STADT BAD SALZDETFURTH

Ähnliche Dokumente
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

LANDRATSAMT WEIMARER LAND

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g geändert durch Allgemeinverfügung vom

Allgemeinverfügung. zur Verbrennung von. Schlagabraum, Hecken-, Strauch- und Baumschnitt sowie schlagabraumähnlichen Abfällen

S a t z u n g. über die Benutzung der gemeindlichen Feldwege. vom 8. März geändert am 15. Dezember 1967 (EURO-Anpassungssatzung

Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswegeder Ortsgemeinde Mörsbach vom

Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Seevetal, Landkreis Harburg vom

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

Allgemeinverfügung. 1. Betretungsverbot

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Hagen. Allgemeinverfügung

2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und. Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg

Allgemeinverfügung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Gebiet der Stadt Soest

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Siegen-Wittgenstein

Satzung. der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald

Geflügelpest bei Wildvögeln

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Heinsberg

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

Augsburg, Nr. 28

Allgemeinverfügung. 1.1 die in der Anlage 1 Nr. 4 Tabelle 4 GGVSEB genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 sowie

Stadt Bielefeld. Der Oberbürgermeister. - Amt für Verkehr, Straßenverkehrsbehörde - Allgemeinverfügung zur

3. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.

Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

Allgemeinverfügung zur. Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach. 35 Abs. 3 GGVSEB

AMTSBLATT des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab

Vom 29. Oktober Aufgrund des 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 20 Abs. 3 des Sicherheits- und

Bezirksregierung Münster Recklinghausen, den Abt. Obere Flurbereinigungsbehörde Flurbereinigung A33-Steinhagen Az.: Beschluss

STADT TA~JCHA BEKANNTMACHUNG. Der Bürgermeister. Allgemeinverfüqunq. l~l ~~~

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Stormarn

Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Buchholz in der Nordheide (SOG -VO der Stadt Buchholz i.d.n.)

1 Allgemeines. 2 Führen von Hunden

FÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen. Kitzingen, Jahrgang/ Nummer XXXXIV/17. Teil I

Allgemeinverfügung. zur Verbrennung von Hecken-, Strauch- und Baumschnitt sowie schlagabraumähnlichen Abfällen im Gebiet der Stadt Werther (Westf.

Nr. 13 vom Inhaltsverzeichnis

Verordnung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die Verhinderung von Lärm (Lärmschutzverordnung)

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Örtliche Bauvorschrift

Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung)

Verordnung der Stadt Grevesmühlen über das Führen von Hunden vom (Hunde-VO-GVM)

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

über das Naturdenkmal Buchengruppe in Altenlingen vom 26. März 1982

Verordnung der Gemeinde Schäftlarn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung, BschVO) Verordnung:

S T A D T Ö S T R I N G E N 3.24

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

G e m e i n d e v e r o r d n u n g

3-03. Satzung. über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz. (Wochenmarktsatzung)

Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Rosdorf (Baumschutzsatzung)

Jahrgang 42/2015 Dienstag, 04. August 2015 Nr. 33

Tierseuchenrechtliche Anordnung des Landesuntersuchungsamtes zum Schutz gegen die Schweinepest vom 13. Juni 2012 (Az.

I. 1. Aufgrund 8 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen

Verordnung der Stadt Herzogenaurach für die Sommerkirchweih

1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

S T A D T B A D K I S S I N G E N

Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung)

Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Eitorf vom , zuletzt geändert am

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen

Stadtgebiet Bad Homburg v.d.höhe

Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern

Lesefassung. Baumschutzsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf

Ortsrechtssammlung der Stadt Pattensen

Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Stadtverordnung über die Baumnaturdenkmale der Hansestadt Rostock in der Fassung vom 11. Februar 2016

Gemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis. Satzung

Satzung (Polizeiverordnung)

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG

Augsburg, Nr. 3

Verordnung über das Halten von Hunden im Markt Stadtbergen. S 1 Begriffsbestimmungen

Grill- und Lagerfeuerplätze in Halle (Saale)

Inhalt. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Schleswig-Flensburg

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen

Anordnung. über die Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs. am Emssee (Emssee-Anordnung) vom 27. April 1977

Bürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg. Satzung. über die Verpflichtung der. Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen

GEMEINDE UNTERFÖHRING

SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER (STREUPFLICHT-SATZUNG) ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE AZ: 659.

