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Transkript:

Übersetzung 1 0.362.32 Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Abgeschlossen am 17. Dezember 2004 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 2004 2 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2008 (Stand am 1. März 2008) Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Island und das Königreich Norwegen, nachstehend «die Vertragsparteien» genannt, Eingedenk der ausgezeichneten Beziehungen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Island und das Königreich Norwegen auf den verschiedensten Gebieten unterhalten; In Anbetracht des Wunsches, diese Beziehungen, insbesondere in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit sowie der Visa- und Asylpolitik weiter zu festigen und zu vertiefen; In Anbetracht der Übereinkommen der Republik Island und des Königreichs Norwegen mit der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags einerseits und der entsprechenden Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft anderseits, sind wie folgt übereingekommen: Art. 1 Die Rechte und Pflichten der Republik Island und des Königreichs Norwegen, die sich aufgrund der Übernahme der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und dessen Weiterentwicklung gemäss dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union und diesen beiden Staaten über deren Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ergeben, und die Rechte und Pflichten der Schweizerischen Eidgenos- AS 2008 529; BBl 2004 5965 1 Übersetzung des englischen Originaltexts. 2 Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 17. Dez. 2004 (AS 2008 447) 1

0.362.32 Zusammenarbeit der Polizeibehörden senschaft, die sich aufgrund der Übernahme der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands und dessen Weiterentwicklung gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 3 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands ergeben, gelten zwischen der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, soweit diese Staaten in ihren Beziehungen zur Europäischen Union und zur Europäischen Gemeinschaft durch die selben Rechte und Pflichten gebunden sind. Art. 2 Die Rechte und Pflichten der Republik Island und des Königreichs Norwegen, die sich aufgrund der Übernahme der Bestimmungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands und dessen Weiterentwicklung gemäss dem Übereinkommen vom 19. Januar 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen beiden Staaten über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags ergeben, und die Rechte und Pflichten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die sich aufgrund der Übernahme der Bestimmungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands und dessen Weiterentwicklung gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 4 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags ergeben, gelten zwischen der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, soweit diese Staaten in ihren Beziehungen zur Europäischen Gemeinschaft durch die selben Rechte und Pflichten gebunden sind. Art. 3 1. Was die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands anbelangt, tritt dieses Übereinkommen am selben Tag ausser Kraft, an dem das entsprechende Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft anderseits ausser Kraft tritt. Was die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands anbelangt, tritt dieses Übereinkommen am selben Tag ausser Kraft, an dem das entsprechende Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union einerseits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen anderseits ausser Kraft tritt. Sollte letztgenanntes Übereinkommen nur für einen der beiden erwähnten Staaten ausser Kraft treten, tritt dieses Übereinkommen nur für diesen Staat ausser Kraft. 3 SR 0.362.31 4 SR 0.142.392.68 2

Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines gestellten Asylantrags - Übereink. mit Island und Norwegen 0.362.32 2. Was die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags anbelangt, tritt dieses Übereinkommen am selben Tag ausser Kraft, an dem das entsprechende Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft ausser Kraft tritt. Was die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags anbelangt, tritt dieses Übereinkommen am selben Tag ausser Kraft, an dem das entsprechende Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen anderseits ausser Kraft tritt. Sollte letztgenanntes Übereinkommen nur für einen der beiden erwähnten Staaten ausser Kraft treten, tritt dieses Übereinkommen nur für diesen Staat ausser Kraft. Art. 4 1. Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig schriftlich die Erfüllung ihrer rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens mit. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifikation in Kraft. 2. Was die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands anbelangt, wird dieses Übereinkommen am selben Tag in Kraft gesetzt, an dem das entsprechende Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft anderseits in Kraft gesetzt wird. Die Inkraftsetzung kann jedoch frühestens am Tage des Inkrafttretens nach Absatz 1 erfolgen. 3. Was die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags anbelangt, wird dieses Übereinkommen am selben Tag in Kraft gesetzt, an dem das entsprechende Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft in Kraft gesetzt wird. Die Inkraftsetzung kann jedoch frühestens am Tage des Inkrafttretens nach Absatz 1 erfolgen. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2004, in drei authentischen Ausfertigungen in englischer Sprache. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Für die Republik Island: Für das Königreich Norwegen: Bernhard Marfurt Greta Gunnarsdottir Björn T. Grydeland 3

