Kulturverein Geismar e.v. Kerllsgasse 2, Göttingen. Satzung. Name und Sitz

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Transkript:

Kulturverein Geismar e.v. Kerllsgasse 2, 37083 Göttingen Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kulturverein Geismar e.v. und hat seinen Sitz im Ortsteil Geismar der Stadt Göttingen. Er ist in das Vereinsregister des Amtgerichtes Göttingen eingetragen. 2 Vereinszweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, das kulturelle Geschehen in Geismar zu intensivieren und zu verbessern, insbesondere das lokale Brauchtum und das Erbe zu pflegen und zu fördern. Hierzu führt er eigene ortsbezogene kulturelle Veranstaltungen durch (z.b. Lesungen, Ausstellungen, musikalische und informative Darbietungen u.ä.). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überkonfessionell und überparteilich. 3 Verwendung der Vereinsmittel Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen erhalten. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Göttingen, Ortsrat Geismar, oder eine andere, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 5 Mitgliedschaft Die entsandten Mitglieder des Ortsrates Geismar erwerben durch schriftliche Beitrittserklärung die Mitgliedschaft. Volljährige natürliche und juristische Personen, die das Anliegen des Vereins unterstützen wollen, können auf Antrag Mitglieder werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die juristischen Personen werden vertreten durch jeweils einen vom Vertretungsorgan der juristischen Person gewählten Vertreter. 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit Austritt des Mitgliedes; der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zu erklären. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Er ist vorher vom Vorstand mündlich oder schriftlich zu hören. Der Beschluss ist dem Betreffenden mitzuteilen und auf Antrag ihm gegenüber zu begründen. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod des Mitgliedes oder Auflösung der juristischen Person 7 Finanzen Grundsätzlich erhebt der Verein keine Beiträge. Er kann Spenden und Zuwendungen entgegennehmen 8 Vereinsorgane Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

9 Der Vorstand Der Vorstand ist ein Kollegialorgan Er besteht aus 5 Ortsratsmitgliedern, die vom Ortsrat bestimmt werden, und 5 weiteren Mitgliedern, die als gemeinsamer Wahlvorschlag (en bloc) von der Mitgliederversammlung für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Ortsrates Geismar gewählt werden, sofern nicht mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder die Einzelwahl der Vorstandskandidaten verlangen. Der Vorstand kann weitere Personen in den Vorstand berufen. Diese bleiben bis auf Widerruf durch den Vorstand im Amt, längstens jedoch bis zum Ablauf der Amtzeit des Vorstandes. Von diesem Vorstand wählt die Mitgliederversammlung die/den Vorsitzenden, die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n), die Kassiererin/den Kassierer und die Schriftführerin/den Schriftführer Die Vorstandsmitglieder führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zur Neuwahl des Vorstandes weiter. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so kann an dessen Stelle ein neues Mitglied für den Rest der Wahlperiode vom Vorstand berufen werden. Scheidet ein Ortsratsmitglied aus, bestimmt der Ortsrat das neue Mitglied. 10 Tätigkeiten des Vorstandes und gesetzliche Vertretung Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten und verwaltet das Vereinsvermögen. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben: - Planung und Durchführung kultureller und gemeinschaftsprägender Veranstaltungen (z.b. Altdorffest) - Aufnahme von Mitgliedern - Ausschluss von Mitgliedern Seine Geschäftsverteilung regelt der Vorstand selbst. Er bestimmt mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die oder den Vorsitzenden oder die oder den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) zu gesetzlichen Vertretern im Sinne des 26 BGB, die gemeinsam den Verein vertreten. Eine Vollmachtserteilung an andere Vereinsmitglieder ist zulässig. Der Vorstand regelt die Ersatzvertretung 11 Beschlussfähigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder schriftlich eingeladen worden sind. Die Einladung soll 10 Tage vor dem Sitzungstermin mit der Tagesordnung versandt werden. Die Sitzungen sollen bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr stattfinden. 12 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung - wählt den Vorstand im Sinne des 9; - nimmt den Bericht des Vorstandes über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr entgegen; - entscheidet über die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Jahresund Rechnungsberichtes; - bestellt zwei Rechnungsprüfer, die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über die Prüfung des Rechnungsabschlusses und der Kassenführung der Mitgliederversammlung Bericht erstatten; - nimmt den Haushaltsvorschlag für das laufende Geschäftsjahr entgegen; - beschließt über die eingereichten Anträge; - beschließt über Vorschläge a) zur Finanzierung von Verlusten aus Veranstaltungen b) zur Verwendung von Überschüssen, Spenden und Zuweisungen; - entscheidet über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. 13 Einberufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung an den Sitz des Vereins einberufen. Die Einberufung ist mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung an die vom einzelnen Mitglied zuletzt bekanntgegebene Adresse abzusenden. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie soll innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Außerordentlich Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich unter Nennung des Grundes vom Vorstand verlangt oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert. 14 Durchführung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind allen Mitgliedern innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zur Kenntnis zu bringen. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich 15 Satzungsänderungen Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der zur ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Formale Satzungsänderungen, die zur Eintragung in das Vereinsregister oder aus steuerlichen Gründen notwendig sind, kann der Vorstand beschließen. Ausgenommen sind Änderungen im Sinne des 16 (Auflösung) 16 Auflösung Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins können in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Ist die erste Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so muss frühestens nach einer Woche, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen, eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zur zweiten Versammlung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass es sich um eine Versammlung mit geringerer Anforderung an die Beschlussfähigkeit handelt. 17 Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft. Göttingen, 17. 3. 2003 (Beschlussfassung) Änderung der 2 und 3 durch Vorstandsbeschluß am 9. 02. 2004