Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Holzhausbau

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Transkript:

Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Holzhausbau Fassung Mai 2003

Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Holzhausbau 1 Gütegrundlage Die Gütegrundlage für das Gütezeichen besteht aus den Güte- und Prüfbestimmungen Holzhausbau, mit dem Teil I: Herstellung vorgefertigter Bauprodukte, RAL-GZ 422/1 und dem Teil II: Errichtung von Gebäuden (Montage), RAL-GZ 422/2 nachfolgenden kurz Güte- und Prüfbestimmungen genannt. Sie wird in Anpassung an den technischen Fortschritt durch die Güteausschüsse/technischen Fachausschuss - nachfolgend kurz Güteausschuss genannt - der beteiligten Gütegemeinschaften ergänzt und weiterentwickelt. 2 Verleihung des Gütezeichens 2.1 Die Bundes-Gütegemeinschaft Montagebau und Fertighäuser e.v. (BMF), Bad Honnef, die Gütegemeinschaft Deutscher Fertigbau e.v. (GDF), Stuttgart und die Gütegemeinschaft Holzbau Ausbau Dachbau e.v., Berlin, (GHAD) im nachfolgenden Gütegemeinschaften genannt - verleihen an Hersteller von Gebäuden in Holzbauart das Recht, das Gütezeichen Holzhausbau zu führen. Die drei Gütegemeinschaften sind Träger des Gütezeichens Holzhausbau. 2.2 Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der - Bundes-Gütegemeinschaft Montagebau und Fertighäuser e.v. (BMF), Flutgraben 2, 53604 Bad Honnef, oder an die - Gütegemeinschaft Deutscher Fertigbau e.v. (GDF), Hackländerstr. 43, 70184 Stuttgart, oder an die - Gütegemeinschaft Holzbau Ausbau Dachbau e.v., Kronenstr. 55-58, 10117 Berlin, zu richten. Dem Antrag ist ein rechtsverbindlich unterzeichneter Verpflichtungsschein (Beispiel siehe Muster 1) beizufügen. 2.3 Der Antrag wird vom jeweiligen Güteausschuss geprüft. Der Güteausschuss oder Beauftragte der Gütegemeinschaft prüfen die Erzeugnisse des Antragstellers gemäß den Güte- und Prüfbestimmungen. Er kann den Betrieb des Antragstellers besichtigen und Proben von Erzeugnissen entnehmen sowie die in den Güte- und Prüfbestimmungen erwähnten Unterlagen anfordern und einsehen. Über das Prüfergebnis erstellt er einen Bericht aus, den er dem Antragsteller und der Gütegemeinschaft zustellt. Der Güteausschuss kann für die Durchführung der Erstüberwachung geeignete Sachverständige bzw. Ü- berwachungsstellen beauftragen. Der mit der Prüfung Beauftragte hat sich vor Beginn seiner Prüfaufgaben zu legitimieren. Die Prüfkosten trägt der Antragsteller. Seite 2 von 11

