L. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. vom.märz 2011 AZ A /3

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Transkript:

Entwurf 7803.2 L Richtlinien für die Förderung der beruflichen Ausbildung und der Fortbildung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung für Berufe der Land, Haus und Forstwirt schaft sowie für die Gewährung von Stipendien (Bildungsförderungsrichtlinien BiFöRL) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom.märz 2011 AZ A1 7107 1/3 Eine qualifizierte berufliche Aus und Fortbildung in der Land, Haus und Forstwirtschaft ist Voraussetzung für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Land, Haus und Forstwirtschaft und des ländlichen Raumes. Den jahrgangsbesten Absolventen von Landwirtschaftsschulen wird ein Stipendium zur berufsbezogenen Weiterbildung oder zu einem persönlichkeitsbildenden Grundkurs gewährt. Die Förderung des Freistaates Bayern erfolgt auf Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes vom 08.12.2006 (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz BayAgrarWiG) 1. 1 Soweit die Inhalte beihilferelevant sind, wird die Förderung auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gewährt. Veröffentlicht im ABl. der EU unter Nr. L 358 vom 16.12.2006, S. 3. Die übrigen Wirtschaftsbereiche werden, soweit beihilferechtliche Tatbestände betroffen sind, nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.08.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt. Veröffentlicht im ABl. unter Nr. L 241 vom 9.8.2008, S. 3. Seite 1 von 7

I Förderung der beruflichen Ausbildung und der Vorbereitung auf die Meisterprüfung 1 Zweck der Zuwendung Zweck der Zuwendung ist die Förderung der Aus und Fortbildung in der Land, Haus und Forstwirtschaft durch teilweise Deckung der Kosten, die den Auszubildenden, einschließlich Schülern im Berufsgrundschuljahr (BGJ Schüler), bei der Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen und den Anwärtern für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung entstehen. 2 Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind für: 2.1 Auszubildende und BGJ Schüler die Kosten für den Besuch von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, 2.2 Meisteranwärter Kosten für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Prüfung. 3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Teilnehmer an Maßnahmen nach Nr. 2.1 und 2.2. 4 Art und Umfang der Zuwendung 4.1 Art der Förderung Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung (Nr. 4.2.1.1 und 4.2.2) Anteilfinanzierung (Nr. 4.2.1.2) gewährt. 4.2 Zuwendungsfähige Kosten und Höhe der Förderung Zuwendungsfähig sind für: Seite 2 von 7

4.2.1 Auszubildende und BGJ Schüler 4.2.1.1 Lehrgangsentgelt sowie einmalige Fahrtkosten zum und vom Lehrgangsort 4.2.1.2 Kosten für Unterkunft und Verpflegung 4.2.2 Meisteranwärter Lehrgangsentgelt 4.3 Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn die Maßnahmen in geltenden Rahmenplänen enthalten oder vom Staatsministerium als dienlich anerkannt worden sind und bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 2.1 der Ausbildungsbetrieb, bzw. bei Meisteranwärtern nach Nr. 2.2 der ständige Wohnsitz in Bayern liegt. Die Höhe der jeweiligen Förderung regelt Anlage 1. 5 Mehrfachförderung Eine Förderung ist nur zulässig, wenn keine sonstige Förderung aus öffentlichen Mitteln in Anspruch genommen wird. 6 Verfahren Bewilligungsstellen sind: das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für eigene Maßnahmen und Maßnahmen an nichtstaatlichen Einrichtungen im örtlichen Zuständigkeitsbereich, die Bayerische Technikerschule für Waldwirtschaft für forstwirtschaftliche Aus und Fortbildungsmaßnahmen, die Landesanstalt für Landwirtschaft für Maßnahmen an deren Einrichtungen, die Fortbildungszentren für Landwirtschaft und Hauswirtschaft für Maßnahmen der Meistervorbereitung Seite 3 von 7

die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Maßnahmen von nichtstaatlichen Trägern zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung in der Hauswirtschaft. 6.1 Die Antragstellung erfolgt bei Maßnahmen: staatlicher Stellen unter Verwendung der Muster 1 und 5, nichtstaatlicher Stellen unter Verwendung der Muster 2, 4 und 6. 6.2 Abwicklung Die Bewilligungsstellen fertigen einen Zuwendungsbescheid nach den Mustern 1 oder 3. Nichtstaatliche Stellen als Veranstalter/Antragsteller leiten die bewilligten Fördermittel in privatrechtlicher Form an die Teilnehmer der Bildungsmaßnahmen als Letztempfänger der Zuwendung weiter (Muster 4 und 6). Eine Weiterleitung der Zuwendung ist auch gegeben, wenn die Zuwendung aus verwaltungsökonomischen Gründen mit dem Kostenanteil der Teilnehmer für die Bildungsmaßnahme verrechnet wird. 6.3 Verwendungsnachweis Der Nachweis der Verwendung der Fördermittel gilt mit der Vorlage des Antrags und der Teilnehmerliste als erbracht. 7 Allgemeine Bestimmungen Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest P) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Förderung erfolgt im Rahmen hierfür zur Verfügung stehender Ausgabemittel. Seite 4 von 7

