fluchtwegsicherungssysteme, die seit dem 01.05.99 installiert wurden) Welche Türen liegen in Rettungswegen? Überprüfung der Baupläne bzw. der Rettungswegpläne! Grundsätzlicher Türzustand: Ist die Beschilderung der Rettungswege in Ordnung? Existiert ein Rettungswegplan und entspricht dieser den tatsächlichen Gegebenheiten? Sind die Rettungswege in voller Breite nutzbar? Ist die Tür als Notausgang gekennzeichnet? Entspricht die lichte Breite der Tür der Bauzeichnung? Entspricht die Aufschlagrichtung der Türen der Bauzeichnung? Wird die lichte Durchgangshöhe von 2,0 m eingehalten? Läßt sich die Tür von innen leicht und ohne fremde Hilfe mit einem Handgriff öffnen (auch bei verriegeltem Schloß)? Bei Öffnung der Tür über Türdrücker: Wird ein U-Form-Türdrücker eingesetzt (keine Gefahr des Hängenbleibens)? Höhe des Drückers max. 1,05 m Bei Öffnung der Tür durch einen Treibriegel: Bei Öffnung der Tür durch eine Anti-Panikstange? Ist der Beschlag abgerundet eingesetzt (keine Gefahr des Hängenbleibens)? Erfolgt das Öffnen durch seitliches Schwenken des Riegels? Höhe des Riegels max. 1,65 m? Wird die Tür bei leichtem Gegendruck auf die Panikstange geöffnet? Höhe des Panikstange max. 1,05 m? Bei Einsatz eines Fluchtwegsicherungssystemes: Liegen Übereinstimmungserklärung des Herstellers und Zeugnis der Prüfstelle vor? Liegen Einbau- und Betriebsanleitung vor? Wurde die Montage an einer Feuer-/ Rauchschutztür gemäß Brauchbarkeitsnachweis bzw. im Rahmen der zulässigen Änderungen durchgeführt? Ist die Haltekraft ausreichend? (min. 2.000 N, Test mit manuellem Aufdrückversuch) Ist die Tür im spannungslosne Zustand leicht zu öffnen? (nach 1 S nur max. 50 N = geringe Kraft) Ist die Innenbeleuchtung der Nottaste in Ordnung? Ist die Nottaste rot, hat sie ein pilzförmiges Bedienteil mit mindestens 25 mm Durchmesser? Ist die Nottaste mit leichtem Druck (max. 80 N) zu betätigen? Ist die Nottaste mit dem vorgeschriebenen Schild gekennzeichnet? Wird bei ggf. vorhandener, zentraler Steuerung die Tür unverzögert freigegeben? Wird die Tür bei Betätigung der Nottaste unverzögert freigegeben? Wird die Tür bei Spannungsausfall unverzögert freigegeben? Ist die optische Anzeige in Ordnung? (rot=verriegelt / grün=entriegelt) Funktioniert der akustische Signalgeber bei Betätigung der Nottaste? E 11.3.4

Stand 09/99 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck (auch auszugsweise), Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung, Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme nur mit Genehmigung der EBH AG - Alle Angaben ohne Gewähr! Häufig anzutreffende Mängel sind: Der Türdrücker und/oder der Riegel wird durch eine Plastikhaube abgedeckt oder ist blockiert Die Verwendung dieser "Sicherungen" mittels Haube oder sogenannten Türwächtern ist rechtlich nicht unumstritten. Handhabungstests haben gezeigt dass insbesondere der Türwächter Probleme bereitete. Auf die Verwendung sollte verzichtet werden! Sind Hauben oder Türwächter angebracht, sollten diese entfernt werden. Die Tür kann abgeschlossen werden, es ist aber kein Anti- Panikschloß eingebaut, der Schlüssel ist in einem sogenannten "Notschlüsselkasten" untergebracht. Wenn Türen abschließbar sind, muß ein Anti-Panikschloß eingesetzt werden. Es gibt prinzipiell die Möglichkeit, sogenannte Blindzylinder einzubauen. Dabei besteht aber die Gefahr, daß aus Unwissenheit, z. B. durch den Hausmeister, doch wieder ein normaler Zylinder eingebaut wird und die Tür verschlossen wird. Das Blockieren des Riegels in entriegeltem Zustand durch Anschweißen oder Verschrauben ist in der Regel aufwendiger als der Austausch des Schlosses. Die Verwendung von Notschlüsselkästen ist verboten, es existieren verschiedene Gerichtsurteile, die dies bestätigen. Notschlüsselkästen sind zu entfernen! Der Türdrücker ist verplombt Auch dies ist verboten, es besteht zum Beispiel die Gefahr, daß der Draht so stark gewählt wird, daß alte Leute oder auch Kinder nicht genug Kraft aufbringen können, um den Draht zu zerstören. Die Tür ist durch eine Kette gesichert, bzw. es sind zusätzliche Sicherungen (Kastenschlösser etc. ) angebracht Zusätzliche Ketten, Schlösser etc. sind nicht zulässig, da zum Öffnen der Tür dann mehrere Handgriffe notwendig sind. Der Türtreibriegel ist durch einen Zylinder oder durch ein Vorhängeschloß gesichert und/oder schwenkt beim Öffnen nach vorne Auch der Treibriegel muß immer leicht und ohne Hilfsmittel betätigt werden können, also auch hier ist selbstverständlich das Anbringen jedweder Sicherungen verboten. Nach vorne Schwenken darf der Treibriegel nicht, da er dann bei geöffneter Tür vorsteht und Personen hängenbleiben können Die Tür ist durch ein Motorschloß, durch einen elektrischen Türöffner oder eine andere elektrische Verriegelung versperrt Generell gilt hier, daß elektrische Verriegelungen an Türen im Verlauf von Rettungswegen nur zulässig sind, wenn deren Betriebssicherheit nachgewiesen ist und eine Zustimmung der Baubehörde im Einzelfall vorliegt. Zur Zeit (11/95) sind keine Motorschlösser oder Türöffner bekannt, deren Eignung nachgewiesen ist. Es gibt verschiedene Systeme mit speziellen Türverriegelungen, Haltemagneten und Fluchttüröffnern, deren Eignung nachgewiesen ist. Motorschlösser dürfen eingesetzt werden, wenn von der Innenseite eine Entriegelung über den Drücker möglich ist (Anti-Panikfunktion). In der Praxis existieren sehr häufig Absicherungen an Türen im Verlauf von Rettungswegen, die dem eigentlichen Ziel des Schutzes von Leben und Gesundheit entgegenstehen. Bei allen Absicherungsmaßnahmen ist zu beachten: Der Schutz von Leben und Gesundheit hat immer Vorrang vor dem Schutz von Sachwerten! Auch wenn in der Praxis in einzelnen Fällen vermeintliche "Genehmigungen" von Feuerwehren etc. existieren, so wird dies im Schadensfall bedeutungslos. In der Rechtsprechung gilt: "Eine Anlage die genehmigt wurde, aber nicht genehmigungsfähig war, gilt als nicht genehmigt! Das bedeutet, auch wenn Anlagen "genehmigt" wurden, jedoch den anerkannten Regeln der Technik oder gar rechtlichen Vorgaben nicht entsprechen, sind diese aufgrund der Tatsache, daß eine Genehmigung auf "ordentlichem Wege" nicht zu erlangen gewesen wäre, widerrechtlich in Betrieb. Eine Ausnahme von den rechtlichen Vorgaben ist nur im Rahmen "einer Befreiung im Einzellfall" möglich! E 11.3.5