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Transkript:

Hausanschlussmappe Sie wollen bauen? Wir sind Ihr Ver- und Entsorgungsunternehmen für Gas Wasser und Abwasser Stand Juni 2015

Inhalt 1. Einführung 2. Wichtige Hinweise für den Hausanschluss 2.1. Organisatorische Hinweise 2.2. Ansprechpartner und weitere Informationen 3. Hausanschlusskosten und Netzkostenbeitrag 3.1. Hausanschlusskosten und Netzkostenbeitrag Gas 3.2. Hausanschlusskosten und Netzkostenbeitrag Wasser 3.3. Mehrspartenhauseinführung 4. Hausanschluss Abwasser 4.1. Anschlusskanal 4.2. Abwasser- und Erschließungsbeitrag 4.3. Hausanschlusskosten Abwasser 5. Netzanschlussvertrag Gas Anlagen: 1. Anmeldung zum Netzanschluss Wasser 2. Anmeldung zum Netzanschluss Gas 3. Info zum Thema Hausanschluss für Bauherren und Architekten 4. Merkblatt für Bauherren, Architekten, Tiefbau- und Hochbauunternehmen 5. Hinweise zum Thema Abwasseranschluss 6. Info zum Thema Schutz gegen Rückstau 7. Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) Gas Auf Anfrage erhalten Sie: 1. Allgemeine Versorgungsbedingungen AVB Wasser 2. Technische Anschlussbedingungen 3. Ergänzende Bedingungen Stand Juni 2015

1. Einführung VES die neue Tochter der Stadtwerke Bietigheim-Bissingen und der Gemeinde Sersheim. Kurz vor Ende des Jahres 2006 hat die Ver- und Entsorgungsgesellschaft Sersheim mbh das Licht der Welt erblickt. Ihre Eltern sind die Gemeinde Sersheim und die Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH (SWBB). Die Idee für die Gründung der gemeinsamen Gesellschaft wurde bereits bei der Vergabe der Konzession für die Gasversorgung durch die Gemeinde Sersheim an die SWBB im März 2006 geboren. Die SWBB hatte der Gemeinde damals zugesagt, die Gasversorgung in eine gemeinsame Gesellschaft einzubringen. Da die SWBB die Gemeinde bereits seit 2004 in der Wasserversorgung beraten und schon seit 1994 auch das Abwasser aus Sersheim in der Kläranlage Nesselwörth in Bietigheim-Bissingen gereinigt wird, war man sich über eine weitergehende Zusammenarbeit schnell einig: Sersheim sollte eine eigene kommunale Gesellschaft für die Ver- und Entsorgung bekommen. Gesagt, getan: Die SWBB brachte die Gasversorgung ein, die sie im Sommer 2006 von der EnBW gekauft hat, und die Gemeinde steuerte ihre Wasserversorgung bei. Nach dem Vorbild der Mutter SWBB, die bereits Anfang 2004 von der Stadt Bietigheim-Bissingen das Kanalnetz und die Kläranlage übernommen hat, wird auch die VES einen Teil der Entwässerungsreinrichtungen der Gemeinde Sersheim weiterführen, und zwar den Anteil an der Kläranlage Nesselwörth und die Beteiligung an den Kanälen, die das Abwasser dahin transportieren. Alle übrigen Einrichtungen der Entwässerung bleiben dagegen weiter im Besitz der Gemeinde. Erneuerung, Betrieb und Neubau übernimmt jedoch ebenfalls die VES. Angenehmer Nebeneffekt: Durch die Teilausgliederung der Entwässerung aus dem Gemeindehaushalt sinkt der Schuldenstand von Sersheim auf 125 Euro pro Einwohner (Stand 1.01.2007). Darüber freut sich der VES-Aufsichtsratsvorsitzende und Sersheimer Bürgermeister Jürgen Scholz ganz besonders, denn das Ziel Nullverschuldung ist nun für die Gemeinde in greifbare Nähe gerückt. Auch die Sersheimer Bürger dürfen sich freuen, denn der Wasserpreis bleibt stabil und die Abwassergebühr wird sich trotz der anstehenden Investitionen in das Kanalnetz längerfristig etwa auf dem bisherigen Niveau halten lassen. Dafür sorgt die technische und kaufmännische Fachkompetenz des Partners SWBB. Die Hauptaufgabe der VES besteht darin, eine optimale Versorgung für Sersheim zu gewährleisten. Deswegen bietet die VES seit 1. Oktober 2010 günstige Preismodelle für Strom und Gas an. Bürgermeister Jürgen Scholz und Stadtwerke-Geschäftsführer Rainer Kübler sind sich einig: Die VES ist ein gelungenes Modell kommunaler Kooperation mit Vorteilen für alle Seiten. Und die Anfragen aus Kommunen in der Umgebung zeigen, dass das Modell auch für andere attraktiv erscheint. Stand Juni 2015

2. Wichtige Hinweise für den Hausanschluss Sehr geehrte Bauherrin, sehr geehrter Bauherr, wir möchten Sie zu Ihrer Entscheidung, ein Haus zu bauen, beglückwünschen und Ihnen einen guten Verlauf Ihres Bauvorhabens wünschen. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, möchten wir Ihnen gleich einige wertvolle Tipps und Hinweise mit auf den Weg geben. 2.1. Organisatorische Hinweise Klären Sie bitte im Vorfeld (während der Baugenehmigungsphase) mit uns ab, an welcher Stelle Ihres Gebäudes die Hausanschlussleitungen eingeführt werden sollen. Sie können damit Geld sparen. Damit wir Ihren Hausanschluss so bald als möglich ausführen können, bitten wir um Zusendung des ausgefüllten und unterschriebenen Auftrages (Anlage 1) sowie des Netzanschlussvertrages Gas (Anlage 2). Zum Thema Hausanschluss finden Sie Hinweise in der Anlage 4. Bitte geben Sie diese Unterlagen an Ihren Architekten und/oder Hochbauunternehmer weiter. Strom-, Gas- und Wasserhausinstallationen dürfen nur von Fachfirmen installiert und in Betrieb genommen werden. Installationen Marke Eigenbau sind aus Sicherheitsgründen nicht zulässig. Wenden Sie sich daher bitte an eine zugelassene Installationsfirma. Der Abwasseranschluss darf nur von Fachfirmen hergestellt werden, welche die Anforderungen der Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltung von Entwässerungskanälen- und Leitungen erfüllen. Falls die Tiefbauarbeiten durch die VES bzw. SWBB nicht gewünscht werden, vermerken Sie dies bitte im Auftrag Hausanschluss. In diesem Fall berechnen wir eine Pauschale von 50,- Euro (netto) pro Sparte für Koordination und Vermessung. Stand Juni 2015

