265-A. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
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1 Recherchieren unter juris Das Rechtsportal recherchiert von: Martin Schönberger am Vorschrift Normgeber: Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (ab 2001) Aktenzeichen: V 5/6571/1/06 Erlassdatum: Fassung vom: Gültig ab: Gültig bis: Quelle: Gliederungs-Nr: 265-A Fundstelle: AllMBl Richtlinie für die Förderung der sozialen Beratung und Betreuung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und von Ausländerinnen und Ausländern in staatlichen Unterkünften Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Abschnitt I: Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs 1. Zweck der Förderung 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfänger 4. Zuwendungsvoraussetzungen 5. Art und Umfang der Zuwendung 6. Mehrfachförderung Abschnitt II: Verfahren 7. Antrags- und Bewilligungsverfahren 8. Verwendungsnachweis Abschnitt III: Schlussvorschriften 9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 265-A Richtlinie für die Förderung der sozialen Beratung und Betreuung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und von Ausländerinnen und Ausländern in staatlichen Unterkünften (Asylsozialberatungs-Richtlinie AsylSozBR) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 5. Januar 2007 Az.: V 5/6571/1/06 geändert durch Bekanntmachung vom 7. Januar 2010 (AllMBl S. 3) Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Bekanntmachung: Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung BayHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
2 8. Dezember 1971 (GVBl S. 433, BayRS F), zuletzt geändert am 9. Mai 2006 (GVBl S. 193)) Zuwendungen zur sozialen Beratung und Betreuung von Ausländerinnen und Ausländern, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, und von Ausländerinnen und Ausländern, soweit sie in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften wohnen (im Folgenden Asylsozialberatung genannt). Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Abschnitt I: Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs 1. Zweck der Förderung 1.1 Ausländerinnen und Ausländer, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind Ziel der Förderung ist, die Ausländerinnen und Ausländer, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, sozial zu betreuen, damit sie sich in dem für sie andersartigen Lebens- und Kulturbereich für die Dauer ihres Aufenthaltes in Deutschland zurecht finden können. Die Beratung und Betreuung soll unabhängig von der Unterbringungsform erfolgen Ein Schwerpunkt der Asylsozialberatung ist, dass die Betroffenen, die sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens bzw. nach einem ablehnenden Asylverfahren nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, durch die Bereitstellung von Orientierungshilfen, Beratung und Information in die Lage versetzt werden, die auftretenden Alltagsprobleme besser bewältigen zu können. Da der Personenkreis lediglich sozial zu versorgen ist, darf die Beratung und Betreuung keine Maßnahmen umfassen, die der sozialen, sprachlichen oder beruflichen Integration in die deutsche Gesellschaft dienen. Die Fähigkeit zur Reintegration in die Herkunftsländer soll erhalten bleiben Weiterer Schwerpunkt der Asylsozialberatung ist, die Betroffenen objektiv und realistisch über ihre Situation in Deutschland, d. h. insbesondere über die bereits bestehende oder in absehbarer Zeit eintretende Ausreisepflicht bzw. über die geringen Anerkennungsquoten im Asylverfahren, aufzuklären und auf entsprechende Hilfsangebote im Freistaat Bayern für eine freiwillige Rückkehr oder Weiterwanderung hinzuweisen. Dabei ist insbesondere verstärkt auf die bestehenden (Zentralen) Rückkehrberatungsstellen zu verweisen, die die Betroffenen zunächst individuell und ergebnisoffen beraten und nach dem Entschluss zu einer freiwilligen Rückkehr individuell beim Aufbau einer neuen Existenz im Herkunfts- oder Weiterwanderungsland unterstützen. Des Weiteren sollte auf die Bund- / Länderprogramme REAG (Reisebeihilfen) und GARP (Startbeihilfen) hingewiesen werden. Nähere Auskünfte darüber erteilen die Internationale Organisation für Migration in Nürnberg, die (Zentralen) Rückkehrberatungsstellen und die Ausländerbehörden.
