Datum: 19. Juni Fundstelle: BGBl I 1996, 882. Ein Service der juris GmbH - - Seite 1. Textnachweis ab: 1.10.

Ähnliche Dokumente
Datum: 10. August Fundstelle: BGBl I 1992, Ein Service der juris GmbH - - Seite 1. Textnachweis ab: 1.11.

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997 Teil l Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997

Datum: 25. Juni Fundstelle: BGBl I 1984, 771. Ein Service der juris GmbH - - Seite 1. Textnachweis ab:

Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik

Textnachweis ab: V aufgeh. durch 11 Satz 2 V v I 2278 (KondMstrV 2006) mwv

1. Abschnitt Berufsbild. Eingangsformel. 1 Berufsbild. SchriSeMstrV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

1. Abschnitt Berufsbild. OrthBandMstrV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Besondere Rechtsvorschriften für. die Fortbildungsprüfung. Geprüfter Fußpfleger / Geprüfte Fußpflegerin

Stand Oktober Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fleischer-Fachpraktiker zur Fleischer-Fachpraktikerin

1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Fleischer-Handwerk (Fleischermeisterverordnung - FleiMstrV)

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker / zur Verpackungsmittelmechanikerin. vom 05. April 2001

"Schiffbauermeisterverordnung vom 18. September 1996 (BGBl. I S. 1480)" V aufgeh. durch 12 Satz 3 V v I 974 mwv 31.8.


Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Ganzheitskosmetik und Wellness (HWK)

Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1998, Teil I

Eingangsformel. 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung. 2 Meisterprüfungsberufsbild. FeinwerkMechMstrV. Ausfertigungsdatum:

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachan- gestellten/zur Steuerfachangestellten *)

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

METZGER-FLEISCHER (M/W)

1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung. Die Meisterprüfung im Friseur-Handwerk umfasst folgende selbstständige Prüfungsteile:

Fleischer Fleischerin Ausbildungsrahmenplan

1. Abschnitt Berufsbild. Eingangsformel. 1 Berufsbild. DruckMstrV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation


Meisterprüfung im Feinwerkmechanikerhandwerk (FeinwerkMechMstrV)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/ zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft

Verordnung. über die Berufsausbildung. zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin. vom 18. Mai 2004

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin

Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den GesSoz - I C Telefon: 9(0)

Verordnung. über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie. vom 31. Januar 1997

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Servicefahrer / zur Servicefahrerin

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau

Auszug Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau. Erster Teil Allgemeine Vorschriften

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin

(+++ Textnachweis ab: ) (+++ Zur Anwendung vgl )

Neue Verordnung über die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/ zur Verwaltungsfachangestellten 1

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik

Verordnung über die Ausbildung zum Automobilkaufmann/ zur Automobilkauffrau

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung. Ausbildungsberuf: Verantwortlicher Ausbilder: Auszubildender:

Zeitliche und sachliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler / zur Tischlerin


Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin

Vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 4 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) 1 Anforderungen

Kundmachung der Bundesinnung der Mechatroniker vom 30. Jänner 2004 (gemäß 22a GewO 1994)

Regelung für die Ausbildung behinderter Menschen nach 44, 48 Berufsbildungsgesetz "Hauswirtschaftshelfer/ Hauswirtschaftshelferin"

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Maskenbildner / zur Maskenbildnerin. vom 08. Februar 2002

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Drogist / zur Drogistin

Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack. Erster Teil Gemeinsame Vorschriften

3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann / zur Automobilkauffrau

Besondere Rechtsvorschriften. für die Fortbildungsprüfung zur Fachkraft für barrierefreies Bauen und Wohnen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten. VwFAngAusbV 1999

Fachkraft für Lebensmitteltechnik nach der Verordnung vom 9. Februar 2000

Lehrabschlussprüfung Fleischverarbeiter/in WIEN

Alle Rechte vorbehalten

in der Fassung vom 23. Juli 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S vom 27. Juli 2001)

Verordnung Über die Berufsausbildung zum Forstwirt/ zur Forstwirtin Vom23. Januar 1998

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin

METZGER-FLEISCHER/IN

Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel

Gemeinsame Vorschriften. Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe. mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Die Ausbildungsberufe

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/ zur Maschinen- und Anlagenführerin

MetallbildMstrV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Zeitliche und sachliche Gliederung der Berufsausbildung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/ Geprüfte Fachkauffrau für Marketing

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann / zur Sport- und Fitnesskauffrau

