RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 15. Mai 2008 (OR. en) 9192/08 Interinstitutionelles Dossier: 2008/0096 (CNB) UEM 110 ECOFIN 166

Ähnliche Dokumente
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 14. Juli 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en)

RESTREINT UE. Straßburg, den COM(2014) 447 final 2014/208 (NLE) This document was downgraded/declassified Date Vorschlag für eine

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 17. November 2010 (OR. en) 16402/10 TRANS 336

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2015) 463 final.

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en)

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument D019479/03.

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. September 2016 (OR. en)

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2016) 437 final.

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. Juli 2011 (OR. en) 13267/11 DENLEG 109

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en)

122012/EU XXIV. GP. Eingelangt am 18/07/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 17. Juli 2013 (OR. en) 12488/13 DENLEG 85 SAN 281

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 3. Mai 2016 (OR. en)

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2005. vom 2. Dezember zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 7. Oktober 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en)

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - D007617/03.

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 429 final ANNEX 1.

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 12. Dezember 2012 (13.12) (OR. en) 17677/12 DENLEG 121 SAN 329

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 19. Februar 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en)

Die Delegationen erhalten in der Anlage ANHANG 1 zum Dokument C(2015) 3773 final - Annex 1.

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 7. Juli 2016 (OR. en)

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 318 final.

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. Mai 2017 (OR. en)

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en)

1. Die Kommission hat den oben genannten Verordnungsvorschlag am 29. November 2016 vorgelegt.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 595 final.

5882/1/17 REV 1 ESS/mhz DGG 3B

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Januar 2015 (OR. en)

EUCO 5/16 db/cb/ab 1 DE

Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 293 final.

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Die Delegationen erhalten anbei den Entwurf einer Verordnung der Kommission zum eingangs genannten Thema..

Amtsblatt der Europäischen Union L 313/3

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 107/2005. vom 8. Juli zur Änderung bestimmter Anhänge und des Protokolls 31 des EWR-Abkommens

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. März 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. Mai 2017 (OR. en)

Frau Marianne KLINGBEIL, Direktorin a.i., im Auftrag der Generalsekretärin der Europäischen Kommission Eingangsdatum: 28.

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 25. Oktober 2017 (OR. en)

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 10. März 2017 (OR. en)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 16. Januar 2012 (26.01) (OR. en) 5308/12 Interinstitutionelles Dossier: 2011/0447 (NLE) JUSTCIV 11

Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D044495/01.

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

RAT DER (26.01) EUROPÄISCHEN UNION (OR.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2016) 541 final Annexes 1 to 5.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 17. Dezember 2015 (OR. en)

081749/EU XXIV. GP. Eingelangt am 16/05/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 14. Mai 2012 (16.05) (OR. en)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 217 final ANNEX 1.

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2018) 258 final.

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 12. November 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Juli 2017 (OR. en)

10974/16 CAS/AF/ESS/mfa DGC 1A

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 3. April 2017 (OR. en)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 3. April 2012 (OR. en) 7433/12 Inte rinstitutionelles Dossier: 2011/0457 (NLE)

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)

001063/EU XXV. GP. Eingelangt am 07/11/13. Brüssel, den 6. November 2013 (OR. en) RAT DER EUROPÄISCHEN UNION 15736/13 ENV 1014 MI 964 DELACT 76

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Mai 2017 (OR. en)

000773/EU XXV. GP. Eingelangt am 05/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 5. November 2013 (OR. en)

122092/EU XXIV. GP. Eingelangt am 19/07/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 16. Juli 2013 (OR. en) 12410/13 AGRILEG 105 DENLEG 78 VETER 69

11979 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 291 vom , S.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

086962/EU XXIV. GP. Eingelangt am 03/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 2. Juli 2012 (03.07) (OR. en)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 15. Dezember 2006 (18.12) (OR. en) 15817/06 Interinstitutionelles Dossier: 2003/0252(COD)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Juli 2015 (OR. en)

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Bundesrat Drucksache 415/ Unterrichtung durch die Bundesregierung. EU - A - Fz - Wi

1. Die Kommission hat dem Rat am 18. Juni 2010 den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 6 zum Gesamthaushaltsplan 2010 übermittelt.

