S A T Z U N G. Alumni-Club der Charité Universitätsmedizin Berlin e.v. (ACDC e.v.) Name, Sitz und Geschäftsjahr

Ähnliche Dokumente
der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.

Satzung. Fördervereins. des. der. Edmund-Weller-Str Hemer

Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V.

Bürgerverein Dagobertshausen e.v. Satzung

Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.

Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina. 1 Name und Sitz des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina.

Satzung Bouleclub Daun. Inhalt. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins. Friedhofstraße Daun. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Förderverein Hanse-Bibliothek Demmin e.v.

Satzung des Vereins Alteisen.Training

Satzung des "Fördervereins Barchfelder Schlösser"

Der Verein führt den Namen " Förderverein Schach ASP Hoyerswerda", nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e. V.

Satzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH

Satzung des Fördervereins "Freunde der KiTa Gartenstraße" in Göttingen

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v.

Vereinssatzung Förderverein der Gröbenbachschule e.v.

Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück e.v., Telgenkamp 23, Osnabrück

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

FÖRDERVEREIN DES. JOHANNEUMS ZU LÜBECK e.v.

Verein der Freunde und Förderer des Landesmuseums der Stiftung Schlesische Heimatstuben. Satzung

2. den Zusammenhalt aller gegenwärtigen und ehemaligen Schülerinnen und Schüler des Johanneums zu fördern und zu pflegen,

Satzung. für den. Förderverein für. Kunst und Kultur Lünen e.v.

Satzung des Fördervereins Kindergarten Burgmäuse in Krunkel/Epgert

Name, Sitz, Geschäftsjahr. Gemeinnützigkeit

Satzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Satzung Gesellschaft der Freunde der Evangelischen Akademie der Pfalz e.v.

Satzung Förderverein Lebensweg -Stationäres Hospiz für Jung und Alt- Präambel

Satzung des Vereins Triathlon Friedrichroda

GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER HERZOG AUGUST BIBLIOTHEK Wolfenbüttel e.v. SATZUNG. vom i. d. F. vom

Satzung. für den Förderkreis

Satzung des Westfälischen Steuerkreises e.v. Verein zur Förderung des Steuerrechts an der Universität Münster

Satzung. Paulus Kinder. Förderverein der Katholischen Grundschule Sankt Paulus

S a t z u n g für den Förderverein der FREUNDE DER PESTALOZZISCHULE LEER

S a t z u n g des Reit- und Fahrvereins. Groß Lüben e.v.

Vereinssatzung Alumni Semmelweis Asklepios e.v.

Satzung. 1) Der Verein führt den Namen Fördergesellschaft Finanzmarktforschung mit dem Zusatz e.v. nach Eintragung in das Vereinsregister.

- 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße München

Satzung Vereins EL21

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen

SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen e.v.

VEREIN DER FREUNDE UND EHEMALIGEN DES INSTITUTS FÜR STRÖMUNGSMASCHINEN e. V. in Hannover SATZUNG. Fassung vom Juni 2005

VEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DER STÄDTISCHEN BERUFSSCHULE I REGENSBURG E.V. 1 Name

S a t z u n g. Historischer Verein Schutterwald e. V.

VEREINSSATZUNG in der Fassung vom

Satzung des Förderverein Kunstturnen TSG Grünstadt e.v.

Satzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V.

Verein der Freunde. des Schönbuch-Gymnasiums Holzgerlingen. Satzung

Satzung für den Verein Alter Krug Heiden e. V.

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Deutsche Gesellschaft für Akkreditierung im Gesundheitswesen e.v.

Förderverein Dorfkirche Wegendorf e.v.

Satzung Des Fördervereins der Josefschule e.v.

Satzung des Vereins Sternwarte Südheide

1. Gezielte politische und gesellschaftliche Maßnahmen zur Erhaltung von Streuobstwiesen.

Neue Schule Wolfsburg

Satzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung

Satzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung der Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e.v. 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Jung und Krebs. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v..

Satzung des Bocholter Tauschring e. V.

Satzung der Verein zur Förderung der Heilpädagogischen Tagesstätte Elsdorf

Satzung des Fördervereins der Christian-Reichart-Grundschule Erfurt e. V.

Satzung Fluchtraum Bremen e.v.

Satzung. Förderverein der Grundschule Kreuzäcker

Satzung des Fördervereins Städtische KiTa Rhade e.v. Am Stuvenberg 40, Dorsten-Rhade

Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v.

S a t z u n g Pro Hund Philippsburg e. V.