2.2. Ansprechpartner und weitere Informationen VES GmbH Kundenbüro Schloßstraße 21 74372 Sersheim E-Mail: kundenbuero@ves-sersheim.de Internet: www.ves-sersheim.de Öffnungszeiten: Montag: Dienstag: Donnerstag 8:00 12:30 Uhr 15:30 18:30 Uhr 8:00 12:00 Uhr Hier bekommen Sie Informationen zu folgenden Themen: Bauwasser Hausanschluss Gas/Wasser Zählermontage Wasserhärte / Trinkwasseranalyse Netzanschlussvertrag Gasnetzbetreiber Die Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH (SWBB) hat das Gasnetz von der VES gepachtet und ist der zuständige Netzbetreiber im Bereich Gas. Alle Formulare und Informationen zum Thema Hausanschluss Gas erhalten Sie auch im VES-Kundenbüro. Gerne klären unsere Mitarbeiter vor Ort Ihre Fragen mit den SWBB. Natürlich können Sie sich auch an das Technische Büro der SWBB (07142 7887-333) wenden. Stand Juni 2015

3. Hausanschlusskosten und Netzkostenbeitrag Die Hausanschlusskosten setzen sich aus den Kosten für die Anschlüsse (Gas und Wasser) und den Kosten für die erforderlichen Tiefbauarbeiten zusammen, wenn diese von der VES und den SWBB durchgeführt werden sollen. Darüber hinaus fällt für Sie noch ein Netzkostenbeitrag (Baukostenzuschuss) an. Dieser beinhaltet Ihren Anteil an den Kosten für das von der VES zur Verfügung gestellte vorgelagerte Netz (Verteilungsanlagen usw.). Damit Sie Kostensicherheit haben, bieten wir Ihnen die Herstellung der Hausanschlüsse und der Tiefbauarbeiten jeweils komplett zum Pauschalpreis an. Der Pauschalpreis ist für eine Hausanschlusslänge bis 5 m kalkuliert. Für jeden weiteren Meter fallen zusätzliche, pauschale Kosten pro Meter an. Die Länge des Hausanschlusses berechnet sich von der Versorgungsleitung bis zu der Absperrarmatur nach der Mauerdurchführung. Der Netzkostenbeitrag für Gas wird pauschal pro kw je nach benötigter Leistung erhoben. Der Netzkostenbeitrag Wasser berechnet sich auf Grund der Grundstücksfläche und des Nutzfaktors des entsprechenden Grundstücks. Alle Pauschalpreise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die nachfolgenden Pauschalpreise gelten für Standardanschlüsse. Treten bei der Verlegung des Hausanschlusses besondere Schwierigkeiten auf, behalten wir uns eine Preisanpassung vor. Da die VES das Gasnetz an die SWBB verpachtet hat, gelten für den Gas- Hausanschluss und den Tiefbau, die unter Punkt 3.1. genannten Preise der Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH. Somit erhalten Sie auch die Rechnung für den Gas-Hausanschluss von den SWBB. Die Pauschalen der VES für den Wasser-Hausanschluss und den Tiefbau entnehmen Sie bitte Punkt 3.2. Die Rechnung für den Wasser-Hausanschluss erhalten Sie von der VES. Stand Juni 2015

3.1. Hausanschlusskosten und Netzkostenbeitrag Gas 1-3 Familien- Haus 4-10 Familien- Haus 11-20 Familien- Haus 3.1.1. Anschlusskosten bis 5 m Netto 456,00 492,00 529,00 zzgl. 19 % MwSt. 86,64 93,48 100,51 = 542,64 585,48 629,51 Die Anschlusskosten für jeden weiteren Meter betragen Netto 33,00 54,00 75,00 zzgl. 19 % MwSt. 6,27 10,26 14,25 = 39,27 64,26 89,25 3.1.2. Tiefbau bis 5 m Netto 514,00 619,00 724,00 zzgl. 19 % MwSt. 97,66 117,61 137,56 = 611,66 736,61 861,56 Die Kosten für jeden weiteren Tiefbaumeter betragen Netto 93,00 93,00 93,00 zzgl. 19 % MwSt. 17,67 17,67 17,67 = 110,67 110,67 110,67 3.1.3. Netzkostenbeitrag Gas 3.1.4. Leistung < 300 kw Leistung > 300 kw Netto 27,50 / kw zzgl. 19 % MwSt. 5,23 = 32,73 Individuelle Berechnung auf Anfrage Stand Juni 2015

3.2. Hausanschlusskosten und Netzkostenbeitrag Wasser 1-3 Familien- Haus 4-10 Familien- Haus 11-20 Familien- Haus 3.2.1. Anschlusskosten bis 5 m Netto 393,00 420,00 447,00 zzgl. 7 % MwSt. 27,51 29,40 31,29 = 420,51 449,40 478,29 Die Anschlusskosten für jeden weiteren Meter betragen Netto 33,00 54,00 75,00 zzgl. 7 % MwSt. 2,31 3,78 5,25 = 35,31 57,78 80,25 3.2.2. Tiefbau bis 5 m Netto 614,00 734,00 854,00 zzgl. 7 % MwSt. 42,98 51,38 59,78 = 656,98 785,38 913,78 Die Kosten für jeden weiteren Tiefbaumeter betragen Netto 93,00 93,00 93,00 zzgl. 7 % MwSt. 6,51 6,51 6,51 = 99,51 99,51 99,51 Stand Juni 2015

Netzkostenbeitrag für die Wasserversorgung Seit 1. Januar 2007 ist die VES GmbH für die Versorgung mit Trinkwasser im Gemeindegebiet Sersheim zuständig. Auch die Instandhaltung der Trinkwasserleitungen und die Erschließung von neuen Baugebieten gehören zu den Aufgaben der VES GmbH. Beim Anschluss des Gebäudes an die Wasserversorgung fällt für die Eigentümer ein einmaliger Beitrag, der Netzkostenbeitrag, an. Dieser beinhaltet Ihren Anteil an den Kosten für das von der VES zur Verfügung gestellte vorgelagerte Netz (Verteilnetz usw.). Der Netzkostenbeitrag im Gemeindegebiet Sersheim für die Wasserversorgung berechnet sich wie folgt: Netzkostenbeitrag Wasser für Altbaubereiche Grundstücksfläche x Nutzfaktor x 2,04 (netto) Netzkostenbeitrag Wasser für das Baugebiet Damm-/Brunnenstraße Grundstücksfläche x Nutzfaktor x 2,91 (netto) Alle genannten Preise sind Nettopreise, denen die gesetzliche Mehrwertsteuer zugerechnet werden muss. Unter Altbaubereiche fallen alle Grundstücke die nicht dem Baugebiet Damm-/Brunnenstraße zugewiesen werden können. Der Netzkostenbeitrag wird zusammen mit dem Wasserhausanschluss in Rechnung gestellt. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das VES-Kundenbüro unter 07042 37277. Stand Juni 2015

