Studienordnung für den Studiengang Biomedizin mit dem Abschluss Master of Science an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

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Transkript:

Studienordnung für den Studiengang Biomedizin mit dem Abschluss Master of Science an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg Vom 6. April 2006 (Fundstelle: http://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2006-8) Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 und Art. 86a des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) sowie von Art. 60 Abs. 6 Satz 1 BayHSchG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Satz 1 der Qualifikationsverordnung QualV (BayRS 2210-1-1-3UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Universität Würzburg folgende Satzung: Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Inhaltsübersicht: 1 Geltungsbereich 2 Studiendauer 3 Studienbeginn 4 Studienvoraussetzungen 5 Ziele des Studiums 6 Studieninhalte 7 Gliederung des Studiums 8 Prüfungen 9 Studienplan 10 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistung und Prüfungsleistungen 11 Studienberatung 12 Inkrafttreten Vorbemerkung zum Sprachgebrauch 1 Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2 Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3 Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint. 1 Geltungsbereich (1) Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung für den Studiengang Biomedizin mit dem Abschluss Master of Science an der Bayerischen Julius-Maximilians- Universität Würzburg Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums. (2) Dieser Studiengang ist ein gemeinsamer Studiengang der Fakultät für Biologie und der Medizinischen Fakultät.

2 Studiendauer 1 Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 50 Semesterwochenstunden. 2 Die Regelstudienzeit (einschließlich der Zeit für die Prüfungen und die Thesis) beträgt drei Semester. 3 Studienbeginn Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden. 4 Studienvoraussetzungen (1) 1 Die Qualifikation für das Masterstudium in Biomedizin wird nachgewiesen durch das Bestehen des Eignungsfeststellungsverfahrens nach Maßgabe der Anlage. 2 Voraussetzung ist hierfür der Erwerb eines Bachelorabschlusses in Biomedizin an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg oder eines Abschlusses eines anderen einschlägigen Studienganges an einer Hochschule im In- oder Ausland. 3 Die Abschlüsse müssen dem Bachelorabschluss Biomedizin an der Bayerischen Julius- Maximilians-Universität Würzburg gleichwertig sein. 3 Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Eignungsfeststellungskommission (Nr. 3 der Anlage). 4 In Zweifelsfällen kann diese den Bewerber persönlich anhören. 5 Ist eine Gleichwertigkeit nicht gegeben, kann sie das Ablegen von Zusatzprüfungen verlangen. (2) Die Zulassung zum Masterstudiengang ist form- und fristgerecht bis spätestens 15. Juli jeden Jahres (Ausschlussfrist) bei der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg zu beantragen. 5 Ziele des Studiums (1) 1 Das Studium in Biomedizin mit dem Abschluss Master of Science bereitet auf die wissenschaftlichen Tätigkeiten in biomedizinischer Forschung, Entwicklung und Anwendung vor. 2 Es bereitet insbesondere auf eine Promotion zum Dr. rer. nat. vor. (2) 1 Mit der Vergabe des akademischen Grades eines Master of Science soll Studenten der Erwerb eines international vergleichbaren Grades zum Nachweis von in der Berufspraxis relevanten Kenntnissen und Fertigkeiten ermöglicht werden. 2 Außerdem soll mit diesem weiteren berufs- und promotionsqualifizierenden Abschluss die Durchlässigkeit zwischen den Ausbildungssystemen verschiedener Länder gefördert und die internationale Attraktivität eines Biomedizin-Studiums an der Universität Würzburg erhöht werden. (3) Die Fakultät für Biologie und die Medizinische Fakultät verleihen gemeinsam gemäß der Prüfungsordnung für den Studiengang Biomedizin mit dem Abschluss Master of Science an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg den akademischen Grad eines Master of Science (abgekürzt M. Sc. ). 6 Studieninhalte (1) 1 Das Studium soll die vertiefte Kenntnis des wissenschaftlichen Arbeitens in der Biomedizin und seiner inhaltlichen Grundlagen vermitteln. 2 Es soll die Absolventen befähigen, Probleme auf Gebieten der Forschung, Entwicklung, Anwendung, Bildung, usw. wissenschaftlich und eigenständig zu lösen. (2) 1 In dem Studium soll der Student lernen, an forschungsorientierten Beispielen methodische Kenntnisse und biomedizinische Prinzipien auf Problemstellungen zu übertragen. 2 Dabei sollen vor allem die eigenständige Planung und experimentelle Durchführung wissenschaftlicher Experimente und deren Auswertung, Darstellung und Interpretation vermittelt werden.

