Polizeiverordnung. (Antrag an die Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2014)

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Transkript:

Polizeiverordnung (Antrag an die Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2014)

Inhaltsverzeichnis Artikel I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Geltungsbereich 1 Polizeiorgane 2 Polizeiliche Anordnungen 3 Störung der polizeilichen Tätigkeit 4 Hilfeleistung 5 II. III. IV. Schutz von Personen und der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung Sicherheit und Ordnung 6 Feuerwerk 7 Schutzvorrichtungen 8 Veranstaltungen auf Privatgrund 9 Tierhaltung 10 Schutz öffentlicher Sachen und des privaten Eigentums Schutz des Kulturlandes 11 Schutz des öffentlichen Grundes 12 Benützung öffentlichen Grundes und der übrigen öffentlichen Sachen 13 Campieren und Nächtigen im Freien 14 Überwachung des öffentlichen Grundes 15 Anzeigen, Plakate, Transparente, Fahnen und dergleichen 16 Arbeiten an Fahrzeugen und Geräten 17 Immissionsschutz Immissionen 18 Feuern im Freien 19 V. Lärmschutz Nachtruhe 20 Allgemeine Ruhezeiten 21 Kulturelle Strassenaktivitäten 22 Landwirtschaft 23 VI. Wirtschafts- und Gewerbepolizei Schliessungsstunde 24 Aufhebung der Schliessungsstunde 25 Betteln 26 VII. Einwohnerkontrolle und Meldewesen Meldewesen 27 VIII. Straf- und Schlussbestimmungen Bewilligung 28 Gebühren und Kosten 29 Vollzug und Vollstreckung 30 Verwaltungszwang, Ersatzvornahme und Strafe 31 Strafen, Ordnungsbussen 32 Aufhebung bisherigen Rechts 33 Inkrafttreten 34 2

Polizeiverordnung Gestützt auf 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juli 1926 und Art. 13 lit a Ziff. 1 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bubikon vom 28. November 1993 erlässt die Gemeindeversammlung Bubikon folgende Polizeiverordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Geltungsbereich Art. 1 Die Polizeiverordnung regelt die polizeilichen Aufgaben sowie den Vollzug des übergeordneten Polizeirechts in der Gemeinde Bubikon. Sie bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie den Schutz von Personen, Tieren, Umwelt und Eigentum gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art. Sie ergänzt die Gesetzgebung von Bund und Kanton. Polizeiorgane Art. 2 Die der Gemeinde übertragenen polizeilichen Aufgaben werden vom Gemeinderat und den von ihm bezeichneten Verwaltungsorganen wahrgenommen. Polizeiliche Anordnungen Art. 3 Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Ressorts Polizei kann bei Bedarf polizeiliche Anordnungen verfügen. Den Anordnungen der Polizeiorgane ist Folge zu leisten. Störung der polizeilichen Tätigkeit Art. 4 Es ist verboten, sich in dienstliche Funktionen der Polizeiorgane oder von Rettungsorganisationen einzumischen oder deren Tätigkeit zu stören. 3

Hilfeleistung Art. 5 Jede Person ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen und im Rahmen des Zumutbaren bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten Hilfe zu leisten. II. Schutz von Personen und der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung Sicherheit und Ordnung Art. 6 Es ist verboten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören oder die Sicherheit von Personen, Tieren, Umwelt und Eigentum zu gefährden. Insbesondere ist verboten: a) Personen und Tiere zu belästigen, zu erschrecken oder zu gefährden; b) Alarmanlagen, Notrufe oder Notsignale zu missbrauchen; c) öffentlich Ärgernis zu erregen oder gegen Sitte und Anstand zu verstossen. Feuerwerk Art. 7 Das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk darf nur in der Nacht vom 1. August auf den 2. August und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar bewilligungsfrei erfolgen. Aus Sicherheitsgründen kann das zuständige Verwaltungsorgan örtliche und zeitliche Einschränkungen erlassen. Für besondere Veranstaltungen kann das zuständige Verwaltungsorgan das Abbrennen von Feuerwerk bewilligen. Schutzvorrichtungen Art. 8 Baustellen, Bodenöffnungen wie Gräben, Jauchegruben etc., Silos und Leitungen sind so zu sichern, zu signalisieren und allenfalls zu beleuchten, dass keine Unfallgefahr besteht. Das unberechtigte Abdecken von Bodenöffnungen sowie das Lockern, Verändern und Entfernen von Hilfs- und Schutzvorrichtungen wie Dolendeckeln, Schutzpfosten etc. ist verboten. 4

