Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Transkript:

Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Geltung Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden Vertragsinhalt, soweit Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wird. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers (Kunden) werden auch dann nicht Grundlage des Vertrages, wenn ihnen der Verkäufer/Leistungserbringer (Unternehmer) nicht ausdrücklich widerspricht. 2. Angebot und Abschluss 2.1 Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Unternehmers verbindlich, durch Rechnungsstellung oder durch Ausführung des Auftrags durch Übergabe bzw. Erbringen der Dienstleistung. 2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie vom Unternehmer nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen dem Angebot beigefügten Unterlagen behält sich der Unternehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 2.4 Der Kunde trägt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster und dergl. die alleinige Verantwortung. Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm vorgelegte Ausführungspläne Schutzrechte Dritter nicht verletzten. Der Unternehmer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Ausführung Schutzrechte Dritter verletzt werden. Gegebenenfalls stellt ihn der Kunde von der Haftung frei. 2.5 Muster werden nur gegen Berechnung geliefert. Versuche besonderer Art mit Werkzeugen des Unternehmers gehen auf Kosten und Risiko des Kunden. 3. Umfang der Lieferung 3.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers maßgebend, im Falle des Angebots des Unternehmers und dessen fristgemäßer Annahme das Angebot, wenn keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. 3.2 Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, sind Stückzahlabweichungen in zumutbarem Ausmaß zulässig. Berechnet wird die Liefermenge. 4. Lieferfristen, Verzug und Nichtlieferung 4.1 Lieferfristen und -termine gelten als unverbindlich vereinbart, es sei denn, dass der Unternehmer eine ausdrücklich verbindliche Zusage gegeben hat. 4.2 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Bearbeitung der Bestellung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann,

wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Unternehmers und dessen Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Unternehmer dem Kunden baldmöglich mit. Der Kunde kann vom Unternehmer die Erklärung verlangen, ob dieser vom Vertrage zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. 4.4 Lieferfristen verlängern sich ferner um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen vertraglichen Verpflichtungen - innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. 4.5 Verzug und Unmöglichkeit der Leistung hat der Unternehmer solange nicht zu vertreten als ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschulden trifft. Im Übrigen haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat er danach Schadenersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Kunden zustehender Schadenersatzanspruch auf den Schaden, mit dessen Eintritt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden konnte. Die Höhe des Schadenersatzanspruches ist begrenzt auf 1% des Wertes des Liefergegenstandes für jeden Tag des Verzugs und auf höchstens 50% des Wertes des Liefergegenstandes. Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit der Unternehmer wesentliche Vertragspflichten verletzt hat oder ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 4.6 Für durch Verschulden von Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferung hat der Unternehmer in keinem Falle einzustehen. Das gilt nicht, wenn er eine Garantie gegeben hat oder jene seine Erfüllungsgehilfen sind. 4.7 Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, so ist der Unternehmer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern. 5. Versand und Gefahrübergabe 5.1 Wenn nichts anderes vereinbart, sind Versandweg und -mittel der Wahl des Unternehmers überlassen. 5.2 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert. 5.3 Wird der Versand aus einem Grunde verzögert, den der Kunde zu vertreten hat, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. 6. Preise und Zahlung 6.1 Die Preise verstehen sich in (EURO) ab Werk ohne Mehrwertsteuer. 6.2 Die Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, mit 2% Skonto innerhalb von 10 Tagen oder ohne jeden Abzug binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum so zu leisten, dass dem Unternehmer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens zum Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. 6.3 Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 6.4 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit und wegen etwaiger unbestrittenen

oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden statthaft. 7. Eigentumsvorbehalt 7.1 Der Unternehmer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Unternehmers gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Unternehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, für die anerkannte Saldoforderung. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Unternehmer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Unternehmer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Unternehmer ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Unternehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 7.2 Kunden, die die Ware ausdrücklich zum Wiederverkauf erworben haben, ist die Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Unternehmer übergehen: Der Kunde tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Unternehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Unternehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Unternehmer kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware mit anderen Waren, die dem Unternehmer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Unternehmer und Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Drittfinanzierte Abzahlungsgeschäfte gelten nur dann als Verkauf im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Kunde den Abzahlungskaufpreis sofort und vollständig zur Verfügung gestellt bekommt. Für alle für den Betrieb des Kunden bestimmte Gegenstände, Werkzeuge und Maschinen gilt die Zustimmung zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware nicht. 7.3 Die Ware darf nur unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts veräußert werden. 7.4 Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. 7.5 Der Kunde darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen Dritter hat er den Unternehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen. 8. Mängelrügen

Für Mängel der Lieferung haftet der Unternehmer unter Ausschluss weiterer Ansprache wie folgt: 8.1 Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Eintreffen auf Mangel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Anzeige an den Unternehmer zu rügen. 8.2 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Unternehmers Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 8.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Unternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen. 8.4 Wenn der Unternehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder vom Unternehmer verweigert wird, so steht dem Kunden nach seiner Wahl das Wandlungs- bzw. Minderungsrecht zu. 8.5 Die Rücksendung der beanstandeten Lieferung an den Unternehmer muss in fachgerechter Verpackung erfolgen. Soweit durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und lnstandsetzungsarbeiten dem Unternehmer die Mängelbeseitigung unmöglich gemacht wird, können gegen ihn keine Ansprüche geltend gemacht werden. 9. Allgemeine Haftungsbegrenzung Die Haftung des Unternehmers richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen oder auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist auf den typischerweise bei Geschäften der gegebenen Art entstehenden Schaden begrenzt. 10. Besondere Bedingungen für Bearbeitungsverträge (Fertigstellung, Aufarbeitung, Umarbeitung, Wiederherstellung oder Nachschärfen von Werkzeugen) Ergänzend zu oder abweichend von den vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für derartige Bearbeitungsverträge: 10.1 Wird vor Ausführung von Bearbeitungsaufträgen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen dem Unternehmer und dem Kunden eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn der Bearbeitungsauftrag nicht erteilt wird. 10.2 Die Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, mit 2% Skonto innerhalb von 10 Tagen oder ohne jeden Abzug binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum so zu leisten, dass dem Unternehmer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens zum Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. 10.3 Die vom Kunden dem Unternehmer überlassenen Materialien müssen für die Bearbeitung geeignet und fehlerfrei sein. Mit Anlieferung versichert der Kunde,

dass das von ihm angelieferte und vom Unternehmer zu bearbeitende Material der dabei auftretenden Materialbeanspruchung standhält und für die vorgesehene Bearbeitung geeignet ist. Der Unternehmer hat keine eigene Prüfpflicht. Die Übernahme der Bearbeitung bedeutet nicht die Erklärung, dass das Material für die vorgesehene Bearbeitung geeignet erscheint. Für das Verhalten des überlassenen Materials übernimmt der Unternehmer keine Haftung. Sein Anspruch auf Vergütung bleibt unberührt. 10.4 Setzt der Unternehmer oder sein Erfüllungsgehilfe schuldhaft die Ursache dafür, dass das vom Kunden überlassene Material bei der Bearbeitung unbrauchbar wird, so verliert er den Anspruch auf Vergütung. Er haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Kunde hat sich die Kosten anrechnen zu lassen, die dem Unternehmer durch die Ausführung des Auftrages entstanden sind. 11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 11.1 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. 11.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Firmensitz des Unternehmers. 11.3 Für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen oder Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, wird als Gerichtsstand der Firmensitz des Unternehmers vereinbart.