Abschied und Trost. Andreas Marti. Aus einem Gesprächsnachmittag des Bernischen Organistenverbandes

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Transkript:

Andreas Marti: Abschied und Trost Bestattung 213 Andreas Marti Abschied und Trost Aus einem Gesprächsnachmittag des Bernischen Organistenverbandes Am 19. Januar 2012 führte der Bernische Organistenverband einen Kurs-/Gesprächsnachmittag über die Musik bei Trauerfeiern durch. Etwa 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer darunter auch eine stattliche Zahl von Pfarrerinnen und Pfarrern berichteten von ihren Erfahrungen und diskutierten Möglichkeiten für eine Gestaltung in Zusammenarbeit aller Beteiligten. Auf einen ersten kurzen Erfahrungsaustausch folgte eine Arbeit in Gesprächsgruppen an sechs Themenkreisen. Geleitet und organisiert war die Veranstaltung von Thomas Leutenegger, Andreas Marti und Katharina Werder. Die wichtigsten Gesichtspunkte aus der Diskussion und die Postulate, die sich daraus ergeben, sind hier nach Themenkreisen gruppiert und mit Voten aus dem Schlussplenum ergänzt. Die Kirchenordnung Ausgangspunkt und Grundlage bildete die Kirchenordnung des Reformierten Synodalverbandes Bern-Jura-Solothurn (1990, Stand 2010), und zwar sowohl mit den Artikeln zum Gottesdienst überhaupt als auch mit den Bestimmungen zur Bestattung, beide im Kapitel 1 «Die feiernde Gemeinde».

214 Bestattung Andreas Marti: Abschied und Trost Der Gottesdienst Art. 19 Bedeutung 1 Die Gemeinde versammelt sich zum Gottesdienst, um Gottes Wort zu hören und zu verkündigen, Gott zu danken, ihn zu loben und anzurufen und um Vergebung ihrer Schuld zu bitten. Sie lässt ihre Gemeinschaft stärken und sich und ihre Glieder ausrüsten, um Gottes Liebe in der Welt zu bezeugen. 2 Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus in Predigt, Taufe und Abendmahl, das Gebet und die Fürbitte, Gemeindegesang und Kirchenmusik, Kollekte und Segen sind wesentliche Elemente des Gottesdienstes. 3 Die Gottesdienste sind öffentlich. Das Geläute ist dafür ein Zeichen. Ort und Zeit der Durchführung werden öffentlich bekannt gegeben. Art. 24 Verantwortung und Mitwirkung 1 Für Vorbereitung und Leitung des Gottesdienstes ist der Pfarrer verantwortlich. Er gestaltet die Liturgie gemäss Art. 26 im Einvernehmen mit dem Kirchgemeinderat. 2 Zur Vorbereitung zieht die Pfarrerin den Kirchenmusiker bei. 3 An der Vorbereitung und Gestaltung des Gottesdienstes können weitere Gemeindeglieder beteiligt werden. Art. 26 Die Liturgie 1 Für die Gestaltung von Predigtgottesdienst, Taufe und Abendmahl, Trauung und Bestattung dienen in erster Linie die von der Verbandssynode genehmigten Liturgien und Gesangbücher. 2 Die Gottesdienste werden in der Weise der evangelisch-reformierten Kirche gefeiert. Doch kann die Gemeinde auch mit Gebeten, Liedern und liturgischen Traditionen anderer christlicher Kirchen und mit neuen gottesdienstlichen Formen vertraut gemacht werden. Art. 30 Gemeindegesang und Kirchenmusik 1 Durch ihr Singen nimmt die Gemeinde an der Verkündigung teil und bringt Lob und Anbetung Gottes, Freude und Klage zum Ausdruck. Das Singen der Gemeinde ist Mittelpunkt der Kirchenmusik im Gottesdienst. 2 Orgelspiel, Mitwirkung des Kirchenchores und weitere kirchenmusikalische Elemente sollen auf das Ganze des Gottesdienstes, auf das Kirchenjahr und auf die Lieder der Gemeinde abgestimmt werden. 