4. Hausanschluss Abwasser 4.1. Anschlusskanal Als Anschlusskanal bezeichnet man die Rohrleitung zwischen dem öffentlichen Abwasserkanal und dem ersten Kontrollschacht auf dem Grundstück. Die Grundstücksanschlüsse werden ausschließlich von der Gemeinde Sersheim hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Diese Aufgaben werden laut Abwasser-Entsorgungsvertrag von der VES übernommen. Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen bzw. vornehmen lassen. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen ( 13 AbwS). In den Baugrundstücken ist der Anschluss an die öffentliche Kanalisation in der Regel vorverlegt. Ist dies nicht der Fall, (etwa bei der Teilung eines Grundstücks), so ist die Herstellung der Anschlüsse bei der VES GmbH zu beantragen. In diesem Fall gelten die unter 4.3 genannten Anschlusskosten. Bei vorverlegten Hausanschlüssen ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Grundstücksentwässerung an diese anzuschließen. Die Herstellung der gesamten Grundstücksentwässerung hat nach den Bestimmungen der DIN 1986 sowie der Abwassersatzung der Gemeinde Sersheim in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen. Die Kosten sind vom Grundstückseigentümer zu tragen, diese Leistungen werden von der VES GmbH nicht angeboten. 4.2. Abwasser- und Erschließungsbeitrag Der Abwasser- und Erschließungsbeitrag ist in der Regel im Grundstückspreis enthalten. In besonderen Fällen oder bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an das Rathaus Sersheim - Tel. (07042) 3 72 42. 4.3. Hausanschlusskosten Abwasser DN 4.3.1. Anschlusskosten bis 5 m 150 Netto 4.490,00 Die Anschlusskosten für jeden weiteren Meter betragen zzgl. 19 % MwSt. = 150 Netto zzgl. 19 % MwSt. = 853,10 5.343,10 690,00 131,10 821,10 4.3.2. Anschlusskosten bis 5 m 200 Netto zzgl. 19 % MwSt. 4.590,00 872,10 Stand Juni 2015 = 5.462,10

Die Anschlusskosten für jeden weiteren Meter betragen 200 Netto zzgl. 19 % MwSt. = 700,00 133,00 833,00 Bitte beachten Sie: Der Hausanschluss Abwasser wird ca. 1,5 m in das Grundstück verlegt. Stand Juni 2015

1 Anmeldung zum Netzanschluss an das Wasserversorgungsnetz Eingangsvermerk (NB) 2 Anschlussnehmer: Name, Vorname Zustimmung des Grundstückseigentümers: (wenn nicht identisch mit Anschlussnehmer) Name, Vorname Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer PLZ, Ort PLZ,Ort Telefon, E-Mail (wichtig für evtl. Rückfragen) Angaben zum Netzanschluss: Telefon, E-Mail (wichtig für evtl. Rückfragen) Datum, Unterschrift Grundstückseigentümer Straße, Hausnummer PLZ, Ort 3 Bauträger: Falls Abrechnung nach 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG gewünscht - bitte ankreuzen: 4 Angemeldet wird Anzahl Wohnungen Neuanschluss - Mitverlegung weiterer Sparten Strom Gas Fernwärme - geplanter Ausführungstermin: Anschluss-/Anlagenveränderung die Erneuerung eines Hausanschlusses Verstärkung de shausanschlusses die Reparatur eines Hausanschlusses die Wiederaufnahme der Versorgung Angaben zum Bauvorhaben Anzahl der Geschosse EG Fußbodenhöhe m über NN UG Höchste Entnahmestelle m über NN EG OG DG 5 Angaben über Wasserverbrauchende Einrichtungen Wohnungen bzw. Industriegebäude Neuanlage Spitzenvolumenstrom V s (l/s) ausgestattet mit: DN, Anzahl Druckspüler Spülkästen Berechnungsdurchfluss S Vr (l/s) Waschanlagen Duschen Schlauchventile Beregnungsanlagen Antragsteller und Grundstückeigentümer erkennen an, dass Inhalt des hiermit beantragten Anschluß- und Versorgungsvertrages die "Allgemeinen Bedingungen" der jeweils für die SWBB gültigen AVB sind. Die AVB können eingesehen werden. Verantwortliche Fachkraft: Belastungswerte (BW) Name / Firmenname Eingetragen beim Netzbetreiber Straße, Hausnummer Ausweisnummer Firmenstempel PLZ, Ort Terminwunsch Datum, Name in Druckschrift, Unterschrift (Fachkraft) Telefon, E-Mail (wichtig für evtl. Rückfragen) Bemerkungen 6 Hiermit beauftrage ich die SWBB (Stadwerke Bietigheim-Bissingen GmbH) mit der Ausführung des oben ausgewählten Anschlusses: mit Tiefbau durch die SWBB ohne Tiefbau durch die SWBB (zuzüglich Pauschale 50,- netto, für Koordination und Vermessung) Datum, Unterschrift des Anschlussnehmers bitte wenden!