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 10. November 2009 (OR. en) 14872/09 ACP 236 WTO 221 COLAT 30 RELEX 943

Kfz: Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen ***I

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2016) 214 final.

16058/12 PBO/mfa DG C2

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Transkript:

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 15. Mai 2008 (OR. en) 9192/08 Interinstitutionelles Dossier: 2008/0096 (CNB) UEM 110 ECOFIN 166 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag des Generalsekretärs der Europäischen Kommission Eingangsdatum: 14. Mai 2008 Empfänger: der Generalsekretär/Hohe Vertreter, Herr Javier SOLANA Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in der Slowakei Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - KOM(2008) 250 endgültig. Anl.: KOM(2008) 250 endgültig 9192/08 RSZ/kr DG G I DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 7.5.2008 KOM(2008) 250 endgültig 2008/0096 (CNB) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in der Slowakei (von der Kommission vorgelegt) DE DE

BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Am 7. Mai 2008 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Entscheidung des Rates gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag an, wonach die Slowakei die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung nunmehr erfüllt und die für das Land geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufzuheben ist. Im Falle einer positiven Entscheidung muss der Rat anschließend die sonstigen Maßnahmen erlassen, die für die Einführung des Euro in der Slowakei erforderlich sind. Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro 1 regelt die Einführung der einheitlichen Währung in den ersten Euro-Teilnehmerstaaten und in Griechenland 2. Diese Verordnung wurde inzwischen durch folgende Rechtsakte geändert: - Verordnung (EG) Nr. 2169/2005, um künftige Erweiterungen des Euro- Währungsgebiets vorzubereiten, - Verordnung (EG) Nr. 1647/2006, um Slowenien (das den Euro am 1. Januar 2007 eingeführt hat) einzubeziehen, - Verordnung (EG) Nr. 835/2007, um Zypern (das den Euro am 1. Januar 2008 eingeführt hat) einzubeziehen, - Verordnung (EG) Nr. 836/2007, um Malta (das den Euro am 1. Januar 2008 eingeführt hat) einzubeziehen. Um nun auch die Slowakei in die Verordnung (EG) Nr. 974/98 einzubeziehen, muss darin ein Verweis auf diesen Mitgliedstaat aufgenommen werden. Der vorliegende Vorschlag enthält die nötigen Änderungen an der Verordnung. Im slowakischen Umstellungsplan ist ein so genanntes Big Bang -Szenario vorgesehen, d.h. die Einführung des Euro als Währung der Slowakei und die Ausgabe der Euro-Banknoten und -Münzen sollen gleichzeitig erfolgen. 2. RECHTLICHE ASPEKTE 2.1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist Artikel 123 Absatz 5 EG-Vertrag, der die Ergreifung der sonstigen erforderlichen Maßnahmen für die Einführung des Euro als einheitliche Währung in dem Mitgliedstaat gestattet, dessen Ausnahmeregelung gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag aufgehoben wurde. 1 2 ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1647/2006 des Rates vom 7. November 2006 (ABl. L 309 vom 9.11.2006, S. 2). Siehe Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2). DE 2 DE