3 Kirchenmusiker und Pfarrerin können besondere Gelegenheiten zur Förderung des Gemeindegesangs schaffen. Bei der Wahl der Lieder sollte auch wertvolles zeitgenössisches Liedgut angemessen berücksichtigt werden. 4 Kirchenmusikerin, Pfarrer und Kirchgemeinderat achten darauf, dass Chöre und Musiker, die gelegentlich im Gottesdienst mitwirken, dies im Sinn dieser Kirchenordnung tun. Musikerinnen haben das Einverständnis des Kirchenmusikers und der Pfarrerin, die für den betreffenden Gottesdienst zuständig sind, einzuholen. In strittigen Fällen entscheidet der Kirchgemeinderat. Die kirchliche Bestattung Art. 52 Bedeutung 1 Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, zu dem sich die Angehörigen mit der Gemeinde versammeln, um eines Verstorbenen oder einer Verstorbenen und ihrer Vergänglichkeit im Lichte des Evangeliums von Jesus Christus zu gedenken und in ihm Tröstung zu finden. Art. 53 Zeit 1 Die zeitliche Ansetzung der Bestattung ist Sache der Bestattungsbehörden. 2 Pfarrer und Kirchgemeinderat verständigen sich mit diesen darüber, dass sie über eine bevorstehende kirchliche Bestattung frühzeitig unterrichtet werden und dass deren zeitliche Ansetzung den Möglichkeiten der Pfarrerin Rechnung trägt. Der mitwirkende Organist und die Sigristin sind ebenfalls so früh wie möglich zu benachrichtigen. Art. 54 Ort und Durchführung 1 Der Bestattungsgottesdienst findet in der Kirche oder in einem von der Einwohnergemeinde dafür bestimmten Abdankungsraum statt. Auch wo ein solcher besteht, darf die Benützung der Kirche nicht verweigert werden. 3 Der Bestattungsgottesdienst wird schlicht gehalten. Am Grabe hält der Pfarrer eine kurze Besinnung mit Gebet. 4 Findet kein Gottesdienst in der Kirche oder im Abdankungsraum statt, so kann am Grab ein kurzer Gottesdienst durchgeführt werden.

Andreas Marti: Abschied und Trost Bestattung 215 Themenkreis 1: Gemeindegesang Zu einem reformierten Gottesdienst gehört Gemeindegesang; er sollte auch im Bestattungsgottesdienst nicht fehlen. Er kann Raum für die Trauer schaffen, und er kann Trost vermitteln. Da die Gemeinde nicht nur aus der Trauerfamilie besteht (obwohl diese Tendenz leider zunimmt), sollte man sie nicht unterschätzen und in der Liedwahl etwas mutiger sein. Es gibt noch andere Lieder als «So nimm denn meine Hände» und «Grosser Gott, wir loben dich». Wenn die Umstände den Gemeindegesang als unmöglich erscheinen lassen, können Liedstrophen auch gelesen werden; dazu oder danach spielt man die Melodie auf der Orgel. Eine Liste geeigneter Lieder aus dem Reformierten Gesangbuch steht im Internet, auf der Website der Deutschschweizer Liturgiekommission: http://www.gottesdienstref.ch/rg/listen/trauerfeier.pdf. Dort ist auch angegeben, für welche Stelle der Liturgie sich ein Lied besonders eignet und wie anspruchsvoll oder wie leicht singbar es ist. Die Liste ist inzwischen noch um einige Abendlieder ergänzt worden. Gemeindegesang gehört dazu. Eine Liederliste. Themenkreise 2 und 5: Kommunikation, Verantwortung und Kompetenzen Gestaltungswünsche seitens der Trauerfamilie bilden offensichtlich das Hauptproblem für Organistinnen und Organisten. Pfarrerinnen und Pfarrer nehmen sie zwar entgegen, versuchen