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Transkript:

Satzung des Angelsportverein Niedaltdorf e.v. 1 Name, Sitz und Rechtsform 1. Der Verein führt den Namen: Angelsportverein Niedaltdorf e.v. 2. Der Sitz befindet sich in der Gemeinde Rehlingen - Siersburg, Ortsteil Niedaltdorf. 3. Der Verein ist beim Amtsgericht Saarlouis eingetragen. 4. Gerichtsstand ist Saarlouis. 5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgaben 1. Der Verein ist eine Vereinigung von Anglerinnen und Anglern. 2. Angler(in) ist, wer Fischwaid aus Liebhaberei und unter Anerkennung der gesetzlichen Bestimmungen und vereinsinternen Richtlinien ausübt. 3. Vornehmstes Anliegen des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der Gewässer sowie die Hege des einheimischen Fischbestandes. An diesem Ziel haben sich alle Aktivitäten des Vereins zu orientieren. Im Rahmen des Schutzes, der Pflege und Entwicklung von Natur, Umwelt und Landschaft widmet sich der Verein der Verbreitung und Verbesserung des natur- und waidgerechten Angelns. 4. Der Verein verfolgt diese Ziele durch: Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand, die Gewässer und ihrer Umgebung; Ausbildung, Beratung und Förderung der Mitglieder, insbesondere der Jugendlichen, in allen mit der Fischerei, dem Natur-, und dem Umweltschutz zusammenhängenden Fragen; Natur- und Umweltschutz, Gewässerschutz und Gewässerüberwachung sowie Landschaftsschutz. 5. Der Verein pachtet Gewässer, erwirbt oder pachtet Gelände im Sinne der Satzung. 6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3 Mitgliedschaft 1. Der Verein hat: Ordentliche Mitglieder Jugendmitglieder Ehrenmitglieder 2. Die Mitgliedschaft kann von jedem/jeder Anhänger(in) der Angelfischerei, der/die das 18. Lebensjahr vollendet hat, erworben werden. 3. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand durch einfache Mehrheit. Der/Die Antragsteller(in) erhält einen schriftlichen Bescheid. 4. Jugendmitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aktiv in der Jugendabteilung des Vereins mitwirken. Sie haben kein Stimmrecht. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres erlangen sie die ordentliche Mitgliedschaft. 5. Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich in hervorragender Weise um den Verein oder allgemein für die Angelfischerei verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit beschlossen. 6. Das Ehrenmitglied ist von den Beiträgen aller Art befreit und genießt die Rechte der Mitglieder. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Angelfischerei in den Vereinsgewässern als Inhaber eines gültigen Erlaubnisscheines auszuüben. 2. Die Mitglieder haben im Rahmen der Satzung Anspruch auf Unterstützung und Förderung durch den Verein. 3. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen bzw. zu beachten. 5 Beiträge Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr werden von der Generalversammlung, Jahreshauptversammlung oder von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

Die Aufnahmegebühr ist sofort zu entrichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Anfallende Storno- oder Mahngebühren gehen zu Lasten des Mitglieds. 6 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: Durch Austritt ( in Form einer schriftlichen Kündigung, die dem geschäftsführenden Vorstand bis spätestens 15. Dezember eines Kalenderjahres einzureichen ist ) Durch Tod Durch Ausschluß In allen Fällen ohne Beitragsrückerstattung. Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied: 1. gröblich gegen die Satzung verstößt; 2. durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt; 3. gegen Interessen des Vereins verstößt; 4. gegen fischereirechtliche Bestimmungen verstößt oder Hilfe zu solchen Verstößen leistet; 5. trotz Mahnung mit seinem Beitrag oder anderen Zahlungsverpflichtungen länger als drei Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluß eines Mitgliedes beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem betroffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, unterwirft es sich dem damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