Verlegeskizze / Bemerkungen Versorgungsleitung DN Länge m/hausanschlussleitung DN Länge m Versorgungsleitung: Statischer Ruhedruck bar / Mindestdruck bar Anschllussleitung: Durchflußmenge Q I /s Druckabfall bar Wasserdruckminderer ja nein Druckerhöhungsanlage ja nein Wasserbedarf m³ / h Anschlussbügel DN Zählergröße m³/ h / Zählerart Der beantragte Wasseranschluss ist genehmigt: wird aus folgenden Gründen nicht genehmigt: zu 1 Pro Netzanschluss ist jeweils ein eigenes Formular zu verwenden Bitte Senden Sie uns einen maßstabsgerechten Lageplan (Maßstab 1:500) sowie einen Grundrissplan (Maßstab 1:100) des Gebäudes mit der Lage des Netzanschlusses und der Messplätze. zu 2 Bitte legen Sie uns die für die Anmeldung notwendige Unterlagen vollständig ausgefüllt und unterschrieben vor. Eine Liste der von Ihnen benötigten Unterlagen, sowie die Unterlagen erhalten Sie hier im Haus der SW-BB oder auf unsere Homepage: http://www.sw-bb.de/de/netznutzer/service/downloads/ zu 3 Falls Abrechnung nach 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG gewünscht - bitte ankreuzen. zu 4 Bitte tragen Sie hier die gewünschte Art der Netzanmeldung mit verbindlichen Angaben ein zu 5 Bitte tragen Sie hier die Angaben über wasserverbrauchenden Einrichtungen, den Spitzenvolumenstrom sowie den zu 6 Erläuterungen zum Vordruck "Anmeldung zum Netzanschluss (Wasser)" Bitte tragen Sie hier die Anschrift des Anschlussnehmers, die Angaben des Eigentümers (bei Abweichung zum Anschlussnehmer) sowie die Angaben zum Netzanschluss ein. Bitte beachten Sie, dass das Installationsunternehmen im Installateurverzeichnis eingetragen sein muss! Bitte beachten Sie, dass nachträgliche Änderungen der Angaben eine neue Netzverträglichkeitsprüfung erfordern - eine Neuanmeldung ist dann zwingend notwendig. Berechnungsdurchfluss ein. Für eine Anmeldung füllen Sie bitte die benötigten Daten vollständig aus. Die Unterschrift der verantwortlichen Elektrofachkraft ist noch nicht zwingend erforderlich. Hinweis: Die Unterschrift der verantwortlichen Fachkraft ist spätestens bei der Inbetriebsetzung zwingend erforderlich. Für eine Inbetriebsetzung füllen Sie bitte die benötigten Daten vollständig aus. Bitte tragen Sie Ihren Terminwunsch zur Montage der Messeinrichtung und eventuelle Bemerkungen ein. Die Unterschrift der verantwortlichen Elektrofachkraft ist zwingend erforderlich. Bitte tragen Sie hier ein, ob Sie die SW-BB für die Ausführung des ausgewählten Anschlusses mit oder ohne Tiefbau beauftragen. Unsachgemäß ausgeführte Eigen- o. Teilleistungen werden von uns nicht anerkannt. Der NB übernimmt für die vom Anschlussnehmer ausgeführten Eigen- o. Teilleistungen zur Herstellung des Netzanschlusses keine Haftung. Der Anschlussnehmer stellt NB insoweit von evtl. Haftungsansprüchen Dritter frei. Sie tragen die alleinige Verantwortung und übernehmen die Gewähr und Haftung im Rahmen des BGB. Eigenleistungen die Sie nicht termin- o. fachgerecht erbringen, führt die von uns mit Ihrem Netzanschlussbeauftragte Vertragsfirma zu Ihren Lasten aus. Bitte beachten Sie, dass Sie erst mit Ihrer Unterschrift die Anmeldung zum Netzanschluss (Wasser) beantragen bzw. beauftragen!

1 Anmeldung zum Netzanschluss an das Gasversorgungsnetz Eingangsvermerk (NB) 2 Anschlussnehmer: Name, Vorname Zustimmung des Grundstückseigentümers (wenn nicht identisch mit Anschlussnehmer) Name, Vorname Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer PLZ, Ort PLZ,Ort Telefon, E-Mail (wichtig für evtl. Rückfragen) Telefon, E-Mail (wichtig für evtl. Rückfragen) Angaben zum Netzanschluss: Datum, Unterschrift Grundstückseigentümer Straße, Hausnummer 3 Bauträger: Falls Abrechnung nach 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG gewünscht - bitte ankreuzen: 4 Angemeldet wird Neuanschluss - Mitverlegung weiterer Sparten Strom Wasser Fernwärme - geplanter Ausführungstermin: Anschluss-/Anlagenveränderung Anzahl die Erneuerung eines Hausanschlusses Wohnungen die Verstärkung eines Hausanschlusses Gewerbebetrieb die Reparatur eines Hausanschlusses Industriebetrieb die Wiederaufnahme der Versorgung gemeinsam genutzte Anlagen den Anschluss von Gasgeräten erstellen einer Verteilungsleitung 5 PLZ, Ort 1. Geräteart / Fabrikat Anschlusswert / kw Verbr. Luftraum gewährleistet 4 m³ / kw Aufstellraum Art / m³ vorh. Ausw. neu Entf. Ander. plomb. 2. Leitung für ungemessenes Gas (Verteilungsleitung), Gesamtlänge m Verantwortliche Fachkraft: Name / Firmenname Eingetragen beim Netzbetreiber Straße, Hausnummer Ausweisnummer Firmenstempel PLZ, Ort Terminwunsch Datum, Name in Druckschrift, Unterschrift (Fachkraft) Telefon, E-Mail (wichtig für evtl. Rückfragen) Bemerkungen Der Bezirksschornsteinfegermeister ist über die Baumaßnahme in Kenntnis gesetzt und hat diese genehmigt. Die Installlation wird unter Einhaltung der Baurechtlichen Bestimmungen, der anerkannten Regeln der Technik (z.b. TRGI), den Vorschriften der NDVA und TAB-Gas der SWBB ausgeführt. Die Aufstellung der Gasgeräte, der Abgasabführung und die Verbrennungsluftversorgung stimme ich mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ab. Antragsteller und Grundstückseigentümer erkennen an, dass Inhalt des hiermit beantragten Anschlussvertrages die "Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)" ist. 6 Hiermit beauftrage ich die SWBB (Stadwerke Bietigheim-Bissingen GmbH) mit der Ausführung des oben ausgewählten Anschlusses: mit Tiefbau durch die SWBB ohne Tiefbau durch die SWBB (zuzüglich Pauschale 50,- netto, für Koordination und Vermessung) Datum, Unterschrift Anschlussnehmer bitte wenden!

