Ordnungsbehördliche Verordnung

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Transkript:

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren durch Verunreinigungen, wildes Zelten, Wasser und Eisglätte, Betreten und Befahren von Eisflächen, zweckwidrige Nutzung von Abfallbehältern, Wertstoffcontainern und Sperrmüll, durch Leitungen, Schneeüberhang und Eiszapfen, Beeinträchtigung an Einrichtungen für öffentliche Zwecke, mangelnde Hausnummerierung, Tierhaltung, verwilderte Tauben, wildes Plakatieren, offene Feuer im Freien, Lärm, Anpflanzungen und Herkulesstauden in der Stadt Bad Berka vom 16.03.2015 Aufgrund der 27, 44, 45,und 46 Abs.1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz -OBG-) vom 18.Juni 1993 (GVBl.S.323), geändert durch Gesetze vom 24. Oktober 2001 (GVBl.S.265), vom 20.Juni 2002 (GVBl.S.247), vom 16.Dezember 2008 (GVBl.S.568) erlässt die Stadt Bad Berka als Ordnungsbehörde folgende Verordnung: 1 Geltungsbereich Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Bad Berka, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. 2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen. (2) Zu den öffentlichen Straßen gehören: a) der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park, -Trenn - und Seitenstreifen, Dämme, Rand - und Sicherheitsstreifen; b) der Luftraum über dem Straßenkörper; c) das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen und die Bepflanzung; (3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse die der Allgemeinheit im Stadtgebiet zugänglichen a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gemäß 2 Abs.4; b) alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und c) die öffentlichen Toilettenanlagen; (4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen. Hierzu gehören: a) Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze; b) Kinderspielplätze; c) Gewässer und deren Ufer. (1) Es ist verboten: 3 Verunreinigungen

a) öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen zu verunreinigen; besonders dürfen Papier, Obstreste oder andere Abfälle nicht auf die öffentlichen Straßen und in öffentliche Anlagen geworfen werden; b) öffentliche Straßen oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen, mit Plakaten zu bekleben, zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen oder zu beschmieren; c) auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen; d) verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten und häusliche Abwässer in die Gosse zu schütten. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu. (2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen. 4 Wildes Zelten Das Lagern, Zelten oder Übernachten auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen ist untersagt. 5 Wasser und Eisglätte Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht. 6 Betreten und Befahren von Eisflächen Eisflächen aller Gewässer dürfen nur Betreten und Befahren werden, wenn sie durch die Stadtverwaltung dafür freigegeben worden sind. 7 Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden. Ist die sofortige Beseitigung nicht möglich, müssen Sicherheitsmaßnahmen wie Absperrungen oder Aufstellen von Warnzeichen getroffen werden. 8 Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll (1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.

(2) Abfallbehälter, sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden. (3) Abfallbehälter (Mülltonnen) und Abfallbehältnisse (gelbe Säcke) dürfen erst am Vortag der Entsorgung ab 18:00 Uhr zur Abholung bereitgestellt werden. Mülltonnen sind am Tag der Entsorgung bis 19:00 Uhr wieder zu beräumen. 9 Leitungen Anlagen und Straßen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt. 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasser- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken. 11 Hausnummern (1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Stadt Bad Berka zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden. (2) Die festgesetzte Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen. (3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein. 12 Tierhaltung (1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird. (2) Hunde sind auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen innerhalb bebauter Ortslagen an der Leine zu führen. Sonstige Haustiere dürfen auf Wegen von Grün- und Parkanlagen, im Bereich der Fußgängerzone, einschließlich des

Marktplatzes, in verkehrsberuhigten Bereichen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen nur an der Leine geführt werden. (3) Es ist untersagt, Haustiere auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen. (4) Durch Kot von Haustieren dürfen öffentliche Straßen und öffentlichen Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt. 13 Bekämpfung verwilderter Tauben (1) Verwilderte Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Plätzen nicht gefüttert werden. (2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben Maßnahmen der Stadt Bad Berka oder ihrer Beauftragten zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu dulden. 14 Wildes Plakatieren (1) Plakate und andere Werbeanschläge dürfen nur dort angebracht werden, wo dies ausdrücklich zu gelassen ist. (2) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet: a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben; b) Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten; c) Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen. (3) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen. 15 Offene Feuer im Freien (1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder anderen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist nicht erlaubt. (2) Die Ausnahmegenehmigung nach 18 ersetzt nicht die notwendig Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers. (3) Jedes nach 18 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen. (4) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs-, Wald- und Naturschutzrecht oder landesrechtliche Verordnungen über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen) nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt. 16 Lärmschutz (1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Abs. 2 so zu verhalten, dass anderen nicht mehr als den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt wird. (2) Ruhezeit ist an Werktagen die Zeit von:

