261-A. Eckpunkte für die Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen
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1 261-A Eckpunkte für die Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 29. März 2017, Az. V4.1/ /4 Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (im Folgenden: StMAS) fördert im Zeitraum vom bis zum nach Maßgabe der nachstehenden Fördereckpunkte sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) die Erprobung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen für ehrenamtliche Integrationsbegleiterinnen und Integrationsbegleiter in bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 1. Zielsetzung der Förderung 1 Der Freistaat Bayern unterstützt die Landkreise und kreisfreien Städte dabei, die Tätigkeiten von Ehrenamtlichen im Bereich der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund auf der kommunalen Ebene zu koordinieren und zu steuern. 2 Dazu sind bedarfsbezogen Aufgaben im Bereich der Integration zu bündeln und effektiv zu verzahnen. 3 Zweck der Zuwendung ist die Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeit, auch unter Berücksichtigung der gegebenenfalls vor Ort aktiven Ehrenamtskoordinatorinnen und Ehrenamtskoordinatoren für den Asylbereich, eine stärkere Vernetzung der regionalen Akteure und Fortbildung der Ehrenamtlichen sowie die Gewinnung und effiziente Vermittlung weiterer freiwilliger Helferinnen und Helfer durch den Aufbau beziehungsweise die Erprobung hauptamtlicher Stellen für Integrationslotsinnen und Integrationslotsen. 4 Entsprechend der unterschiedlichen Strukturen und Bedarfe vor Ort soll durch die Zuwendung ein möglichst flexibler Einsatz durch die Landkreise und kreisfreien Städte sichergestellt werden. 5 Sowohl Helfende,
2 Initiativen und Verbände, als auch interessierte Bürgerinnen und Bürger sollen mit diesen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen einen zentralen Ansprechpartner auf kommunaler Ebene erhalten. 6 Die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sollen die im Bereich der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ehrenamtlich Tätigen (nachfolgend: Integrationsbegleiterinnen und Integrationsbegleiter) koordinieren, aber auch praxisbezogen unterstützen. 7 Wichtig ist unter anderem, dass Menschen mit Migrationshintergrund privaten Wohnraum finden. 2. Gegenstand der Förderung 1 Gefördert werden hauptamtliche Integrationslotsinnen und Integrationslotsen zur Koordination und Unterstützung ehrenamtlicher Integrationsbegleiterinnen und Integrationsbegleiter auf kommunaler Ebene (Landkreise und kreisfreie Städte). 2 Es handelt sich dabei um eine projektbezogene, zeitlich befristete, modellhafte Förderung. 3. Standorte 1 Die Projekte sollen an 15 verschiedenen Standorten in Bayern durchgeführt werden. 2 Hierbei soll möglichst eine gleichmäßige Verteilung der Angebotskulisse auf die einzelnen Regierungsbezirke erreicht werden. 4. Zuwendungsempfänger 1 Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern. 2 Bedient sich die Kommune Dritter, ist eine Weiterleitung der Zuwendung unter Maßgabe der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO zu regeln. 3 Kooperationen mehrerer Kommunen sind möglich, solange gegenüber dem StMAS nur eine Kommune als Zuwendungsempfängerin auftritt (sog. interkommunale Zusammenschlüsse). 5. Fördergrundsätze 5.1 Allgemeine Hinweise 1 Da es sich um modellhafte Projektförderungen handelt, sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) in der jeweils gültigen Fassung verbindliche Grundlage der Zuwendung. 2 Weitere Vorgaben im Rahmen der Projekte werden gegebenenfalls durch Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid geregelt. 3 Zur Kalkulation und Abrechnung ist ein Ausgaben- und Finanzierungsplan einzureichen. 4 Die
3 Gesamtfinanzierung der Maßnahmen muss gesichert sein (VV Nr. 1.2 zu Art. 44 BayHO). 5 Der Maßnahmenträger ist verpflichtet, die Finanzierung seiner Maßnahmen zu überwachen. 5.2 Zuwendungsvoraussetzung Qualifikation 1 Die eingesetzte/n Person/en sollte/n über eigene Erfahrungen im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit verfügen. 2 Zudem sind praktische Erfahrungen im Tätigkeitsfeld der Freiwilligenkoordination sowie in der Betreuung von Menschen mit Migrationshintergrund hilfreich Aufgaben 1 Damit die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgaben im Bereich der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund auf der kommunalen Ebene besser koordinieren und steuern können, ist die Wahrnehmung der nachfolgend definierten Aufgabenbereiche der Integrationslotsin beziehungsweise des Integrationslotsen sowohl durch eine, als auch durch mehrere Personen möglich. 2 Die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen fungieren koordinierend und als Anlaufstelle für regionale private und zivilgesellschaftliche Akteure im Integrationsbereich sowie als Ansprechpartner und Netzwerker für ehrenamtliche Integrationsbegleiterinnen und Integrationsbegleiter. 3 Sie stellen Transparenz über vor Ort tätige Akteure sowie vorhandene Unterstützungsangebote im Kontext von Zuwanderinnen und Zuwanderern her und berücksichtigen dabei die gegebenenfalls bereits vor Ort tätigen Ehrenamtskoordinatorinnen und Ehrenamtskoordinatoren im Bereich Asyl beziehungsweise beziehen diese entsprechend ein. 4 Darüber hinaus übernehmen sie die Organisation und Durchführung der Schulung insbesondere im Bereich der Wertebildung, aber auch die Betreuung, Fortbildung und gegebenenfalls Supervision der ehrenamtlichen Integrationsbegleiterinnen und Integrationsbegleiter auf der Grundlage des vom Landesnetzwerk Bürgerschaftlichen Engagements Bayern e.v. (LBE) für das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration entwickelten