Schemaskizze mit Rohrlängen: Besondere Vereinbarungen, Bemerkungen: Versorgungsleitung DN Länge m/hausanschlussleitung DN Länge m / Druckverlust mbar Zähleranschlussplatte / Zählergröße / Berechnung der Rohrweite nach DVGW-TRGI Zählerregler Hausdruckregler *) Mi eldruckregler *) Ausblaseleitung *) Einzubauendes Passstück ist vor Beginn der Installation unter Vorlage der genehmigten Anmeldung bei den Stadtwerken abzuholen. Der beantragte Gasanschluss ist genehmigt: wird aus folgenden Gründen nicht genehmigt: zu 1 Pro Netzanschluss ist jeweils ein eigenes Formular zu verwenden Bitte Senden Sie uns einen maßstabsgerechten Lageplan (Maßstab 1:500), einen Grundrissplan (Maßstab 1:100) des Gebäudes mit der Lage des Netzanschlusses und der Messplätze sowie die Gebäudepläne (Schnitte). zu 2 Erläuterungen zum Vordruck "Anmeldung zum Netzanschluss (Gas)" Bitte legen Sie uns die für die Anmeldung notwendige Unterlagen vollständig ausgefüllt und unterschrieben vor. Eine Liste der von Ihnen benötigten Unterlagen, sowie die Unterlagen erhalten Sie hier im Haus der SW-BB oder auf unsere Homepage: http://www.sw-bb.de/de/netznutzer/service/downloads/ Bitte tragen Sie hier die Anschrift des Anschlussnehmers, die Angaben des Eigentümers (bei Abweichung zum Anschlussnehmer) sowie die Angaben zum Netzanschluss ein. zu 3 Falls Abrechnung nach 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG gewünscht - bitte ankreuzen. zu 4 Bitte tragen Sie hier die gewünschte Art der Netzanmeldung mit verbindlichen Angaben ein zu 5 Bitte tragen Sie hier die ausführlichen Geräteangaben ein. zu 6 Bitte beachten Sie, dass nachträgliche Änderungen der Angaben eine neue Netzverträglichkeitsprüfung erfordern - eine Neuanmeldung ist dann zwingend notwendig. Die Unterschrift der verantwortlichen Fachkraft ist zwingend erforderlich. Für eine Anmeldung füllen Sie bitte die benötigten Daten vollständig aus. Die Unterschrift der verantwortlichen Elektrofachkraft ist noch nicht zwingend erforderlich. Hinweis: Die Unterschrift der verantwortlichen Fachkraft ist spätestens bei der Inbetriebsetzung zwingend erforderlich. Für eine Inbetriebsetzung füllen Sie bitte die benötigten Daten vollständig aus. Bitte tragen Sie Ihren Terminwunsch zur Montage der Messeinrichtung und eventuelle Bemerkungen ein. Die Unterschrift der verantwortlichen Elektrofachkraft ist zwingend erforderlich. Bitte beachten Sie, dass das Installationsunternehmen gemäß NDAV im Installateurverzeichnis eingetragen sein muss! Bitte tragen Sie hier ein, ob Sie die SW-BB für die Ausführung des ausgewählten Anschlusses mit oder ohne Tiefbau beauftragen. Unsachgemäß ausgeführte Eigen- o. Teilleistungen werden von uns nicht anerkannt. Der NB übernimmt für die vom Anschlussnehmer ausgeführten Eigen- o. Teilleistungen zur Herstellung des Netzanschlusses keine Haftung. Der Anschlussnehmer stellt NB insoweit von evtl. Haftungsansprüchen Dritter frei. Sie tragen die alleinige Verantwortung und übernehmen die Gewähr und Haftung im Rahmen des BGB. Eigenleistungen die Sie nicht termin- o. fachgerecht erbringen, führt die von uns mit Ihrem Netzanschlussbeauftragte Vertragsfirma zu Ihren Lasten aus. Bitte beachten Sie, dass Sie erst mit Ihrer Unterschrift die Anmeldung zum Netzanschluss (Gas) beantragen bzw. beauftragen!

Anlage 3 zwischen Netzanschlussvertrag Gas (Niederdruck) Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH, Rötestraße 8, 74321 Bietigheim-Bissingen (Netzbetreiber) und (Anschlussnehmer) Frau Herr Firma (bitte ankreuzen) Name:... Vorname:... Straße/Hs-Nr.:... PLZ/Ort:... Tel./Fax Geburtsdatum ggf. Registernummer /Registergericht...... ggf. vertreten durch (Kopie der Vollmacht als Anlage)...... wird folgender Vertrag über (bitte ankreuzen) Neuanschluss Änderung bestehender Netzanschluss bestehender Netzanschluss wie er nachstehend beschrieben ist, geschlossen 1. Anschlussstelle: Straße/Hs.-Nr.: PLZ/Ort: Gemarkung/Flst.:......... 2. Objektnummer (vom Netzbetreiber auszufüllen) 3. Grundstückseigentümer ist mit Anschlussnehmer: (bitte ankreuzen) identisch nicht identisch (bitte die Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers beibringen. 4. Druckstufe hinter dem Druckregelgerät: Niederdruck (.mbar) Schwankungsbreite des Brennwertes: 11,05 11,20 kwh/m³ 5. Vorzuhaltende Anschlussleistung am Übergabepunkt: (bitte eintragen) kw... (besonders wichtig) 6. Ende des Netzanschlusses: Hauptabsperreinrichtung Bitte wenden!

Anlage 3 1 Vertragsgegenstand Dieser Vertrag regelt den Anschluss der Gasanlage in Niederdruck an das Gasversorgungsnetz und dessen weiteren Betrieb nach Maßgabe der Niederdruckanschlussverordnung vom 08.11.2006 (NAV, BGBI. I 2006, Seite 2485) und der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers. 2 Zusätzliche Verträge Die Netznutzung sowie die Belieferung mit Erdgas bedürfen separater vertraglicher Regelungen. 3 Netzanschlusskosten, Baukostenzuschuss, Sonderleistungen, Vertretungen (1) Die Pauschalpreise für die Herstellung des Netzanschlusses und den Baukostenzuschuss entnehmen Sie bitte der Hausanschlussmappe, außerdem sind diese unter www.sw-bb.de einzusehen. (2) Vom Anschlussnehmer verlangte Sonderleistungen sind gesondert zu vergüten. (3) Handelt der Anschlussnutzer oder ein Dritter für den Anschlussnehmer, so hat er dem Netzbetreiber seine Bevollmächtigung vor Vertragsabschluss nachzuweisen. 4 Vertragsdauer, Mitteilung über Eigentumswechsel, Haftung (1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit ihm die Aufrechterhaltung des Netzanschlussverhältnisses wirtschaftlich nicht zumutbar ist. (2) Das Recht des Netzbetreibers zur fristlosen Kündigung gemäß 27 NAV bleibt unberührt. (3) Die Kündigung bedarf der Textform. (4) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Anlage in Textform unverzüglich mitzuteilen. (5) Der Netzbetreiber haftet gegenüber dem Anschlussnehmer entsprechend 18 NDAV aus diesem Vertrag oder aus unerlaubter Handlung für Schäden, die der Anschlussnehmer durch eine Unterbrechung des Netzanschlusses oder durch Unregelmäßigkeiten beim Betrieb des Netzanschlusses sowie des Netzes erleidet. 5 Allgemeine Bedingungen und ergänzende Bedingungen Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck ( Niederdruckanschlussverordung - NDAV) sowie die Ergänzenden Bedingungen und die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers, die im Internet unter www.sw-bb.de veröffentlicht sind., den...... Bietigheim-Bissingen, den...... Anschlussnehmer... Netzbetreiber Anlage 1: Niederdruckanschlussverordnung NDAV Anlage 2: Ergänzende Bedingungen Anlage 3: Technische Anschlussbedingungen

