L 183/104 Amtsblatt der Europäischen Union 14.7.2005



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Transkript:

L 183/104 Amtsblatt der Europäischen Union 14.7.2005 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Juli 2005 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Grenada (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2545) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/500/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (5) Es sind ausführliche Bestimmungen für die aus Grenada in die Gemeinschaft eingeführten Fischereierzeugnisse gemäß der Richtlinie 91/493/EWG festzulegen. gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1, (6) Es ist auch ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe und Kühlhäuser und ein Verzeichnis der Gefrierschiffe zu erstellen, deren Ausrüstung den Anforderungen der Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 91/493/EWG ( 2 ) entspricht. Diese Verzeichnisse sollten sich auf eine Mitteilung des PHD-MHE an die Kommission stützen. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Namen der Kommission ist ein Kontrollbesuch in Grenada durchgeführt worden, um die Bedingungen zu überprüfen, unter denen Fischereierzeugnisse erzeugt, gelagert und in die Gemeinschaft versandt werden. (2) Die Rechtsvorschriften von Grenada im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden. (7) Es ist vorzusehen, dass diese Entscheidung 45 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt, damit die erforderliche Übergangszeit gegeben ist. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: (3) Das Public Health Department (PHD) des Ministry of Health and the Environment (MHE) ist in der Lage, die ordnungsgemäße Umsetzung der geltenden Vorschriften wirksam zu überprüfen. Artikel 1 Das Public Health Department (PHD) des Ministry of Health and the Environment (MHE) ist die zuständige Behörde, die in Grenada zum Zweck der Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG bezeichnet worden ist. (4) Das PHD-MHE hat amtlich zugesichert, dass die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG bezüglich der Gesundheitskontrollen und der Überwachung der Fischereierzeugnisse eingehalten und Hygienebestimmungen erfüllt werden, die denen der Richtlinie gleichwertig sind. Artikel 2 Aus Grenada in die Gemeinschaft eingeführte Fischereierzeugnisse müssen die in den Artikeln 3, 4 und 5 festgelegten Anforderungen erfüllen. ( 1 ) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). ( 2 ) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.

14.7.2005 Amtsblatt der Europäischen Union L 183/105 Artikel 3 (1) Jeder Sendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang I beiliegen. (2) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt. (3) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des PHD-MHE sowie deren Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt. Artikel 4 Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang II aufgeführt sind. Artikel 5 Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe GRENADA und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind. Artikel 6 Diese Entscheidung gilt ab dem 28. August 2005. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 12. Juli 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission

L 183/106 Amtsblatt der Europäischen Union 14.7.2005 ANHANG I GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG für Fischereierzeugnisse aus Grenada, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form

14.7.2005 Amtsblatt der Europäischen Union L 183/107

L 183/108 Amtsblatt der Europäischen Union 14.7.2005 ANHANG II VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE UND SCHIFFE Name Ort/Region Zugelassen bis Kategorie Zulassungsnummer Anmerkungen 001 Grenada Commercial Fisheries Ltd St. George s PP A 002 Caribbean Seafoods Ltd St. George s PP A 005 Minerva (Cardinal Olliverre) Carriacou FV 006 Comment (Devon Mitchell) Petit Martinique FV 009 Mascot (Don Blair) Petit Martinique FV 0010 Content I (Chad Charles) Petit Martinique FV 0011 Content II (Francis Decoteau) Petit Martinique FV 0012 White Stallion (Gerard Bethel) Petit Martinique FV Anmerkungen: PP: Verarbeitungsbetrieb (Processing plant) FV: Gefrierschiff (Freezer Vessel) A: Nur Kühlhaus