2.4 Fällt die Prüfung positiv aus, verleiht der Vorstand der jeweiligen Gütegemeinschaft auf Vorschlag des Güteausschusses dem Antragsteller das Gütezeichen. Die Verleihung wird beurkundet (Beispiel siehe Muster 2 ). Fällt die Prüfung negativ aus, so stellt der Güteausschuss den Antrag zurück. Er muss die Zurückstellung schriftlich begründen. 3 Benutzung des Gütezeichens 3.1 Gütezeichenbenutzer dürfen das Gütezeichen nur für Erzeugnisse verwenden, die den Güte- und Prüfbestimmungen entsprechen. 3.2 Die Gütegemeinschaften sind allein berechtigt Kennzeichnungsmittel für das Gütezeichen (Metallprägung, Prägestempel, Druckstock, Plomben, Siegelmarken, Gummistempel u. ä.) herzustellen oder herstellen zu lassen und legen die Verwendungsart fest. 3.3 Der Vorstand kann für den Gebrauch des Gütezeichens in der Werbung und in der Gemeinschaftswerbung besondere Vorschriften erlassen, um die Lauterkeit des Wettbewerbs zu wahren und Zeichenmissbrauch zu verhüten. Die Einzelwerbung darf dadurch nicht behindert werden. Für sie gilt die gleiche Maxime der Lauterkeit des Wettbewerbs. 3.4 Ist das Gütezeichenbenutzungsrecht rechtskräftig entzogen worden, sind die Verleihungsurkunde und alle Kennzeichnungsmittel des Gütezeichens zurückzugeben; ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht. Das gleiche gilt, wenn das Recht, das Gütezeichen zu benutzen, auf andere Weise erloschen ist. 4 Überwachung 4.1 Die Gütegemeinschaften sind berechtigt und verpflichtet, die Benutzung des Gütezeichens und die Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen zu überwachen. Die Kontinuität der Überwachung ist RAL durch einen Überwachungsvertrag mit einer Überwachungsstelle oder einem Prüfbeauftragten nachzuweisen. 4.2 Der Gütezeichenbenutzer hat selbst dafür zu sorgen, dass er die Güte- und Prüfbestimmungen einhält. Ihm wird eine laufende Qualitätskontrolle in Form einer Eigenüberwachung zur Pflicht gemacht. Er hat die betriebliche Eigenüberwachung sorgfältig aufzuzeichnen. Der Güteausschuss oder dessen Beauftragte können jederzeit die Aufzeichnungen einsehen. Der Gütezeichenbenutzer unterwirft seine gütegesicherten Erzeugnisse den Überwachungen durch den Güteausschuss oder dessen Beauftragten in Umfang und Häufigkeit entsprechend den zugehörigen Forderungen der Güte- und Prüfbestimmungen. Er trägt die Überwachungskosten. Seite 3 von 11

4.3 Die beauftragten Prüfer können jederzeit im Betrieb des Gütezeichenbenutzers Proben anfordern oder entnehmen. Angeforderte Proben sind unverzüglich zu überlassen. Prüfer können den Betrieb oder eine aktuelle Baustelle des Gütezeichenbenutzers während der Betriebsstunden jederzeit besichtigen. 4.4 Fällt eine Überwachung negativ aus oder wird ein Erzeugnis beanstandet, lässt der Güteausschuss die Überwachung wiederholen. 4.5 Über jedes Überwachungsergebnis ist ein Protokoll vom beauftragten Prüfinstitut auszustellen. Die jeweilige Gütegemeinschaft und der Gütezeichenbenutzer erhalten davon je eine Ausfertigung. 4.6 Werden Erzeugnisse unberechtigt beanstandet, trägt der Beanstandende die Prüfkosten; werden sie zu Recht beanstandet, trägt sie der betroffene Gütezeichenbenutzer. 5 Ahndung von Verstößen 5.1 Werden vom Güteausschuss Mängel in der Gütesicherung festgestellt, schlägt er dem Vorstand der Gütegemeinschaft Ahndungsmaßnahmen vor. Diese Verstöße werden als leicht, mittel und schwer eingestuft. 5.1.1 Maßnahmen bei Nichterfüllung der RAL-Güteanforderungen Die Maßnahmen bei Nichterfüllung der RAL-Güteanforderungen sind abgestuft nach der Schwere des Verstoßes festzulegen. Die Gütegemeinschaften beurteilen die Fremdüberwachung auf der Grundlage des Überwachungsberichts und der vom Überwacher am Ende des Berichts zu gebenden Empfehlung. Bei leichten und mittleren Verstößen wird das Herstellwerk von der Gütegemeinschaft aufgefordert, die festgestellten Mängel umgehend abzustellen. Wird bei der Fremdüberwachung ein schwerer Verstoß festgestellt, entscheidet die Gütegemeinschaft unter Einschaltung des Güteausschusses, ob die Überwachung als bestanden oder nicht bestanden bewertet wird. Wird die Fremdüberwachung nicht bestanden, wird der Hersteller von der Gütegemeinschaft aufgefordert, die beanstandeten Mängel innerhalb einer auf den Umfang und die Art der Mängel bezogenen angemessenen kurzen Frist abzustellen. Diese Frist soll einen Monat nicht überschreiten. Nach Fristablauf wird eine Wiederholungsprüfung durchgeführt. Hat der Hersteller diese Prüfung bestanden, so gilt sein Recht, das RAL-Gütezeichen zu führen, ohne Einschränkung fort. Wird auch diese Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so beschließt die jeweilige Gütegemeinschaft in Abstimmung mit dem Güteausschuss die Einstellung der Fremdüberwachung und den Entzug des RAL-Gütezeichens. Die Gütegemeinschaften unterrichten sich gegenseitig über derartige Entscheidungen. Der Hersteller ist verpflichtet, die RAL-Verleihungsurkunde zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückerstattung eventuell entstehender Kosten besteht nicht. Seite 4 von 11