dabei schon, Unmögliches zu verhindern, verweisen aber auf die musikalische Kompetenz des Organisten, mit dem sie die musikalische Gestaltung besprechen. Das bedingt eine gut eingespielte Kommunikation zwischen Pfarrer und Organist, die von Zeit zu Zeit auch Grundsätzliches zur Sprache bringt, sodass eine gemeinsame Linie verfolgt werden kann. In diesem Zusammenhang wäre auch die Entwicklung einer gegenseitigen Feedback-Kultur zu wünschen, wie sie auf dem Gebiet des Gottesdienstes generell noch zu entwickeln (und erst in Ansätzen vorhanden) ist. In Gemeinden mit mehreren Organistinnen und Organisten ist zu empfehlen, dass eine Person zentrale Anlaufstelle für alle Trauerfeiern ist, damit Pfarrerinnen und Pfarrer, aber auch Bestatter rasch im Bilde sind. Ein direkter Kontakt zwischen Trauerfamilie und Organistin erscheint den einen problematisch, den anderen als wünschenswert. Es gilt der Grundsatz «Interpretation statt Konfrontation», der aber nicht verwechselt werden darf mit «Wunschkonzert statt Konflikt»: Interpretation heisst eben auch, dass man Wünsche hinterfragt und eventuell auf dem Hintergrund eines breiteren Repertoires und von liturgischer Erfahrung Lösungen findet, die musikalisch besser sind und die Anliegen ebenso gut, wenn nicht besser, aufnehmen. Themenkreis 3: Umgang mit Tonträgern Bei aller Skepsis gibt es hier kaum grundsätzliche Ablehnung. Als liturgischer Ort ist der Lebenslauf Konsens, da es hier um das Zurückschauen, das Gedenken geht. Auf diese Funktion soll Tonträgermusik aber auch beschränkt bleiben. In technischer Hinsicht ist wünschbar, dass die Kirchgemeinde eine geeignete Audio-Anlage beschafft. Gut eingespielte Kommunikation zwischen Pfarrer und Organist. Eine zentrale Anlaufstelle für die Musik. Die Funktion des Gedenkens.

216 Bestattung Andreas Marti: Abschied und Trost Hilfe bei der Solistensuche. «Nicht traurig» «volkstümlich» Musik zu Ritualen. Orgel in der Öffentlichkeit. Themenkreis 4: Solisten, Begleitungen, Proben Wer engagiert, wer informiert, wer stellt Rechnung? Dies gilt auch für Proben mit Solisten: sie sind in der Regel nicht durch die Kirchgemeinde, sondern durch die Auftraggeber zu bezahlen; darüber ist von allem Anfang an zu informieren, gegebenenfalls durch die Pfarrerin/der Pfarrer. Häufig läuft die Abrechnung über die Bestatter, was gut funktioniert. Proben können in Kirchen oft als blosse Vor- beziehungsweise Verständigungsproben durchgeführt werden, für die viele Organistinnen und Organisten nicht gesondert Rechnung stellen. Anders sieht es in Friedhofs- oder Krematoriumskapellen aus, wo häufiger Extratermine nötig sind. Als Probenhonorar werden etwa 80 bis 120 Franken berechnet. Bei der Suche nach Solisten kann die Studierendenagentur KULT der Hochschule der Künste Bern HKB hilfreich sein. Die Honorare liegen bei 300 bis 400 Franken. Es empfiehlt sich, dass der Solist die Noten vorher schickt, damit es keine unangenehmen Überraschungen gibt; auch sollte man sich gegebenenfalls Metronomzahlen angeben lassen. Themenkreis 6: Geeignete Orgelliteratur Häufig wünschen sich die Angehörigen «nicht traurige Musik». Was aber heisst das: Fürchten sie sich vor ihren Emotionen, oder haben sie die Trauer schon so weit verarbeitet, dass sie auf ihrem Weg nicht zurückverwiesen werden