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Gebäudeenergieberater/in (HWK)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien / zur Kauffrau für audiovisuelle Medien

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk

Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/ zur Sportfachfrau

Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metallbearbeitung

Auszug Fachkraft für Lagerlogistik

Dritter Teil Meisterprüfung, Meistertitel Erster Abschnitt Meisterprüfung in einem Zulassungspflichtigen Handwerk

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/ zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit

Transkript:

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fleischer-Handwerk Datum: 19. Juni 1996 Fundstelle: BGBl I 1996, 882 Textnachweis ab: 1.10.1996 FleiMstrV Eingangsformel Auf Grund des 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 2 1. Abschnitt Berufsbild FleiMstrV 1 Berufsbild (1) Dem Fleischer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 1. Einkauf, Beurteilung und Transport von Schlachttieren, Schlachttierkörpern, -hälften und -vierteln sowie von Fleischteilstücken, 2. Schlachtung von Schlachttieren sowie Aufbereitung der Schlachtnebenprodukte, 3. Zerlegung und Herrichtung von Schlachttierkörpern, -hälften und -vierteln zur Verarbeitung und zum Verkauf, 4. Herstellung von Fleischerzeugnissen, insbesondere von Wurstwaren, Sülzen und Pasteten, sowie von Feinkosterzeugnissen und Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven, 5. Lagerung, Verpackung und Haltbarmachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen, 6. Herrichtung, Zubereitung, Verkauf und Präsentation von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Fleischgerichten. (2) Dem Fleischer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 1. Kenntnisse der berufsbezogenen Chemie, insbesondere der Biochemie, 2. Kenntnisse der Bakteriologie des Fleisches, 3. Kenntnisse der Handelsklassen für Schlachtvieh, sowie für Schlachtviehkörper, -hälften und -viertel, 4. Kenntnisse der berufsbezogenen Marktvorschriften und Handelsbräuche, 5. Kenntnisse der Beschaffenheit, Lagerung und Verwendung von Fleisch und Fleischerzeugnissen, 6. Kenntnisse der Arten und Wirkungsweise der Gewürze, Zusatzmittel und Hilfsstoffe, 7. Kenntnisse des Einsatzes der berufsbezogenen Geräte, Maschinen und Anlagen, 8. Kenntnisse der Handelsnamen und Kaliber von Natur- und Kunstdärmen, 9. Kenntnisse der Verfahren zur Haltbarmachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie von Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven, 10. Kenntnisse der berufsbezogenen Ernährungslehre, insbesondere der ernährungsphysiologischen Bedeutung von Fleisch und Fleischerzeugnissen, 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung, 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften über den Vieh- und Schlachttiertransport sowie des Tierschutzes, 13. Kenntnisse der berufsbezogenen Hygienevorschriften, insbesondere der Fleischhygiene, 14. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Lebensmittelrechts und der Lebensmittelüberwachung, insbesondere der Vorschriften über die Herstellung von Fleisch und Fleischerzeugnissen, 15. Kenntnisse über Produkthaftung und Qualitätsmanagement, insbesondere betriebliche Eigenkontrolle, 16. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Tierseuchenrechts und der Tierkörperbeseitigung, 17. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere der Abfall- und Abwasserbeseitigung, der verpackungsrechtlichen Vorschriften sowie des Immissionsschutzes, insbesondere der Anforderungen an genehmigungspflichtige Anlagen,

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 3 18. Kenntnisse der berufsbezogenen Verkaufskunde und -förderung, insbesondere der Verkaufspsychologie und -techniken, 19. Kenntnisse der Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie des Zusatzsortiments, 20. Kenntnisse der berufsbezogenen Berechnungen und Kalkulationen, 21. Beurteilen des Ernährungs- und Gesundheitszustands von Schlachtvieh, 22. Auswählen, Beurteilen und Transportieren von Schlachtvieh und Schlachttierkörpern, -hälften und -vierteln für Verkauf und Verarbeitung, 23. Schlachten, Enthäuten, Enthaaren, Ausnehmen und Spalten von Tierkörpern, 24. Zerlegen und Ausbeinen für die Verarbeitung und den Verkauf, 25. laden- und verkaufsfertiges Herrichten von Fleischteilstücken, 26. Herstellen von Brüh-, Koch- und Rohwurst, 27. Herstellen von Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven, 28. Herstellen von Pökel- und Räucherwaren, 29. Herstellen von Sülzen, Rouladen und Galantinen, 30. Herstellen von Feinkosterzeugnissen und Salaten, 31. Herrichten und Zubereiten von Grill- und Imbißgerichten, 32. Reinigen, Desinfizieren, Warten und Pflegen von Räumen, Einrichtungsgegenständen und Arbeitsgeräten, 33. Behandeln, Lagern und Transportieren von Fleisch und Fleischerzeugnissen, 34. Behandeln und Lagern von Gewürzen sowie Natur- und Kunstdärmen, 35. Herrichten, Verkaufen und Präsentieren von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie von Buffets und Gerichten.