II Förderung der Weiterbildung durch die Gewährung von Stipendien an Absolventen der Landwirtschaftsschulen 1 Zweck der Zuwendung Zweck der Zuwendung ist die Förderung von Absolventen der Landwirtschaftsschulen mit überdurchschnittlichen Leistungen. Durch die Förderung soll eine berufliche oder persönlichkeitsbildende Weiterbildung erleichtert werden. 2 Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist der Besuch einer Staatlichen Höheren Landbauschule, einer Fachschule für Dorfhelferinnen, eines forstlichen Grundlehrgangs oder von Speziallehrgängen an der Bayerischen Waldbauernschule, eines Grundkurses an einem Bildungszentrum Ländlicher Raum, von Fortbildungsmaßnahme zum Abschluss Fachagrarwirt ( 56 BBiG), eines Ausbildungslehrgangs zum Besamungstechniker. Den Stipendiaten ist die Wahl der Bildungseinrichtung, innerhalb Bayerns, freigestellt. Der förderfähige Besuch von mehreren Einzellehrgängen an der Bayerischen Waldbauernschule ist nur innerhalb eines Jahres möglich. 3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die drei jahrgangsbesten Absolventen eines zweibzw. dreisemestrigen Studienganges jeder bayerischen Landwirtschaftsschule. 4 Art und Umfang der Zuwendung 4.1 Art der Förderung Die Förderung wird als Projektförderung in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung gewährt. Seite 5 von 7

4.2 Zuwendungsfähige Kosten und Höhe der Förderung Zuwendungsfähig sind die Unterkunft, die Verpflegung und das Lehrgangsentgelt in Höhe von insgesamt 20,00 /Lehrgangstag. Wird kein Lehrgangsentgelt erhoben (staatl. Bildungseinrichtung), reduziert sich dieser Betrag auf 10,00 /Lehrgangstag. Anreisetag am Lehrgangsbeginn und Abreisetag am Lehrgangsende gelten zusammen als ein Lehrgangstag. Die maximale Förderhöhe beträgt 1.200,00 je Stipendiat. Eine Überfinanzierung darf durch die Zuwendung nicht eintreten. 5 Mehrfachförderung Eine Förderung ist nur zulässig, wenn keine sonstige Förderung aus öffentlichen Mitteln in Anspruch genommen wird. 6 Verfahren Die Stipendien werden von den Landwirtschaftsschulen (Bewilligungsstelle) mittels Stipendiumsurkunde an die jeweils drei Jahrgangsbesten vergeben. Eine Weitergabe an die Nächstplatzierten ist nicht möglich. Mit der Aushändigung der Stipendiumsurkunde hat der Stipendiat die Allgemeinen Bestimmungen zum Stipendium gemäß Nr. 14 dieser Richtlinien schriftlich anzuerkennen. Die Bewilligungsstellen teilen der Führungsakademie die Anzahl der vergebenen Stipendien zur haushaltsmäßigen Festlegung mit. 6.1 Antragstellung Die Stipendiaten teilen der Bewilligungsstelle den Antritt der Bildungsmaßnahme unter Vorlage einer Anmeldebescheinigung mit. 6.2 Abwicklung Seite 6 von 7

Nach Abschluss der Bildungsmaßnahme wird von der Bewilligungsstelle, nach Vorlage einer Teilnahmebestätigung und aller sonstiger förderfähigen Kostenbelege, die Fördersumme auf ein vom Stipendiaten benanntes Konto überwiesen. 6.3 Verwendungsnachweis Der Nachweis der Verwendung der Fördermittel gilt mit der Vorlage der Lehrgangs oder Schulbestätigung und der förderfähigen Kostenbelege als erbracht. 7 Allgemeine Bestimmungen Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die Förderung erfolgt im Rahmen hierfür zur Verfügung stehender Ausgabemittel. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest P) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Eine Förderung erfolgt nur, wenn der Stipendiat das Stipendium in dem auf den Abschluss der Landwirtschaftsschule folgenden Jahr in Anspruch nimmt (Beginn der Maßnahme). Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist in begründeten Ausnahmefällen (z.b. Vorbereitung auf die Meisterprüfung) auf Antrag möglich. an der gesamten Bildungsmaßnahme teilgenommen hat, seinen ständigen Wohnsitz in Bayern hat. 8 Geltungsdauer Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2011 in Kraft; sie gelten bis zum 31. Dezember 2014. Martin Neumeyer Ministerialdirektor Seite 7 von 7