13.00 bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe); für den Schutz der Nachtruhe (22.00 6.00 Uhr) gilt 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz. (3) Während der Mittagsruhe sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für das Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen i.a.), auch bei offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern. (4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u.a.) Fenster und Türen geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen im Sinne der Geräte und Maschinenlärmverordnung (32.BlMSchV vom 29.August 2002, BGBl.S.3478) gelten die dortigen Regelungen. (5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet. (6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. (7) Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Das Gleiche gilt sinngemäß für das Halten von anderen Tieren. (8) Für Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21.Dezember 1994(GVBl.S.1221) in der jeweils gültigen Fassung. 17 Anpflanzungen Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden. 18 Herkulesstaude (1) Der Anbau oder das Ansiedeln der Herkulesstaude (Riesen-Bärenklau u. a.) in der Land- und Forstwirtschaft, im Erwerbsgartenbau, in Gärten und in Parks sowie sonstigen Grundstücken ist untersagt. (2) Die Stadt Bad Berka kann von dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten von Grundstücken verlangen, die vorhandenen Herkulesstauden zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. 19 Ausnahmen Die Ordnungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen, zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen, sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht. 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 50 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

1. 3 Abs. 1 Buchstabe c auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt; 2. 3 Abs. 1 Buchstabe d umwelt- oder grundwasserschädliche Flüssigkeiten, häusliche Abwässer und Baustoffe in die Gosse schüttet; 3. 4 auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen lagert, zeltet oder übernachtet; 4. 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter in die Gosse schüttet; 5. 6 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt; 6. 7 Abs. 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt; 7. 7 Abs. 2 Abfallbehälter durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt, Sperrmüll entnimmt oder verstreut und Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereitstellt; 8. 9 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt oder keine Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrungen oder von Warnzeichen trifft; 9. 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht; 10. 12 Abs. 1 Tiere so hält, dass die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt wird; 11. 12 Abs. 2 Hunde auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen innerhalb bebauter Ortslagen oder sonstige Haustiere auf Wegen von Park und Grünanlagen, im Bereich der Fußgängerzone, einschließlich des Marktplatzes, in verkehrsberuhigten Bereichen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen nicht an der Leine führt; 12. 12 Abs. 3 Haustiere unbeaufsichtigt umherlaufen, mitführt oder baden lässt; 13. 12 Abs. 4 Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort beseitigt; 14. 13 verwilderte Tauben füttert; 15. 14 Abs. 1 Plakate oder andere Werbeanschläge anbringt; 16. 14 Abs. 2 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet, Werbeträger aufstellt oder anbringt; 17. 15 Abs. 1 Oster-, Lager oder andere Brauchtumsfeuer im Freien anlegt; 18. 15 Abs. 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und nach Verlassen der Feuerstelle ablöscht; 19. 16 Abs. 3 während der Mittagsruhezeit Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören; 20. 16 Abs. 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt; 21. 16 Abs. 7 Hunde oder andere Tiere so hält, dass andere durch anhaltendes Bellen oder andere Lautäußerungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden; 22. 17 Abs. 1 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh- und Radwege nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält; 23. 18 Abs. 1 die Herkulesstaude anbaut oder ansiedelt; 24. 18 Abs. 2 dem Verlangen der Stadt Bad Berka zur Entfernung und/oder ordnungsgemäßen Entsorgung der Herkulesstauden nicht nachkommt; (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 50, 51 Abs. 1 OBG mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist, soweit nicht eine ausdrückliche Zuweisung durch andere gesetzliche Bestimmungen an Sonderordnungsbehörden be-

steht, die Stadt Bad Berka ( 51 Abs.2 Nr. 3 Thüringer Ordnungsbehördengesetz). Diese Verordnung gilt bis zum 31.12.2017 20 Geltungsdauer 21 In Kraft-Treten Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach Verkündigung in Kraft. Bad Berka, 16.03.2015 Stadt Bad Berka gez. Dr. Volker Schaedel Bürgermeister (Siegel)