Anlage 3 INFO zum Thema Hausanschluss 1. Hausanschlüsse Hausanschlüsse sind nach den allgemeinen Anschlussbedingungen der Ver- und Entsorgungsgesellschaft Sersheim mbh (im folgenden VES genannt) deren Eigentum und somit von ihnen zu unterhalten. Damit die Gestehungs- und Unterhaltungskosten der Hausanschlüsse für den Hausbesitzer und für die VES so gering wie möglich gehalten werden, sollten folgende Hinweise beachtet werden. 2. Was ist zu beachten Anschlussleitungen sollten aus Kosten- u. Sicherheitsgründen so kurz wie möglich ausgeführt werden. Eine Ü- berbauung ist grundsätzlich nicht gestattet. Pflanzungen von tiefwurzelnden Bäumen und Sträuchern sind über den Hausanschlussleitungen nicht zulässig. Die Anschlussleitungen sollten so verlegt werden, dass eine spätere Bebauung ohne Umverlegung möglich ist. Die in Bild 1 dargestellte schraffierte Fläche zeigt die Schutzzone der Hausanschlussleitungen von Gebäude 1 u. 2. Haus 1 Haus 2 Baum Bild 1 Einzelhausanschluss Gas Strom Wasser Der am Gebäude 2 eingezeichnete Baum muss einen Mindestachsabstand von 1,5 m bis 2,5 m ausweisen. In Bild 2 ist ein Doppelhausanschluss dargestellt, dieser ermöglicht eine deutliche Verbesserung der Grundstücksnutzung. für Bauherren und Architekten Bild 2 Doppelhausanschluss Sollte nachträglich, wie in Bild 2 dargestellt, eine Garage angebaut werden, so wird eine Umverlegung des Hausanschlusses notwendig. Bei der Anschlussvariante B wäre eine Umverlegung nicht notwendig. Versorgungs- und Anschlussleitungen in Leerrohren unter Gebäuden sind nicht zulässig. 3. Hausanschlussgraben Der Hausanschlussgraben sollte geradlinig, im rechten Winkel zum Gebäude hin, verlaufen. Für die Ausführung der Tiefbauarbeiten dürfen nur Fachfirmen beauftragt werden. Der Grabenquerschnitt sollte zweckmäßigerweise wie in Bild 3 aussehen. 1,2 m Bild 3 Stufengraben Die Anschlussleitungen müssen zum Schutz vor Beschädigung wie folgt eingesandet sein: Gas: Wasser: W A S S E R G A S T e S l T e R f O o M n 0.3 m 0.3m 0.4m 0,6 m 30 x 25 cm 30 x 20 cm 0,9 m Gas-, Strom- und Telefonanschlussleitung können auch auf einem gemeinsamen Bankett von 0,9 m Tiefe verlegt werden. Falls Leerrohrverlegung mit dem Netzmeister der VES vereinbart wurde, ist das Material und die Lage durch das Tiefbauunternehmen mit der VES abzustimmen. 4. Übergaberaum Von Vorteil ist es, wenn der Bauherr generell einen Hausanschlussraum mit einer Be- u. Entlüftung (Fenster) zur Verfügung stellt. In Bild 4 sind vereinfacht die Übergabestellen der Strom-, Gas- und Wasseranschlüsse schematisch dargestellt. Kabelabdeckplatten Betonstreifenfundament bis zum gewachsenen Boden Bild 4 Hauseinführung 5. Gültige Vorschriften Sämtliche Angaben beziehen sich auf folgende VDE-, DIN-, TRGI- u. DVGW- Vorschriften: DIN 18012 Hausanschlussräume DIN 1988 Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen GW 125 Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen W 403 Planungsregeln für Wasserleitungen und Wasserrohrnetze W 404 Wasser-Hausanschlüsse, Zähleranlagen, Planung u. Errichtung G 459 Be- u. Entlüftung / Gas-Hausanschlüsse für Betriebsdrücke bis 4 bar VDE 0100 Strom VDE 0400 Fernmeldeanlagen A H 1 H 2 B Strom Gas Wasser Achtung! Vor Verfüllung des Rohrgrabens müssen die Hausanschlusslei tungen von der VES eingemessen werden.