S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom

SATZUNG. über den Schutz des Baumbestandes im Gebiet der Stadt Papenburg. Baumschutzsatzung Seite 1 von 5

A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen

S a t z u n g. zum Schutze des Baumbestandes innerhalb der Stadt Kaiserslautern. vom

AMTSBLATT. Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises

Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers im abgegrenzten Gebiet Feldkirchen Bekämpfungsmaßnahmen in Riem

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn

Verordnung. der Gemeinde Eichenau zum Schutz des Bestandes an Bäumen und Sträuchern (Baumschutzverordnung - BSV-)

Ausbruch der Geflügelpest und Festlegung eines weiteren Sperrbezirkes und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest

Verlängerte Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2012

2016 Donnerstag, 14. April 2016 Nr. 13. I n h a l t. Sitzung des Kreisausschusses. Sitzung des Kreistages

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Stand: November 2017

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 6 Dingolfing, 21.

Gefahrenabwehrverordnung

VO Hangwald südlich Latsch Seite 1. Verordnung. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Hangwald südlich Latsch" vom

Inhalt: Kinderspielplatzverordnung

V E R O R D N U N G. der Stadt Bad Wörishofen zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzverordnung)

Allgemeinverfügung III.

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:

--- Aufgabe _--- und Obertragung --

Transkript:

STADT BAD SALZDETFURTH Allgemeinverfügung über die Festlegung von Brenntagen für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen mit Genehmigung Gem. des 2 Abs. 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01.2004 (Nds. GVBl. Seite 2), geändert durch Verordnung vom 24.02.2009 (Nds. GVBl. Seite 34) wird aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 17.03.2009 folgendes bestimmt: Pflanzliche Abfälle nach 1 Abs. 2 BrennVO dürfen im Gebiet der Stadt Bad Salzdetfurth nur mit einer Genehmigung der Stadt Bad Salzdetfurth verbrannt werden. Die Genehmigung zum Verbrennen wird grundsätzlich nur für den 1. und 3. Donnerstag im April sowie den 1. und 3. Donnerstag im Oktober eines jeden Jahres erteilt. Die Genehmigung ist vorab bei der Stadt Bad Salzdetfurth zu beantragen. Die Genehmigung darf nur für die Zeit von 8.00-18.00 Uhr erteilt werden. Für den Kurbereich darf keine Genehmigung erteilt werden. Sollte einer der beiden Brenntage im Frühjahr auf den Gründonnerstag fallen, wird ein Ersatztag festgelegt. Das Verbrennen ist nach 4 BrennVO nicht gestattet - bei lang anhaltender trockener Witterung, - bei starkem Wind, - auf moorigen Untergrund und - in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten so dass hier keine Genehmigung erteilt werden kann. Der Kurbereich im Sinne dieser Verfügung umfasst das Kurmittelhaus, den Kurpark, das Solebad mit dem Solebadparkplatz, die Salze-Kliniken sowie die Altstadt mit folgenden Grenzen:

2 Griesbergstraße bis zur Eisenbahnbrücke, Eisenbahnstrecke, Burgweg, Teilstück Auf dem Rhoden, übers Feld Richtung Salze-Klinik I, Feldweg zum Am Bach, Am Bach, hinter westlicher Bebauung Auf der Vienig, Ende Auf der Vienig zur L 490, L 490, Am Triftweg, Feldweg von Am Triftweg bis Birkenweg, hinter südöstlicher Bebauung Birkenweg, Waldweg hinter Sothenbergschule bis Sothenbergstraße, Sothenbergstraße, Horststraße, Oberstraße, Griesbergstraße Der Kurbereich ist in der anliegenden Karte gekennzeichnet. Die Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 31.03.2014 außer Kraft. Die Allgemeinverfügung ist jederzeit widerruflich. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß 80 Abs. l Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Nebenbestimmungen: Aus Gründen des Brandschutzes und zum Schutz der Allgemeinheit, der Nachbarschaft und der Verkehrssicherheit werden folgende Bestimmungen angeordnet, die bei der Genehmigung zu beachten sind: Es darf nur verbrannt werden, wenn folgende Mindestabstände eingehalten sind: 5 Meter zur Grundstücksgrenze 50 Meter zu Gebäuden 100 Meter zu Wohngebäuden; Gebäuden mit weicher Bedachung; Gebäuden, die einer erhöhten Brandgefahr ausgesetzt sind; Gewerbebetrieben; Wäldern; Buschflächen; Hecken; einzeln stehenden Bäumen; Straßen, die dem überörtlichen Verkehr dienen; landwirtschaftlichen Flächen mit leicht brennbarem Bewuchs; 300 Meter zu Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Krankenanstalten, Altenheimen. Soll in einem Abstand bis zu 500 Meter vom Segelfluggelände in Wesseln verbrannt werden, ist das Benehmen mit der Flugleitung herzustellen. Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur auf eigenen Grundstücken oder mit Erlaubnis des betreffenden Grundstückseigentümers verbrannt werden. Der Umfang des brennenden Materials darf zu keiner Zeit den Umfang von 1 m³ überschreiten. Das Feuer darf nicht mit Brandbeschleunigern (Benzin, Diesel usw.) oder anderen Abfällen entzündet oder unterhalten werden. Das Feuer ist ständig von einer erwachsenen Person zu beaufsichtigen und unter Kontrolle zu halten; gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern.

3 Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät an der Verbrennungsstelle zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind. Feuer und Glut müssen um 18.00 Uhr erloschen sein, ggf. sind sie abzulöschen. Für den Fall, dass die pflanzlichen Abfälle bereits länger als 1-2 Tage vor dem Verbrennen angesammelt wurden, sind diese vor dem Verbrennen noch einmal umzuschichten, um eine Gefährdung von Tieren auszuschließen, die möglicherweise das Material als Unterschlupf aufgesucht haben. Begründung: In der Stadt Bad Salzdetfurth besteht grundsätzlich ein Bedürfnis pflanzliche Abfälle zu verbrennen, da vor allem im Herbst und auch im Frühjahr bei der Bewirtschaftung von Gärten, Hausgrundstücken, Plantagen usw. erhebliche Mengen von Schnittgut und anderen pflanzlichen Abfällen anfallen. Diese pflanzlichen Abfälle können nicht in allen Fällen einer anderweitigen Entsorgung zugeführt werden, so dass ein Verbrennen genehmigt werden kann. Die Bestimmung von je 2 Tagen im Frühjahr und Herbst an denen das Verbrennen genehmigt werden darf ist ausreichend, da somit genügend Gelegenheit geboten wird, pflanzliche Abfälle verbrennen zu können. Die Beschränkung auf diese insgesamt 4 Tage ist auch geboten, um das Wohl der Allgemeinheit und der Nachbarschaft nicht übermäßig zu beeinträchtigen. Die Regelung, dass das Verbrennen nur mit Genehmigung erfolgen darf, ist erforderlich, da ansonsten gegen ein unzulässiges Verbrennen erst beim Verbrennen eingeschritten werden kann und somit die Beeinträchtigung der Bevölkerung bereits eingetreten ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Dauer eines evtl. Widerspruchs- und Klageverfahrens kann nicht abgewartet werden, weil dann für diesen Zeitraum die pflanzlichen Abfälle unter Umständen verbotswidrig außerhalb einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage gelagert werden müssten. Dies würde eine Ordnungswidrigkeit gemäß KrW-/AbfG darstellen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtsweg 19, 30173 Hannover, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts einzulegen. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung kann die Aussetzung der Vollziehung gemäß 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtsweg 19, 30173 Hannover, beantragt werden. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

4 Hinweise Diese Allgemeinverfügung gilt 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Hannover gem. 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung beantragt werden, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen. Ordnungswidrig nach 6 BrennVO i.v.m. 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. pflanzliche Abfälle außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen ohne Genehmigung der Stadt Bad Salzdetfurth nach 2 Satz 4 BrennVO verbrennt; 2. entgegen einem Verbot nach 4 BrennVO verbrennt; 3. entgegen einer obenstehenden vollziehbaren Nebenbestimmung verbrennt. Bad Salzdetfurth, 19.03.2009 Der Bürgermeister Schaper

5