5.1.2 Gegen Gütezeichenbenutzer, die gegen Abschnitt 3 oder 4 verstoßen kann der Güteausschuss folgende Ahndungsmaßnahmen aussprechen: 5.1.2.1 Vermehrung der Fremdüberwachung 5.1.2.2 Verwarnung, 5.1.2.3 Vertragsstrafe in Höhe eines Jahrebeitrages 5.1.2.4 Befristeter oder dauernder Entzug des Gütezeichens 5.1.2.5 Ausschluss aus der Gütegemeinschaft. 5.2 Die unter Abschnitt 5.1 genannten Maßnahmen können auch miteinander verbunden werden. 5.3 Vor allen Maßnahmen ist der Betroffene zu hören. 5.4 Die Ahndungsmaßnahmen werden mit ihrer Rechtskraft wirksam. 5.5 Bei Gefahr im Verzuge kann der Obmann des Güteausschusses der Gütegemeinschaft im Einvernehmen mit einem weiteren Mitglied des Güteausschusses das Recht zum Führen des RAL-Gütezeichens mit sofortiger Wirkung untersagen. Eine solche Maßnahme ist jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung durch den Vorstand der jeweiligen Gütegemeinschaft zu bestätigen oder aufzuheben. 6 Beschwerde 6.1 Gütezeichenbenutzer können gegen Ahndungsbescheide binnen vier Wochen, nachdem sie mitgeteilt wurden, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen. 6.2 Verwirft der Güteausschuss die Beschwerde, so kann der Beschwerdeführer binnen vier Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, das Schiedsgericht anrufen. Für die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichts gelten die Vorschriften der ZPO. 7 Wiederverleihung Ist das Gütezeichenbenutzungsrecht entzogen worden, kann es frühestens nach drei Monaten wieder verliehen werden. Das Verfahren bestimmt sich nach Abschnitt 2. Der Vorstand der jeweiligen Gütegemeinschaft kann jedoch zusätzliche Bedingungen auferlegen. 8 Änderungen Diese Durchführungsbestimmungen nebst Mustern (Verpflichtungsscheine, Verleihungsurkunden) sind von RAL anerkannt. Änderungen, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie treten in einer angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand der Gütegemeinschaften bekannt gemacht worden sind, in Kraft. Seite 5 von 11

Muster 1 a) Verpflichtungsschein 1 Der Unterzeichnende / der unterzeichnende Betrieb beantragt hiermit bei der Bundes-Gütegemeinschaft Montagebau und Fertighäuser e.v. (BMF) - die Aufnahme als Mitglied*) Teil I Herstellung vorgefertigter Bauprodukte RAL-GZ 422/1*) Teil II Errichtung von Gebäuden (Montage) RAL-GZ 422/2*) 2 Der Unterzeichnende bestätigt, dass - die Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen Holzhausbau in Verbindung mit - Teil I: Herstellung vorgefertigter Bauprodukte **), - Teil II: Errichtung von Gebäuden (Montage) **), - die Satzung der Bundes-Gütegemeinschaft Montagebau und Fertighäuser e.v., - die Gütezeichen-Satzung für das Gütezeichen Holzhausbau, - die Durchführungsbestimmungen mit Mustern 1a und 2a zur Kenntnis genommen sind und hiermit ohne Vorbehalte als für sich verbindlich anerkannt werden....... Ort und Datum Stempel u. Unterschrift *) Nichtzutreffendes bitte streichen **) Zutreffendes bitte ankreuzen Seite 6 von 11