0.362.32 Zusammenarbeit der Polizeibehörden Schlussakte Die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und des Königreichs Norwegen haben an ihrem Treffen in Brüssel vom 17. Dezember 2004 anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen: Erklärung der Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und des Königreichs Norwegen in Bezug auf die Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Tagungen der Gemischten Ausschüsse, die dem Abkommen über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beigefügt ist; Erklärung der Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und des Königreichs Norwegen in Bezug auf die Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Tagungen der Gemeinsamen Ausschüsse, die dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz gestellten Asylantrags beigefügt ist. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2004. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Für die Republik Island: Für das Königreich Norwegen: Bernhard Marfurt Greta Gunnarsdottir Björn T. Grydeland 4

Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines gestellten Asylantrags - Übereink. mit Island und Norwegen 0.362.32 Erklärung der Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und des Königreichs Norwegen in Bezug auf die Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Tagungen der Gemischten Ausschüsse, die dem Abkommen über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beigefügt ist Es wird Bezug genommen auf die Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Tagungen, in welcher die Parteien beschlossen haben, die Tagungen der Gemischten Ausschüsse nach Massgabe des Übereinkommens über die Assoziierung Islands und Norwegens bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands einerseits und des Abkommens über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands andererseits auf allen Ebenen gemeinsam abzuhalten. In der Gemeinsamen Erklärung stellen die Parteien fest, dass die Abhaltung dieser gemeinsamer Tagungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäss dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands oder dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird. In der Gemeinsame Erklärung wird ferner der Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis genommen, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen. Die drei assoziierten Staaten kommen überein, dass das unter ihnen errichtete pragmatische System der allenfalls notwendigen Abtretung des Vorsitzes der Gemischten Ausschüsse zwischen ihnen zur Anwendung kommt. In praktischer Hinsicht führt die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft also zu keiner Änderung der bisherigen Praxis von Island und Norwegen, ausser dass die Schweizerische Eidgenossenschaft in die Reihe des turnusmässig wechselnden Vorsitzes aufgenommen wird. 5

0.362.32 Zusammenarbeit der Polizeibehörden Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Tagungen der Gemischten Ausschüsse Die Delegationen, die die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreten, die Delegation der Europäischen Kommission, die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen vertreten, die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt, haben beschlossen, die Tagungen der Gemischten Ausschüsse nach Massgabe des Übereinkommens über die Assoziierung Islands und Norwegens bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands einerseits und des Abkommens über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands andererseits auf allen Ebenen gemeinsam abzuhalten, stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Tagungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäss dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands oder dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird, nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen. 6

Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines gestellten Asylantrags - Übereink. mit Island und Norwegen 0.362.32 Erklärung der Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und des Königreichs Norwegen in Bezug auf die Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Tagungen der Gemeinsamen Ausschüsse, die dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags beigefügt ist Es wird Bezug genommen auf die Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Tagungen, in welcher die Parteien beschlossen haben, die Tagungen der Gemeinsamen Ausschüsse nach Massgabe des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags einerseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags andererseits gemeinsam abzuhalten. In der Gemeinsamen Erklärung halten die Parteien fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Tagungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäss dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags oder dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird. In der Gemeinsamen Erklärung wird ferner der Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis genommen, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung des letztgenannten Staates an den Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen. Die drei assoziierten Staaten kommen überein, dass das unter ihnen errichtete pragmatische System der allenfalls notwendigen Abtretung des Vorsitzes der Gemeinsamen Ausschüsse zwischen ihnen zur Anwendung kommt. In praktischer Hinsicht führt die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft also zu keiner Änderung der bisherigen Praxis von Island und Norwegen, ausser dass die Schweizerische Eidgenossenschaft in die Reihe des turnusmässig wechselnden Vorsitzes aufgenommen wird. 7

0.362.32 Zusammenarbeit der Polizeibehörden Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Tagungen der Gemeinsamen Ausschüsse Die Delegation der Europäischen Kommission, die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen vertreten, die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt, haben beschlossen, die Tagungen der Gemeinsamen Ausschüsse nach Massgabe des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags einerseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags andererseits gemeinsam abzuhalten, stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Tagungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäss dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags oder dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird, nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen. 8