7 Leitung des Vereins Die Vereinsgeschäfte werden vom Vorstand ehrenamtlich geführt. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Geschäftsjahren gewählt uns setzt sich wie folgt zusammen: dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden dem/der 1. Schriftführer(in) und dem/der 2. Schriftführer(in) dem/der Kassierer(in) und dem/der 2. Kassierer(in) dem/der Jugendwart(in) den 2 Beisitzer(n)(innen) Den Beisitzer(n)(innen) kann/können vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ein bestimmtes Aufgabengebiet übertragen werden. Der geschäftsführende Vorstand darf sich nur aus Mitgliedern zusammensetzen, die in Niedaltdorf ihren dauernden Aufenthalt haben und dort polizeilich gemeldet sind. 8 Befugnisse Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die 1. Schriftführer(in) und der/die 1. Kassierer(in). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen verpflichten, deren Wert den Betrag von 2.000 übersteigen, bedürfen der Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden. 9 Kasse, Kassierer(in) und Kassenprüfer(innen) Der/Die Kassierer(in) hat die Kassengeschäfte zu erledigen und ein Kassenbuch zu führen. Kassengeschäfte dürfen vom Kassierer und auch vom 1. Vorsitzenden getätigt werden. Mit Ablauf des Geschäftsjahres ist das Kassenbuch abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen. Der Kassierer erstattet der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht. Die Kassenprüfer erstatten der Versammlung Bericht über das Ergebnis der durchgeführten Prüfung. Eine Kassenprüfung kann jederzeit erfolgen. Die drei Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören und sind für 3 Geschäftsjahre zu wählen

10 Schriftführer(in) Der/Die Schriftführer(in) erledigt sämtliche schriftliche Arbeiten des Vereins. und führt über alle Versammlungen das Protokoll. Das Protokoll bedarf der Gegenzeichnung durch den/die 1. Vorsitzende(n). 11 Vereinsgelder und Vereinsvermögen Die Vereinsgelder dürfen nur zu Zwecken verwendet werden, welche den Interessen des Vereins dienen, wie z.b.: Pachtbeiträge für Vereinsgewässer und Fischbesatzkosten Beschaffung von Geräten und Fachliteratur Instandsetzen und Instandhalten der Vereinsgewässer Laufende Kosten Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand verwaltet. Alle Geschäftsunterlagen, Gegenstände sowie das Verzeichnis des Vereinsvermögens sind bei Rücktritt oder Neuwahl des Vorstandes den Nachfolgern unaufgefordert zu übergeben. 12 Versammlungen Die Jahreshaupt-/Generalversammlung findet im ersten Quartal statt. Außerordentliche Versammlungen können auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden. Die Einladungen zu den Versammlungen erfolgen durch Veröffentlichung im Amtlichen Nachrichtenblatt der Gemeinde Rehlingen-Siersburg. Bei den Einladungen ist die Tagesordnung anzugeben. 13 Beschlussfähigkeit Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. 14 Satzungsänderungen Satzungsänderungen bedürfen eines, mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, gefassten Beschlusses.

15 Abstimmung Bei allen Abstimmungen (außer 14 und 16) entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Wahlen sind grundsätzlich offen durchzuführen, es sei denn, es liegen bei der Wahl von Mitgliedern des Vorstandes mehrere Vorschläge vor Stimmkarten dürfen außer mit dem Vereinsstempel oder einem anderen einheitlichen Aufdruck nicht gekennzeichnet sein. Zur technischen Durchführung von geheimen Wahlen wird eine aus mindestens zwei Wahlhelfern bestehende Kommission gebildet. Ihre Mitglieder werden durch Zurufe bestimmt. Nur der geschäftsführende Vorstand wird alle drei Jahre- in der Generalversammlung durch Stimmzettel geheim gewählt. Wir bei der Wahl von Einzelpersonen für mehrere Wahlvorschläge die gleiche Stimmenzahl abgegeben, so ist die Wahl zu wiederholen; ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los. 16 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversamlung bzw. in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sich zwei Drittel der Anwesenden dafür aussprechen. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen für eine gemeinnützige Einrichtung zu verwenden. Vorstehende Satzung ist für den Verein, seine Organe und seine Mitglieder bindend. Sie wird wirksam mit der Eintragung ins Vereinsregister. Rehlingen Siersburg, den 18.05.05 Gez. Bernd Hoen Gez. Thomas Rupp Gez. Christian Putze Gez. Wolfgang Becker 1. Vorsitzende 2. Vorsitzende 1. Schriftführer 1. Kassierer