Muster 1 b) Verpflichtungsschein 1 Der Unterzeichnende / der unterzeichnende Betrieb beantragt hiermit bei der Gütegemeinschaft Deutscher Fertigbau e.v. (GDF) - die Aufnahme als Mitglied*) Teil I Herstellung vorgefertigter Bauprodukte RAL-GZ 422/1*) Teil II Errichtung von Gebäuden (Montage) RAL-GZ 422/2*) 2 Unterzeichnende/r bestätigt, dass - die Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen Holzhausbau in Verbindung mit - Teil I: Herstellung vorgefertigter Bauprodukte **), - Teil II: Errichtung von Gebäuden (Montage) **), - die Satzung der Gütegemeinschaft Deutscher Fertigbau e.v., - die Gütezeichen-Satzung für das Gütezeichen Holzhausbau, - die Durchführungsbestimmungen mit Mustern 1b und 2b zur Kenntnis genommen sind und hiermit ohne Vorbehalte als für sich verbindlich anerkannt werden....... Ort und Datum Stempel u. Unterschrift *) Nichtzutreffendes bitte streichen **) Zutreffendes bitte ankreuzen Seite 7 von 11

Muster 1 c) Verpflichtungsschein 1 Der Unterzeichnende / der unterzeichnende Betrieb beantragt hiermit bei der Gütegemeinschaft Holzbau - Ausbau - Dachbau e.v. (GHAD) - die Aufnahme als Mitglied*) Teil I Herstellung vorgefertigter Bauprodukte RAL-GZ 422/1*) Teil II Errichtung von Gebäuden (Montage) RAL-GZ 422/2*) 2 Unterzeichnende/r bestätigt, dass - die Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen Holzhausbau in Verbindung mit - Teil I: Herstellung vorgefertigter Bauprodukte **), - Teil II: Errichtung von Gebäuden (Montage) **), - die Satzung der Gütegemeinschaft Holzbau - Ausbau - Dachbau e.v., - die Gütezeichen-Satzung für das Gütezeichen Holzhausbau, - die Durchführungsbestimmungen mit Mustern 1c und 2c zur Kenntnis genommen sind und hiermit ohne Vorbehalte als für sich verbindlich anerkannt werden....... Ort und Datum Stempel u. Unterschrift *) Nichtzutreffendes bitte streichen **) Zutreffendes bitte ankreuzen Seite 8 von 11

Muster 2 a) Verleihungsurkunde Die Bundes-Gütegemeinschaft Montagebau und Fertighäuser e.v. (BMF) verleiht hiermit aufgrund des ihrem Güteausschuss vorliegenden Prüfberichtes dem Betrieb... (Betrieb) das von RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.v. anerkannte und durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt als Kollektivmarke geschützte Gütezeichen Holzhausbau in Verbindung mit der Unterschrift ( Abb. Gütezeichen ) Bad Honnef, den... Bundes-Gütegemeinschaft Montagebau und Fertighäuser e.v. (BMF)...... Der Vorsitzende Geschäftsführer Seite 9 von 11

Muster 2 b) Verleihungsurkunde Die Gütegemeinschaft Deutscher Fertigbau e.v. (GDF) verleiht hiermit aufgrund des ihrem Güteausschuss vorliegenden Prüfberichtes dem Betrieb... (Betrieb) das von RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.v. anerkannte und durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt als Kollektivmarke geschützte Gütezeichen Holzhausbau in Verbindung mit der Unterschrift ( Abb. Gütezeichen ) Stuttgart, den... Gütegemeinschaft Deutscher Fertigbau e.v. (GDF)...... Der Vorsitzende Geschäftsführer Seite 10 von 11

Muster 2 c) Verleihungsurkunde Die Gütegemeinschaft Holzbau Ausbau Dachbau e.v. (GHAD) verleiht hiermit aufgrund des ihrem Güteausschuss vorliegenden Prüfberichtes dem Betrieb... (Betrieb) das von RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.v. anerkannte und durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt als Kollektivmarke geschützte Gütezeichen Holzhausbau in Verbindung mit der Unterschrift ( Abb. Gütezeichen ) Berlin, den... Gütegemeinschaft Holzbau Ausbau - Dachbau e.v. (GHAD)...... Der Vorsitzende des Gesamtvereins Der Geschäftsführer Seite 11 von 11