(3) Die Lehrveranstaltungen können auch in englischer Sprache angeboten werden. (4) Für die Lehrveranstaltungen können Bewertungen nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vorgenommen werden. 7 Gliederung des Studiums (1) Das Studium ist modular nach Maßgabe des jeweils aktuellen Studienplans, der in der Fakultät für Biologie und der Medizinischen Fakultät ausgehängt ist, aufgebaut. (2) 1 Die erfolgreiche Teilnahme an einer scheinpflichtigen Lehrveranstaltung wird bescheinigt, wenn der Student die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen hat. 2 Zeitpunkt und Form des Nachweises werden zu Beginn der Lehrveranstaltung vom verantwortlichen Hochschullehrer festgelegt. 3 Der Versuch, die Nachweise zu erwerben, kann nach Maßgabe der jeweils geltenden Prüfungsordnung wiederholt werden. (3) 1 An den praktischen Lehrveranstaltungen des Studiengangs kann nur teilnehmen, wer die auf sie jeweils hinführenden Lehrveranstaltungen regelmäßig besucht und sich die erforderlichen Kenntnisse angeeignet hat. 2 Die auf die praktischen Lehrveranstaltungen hinführenden Lehrveranstaltungen werden nach Maßgabe des Studienplans jeweils vom verantwortlichen Hochschullehrer festgelegt. 3 Zeitpunkt und Form des Nachweises der erforderlichen Kenntnisse werden zu Beginn der hinführenden Lehrveranstaltung vom verantwortlichen Hochschullehrer festgelegt. 8 Prüfungen Prüfungen regelt die Prüfungsordnung für den Studiengang Biomedizin mit dem Abschluss Master of Science an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung. 9 Studienplan 1 Der Studienplan gibt Empfehlungen für den Verlauf des Studiums. 2 Der jeweils aktuelle Studienplan ist in der Fakultät für Biologie und der Medizinischen Fakultät ausgehängt. 10 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im gleichen Studiengang oder in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland oder an Hochschulen des Auslands erbracht wurden, erfolgt nach der Prüfungsordnung für den Studiengang Biomedizin mit dem Abschluss Master of Science an der Bayerischen Julius-Maximilians- Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung. (2) Ist eine Unterbrechung des Studiums an der Universität Würzburg wegen eines Studienaufenthaltes an einer anderen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland oder des Auslands geplant, so wird dem Studenten dringend empfohlen, sich noch vor Beginn wegen der Anerkennung von Leistungen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Verbindung zu setzen.