Veranstaltungen auf Privatgrund Art. 9 Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien oder in Räumen) können vom zuständigen Verwaltungsorgan verboten werden, wenn mit Bestimmtheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. Tierhaltung Art. 10 Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand belästigt wird und weder Menschen, Tiere, Umwelt noch Sachen gefährdet oder beschädigt werden. Das Ausbrechen oder Entweichen gefährlicher Tiere ist sofort der Polizei zu melden. III. Schutz öffentlicher Sachen und des privaten Eigentums Schutz des Kulturlandes Art. 11 Das unberechtigte Fahren und Reiten über Kulturland sowie das unberechtigte Begehen sind während der Vegetationszeit vom 15. März bis 15. November verboten. Schutz des öffentlichen Grundes Art. 12 Wer öffentlichen Grund verunreinigt, hat den ordnungsgemässen Zustand umgehend wieder herzustellen. Kleinabfälle (Littering) dürfen ausserhalb der dafür bestimmten Abfallbehälter weder zurückgelassen, weggeworfen noch abgelagert werden. Spucken und Urinieren sind an Orten wie öffentlichen Anlagen, Strassen oder Plätzen etc. verboten. Zuwiderhandelnde haben umgehend den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen und nebst einer Busse auch allfällige Reinigungs- und Instandstellungskosten zu bezahlen. Benützung öffentlichen Grundes und der übrigen öffentlichen Sachen Art. 13 Die bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Benützung des öffentlichen Grundes und der übrigen öffentlichen Anlagen 5

steht grundsätzlich jeder Person unentgeltlich offen. Die nicht bestimmungsgemässe oder über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes zu privaten Zwecken ist bewilligungspflichtig. Dies gilt insbesondere für: a) die Durchführung von Kundgebungen, Umzügen, Festanlässen, Schaustellungen; b) das Aufstellen von mobilen Informations- und Werbeeinrichtungen; c) das Anbieten von Waren und Dienstleistungen; d) das Verteilen von Flugblättern, Programmen, Reklamezetteln und dergleichen mit kommerziellem Zweck; e) das Anwerben von Personen für Dienstleistungen von oder den Beitritt zu ideellen Organisationen; f) Aufführen von Darbietungen aller Art (z.b. Strassenmusik); g) Aufstellen von Mulden und Bauinstallationen: h) Strassensperrungen Für die Bewilligung ist das zuständige Verwaltungsorgan verantwortlich. Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen dürfen ohne Bewilligung nicht länger als 72 Stunden ununterbrochen auf öffentlichem Grund stehen gelassen werden. Signalisierte Parkzeitbeschränkungen bleiben vorbehalten. Campieren und Nächtigen im Freien Art. 14 Das Campieren in Zelten, Wohnwagen und dergleichen sowie das Nächtigen im Freien auf öffentlichem Grund ausserhalb besonders bezeichneter oder hierfür eingerichteter Plätze ist verboten. In begründeten Fällen kann das zuständige Verwaltungsorgan Ausnahmen bewilligen. Die Bewilligungserteilung kann davon abhängig gemacht werden, dass für allfällige Verwaltungskosten (insbesondere Reinigung des Platzes) ein Kostenvorschuss geleistet wird. Überwachung des öffentlichen Grundes Art. 15 Der Gemeinderat kann die örtlich begrenzte Überwachung des öffentlichen Grundes mit Videokameras, welche die Personenidentifikation zulassen, bewilligen, wenn der Einsatz solcher Geräte zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geeignet und erforderlich ist und wenn die Öffentlichkeit mit Hinweistafeln auf diesen Einsatz 6