Der Rat wird aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, und des betreffenden Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB tätig. 2.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. Die Initiative geht nicht über das hinaus, was für die Erreichung ihres Ziels notwendig ist, und steht daher mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. 2.3. Wahl des Rechtsinstruments Eine Verordnung ist das einzig geeignete Rechtsinstrument zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro. 3. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. 4. BEMERKUNGEN 4.1. Artikel 1 Gemäß Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 974/98 werden in der Tabelle im Anhang der Verordnung die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie der jeweilige Termin der Euro-Einführung, der Bargeldumstellung sowie ggf. die Auslaufphase festgelegt. Gemäß Artikel 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 974/98 ist eine Auslaufphase lediglich in Mitgliedstaaten möglich, in denen der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf ein und denselben Tag fallen. Dies war in den elf Mitgliedstaaten, die den Euro am 1. Januar 1999 eingeführt haben, und in Griechenland, das den Euro am 1. Januar 2001 eingeführt hat, nicht der Fall. In Slowenien, Zypern und Malta fielen der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung zwar auf ein und denselben Tag (Slowenien: 1. Januar 2007, Zypern und Malta: 1. Januar 2008), doch wurde in allen Ländern auf eine Auslaufphase verzichtet. Auch der slowakische Umstellungsplan sieht zwar vor, dass die Euro-Einführung und die Bargeldumstellung am selben Tag stattfinden (1. Januar 2009), doch verzichtet das Land ebenfalls auf eine Auslaufphase. Mit diesem Artikel werden die Slowakei und die folgenden einschlägigen Termine für diesen Mitgliedstaat in die Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 in protokollarischer Reihenfolge eingefügt: Mitgliedstaat Termin der Euro- Einführung Termin der Bargeldumstellung Mitgliedstaat, der eine Auslaufphase in Anspruch nimmt Slowakei 1. Januar 2009 1. Januar 2009 Nein DE 3 DE

4.2. Artikel 2 Dieser Artikel legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf den 1. Januar 2009 fest. Damit soll gewährleistet werden, dass er mit den anderen Rechtsakten des Rates zur Einführung des Euro in der Slowakei übereinstimmt, d.h. mit der Aufhebung der Ausnahmeregelung und dem Inkrafttreten des Umrechnungskurses für die Slowakische Krone. DE 4 DE

Vorschlag für eine 2008/0096 (CNB) VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in der Slowakei DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 5, auf Vorschlag der Kommission 3, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro 5 sieht vor, dass der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten tritt, die zum Zeitpunkt des Übergangs der Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschaftsund Währungsunion die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllten. (2) Durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 6 des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Griechenlands durch den Euro zu ermöglichen. (3) Durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 7 des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die spätere Einführung des Euro in Mitgliedstaaten vorzubereiten, die den Euro bislang nicht als einheitliche Währung übernommen haben. (4) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1647/2006 8 des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Sloweniens durch den Euro zu ermöglichen. (5) Durch die Verordnung (EG) Nr. 835/2007 9 des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Zyperns durch den Euro zu ermöglichen. 3 4 5 6 7 8 9 ABl. C [...] vom [...], S. [...]. ABl. C [...] vom [...], S. [...]. ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. xxx/2007 des Rates (ABl. L, S. ). ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2. ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 1. ABl. L 309 vom 9.11.2006, S. 2. ABl. L vom, S.. DE 5 DE

(6) Durch die Verordnung (EG) Nr. 836/2007 10 des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Maltas durch den Euro zu ermöglichen. (7) Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist die Slowakei ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag gilt. (8) Nach der Entscheidung 2008/ /EG des Rates vom 2008 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009 11 erfüllt die Slowakei nunmehr die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung und ist die für die Slowakei geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufzuheben. (9) Zur Einführung des Euro in der Slowakei müssen die derzeitigen Bestimmungen über die Einführung des Euro, die in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 festgelegt sind, auf die Slowakei ausgeweitet werden. (10) Im slowakischen Umstellungsplan ist vorgesehen, dass die Euro-Banknoten und -Münzen am Tag der Einführung des Euro als Währung gesetzliches Zahlungsmittel dieses Mitgliedstaats werden sollen. Folglich wird der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf den 1. Januar 2009 festgelegt. Auf eine Auslaufphase sollte verzichtet werden. (11) Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 sollte daher entsprechend geändert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident 10 11 ABl. L vom, S.. ABl. L vom, S.. DE 6 DE

Anhang Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird zwischen den Angaben für Slowenien und Finnland Folgendes eingefügt: Mitgliedstaat Termin der Euro- Einführung Termin der Bargeldumstellung Mitgliedstaat, der eine Auslaufphase in Anspruch nimmt - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Slowakei 1. Januar 2009 1. Januar 2009 Nein DE 7 DE