11 Studienberatung (1) 1 Neben einer allgemeinen Studienberatung, die als zentrale Beratung an der Universität Würzburg durchgeführt wird, findet eine Fachstudienberatung für den Studiengang Biomedizin mit dem Abschluss Master of Science statt. 2 Die Fachstudienberatung wird von einem jeweils im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen Fachstudienberater durchgeführt. (2) Eine Fachstudienberatung ist insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch zu nehmen: a) zu Beginn des Studiums, b) während des laufenden Studiums, wenn abzusehen ist, dass der Kandidat in der vorgesehenen Regelstudienzeit von drei Semestern das Studium nicht wird abschließen können, c) im Falle von Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsel sowie d) bei einem beabsichtigten Auslandsaufenthalt. 12 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage Eignungsfeststellung für den Masterstudiengang Biomedizin an der Bayerischen Julius-Maximilians- Universität Würzburg (gemäß 4 Abs. 1) 1. Zweck der Feststellung Die Qualifikation für den Masterstudiengang Biomedizin setzt neben den Voraussetzungen nach 4 Abs. 1 den Nachweis der Eignung nach Maßgabe der folgenden Regelungen voraus. 2. Verfahren zur Feststellung der Eignung 2.1 Das Verfahren zur Feststellung der Eignung wird jährlich einmal im Sommersemester durch die Fakultät für Biologie und die Medizinische Fakultät an der Bayerischen Julius-Maximilians- Universität Würzburg durchgeführt. 2.2 1 Die Anträge auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren für das jeweils folgende Wintersemester sind an Hand der von der Eignungsfeststellungskommission (Nr. 3) im Studiengang Biomedizin herausgegebenen Formularen bis zum 15. Juli an den Vorsitzenden dieser Kommission zu stellen (Ausschlussfrist). 2 Unterlagen gemäß Nr. 2.3.2 können aus vom Bewerber nicht zu vertretenden Gründen noch bis spätestens 31. August nachgereicht werden. 2.3 Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Nachweis eines international anerkannten Bachelorabschluss in Biomedizin oder eines durch die Kommission (Nr. 3) als gleichwertig anerkannten Abschlusses in einem einschlägigen Studiengang an einer Hochschule im In- oder Ausland, 3. Empfehlungsschreiben von zwei Hochschullehrern, die an der Abschlussprüfung beteiligt waren sowie 4. eine schriftliche detaillierte Begründung für die Wahl des Studienganges, aus der insbesondere die Motivation für den Studiengang an der Universität Würzburg hervorgeht. 3. Kommission zur Eignungsfeststellung 1 Die Eignungsfeststellung wird von einer Kommission durchgeführt, die sich aus dem Studiendekan der Fakultät für Biologie, dem Vorsitzenden der Studienkommission Biomedizin an der Medizinischen Fakultät sowie vier weiteren Professoren (je zwei aus diesen beiden Fakultäten) zusammensetzt. 2 Die Bestellung der Professoren erfolgt durch die Fachbereichsräte der beiden beteiligten Fakultäten. 3 Den Vorsitz führt der Studiendekan oder der Vorsitzende der Studienkommission Biomedizin und wird von den Kommissionsmitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt. 4 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn deren Mitglieder unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Tagen geladen sind, und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 5 Bei Wahlen und sonstigen Entscheidungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 4. Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren, Umfang und Inhalt des Eignungsfeststellungsverfahrens, Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses, Niederschrift 4.1 Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt neben dem Vorliegen der Voraussetzungen nach 4 Abs. 1 der Studienordnung voraus, dass die in Nr. 2.3 genannten Unterlagen fristgerecht und vollständig vorliegen. 4.2 1 Grundsätzlich wird die Eignung bzw. Nichteignung der einzelnen Bewerber auf Grund der von ihnen eingereichten Unterlagen festgestellt. 2 Die Eignung wird festgestellt, wenn ein überdurchschnittlicher Bachelorabschluss in Biomedizin an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg oder in einem anderen einschlägigen Studiengang an einer Hochschule im In- oder Ausland gemäß 4 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 dieser Studienordnung vorliegt. 3 Ein überdurchschnittlicher Abschluss ist gegeben, wenn die Gesamtnote mindestens 2,5 beträgt, oder nach dem ECTS- Notensystem mindestens Grade B im Hochschulabschluss erreicht worden ist. 4.3 Bewerber, welche auf Grund dieser Kriterien als nicht geeignet angesehen werden, erhalten einen mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; Bewerber, welche auf Grund dieser Kriterien als geeignet angesehen werden, bekommen die Feststellung ihrer Eignung schriftlich mitgeteilt. 4.4 1 Bewerber, deren Eignung bzw. Nichteignung nach Nrn. 4.2, 4.3 noch nicht festgestellt werden konnte, werden zu einem Gespräch zur Klärung der Frage der Eignung bzw. Nichteignung eingeladen. 2 Der Termin für dieses Gespräch wird mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt gegeben. 3 Die Dauer des Gesprächs beträgt ca. 20 Minuten. 4 Das Gespräch soll inhaltlich in allgemeiner Hinsicht weiteren Aufschluss über das Vorhandensein von Motivation und Eignung des Bewerbers geben und zeigen, ob der Bewerber erwarten lässt, das Ziel des Masterstudiengangs auf wissenschaftlicher Grundlage selbständig und verantwortungsbewusst zu erreichen. 5 Hierbei soll festgestellt werden, ob der Bewerber den im Studiengang zu erwartenden Anforderungen gerecht werden wird. 6 Das Gespräch wird jeweils von zwei von der Eignungsfeststellungskommission benannten Gutachtern mit dem einzelnen Bewerber geführt. 7 Gutachter können sowohl die

Mitglieder der Eignungsfeststellungskommission selbst als auch die Hochschullehrer sein, die im Studiengang Biomedizin mit dem Abschluss Master of Science Lehrveranstaltungen abhalten. 8 Mindestens ein Prüfer muss Mitglied dieser Kommission sein. 9 Die Urteile der Gutachter lauten "geeignet" oder "nicht geeignet". 10 Das Eignungsfeststellungsverfahren ist nur dann bestanden, wenn die Urteile beider Prüfer "geeignet" lauten. 4.5 1 Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt und ist im Falle der Eignung vom Bewerber bei der Immatrikulation vorzulegen. 2 Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 4.6 Über den Ablauf des jeweiligen Auswahlgesprächs ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort der Feststellung, die Namen der Gutachter, die Namen des Bewerbers, die wesentlichen Inhalte des Gesprächs, die Beurteilung der Gutachter sowie das Gesamtergebnis ersichtlich sein müssen. 4.7 Die Feststellung der Eignung gilt grundsätzlich jeweils nur für die Aufnahme des Studiums im auf das Eignungsfeststellungsverfahren folgende Semester. 5. Wiederholung 1 Bewerber, die den Nachweis der Eignung für den Masterstudiengang Biomedizin nicht erbracht haben, können sich zum Termin des folgenden Jahres erneut zum Eignungsfeststellungsverfahren anmelden. 2 Eine weitere Wiederholung ist nicht möglich.