3 1.2 Ausländerinnen und Ausländer, die nicht leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, aber (noch) in staatlichen Unterkünften wohnen Personen, die (noch) in staatlichen Unterkünften wohnen, die aber nicht (mehr) leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, sind u. a. - Asylberechtigte nach Art. 16a GG, - Personen mit Abschiebeschutz nach 25 Abs. 2 in Verbindung mit 60 Abs. 1 AufenthG, - sonstige Abschiebeschutzberechtigte nach 25 Abs. 3 AufenthG Ziel der Förderung dieses Personenkreises ist die Integration in die deutsche Gesellschaft. Dieser Personenkreis soll daher an die Migrationsberatungsstellen verwiesen werden. Solange er sich aber noch in der Gemeinschaftsunterkunft befindet, kann er weiter von der Asylsozialberatung betreut werden. Ausnahmsweise kann für diesen Personenkreis sofern keine Migrationsberatungsstellen vor Ort sind Hilfe zur Selbsthilfe in den Bereichen - Aufenthalt und Unterbringung, - Sprachförderung sowie - Schule und Beruf (ohne Arbeitsvermittlung) angeboten werden. Nach einem Auszug dieser Personen aus der Gemeinschaftsunterkunft ist eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht mehr möglich. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert wird im Rahmen des Zuwendungszwecks nach Maßgabe von Nr. 5.2 die Beschäftigung von Fachkräften für die Beratungs- und Betreuungstätigkeit sowie in der Landeskoordination, einschließlich der hierfür erforderlichen Verwaltungskräfte. 2.2 Darüber hinaus können besondere Maßnahmen, die zur Stärkung und / oder Unterstützung der Asylsozialberatung dienen, im Rahmen der verfügbaren Ausgabemittel gefördert werden. 2.3 Die Beratungskräfte sollen in der Regel die Qualifikation eines Sozialarbeiters / Sozialpädagogen oder eines anderen erfahrenen Sozialberaters nachweisen. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene. Ausnahmsweise können auch andere Organisationen Zuwendungen erhalten,
4 wenn sie nach ihrer Aufgabenstellung und langjährigen Tätigkeit zur Beratung und Betreuung der unter Nr. 1 genannten Personenkreise besonders qualifiziert sind und eine entsprechende Beratung und Betreuung durch die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtsverbände nicht gewährleistet werden kann. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Von einer Vollzeitkraft sollen 150 Ausländerinnen und Ausländer betreut werden. 4.2 Über die Voraussetzungen zur Förderung der besonderen Maßnahmen zur Stärkung und / oder Unterstützung der Asylsozialberatung wird im Einzelfall entschieden. 5. Art und Umfang der Zuwendung 5.1 Art der Förderung Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. 5.2 Zuwendungsfähige Kosten Zuwendungsfähig sind die Personalkosten für die Asylsozialberatung einschließlich der Honorarkräfte Die Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben bemisst sich nach Kostenpauschalen. Die Kostenpauschalen werden entsprechend 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Schwangerenberatungsgesetz vom 28. Juli 2005 (GVBl S. 350, BayRS A) in der jeweils geltenden Fassung bemessen. Die Kostenpauschalen sind als zuwendungsfähiger Aufwand auch dann zu Grunde zu legen, wenn im Einzelfall ein Teil der bei der Festsetzung der Kostenpauschalen berücksichtigten Entgeltbestandteile nicht oder in anderer Höhe anfällt Bei der Festsetzung der Kostenpauschalen werden nicht die tatsächliche Einstufung, sondern je nach ausgeübter Tätigkeit die Entgeltgruppen 10, 9 oder 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bzw. vergleichbare für staatliche Beschäftigte geltende Regelungen in der jeweils geltenden Fassung herangezogen. Maßgebende Entgeltgruppen: Für Fachkräfte, die überörtlich in der Koordinierung der Asylsozialberatung tätig und nicht schlechter als Entgeltgruppe 10 TV-L eingestuft sind: Entgeltgruppe 10 TV-L Für Fachkräfte, die unmittelbar Beratungs- und Betreuungsaufgaben wahrnehmen und nicht schlechter als Entgeltgruppe 9 TV-L eingestuft sind: Entgeltgruppe 9 TV-L
5 Für die überörtlich und in der Betreuung als Verwaltungskräfte tätigen sowie sonstigen Bediensteten, soweit sie nicht schlechter als Entgeltgruppe 3 TV-L eingestuft sind: Entgeltgruppe 3 TV-L Für Bedienstete, die schlechter als Entgeltgruppe 3 TV-L eingestuft sind, werden die nach Nr bemessenen Kostenpauschalen entsprechend den tatsächlich geleisteten Entgeltgruppen herangezogen Die Kostenpauschalen nach Nr können dann nicht angesetzt werden, wenn die Vergütung der Bediensteten nicht nach den für die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege allgemein geltenden Regelungen erfolgt (z. B. beim Einsatz von Zivildienstleistenden, Praktikanten oder Beschäftigten im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres). In diesen Fällen werden die zuschussfähigen Personalkosten auf der Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder bzw. für staatliche Beschäftigte geltende Vereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung gesondert festgesetzt. Die Beträge dieser Kostenpauschalen werden durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bei Bedarf bekannt gegeben Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit vereinbart ist, wird der Teil des Pauschalsatzes als zuschussfähig anerkannt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßig tariflichen Arbeitszeit entspricht. Gleiches gilt, wenn förderfähiges Personal auch in anderen Bereichen eingesetzt wird Bei Beschäftigten, für die von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Personalkostenzuschüsse gezahlt werden, gilt Nr entsprechend. Die Kostenpauschale ist in diesen Fällen entsprechend dem prozentualen Anteil der Förderung an den tatsächlichen Kosten zu kürzen Für Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld wird anstatt der Kostenpauschale nach Nr der tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ( 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes) zu Grunde gelegt, sofern das Mutterschaftsgeld nicht von anderer Stelle (z. B. über 1 Abs. 2 Nr. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)) erstattet wird Die Kostenpauschale entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit o. ä. ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht Für Berechnungen anteiliger Monate wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Die sich für die einzelnen Kräfte ergebenden förderfähigen Personalkosten sind auf volle Euro abzurunden Für Honorarkräfte sind folgende Höchstkosten förderfähig:
6 Honorarkräfte, die in der Betreuung und Supervision tätig sind: Pro Stunde bis zu 1/174,4 der sich nach Nr ergebenden monatlichen Kostenpauschale nach Entgeltgruppe 9 TV-L Sonstige Honorarkräfte: Pro Stunde bis zu 1/174,4 der sich nach Nr ergebenden monatlichen Kostenpauschale nach Entgeltgruppe 3 TV-L. 5.3 Höhe der Förderung Die Höhe der Zuwendung wird nach den Erfordernissen des Einzelfalls bemessen. Angemessene Eigenleistungen der Träger sind erforderlich. 6. Mehrfachförderung Eine Förderung der Asylsozialberatung nach diesen Grundsätzen entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Personalkosten anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden. Eine Komplementärförderung mit kommunalen und / oder europäischen Mitteln ist möglich. Bei der staatlichen Förderung sind kommunale und europäische Leistungen zu berücksichtigen. Abschnitt II: Verfahren 7. Antrags- und Bewilligungsverfahren 7.1 Die örtlichen Träger der Asylsozialberatung melden die zu fördernden Stellen ihrem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene. Der Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene beantragt die Zuwendung. Der Antrag ist bis spätestens 1. August jeden Jahres bei der Landesaufnahmestelle des Freistaates Bayern, Beuthener Str. 37 / 39, Nürnberg einzureichen, die nach Abstimmung mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über den Antrag entscheidet. Gehört der Träger keinem Verband der Freien Wohlfahrtspflege an, sind die Anträge bis spätestens 1. August jeden Jahres direkt bei der Landesaufnahmestelle des Freistaates Bayern, Beuthener Str. 37 / 39, Nürnberg einzureichen. Diese entscheidet nach Abstimmung mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über den Antrag. 7.2 Bewilligungszeitraum ist jeweils die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.
7 7.3 Die Wiederbesetzung sowie die Einrichtung neuer Stellen und die Ausweitung bereits bestehender Stellen sind vorher dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zur Zustimmung vorzulegen. Soweit die Zustimmung nicht eingeholt wurde, ist eine Förderung solcher Stellen erst ab Eingang des Zuwendungsantrages möglich. In diesen Fällen wirkt die Genehmigung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Zuwendungsantrages zurück. 7.4 Die Anträge sind unter Verwendung der bei der Landesaufnahmestelle erhältlichen Vordrucke zu erstellen. Dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist ein Abdruck (mit Anlagen) zu übersenden. Den Anträgen sind ein Kosten- und Finanzierungsplan, der auf die pauschalierten Personalkosten abstellt, sowie eine Übersicht über das eingesetzte Betreuungspersonal beizufügen. In diese Übersicht sind aufzunehmen: Name, Geburtsdatum, örtlicher Betreuungsbereich (z. B. Gemeinschaftsunterkunft, privat oder dezentral untergebrachte Asylbewerber im Landkreis / in der kreisfreien Stadt), Förderzeitraum, Förderumfang (Stunden pro Woche), Förderbeteiligung Dritter (insbesondere Mittel der Kommune, der Arbeitsagentur bzw. der Europäischen Union), Einstufung nach den Bestimmungen des Zuwendungsempfängers, Kostenpauschale. Die tatsächlich entstehenden Personalkosten sind nachrichtlich als Gesamtbetrag mitzuteilen. 7.5 Anträge für besondere Maßnahmen zur Stärkung und / oder Unterstützung der Asylsozialberatung sind beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, München einzureichen, das über die Förderfähigkeit und die Durchführung des Bewilligungsverfahrens entscheidet. 8. Verwendungsnachweis 8.1 Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung für die Asylsozialberatung ist vom Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene bis zum 1. Mai des auf die Bewilligung folgenden Jahres der Landesaufnahmestelle vorzulegen. Gehört der Träger keinem Verband der Freien Wohlfahrtspflege an, ist der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung für die Asylsozialberung bis zum 1. Mai des auf die Bewilligung folgenden Jahres direkt bei der Landesaufnahmestelle einzureichen. Dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist ein Abdruck des Verwendungsnachweises zu übersenden. Die Landesaufnahmestelle prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. 8.2 Dem Verwendungsnachweis ist neben dem Sachbericht auch die dem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegende Übersicht nach Nr. 7.4 beizufügen. In der Übersicht sind Änderungen gegenüber den Verhältnissen im Bewilligungsbescheid kenntlich zu machen.
8 8.3 Der Verwendungsnachweis für besondere Projekte ist bei der Stelle einzureichen, die im Bewilligungsbescheid genannt ist. Abschnitt III: Schlussvorschriften 9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 9.1 Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. 9.2 Die Fördergrundsätze vom 9. November 1992 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Seitz Ministerialdirektor Weitere Fassungen dieser Vorschrift Vorschrift vom , gültig ab bis juris GmbH
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