wollen? Manchmal werden Wünsche nach «volkstümlicher» Musik geäussert Volkslieder, Alphornklänge, Jodellieder. Das ist nicht einfach umzusetzen, ohne dass man in die Banalität abrutscht. Vielleicht können alte Hausorgeltänze da und dort weiterhelfen. Mit «modern» andererseits ist natürlich meist Jazz-Pop-Rock gemeint, mit den bekannten Umsetzungsproblemen auf der Orgel. Als geeignet wird von vielen Organistinnen und Organisten Musik aus dem 19. Jahrhundert empfunden, etwa Rinck oder Franck; schliesslich wird auf Bach verwiesen das «passt immer». Ein Sonderproblem ist die Musik zu Kerzenritualen oder ähnlichen Vorgängen. Hier gilt Vergleichbares wie für die Musik zum Abendmahl: Man soll sich dazu bewegen können, und in der Länge soll sie an die Situation anpassbar sein (z. B. Variationen, Partita). Postulate An die Organistinnen und Organisten Verantwortung wahrnehmen für die Grundausrichtung der Feier gemäss Kirchenordnung. Verantwortungsvoller Umgang mit Wünschen: «Interpretation statt Konfrontation». Gegebenenfalls Beratung der Trauerfamilie im direkten Gespräch. Zum Bild der Orgel in der Öffentlichkeit Sorge tragen: Viele Menschen kommen fast nur für Beerdigungen in die Kirche, und das ist dann auch ihre einzige Gelegenheit, die Orgel wahrzunehmen. Wenn sie dabei schlechte Erfahrungen machen, zerstört dies das Bild der Orgel in der Öffentlichkeit, und wenn wir uns auf langsam und leise beschränken, wird Orgelmusik entsprechend konnotiert und

Andreas Marti: Abschied und Trost Bestattung 217 bei anderen Gelegenheiten (etwa Hochzeiten) abgelehnt: man will ja da keine Beerdigungsmusik. An die Pfarrerinnen und Pfarrer Im Kontakt mit den Trauerfamilien die Grundausrichtung der Feier und die musikalische Konzeption zur Geltung bringen. Sich und den Beteiligten klarmachen, worum es gehen soll: Begehen wir eine Abschiedsfeier oder veranstalten wir ein Tröstungsritual (das unter Umständen den Abschied eher verhindert, die Trennung verdrängt durch eine ständige «Präsenz» des Verstorbenen in der Feier)? Bei der Liedwahl die Gemeinde nicht unterschätzen. Wünsche aufnehmen, interpretieren, Unmögliches rechtzeitig verhindern. An die Trauerfamilien zum Beispiel mittels eines Merkblattes für die Bestatter Den Sinn und Charakter der kirchlichen Feier beachten. Bedeutung und Funktion der Orgelmusik in der kirchlichen Feier wahrnehmen. Sich über die Funktion und die Möglichkeiten des Gemeindegesangs klarwerden. Beim Gemeindegesang über die allerbekanntesten Lieder auch hinausgehen. Bedeutung der persönlichen Wünsche einordnen, als Element des Gedächtnisses erkennen und relativieren. Angemessen mit allfälligen Tonkonserven umgehen. Musikalische und organisatorische Fragen um eventuelle Solisten rechtzeitig klären. Kommunikation mit der Organistin/dem Organisten entweder direkt oder über Pfarrerin/Pfarrer. Literaturhinweis: Musik im Bestattungsgottesdienst. Im Vorwort zu Band 5, «Bestattung» der Deutschschweizer Liturgie, greifbar im Internet unter: http://www.gottesdienst-ref.ch/ Dokumente/Musik_Bestattung_Bd5.pdf, auch erschienen in MGD 1/2003, S. 6 8. Verhindert Trost den Abschied? Grundsätzliches und Praktisches. Zum Weiterlesen. Titelbild: Friedhof in Muotathal. Aus: Rolf Pflugshaupt: Verlorene Wünsche. Verlag Benteli, Bern 2011, S. 15.