4 Curriculums. 5 Ebenso setzen sie ein professionelles Freiwilligenmanagement (Gewinnung, Auswahl, Motivation) um. 5.3 Art und Umfang der Zuwendung 1 Die Förderung besteht in der Gewährung einer Zuwendung, die im Rahmen einer modellhaften Projektförderung als Anteilfinanzierung ausgereicht wird. 2 Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal Euro pro Zuwendungsempfänger Zuwendungsfähige Ausgaben 1 Zuwendungsfähig sind Personalausgaben (Nummern ), Sachausgaben (Nummer ) sowie Gemeinausgaben (Nummer ). 2 Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen eindeutig abgrenzbar, also dem Projekt zuordenbar und angemessen sein Personalausgaben 1 Zuwendungsfähig sind Personalausgaben je nach Tätigkeit bis zur Entgeltgruppe 10 TV-L. 2 Hierbei werden die Personaldurchschnittskosten im öffentlichen Dienst des Vorjahres, festgestellt durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, zugrunde gelegt. 3 Honorarausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung des Projekts erforderlich und die Aufgaben nicht im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchführbar sind. 4 Zuwendungsfähig sind Honorarausgaben grundsätzlich bis maximal 50 Euro pro Stunde. 5 In begründeten Ausnahmefällen können auch höhere Honorarausgaben anerkannt werden Sachausgaben 1 Notwendige projektbezogene Sachausgaben sind in angemessenem Umfang zuwendungsfähig. 2 Hierunter fallen z.b. Ausstattungskosten der Stelle für die Integrationslotsin beziehungsweise den Integrationslotsen, Ausgaben für Schulung und Fortbildung sowie Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit. 3 Reisekosten sind auf Grundlage des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) in der jeweils gültigen Fassung zuwendungsfähig. 4 Die Reise muss einen begründeten Bezug zum Projekt aufweisen. 5 Mietausgaben für Räumlichkeiten und Nebenkosten (Heizung, Reinigung etc.) sind grundsätzlich zuwendungsfähig, sofern eine
5 Anmietung erforderlich ist. 6 Nicht zuwendungsfähig sind Reparaturen (auch Schönheitsreparaturen und Modernisierungsarbeiten) und Instandhaltungskosten Gemeinausgaben Für nicht direkt zuordenbare Ausgaben, kann eine Pauschale in Höhe von 10 % der direkt zuordenbaren und angemessenen Ausgaben angesetzt werden Eigenmittel 1 Die staatliche Förderung setzt einen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Projektausgaben des Zuwendungsempfängers voraus. ² Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen vom Zuwendungsempfänger selbst oder durch Drittmittel erbracht werden und können nicht als Eigenanteil herangezogen werden. 3 Ein Ersatz von Eigenmitteln durch Drittmittel ist nicht zulässig. 4 Eigenleistungen dürfen nicht als Eigenmittel herangezogen werden Mehrfachförderung Die Förderung entfällt, wenn für den gleichen Zweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 5.4 Antragsstellung und Bewilligung Zuständige Bewilligungsbehörde Die Regierung von Mittelfranken Integration, Lastenausgleich, Landesaufnahmestelle; Marienstraße 21, Nürnberg ist zuständig für das Bewilligungs-, Verwendungsnachweis- und gegebenenfalls Rückforderungsverfahren (Bewilligungsbehörde) Bewilligungszeitraum Der Bewilligungszeitraum umfasst grundsätzlich den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember Antragsstellung 1 Der Antrag ist in schriftlicher und elektronischer Form rechtzeitig vor Beginn des Projekts bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2 Der Antrag auf Förderung hat unter Verwendung des hierfür bereitgestellten Antragsformulars zu erfolgen und beinhaltet einen Kosten- und Finanzierungsplan.
6 5.5 Zwischenbericht Um gut funktionierende Ansätze und best-practice-beispiele erkennen und entsprechend weiter ausbauen beziehungsweise inhaltlich festigen zu können, ist spätestens drei Monate nach Projektbeginn ein Zwischenbericht abzugeben, der aus einem detaillierten Sachbericht besteht. 5.6 Nachweis und Prüfung der Verwendung 1 Der Nachweis der Verwendung, der aus einem Sachbericht inklusive Statistik und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, muss in schriftlicher und elektronischer Form abweichend von Nummer 6.1 ANBest-K bis spätestens 1. März 2018 bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. ² Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen 5.7 Statistische Angaben Die Statistiken des Verwendungsnachweises sollen mindestens folgende Angaben enthalten: Anzahl der vor Ort tätigen und neu gewonnenen Ehrenamtlichen, Anzahl der betreuten/beratenen/geschulten Ehrenamtlichen, Anzahl und Themen der durchgeführten Schulungen und Supervisionen, Anzahl der durchgeführten Netzwerkveranstaltungen (Runde Tische, Austauschtreffen, etc.) und Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen (Internetauftritt, Presseberichte, etc.) der Ehrenamtskoordinatorinnen und Ehrenamtskoordinatoren. 6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Vorschriften treten am 1. Mai 2017 in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 2017 außer Kraft. gez. Dr. Markus Gruber Ministerialdirektor
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