aufmerksam gemacht wird. Aufzeichnungsmaterial von technischen Geräten wird nach spätestens 100 Tagen vernichtet. Vorbehalten bleibt die Weiterverwendung in einem Strafverfahren zu Beweiszwecken. Eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials ist durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen. Anzeigen, Plakate, Transparente, Fahnen und dergleichen Art. 16 Der Gemeinderat ist ermächtigt, den Anschlag von Plakaten auf öffentlichem Grund durch befristete Konzessionen gegen Gebühr an auf diesem Gebiet tätige Firmen zu vergeben. Er kann die Art der Werbung (z. B. Suchtmittelreklamen) dabei einschränken. Es ist verboten auf bzw. an öffentlichem Eigentum Anzeigen, Plakate, Transparente, Kleber, Inschriften und dergleichen anzubringen. Zuwiderhandelnde haben nebst einer Busse auch die Kosten für die Entfernung zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Verwaltungsorgans. Arbeiten an Fahrzeugen und Geräten Art. 17 Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen und Geräten, ausgenommen Notreparaturen, sind auf öffentlichem Grund verboten. Der Betrieb von Autowaschanlagen ist an öffentlichen Ruhetagen verboten. IV. Immissionsschutz Immissionen Art. 18 Vermeidbare, gesundheitsschädigende oder erheblich störende Einwirkungen namentlich durch Lärm, Erschütterungen, Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase oder Lichtquellen sind verboten. 7

Feuern im Freien Art. 19 Das Feuern auf öffentlichem Grund ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt. V. Lärmschutz Nachtruhe Art. 20 Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 06.00 Uhr. Jede lärmverursachende Handlung im Freien, in Zelten und Fahrnisbauten ist während der Nachtruhe verboten. Lärm im Innern von Gebäuden darf Dritte nicht belästigen. Das zuständige Verwaltungsorgan kann Ausnahmen bewilligen. Gehen die Nachtruhestörungen von Verpflegungs- oder Vergnügungsstätten aus, kann die Polizei den Betrieb für die betreffende Nacht schliessen. Von der Nachtruhe ausgenommen sind Schneeräumungsarbeiten sofern sie unaufschiebbar sind. Der Lärm ist auf ein Minimum zu beschränken und darf Dritte nicht in unzumutbarer Weise belästigen. Allgemeine Ruhezeiten Art. 21 Lärmige Arbeiten (Industrie, Gewerbe, Baustellen, Haus- und Gartenarbeiten wie zum Beispiel Rasenmähen oder Laubblasen) und lärmige Sportarten und spiele (z.b. Motorsport, Motorspielzeuge etc.) sind werktags von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 bis 07.00 Uhr, samstags ab 18.00 Uhr, sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen verboten. Das zuständige Verwaltungsorgan kann Ausnahmen bewilligen. Kulturelle Strassenaktivitäten Art. 22 Kulturelle Strassenaktivitäten wie Musik- oder Tanzveranstaltungen sowie der Gebrauch von Lautsprechern, Verstärkeranlagen und ähnlichen Geräten hat zu jeder Tagesund Nachtzeit so zu erfolgen, dass Drittpersonen nicht in unzumutbarer Weise gestört werden. Von 22.00 bis 07.00 Uhr ist in Wohngebieten jede kulturelle Strassenaktivität wie Musik- oder Tanzveranstaltungen sowie der Gebrauch von Lautsprechern, Verstärkeranlagen und 8