Gymnasium in Herrsching

Förderverein Heckengäuschule Wiernsheim e. V. Satzung. VR 536, Amtsgereicht Maulbronn 1/5

Schulverein der Beruflichen Schule Alexander Schmorell am Klinikum Südstadt und der Hansestadt Rostock e.v. Satzung

Satzung des Vereins Mühlenpower Krommert

Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013

Satzung für den. Schulverein Lessing-Grundschule Bad Doberan

Freundeskreis des Kinderschutz-Zentrums Westküste

Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen e.v.

Satzung. 1 Sitz und Name. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg.

Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz

Satzung des Vereins Freunde und Förderer der DRK-Kindertageseinrichtung Schatzinsel e. V.

Satzung des Christlichen Schulvereins Frankfurt (Oder)

SATZUNG. FÖRDERVEREIN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR BREMEN-ARSTEN e.v.

Satzung. des Vereins. Förderkreis Rudi-Stephan-Gymnasium Worms

Satzung Carl Alexander Brücke e.v. Dorndorf - Steudnitz. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung des Vereins zur Förderung der Leichtathletik im VfL Eintracht Hannover von 1848 e.v.

Satzung des. Vereins der Absolventen. der Hochschule Ravensburg Weingarten e.v.

Satzung des Vereins "Freunde des Zentrums für Konstruktionswerkstoffe MPA-IfW"

Satzung. des Mühlheimer Karneval- Vereins e.v.

Satzung vom , geändert am

Förderverein Mutter-Anna-Kirche Sanktanna e.v. in Rumänien

Satzung des Fördervereins der Schülerübungsfirmen Erich Kästner Schule, Kitzingen e.v. - Sickershäuserstr Kitzingen

Satzung der Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v."

Internationaler Kultur- und Sportaustausch Bad Soden am Taunus e.v. Satzung 2. Mai 2017

Satzung. des Vereins Freundeskreis Kreuzweg Breitbrunn e.v. Name und Sitz

SatzungdesVereinsringHofheimamTa unussatzungdesvereinsringhofheima mtaunussatzungdesvereinsringhofh

Freundeskreis der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig vom in der Fassung vom

S a t z u n g. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e. V..

Satzung ( )

V e r e i n s s a t z u n g

S a t z u n g. des Vereins Evangelische Altenpflegeschule e.v., Oldenburg. 1 Name und Sitz

Transkript:

Seite 1 / 9 S A T Z U N G Alumni-Club der Charité Universitätsmedizin Berlin e.v. (ACDC e.v.) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen "Alumni-Club der Charité Universitätsmedizin Berlin e.v. " (ACDC e.v.). 2. Der Sitz des Vereins ist Berlin. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Vereinszweck 1. Der Zweck des Vereins liegt in der Förderung der Lehre und Wissenschaft. Er soll eine Brücke zwischen der Charité als Alma Mater und Ihren Absolventen, eine Übergangshilfe für ihre Zöglinge vom Alltag des Studiums zu den Anforderungen im zukünftigen Erwerbsleben darstellen. Er soll helfen, ein Gefühl der Gemeinsamkeit der Absolventen der Charité und eine positive Bindung zu ihrem Ausbildungsort zu entwickeln. Die Potenziale, die in der Kontaktpflege der Fakultät zu ihren Ehemaligen sowie in der Verbindung und Vernetzung zwischen den zu Alumni gewordenen Absolventen untereinander bestehen, sollen genutzt werden um die Öffentlichkeit über Forschung und Lehre an der Charité zu informieren und dadurch einen aktiven Beitrag zur Förderung der Lehre und Wissenschaft an der Charité im Sinne einer Multiplikatorfunktion zu leisten. Daneben sollen die Bezeichnungen Charité-Absolvent/Absolventin bzw. Charité-Alumnus/Alumna als exclusive und identitätsstiftende Begriffe in dem durch die Absolventen geprägten Bild der Fakultät in der medizinischen wie der gesellschaftlichen Öffentlichkeit etabliert werden.

Seite 2 / 9 2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch enge Kontakte der Absolventen der Charité mit den Professoren und Dozenten der Fakultät im Rahmen der studentischen Ausbildung, durch Förderung der Weiter- und Fortbildung, durch Unterstützung der ärztlichen und wissenschaftlichen Kooperation mit nationalen und internationalen Kliniken und Forschungseinrichtungen, durch regelmäßige Information der Mitglieder über Fortbildungsveranstaltungen und aktuelle Forschungsergebnisse sowie durch die Veranstaltung eigener Fortbildungs- bzw. Wissenschaftlicher Veranstaltungen. 3 Gemeinnützigkeit Der Verein dient ausschließlich den unter 2 aufgeführten Zwecken. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Somit verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitglieder 1. Mitglieder des Vereins können zuvorderst folgende Personen werden: - Absolventen der Charité - Universitätsmedizin Berlin - Wissenschaftliches Personal, das an der Charité - Universitätsmedizin tätig ist oder war. - Studierende der Charité, beitragsfrei bis zum Ende des Kalenderjahres ihrer Exmatrikulation Im Übrigen kann jede natürliche oder juristische Person Mitglied des Vereins werden.