Anlage 4 Merkblatt (für Bauherren, Architekten, Tiefbau- und Hochbauunternehmer) für Bauarbeiten im Bereich von Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeversorgungsleitungen in öffentlichen und privaten Grundstücken 1. Baubeginn Grundsätzlich bedürfen alle Arbeiten im Leitungsbereich der Zustimmung der Ver- und Entsorgungsgesellschaft Sersheim mbh (im folgenden VES genannt). Der Baubeginn ist rechtzeitig anzuzeigen. 2. Erkundigungspflicht Vor Beginn der Aufgrabungsarbeiten muss bei der VES Auskunft über die Leitungen im Baubereich eingeholt werden. Hier werden Sie über die Lage der Leitungen informiert. Beim Freilegen ist zu beachten, dass Bodenbewegungen (Abtragung und Auffüllung) zu Höhenveränderungen geführt haben können. Die Auskunft entbindet den bauausführenden Unternehmer nicht von der Pflicht, sich selbst von der Lage der Leitungen durch Handschacht zu vergewissern. 3. Allgemeine Pflichten Vor Abbruch von Gebäuden ist die VES rechtzeitig zu benachrichtigen. Der Bauunternehmer muss bei allen Arbeiten im Leitungsbereich die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen beachten und seine Mitarbeiter entsprechend unterweisen. Bauarbeiten im Leitungsbereich dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht ausgeführt werden. Die von der VES erteilten Auflagen sind unbedingt einzuhalten. Schachtdeckel, Straßenkappen und Kabelverteilerschränke müssen während der Bauzeit stets zugänglich sein. 4. Vorsichtsmaßnahmen Der Einsatz von Baggern und Planierraupen in unmittelbarer Nähe von Leitungen ist nicht erlaubt. Leitungen müssen von Hand freigelegt werden. Verdichtungsgeräte, wie Rüttler und Explosionsrammen, dürfen unmittelbar über den Leitungen nicht eingesetzt werden. Sprengarbeiten bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der VES. Der Arbeitsablauf beim Rammen von Pfählen oder Spundwänden ist mit der VES abzustimmen. Bitte beachten Sie außerdem unbedingt die Kabelschutzanweisung der VES. 5. Freiliegende Leitungen Jede Freilegung einer Versorgungsanlage ist unverzüglich dem Betreiber zu melden, damit der Zustand der Leitungen und die Erfüllung der erteilten Auflagen geprüft werden kann. Freigelegte Leitungen sind zu schützen (auch vor dem Einfrieren!) und gegen Lageveränderungen fachgerecht zu sichern. Beschädigungen des Rohraußenschutzes, der Wärmedämmung oder der Kabelummantelung müssen vor dem Verfüllen unbedingt behoben werden, um folgenschwere Korrosionen zu vermeiden. 6. Wiedereindeckung freigelegter Leitungen Das Wiedereindecken hat nach den Vorschriften des Merkblattes für das Zufüllen von Leitungsgraben der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen und nach etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der VES zu erfolgen. Leitungen müssen vor dem Verfüllen der Baugrube mit Sand abgedeckt werden. Nur in Sonderfällen und nach Rücksprache mit der VES darf um die Leitung Schutzbeton eingebracht werden. Verdichtungsgeräte und Schütthöhe sind, um Beschädigungen zu vermeiden, auf den jeweiligen Werkstoff der Leitung abzustimmen. Hinweisschilder, Leitungssteine und andere Markierungen dürfen weder verdeckt noch entfernt werden. 7. Maßnahmen bei Austritt des Leitungsinhalts oder Beschädigung eines Stromkabels Wenn eine Leitung beschädigt wird, sind die folgenden Vorkehrungen zu treffen: Gefahrenbereich räumen Schadensstelle absperren Falls erforderlich Polizei und/oder Feuerwehr verständigen Unverzüglich die VES benachrichtigen. Weitere Anweisungen erteilen Ihnen die VES. Der Bauunternehmer darf die Baustelle nur mit Zustimmung der VES verlassen. 8. Vorsicht, je nach Versorgungsart ist zu beachten: Strom: Hände weg von einem beschädigten Kabel. Es besteht Lebensgefahr! Abwarten bis Entstörungsdienst eintrifft. Gas: Bei ausströmendem Gas besteht Zündgefahr. Funkenbildung vermeiden, nicht rauchen, kein Feuer anzünden. Sofort alle Geräte abstellen. Angrenzende Gebäude auf Gaseintritt prüfen. Falls erforderlich Türen und Fenster öffnen, keine elektrischen Anlagen bedienen. Wasser: Bei ausströmendem Wasser besteht die Gefahr der Aus- und Unterspülung sowie der Überflutung. Tiefliegende Räume, Fundamente und Baugruben sichern. Absperrschieber nur mit Genehmigung des Betreibers bedienen. Fernwärme: Personen aus dem unmittelbaren Austrittsbereich des unter Druck und Temperatur stehenden Dampfes oder Heißwassers retten. Fließenden Verkehr gegen Behinderung durch Dampfschwaden sichern. Bei Austreten größerer Heißwassermengen tiefer liegende Räume gegen Überflutung sichern. 9. Schadens- und Störungsmeldungen Bereitschaftsdienst: (07142) 78 87-111 10. Rechtsgrundlagen Wer an Versorgungsanlagen der VES Schäden verursacht, macht sich nach 316 b StGB strafbar und ist der VES gegenüber nach 823 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die am Bau Beteiligten sind für die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Es besteht für die ausführenden Bauunternehmer Erkundigungs- und Sicherungspflicht (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.04.71 VI ZR/232/69). Verletzt der Bauunternehmer seine Erkundigungs- und Sicherungspflicht, so hat er für den entstandenen Schaden aufzukommen und kann darüber hinaus strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (z. B. 222 Fahrlässige Tötung, 230 Fahrlässige Körperverletzung, 311 Herbeiführen einer Explosion, 321 i. V. mit 326 Beschädigung von Wasserleitungen, Baugefährdung usw.).

Anlage 5 Die Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH hat mit der VES GmbH einen Entsorgungsvertrag geschlossen und sind im Rahmen dieses Vertrages für alle Leistungen der Abwasserentsorgung verantwortlich. Hinweise zum Thema Abwasseranschluss 1. Für die vorschriftsmäßige Ausführung des Bauvorhabens sind nach 41 LBO die am Bau Beteiligten (Bauherr, Planverfasser, Bauleiter und Unternehmer) im Rahmen ihres Wirkungskreises verantwortlich. Sie haben dabei die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. 2. Die Anschlussgenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt und gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn. 3. Ohne schriftliche Änderungsgenehmigung darf von den genehmigten Planvorlagen nicht abgewichen werden. 4. Ordnungswidriges Handeln im Sinne der Abwassersatzung kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 5. Öffentliche Verkehrsflächen, wie z. B. Straße, Gehweg u.ä., Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Meldeanlagen sowie Grundwassermessstellen, Vermessungs-, Abmarkungs- und Grenzzeichen sind während der Bauausführung zu schützen und soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten ( 12 Abs. 2 LBO). Die Kosten der Beseitigung von Schäden an diesen Anlagen, die im Zuge der Bauausführung entstanden sind, hat der Bauherr den Stadtwerken zu ersetzen. Bei Gefährdung von Grenz- und Vermessungszeichen ist auf Grund von 22 und 17 Vermessungsgesetz vom 04.07.1961 deren Sicherung beim Vermessungsamt Bietigheim-Bissingen zu beantragen. 6. Soweit das Bauwerk im Grundwasser zu liegen kommt, ist eine Baukonstruktion zu wählen, für deren Sicherheit eine Ableitung des Grundwassers nicht erforderlich wird. 7. Wird bei der Erstellung des Bauvorhabens unvorhergesehen Grundwasser angeschnitten bzw. erschlossen, so hat der Grundstückseigentümer gemäß 37 Wassergesetz dies unverzüglich der Unteren Wasserbehörde (Landratsamt Ludwigsburg) anzuzeigen und die Bauarbeiten sind einstweilen einzustellen. 8. Die Baustelle ist so einzurichten, dass die baulichen Anlagen ordnungsgemäß errichtet oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare erhebliche Belästigungen nicht entstehen ( 12 Abs. 1 LBO). 9. Der Bauleiter hat die ausführenden Firmen auf die Meldepflicht bei Bodenfunden ( 20 Denkmalschutzgesetz) hinzuweisen, da bei den Bau- und Erschließungsarbeiten unbekannte Funde entdeckt werden können. 10. Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den genehmigten Bauzeichnungen des Planverfassers entspricht ( 45 LBO).