ähnlichen Geräten im Freien, in Zelten und Fahrnisbauten verboten. Das zuständige Verwaltungsorgan kann Ausnahmen bewilligen. Landwirtschaft Art. 23 Landwirtschaftliche Arbeiten sind auch während der Ruhezeiten erlaubt, sofern diese zwingend notwendig sind. VI. Wirtschafts- und Gewerbepolizei Schliessungsstunde Art. 24 Die ordentliche Schliessungsstunde in Gastwirtschaften richtet sich nach dem kantonalen Gesetz. Das zuständige Verwaltungsorgan kann für öffentliche Veranstaltungen oder für spezielle Anlässe die Schliessungsstunde für die ganze Gemeinde oder für einzelne Betriebe aufschieben oder aufheben. Die dauernde Aufhebung der Schliessungsstunde bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Aufhebung der Schliessungsstunde Art. 25 Die Schliessungsstunde ist für das ganze Gemeindegebiet aufgehoben bis 04.00 Uhr a) am Silvester und Neujahrstag b am Fasnachts-Samstag c) am Chilbisamstag bis 02.00 Uhr d) am Schüblig-Dienstag e) am Bundesfeiertag (1. August) f) am Chilbi-Freitag g) nach Gemeindeversammlungen. Betteln Art. 26 Das Betteln ist verboten. 9

VII. Einwohnerkontrolle und Meldewesen Meldewesen Art. 27 Wer in der Gemeinde Bubikon Wohnsitz nimmt, hat sich bei der Einwohnerkontrolle innert 14 Tagen nach dem Zuzug zur Niederlassung oder zum Aufenthalt anzumelden. Die Meldepflicht gilt auch für einen Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde und für den Wegzug aus der Gemeinde Bubikon. Sofern dieser Meldepflicht oder den Melde- und Mitwirkungspflichten gemäss den 32 ff Gemeindegesetz nicht nachgekommen wird, gelten die entsprechenden Strafbestimmungen. VIII. Straf- und Schlussbestimmungen Bewilligungen Art. 28 Sofern gemäss dieser Verordnung eine Bewilligung erforderlich ist, muss das entsprechende Gesuch mindestens 10 Arbeitstage vor dem Anlass der zuständigen Stelle eingereicht werden. Eine Bewilligung wird erteilt, sofern die erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Entfällt nachträglich eine der Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung oder werden an die Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, kann die Bewilligung sofort und entschädigungslos wieder entzogen werden. Bewilligungen nach dieser Verordnung sind persönlich und dürfen nur mit Zustimmung der Bewilligungsinstanz auf andere Personen übertragen werden. Das Bewilligungsverfahren sowie der Rechtschutz richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich. 10

Gebühren und Kosten Art. 29 Für polizeiliche Massnahmen und Bewilligungen werden im Rahmen des übergeordneten Rechts Gebühren erhoben. Für die Sicherstellung der Gebühren und allfällig weiterer Verwaltungskosten kann die zuständige Verwaltungsinstanz einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Vollzug und Vollstreckung Art. 30 Die vom Gemeinderat betrauten Behörden und Amtsstellen sorgen für die Durchsetzung dieser Verordnung und die Vollstreckung der von ihnen getroffenen Anordnungen. Sie sind berechtigt, die erforderlichen Kontrollen unangemeldet durchzuführen und die zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen zu treffen und durchzusetzen. Verwaltungszwang, Ersatzvornahme und Strafe Art. 31 Rechtswidrige Zustände können auf Kosten und Gefahr der bzw. des Fehlbaren beseitigt bzw. instand gestellt werden. Ausser in dringlichen Fällen ist dieser bzw. diesem zunächst Gelegenheit zu geben, die Störung selber zu beseitigen. Anwendungen von Verwaltungszwang, Ersatzvornahme und Strafe sind unabhängig voneinander zulässig. Strafen, Ordnungsbussen Art. 32 Verletzungen der Bestimmungen dieser Verordnung sowie kommunaler Erlasse, die sich auf diese Verordnung stützen, werden bestraft. Sie können im Ordnungsbussenverfahren behandelt werden. Der Gemeinderat bezeichnet die einzelnen Übertretungen und bestimmt den Bussenbetrag. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden. Aufhebung bisherigen Rechts Art. 33 Die Polizeiverordnung der Gemeinde Bubikon vom 1. April 1998 und allfällig weitere, in Widerspruch zur vorliegenden Verordnung stehende kommunalen Erlasse werden per Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben. 11

Inkrafttreten Art. 34 Diese Verordnung tritt auf den vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Bubikon, 4. Juni 2014 Gemeinderat Bubikon Die Präsidentin: Der Schreiber: C. Bernet M. Willener 12