Seite 3 / 9 2. Die Mitgliedschaft in dem Verein berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Gründungsmitglieder und Ehrenmitglieder. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. 3. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der Mitglieder. 5 Mitgliedsbeitrag Es ist ein Jahresbeitrag zu entrichten, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft Ein Austritt aus dem Verein ist nach schriftlicher Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 3 Kalendermonaten zum Jahresende möglich. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder wenn ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nicht spätestens bis zum 1.9. eines Kalenderjahres und nach folgender zweimaliger schriftlicher Mahnung entrichtet hat. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit auf Antrag dreier Mitglieder erfolgen, wenn das Mitglied dem Ansehen des Vereins schadet. Vor dem etwaigen Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben.

Seite 4 / 9 7 Organe des Vereins 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 3. Die Arbeitsgemeinschaft 8 Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung obliegen a. die Wahl des Vorstandes, b. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und des Prüfungsberichtes durch den Vorstand sowie der Erteilung der Entlastung. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch 2 von der Mitgliederversammlung zu wählende Revisoren. Die Wahlperiode entspricht der des Vorstandes, c. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, d. Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern, e. Beschlussfassung über Satzungsänderung, f. Beschlussfassung über etwaige Auflösung des Vereins.

Seite 5 / 9 9 Ordentliche Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr einmal statt. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende ruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen ein und leitet sie. Die Mitglieder werden unter der jeweils zuletzt angegebenen Adresse geladen. Adressänderungen sind dem Vorstand mitzuteilen. Sind bei der Mitgliederversammlung sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. 2. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, abgesehen von den in der Satzung enthaltenen Ausnahmen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei jedes anwesende Mitglied eine Stimme hat. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Sind sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. 3. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterschreiben ist.

Seite 6 / 9 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorsitzende kann nach Zustimmung von mindestens 2 weiteren Vorstandsmitgliedern eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, a. wenn der Vorstand dies beschließt oder b. wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt Punkt 11 analog. 11 Satzungsänderung und Auflösung 1. Eine Änderung der Satzung und eine Auflösung des Vereins können nur von einer mit dieser Tagesordnung einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Genehmigung des Finanzamtes. 2. Bei Auflösung des Alumni-Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein der Freunde und Förderer der Charité e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Seite 7 / 9 12 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Der jeweilig im Amt befindliche Dekan, Studiendekan und Ärztliche Direktor des Klinikums können den Vorstand beraten und an Vorstandssitzungen teilnehmen. 2. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Seine Tätigkeit endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der im jeweiligen Sommersemester eines Jahres stattfindenden Mitgliederversammlung. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten diese Mehrheit, kommt es zu einem weiteren Wahlgang, in dem derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Die Wahlen sind geheim; die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Wahl durch Zuruf erfolgen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der im Amt verbleibende Vorstand berechtigt, für seine restliche Amtsdauer einen Nachfolger zu wählen. In diesem Fall kann eine Person mit 2 Ämtern betraut werden. 3. Der Vorstand tritt auf schriftliche, mündliche oder fernmündliche Einladung des Vorsitzenden oder in dessen Verhinderung seines Stellvertreters zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens 3 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4. Über die Beschlüsse einer Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss von dem Sitzungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer unterschrieben werden.

Seite 8 / 9 5. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. 6. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins. Er ist verantwortlich für die termingerechte Einberufung der Sitzungen, den Versand der Einladungen und die Protokollführung. 7. Der Schatzmeister hat die Beiträge der Mitglieder einzuziehen und das Vermögen des Vereins zu verwalten. Er erstattet in der ordentlichen Mitgliederversammlung seinen Rechenschaftsbericht. Berlin, den 20.11.2006

Seite 9 / 9 8. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. 9. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins. Er ist verantwortlich für die termingerechte Einberufung der Sitzungen, den Versand der Einladungen und die Protokollführung. 10. Der Schatzmeister hat die Beiträge der Mitglieder einzuziehen und das Vermögen des Vereins zu verwalten. Er erstattet in der ordentlichen Mitgliederversammlung seinen Rechenschaftsbericht. Berlin, den 20.11.2006