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 4 Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung 2. Abschnitt FleiMstrV 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I) (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zwei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern. (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. FleiMstrV 3 Meisterprüfungsarbeit (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen: 1. zwei verschiedene Wurstsorten aus dem Bereich der Brüh- und Kochwurst oder Rohwurst; dabei ist eine Brühwurst herzustellen, 2. zwei dekorative Fleischplatten und zwei küchenfertige Fleischgerichte, 3. eine vom Prüfling selbst bestimmte und gestaltete Fleisch- und Wurstpräsentation. (2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 die Rezepturen, die Angaben über Anteile der verwendeten Gewürze und Zusatzstoffe sowie die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungen vorzulegen. (3) Die Rezepturen, die Angaben über Anteile der verwendeten Gewürze und Zusatzstoffe sowie die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungen zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen. FleiMstrV 4 Arbeitsprobe (1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend Fall die nach den Nummern 1 und 2, auszuführen: genannten Arbeiten, davon in jedem 1. Zerlegen einer Rinderhälfte mit verkaufsbezogener Schnittführung, 2. Auswählen von Fleischteilstücken zu ihrer küchenmäßigen Verwendung, 3. Abschneiden zwei verschiedener Fleischteilstücke vom Rind oder Schwein nach Gewichtsvorgabe sowie Angeben ihrer ernährungsphysiologischen Bedeutung und Verwendungsmöglichkeiten, 4. Schlachten eines Großtiers. (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der konnten. Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden FleiMstrV 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II) (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen: 1. Fachrechnen: a) Gewichtsberechnungen, insbesondere Schlachtgewichtsberechnung, b) Materialberechnungen, c) Berechnung der stofflichen Zusammensetzung von Fleischerzeugnissen; 2. Fachtechnologie: a) berufsbezogene Chemie, insbesondere Biochemie, und Bakteriologie des Fleisches, b) Ernährungs- und Gesundheitszustand von Schlachtvieh, c) Handelsklassen für Schlachtvieh sowie für Schlachttierkörper, -hälften und -viertel, d) Beschaffenheit, Lagerung und Verwendung von Fleisch und Fleischerzeugnissen, e) berufsbezogene Ernährungslehre, insbesondere Aufbau und ernährungsphysiologische Eigenschaften des Fleisches,

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 5 f) Einflüsse von produktionstechnischen Prozessen auf Fleisch und Fleischerzeugnisse, g) Zutaten und Zusatzstoffe sowie Verfahren zur Haltbarmachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie von Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven, h) Arten und Wirkungsweise der Gewürze, i) Handelsnamen und Kaliber von Natur- und Kunstdärmen, k) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung, l) berufsbezogene Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere der Abwasser- und Abfallbeseitigung, der verpackungsrechtlichen Vorschriften sowie des Immissionsschutzes, m) berufsbezogene Vorschriften des Tierschutzes und Bestimmungen über den Vieh- und Schlachttiertransport; 3. Hygiene- und Lebensmittelrecht: a) berufsbezogene Vorschriften des Hygienerechts, insbesondere Fleischhygiene, b) berufsbezogene Vorschriften des Lebensmittelrechts und der Lebensmittelüberwachung, insbesondere Vorschriften über die Herstellung von Fleisch und Fleischerzeugnissen, c) berufsbezogene Vorschriften der Tierkörperbeseitigung und der Tierseuchenbekämpfung, d) berufsbezogene Hygienemaßnahmen bei der Schlachtung und beim Fleischtransport; 4. Kalkulation, Verkaufskunde und -förderung: a) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, b) berufsbezogene Verkaufskunde und -förderung, insbesondere Verkaufspsychologie und -techniken, c) Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie des Zusatzsortiments. (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden. (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat. (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 6 3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften FleiMstrV 6 Übergangsvorschrift Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. FleiMstrV 7 Weitere Anforderungen Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung. FleiMstrV 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.