Anlage 6 Schutz gegen Rückstau Jedes Jahr dieselben Schlagzeilen! Starke Regenfälle, vor allem Gewitterregen, führen jedes Jahr zu einer Vielzahl von Kellerüberschwemmungen. Die Folgen sind oftmals hohe Schäden an Gebäuden und beim Hausrat. Das Abpumpen des Wassers, die Reinigung der Räume und die Behebung der Schäden machen viel Arbeit und kosten Geld. Häufige Ursache: Rückstau Wie kommt es zur Kellerüberschwemmung? Vor allem bei sommerlichen Wolkenbrüchen kann die Kanalisation die Wassermassen nicht unbegrenzt aufnehmen. Es kommt zu einem Rückstau des Wassers im öffentlichen Kanal und in den Hausanschluss-Kanälen. Auch in den Regenrohren des Hauses kann das Wasser bis auf Höhe der Straßenoberkante stehen. Man spricht deshalb auch von der so genannten Rückstauebene. Alle Abläufe (Bodenläufe, Waschbecken, Toiletten usw.) unterhalb dieser Ebene sind dann ebenfalls rückstaugefährdet, so dass Abwasser ins Untergeschoss eindringen kann. Darstellung auf Bild 1 Ist Ihr Haus dagegen gesichert? Als Hausbesitzer haften Sie gegenüber Ihren Mietern. Die Versicherungen können Entschädigungen einschränken oder sogar ablehnen, wenn Ihre Grundstücksentwässerung nicht den einschlägigen Vorschriften und Regeln der Technik entspricht. Daher kann mangelnde Vorsorge zu einem teuren Spaß werden. Maßnahmen zur Sicherung gegen Rückstau Der beste Schutz gegen eindringendes Wasser ist ein Verzicht auf Entwässerungseinrichtungen in rückstaugefährdeten Untergeschossen, falls dort kein Abwasser anfällt. Möchten Sie auf Abläufe, Waschbecken, Toiletten usw. im Untergeschoß nicht verzichten, gibt es Möglichkeiten zur Sicherung gegen Rückstau. Darstellung auf Bild 2 Gebäudeentwässerung ohne Rückstauverschluss Gebäudeentwässerung mit Rückstauverschluss Bild 1 Bild 2

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) vom 01.11.2006 (BGBl. I Nr. 50 S. 2485) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 2 Netzanschlussverhältnis 3 Anschlussnutzungsverhältnis 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers Teil 2 Netzanschluss 5 Netzanschluss 6 Herstellung des Netzanschlusses 7 Art des Netzanschlusses 8 Betrieb des Netzanschlusses 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses 10 Druckregelgeräte, besondere Einrichtungen 11 Baukostenzuschüsse 12 Grundstücksbenutzung 13 Gasanlage 14 Inbetriebsetzung der Gasanlage 15 Überprüfung der Gasanlage Teil 3 Anschlussnutzung 16 Nutzung des Anschlusses 17 Unterbrechung der Anschlussnutzung 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung Teil 4 Gemeinsame Vorschriften Abschnitt 1 Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers 19 Betrieb von Gasanlagen und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung 20 Technische Anschlussbedingungen 21 Zutrittsrecht 22 Messeinrichtungen

2 Abschnitt 2 Fälligkeit, Folgen von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse 23 Zahlung, Verzug 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses 26 Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses 27 Fristlose Kündigung oder Beendigung 28 Gerichtsstand 29 Übergangsregelung Teil 5 Schlussbestimmungen Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann in Niederdruck an ihr Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Gas zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. (2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederdrucknetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederdrucknetz angeschlossen ist. (3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederdrucknetz zur Entnahme von Gas nutzt. (4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2 Netzanschlussverhältnis (1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den Anschluss der Gasanlage über den Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber. (2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertrag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Herstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag schriftlich abzuschließen. (3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. (4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäuden entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern der bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzanschlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussnehmer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewesen ist; hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungsansprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet.

3 (5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer den Vertragsschluss oder die Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 unverzüglich in Textform zu bestätigen. Im Vertrag nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach Satz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers hinzuweisen. 3 Anschlussnutzungsverhältnis (1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Gas. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Gas noch den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Sinne des 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber. (2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurch zustande, dass über den Netzanschluss Gas aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn 1. der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug von Gas abgeschlossen hat oder die Voraussetzungen einer Ersatzversorgung nach 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und 2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zusteht. Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen. (3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestätigen. In der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen und auf die Haftung des Netzbetreibers nach 18 hinzuweisen. 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers (1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung des Netzbetreibers in Textform nach 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach 2 Abs. 2 oder die Anschlussnutzung nach 3 notwendigen Angaben enthalten, insbesondere 1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer) 2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers, 3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und 4. gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung. Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet, diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen. (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen nach 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Fall der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

4 Teil 2 Netzanschluss 5 Netzanschluss Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungsleitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und Grundstücke. Er besteht aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperreinrichtung und gegebenenfalls Haus- Druckregelgerät. Auf ein Druckregelgerät sind die Bestimmungen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden, wenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenanlage eingebaut ist. 6 Herstellung des Netzanschlusses (1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. Die Herstellung des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilen. (2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen. (3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für die Hauptabsperreinrichtung ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen. 7 Art des Netzanschlusses (1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den Allgemeinen Netzanschlussbedingungen. (2) Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck sowie die Gasart ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten. Bei der Umstellung der Gasart sind die Belange des Kunden, soweit möglich, angemessen zu berücksichtigen. 8 Betrieb des Netzanschlusses (1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. (3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt.