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Transkript:

IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 34/17i

2 15 Os 34/17i Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Medienrechtssache der Antragstellerin F***** gegen die Antragsgegnerin Mediengruppe Ö***** GmbH wegen 9 ff MedienG, AZ 93 Hv 44/16w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Juni 2016, GZ 93 Hv 44/16w-10, und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2016, AZ 17 Bs 209/16h (ON 17 des Hv-Akts), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wachberger, des Vertreters der Antragstellerin, Dr. Rami, und des Vertreters der Antragsgegnerin, Dr. Borbas, zu Recht erkannt: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Der gegenständlichen Medienrechtssache liegt ein Artikel über die Wahl zum Bundespräsidenten am 24. April 2016 mit der Überschrift L***** wirft F***** Sabotage vor zu Grunde, der am 13. März 2016 in der Sonntagsausgabe des periodischen Druckwerks Ö ***** auf S 6 der im farbigen Mantel (sog Heatset ) eingelegten

3 15 Os 34/17i Zeitung (sog Coldset ) veröffentlicht wurde. Mit Urteil vom 7. Juni 2016, GZ 93 Hv 44/16w-10, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien die gegen die Mediengruppe Ö***** GmbH gerichteten Anträge der F***** auf Anordnung der Veröffentlichung einer auf diesen Artikel bezogenen Gegendarstellung und Verhängung einer Geldbuße ab, weil das am 13. Mai 2016 gestellte Begehren gemäß 14 Abs 1 MedienG verspätet sei. Es stellte soweit gegenständlich von Relevanz fest (US 3 ff), dass die Sonntagsausgabe der Tageszeitung Ö***** aus einem Farbmantel ( Heatset ) und einer inne liegenden Zeitung ( Coldset ) bestehe und Medieninhaberin des Heatset die Sonntag- Ö***** Zeitungs GmbH, jene des Coldset die Mediengruppe Ö***** GmbH sei. Aus Anlass der gegenständlichen, am 13. März 2016 im Coldset auf S 6 der Sonntagsausgabe der Tageszeitung Ö***** erfolgten Veröffentlichung habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. März 2016 die Sonntag- Ö***** Zeitungs GmbH zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung aufgefordert. Am 26. März 2016, einem Samstag, habe (hingegen) die Mediengruppe Ö ***** GmbH auf S 7 der Tageszeitung Ö***** die begehrte Gegendarstellung samt Glosse veröffentlicht. Die Antragstellerin habe bezüglich des Artikels mit Schriftsatz vom 12. April 2016 beim Landesgericht für Strafsachen Wien einen gegen die Sonntag- Ö***** Zeitungs GmbH gerichteten Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung eingebracht, der mit (zwischenzeitig durch Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Juli 2016, AZ 17 Bs 169/16a, in Rechtskraft

4 15 Os 34/17i erwachsenem) Urteil vom 12. Mai 2016 zu AZ 92 Hv 39/16b abgewiesen worden sei, weil die in Anspruch genommene Antragsgegnerin nicht Medieninhaberin des am 13. März 2016 erschienenen Coldset der Tageszeitung Ö***** sei. Zwar habe die Antragstellerin am 28. April 2016 (nunmehr auch) die Mediengruppe Ö***** GmbH ohne Erfolg zur Veröffentlichung der zuvor genannten Gegendarstellung aufgefordert, weil aber die dem Betroffenen offen stehende sechswöchige Frist des 14 Abs 1 MedienG mit dem frühesten dort genannten Zeitpunkt zu laufen beginne, sei die Frist im vorliegenden Fall durch die nach den Behauptungen der Antragstellerin nicht gehörige Veröffentlichung der begehrten Gegendarstellung am 26. März 2016 durch die (nunmehr) in Anspruch genommene Medieninhaberin ausgelöst worden. Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gab der dagegen gerichteten Berufung der Antragstellerin mit Urteil vom 28. September 2016, AZ 17 Bs 209/16h (ON 17), nicht Folge und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Für den Fristenlauf nach 14 Abs 1 MedienG sei nämlich maßgeblich gewesen, dass die richtige Medieninhaberin der Primärmitteilung freiwillig die begehrte Gegendarstellung (mit Glossierung) veröffentlicht habe. Die fehlerhafte Parteibezeichnung sei im vorliegenden Fall deshalb unbeachtlich, weil infolge Veröffentlichung durch den richtigen Medieninhaber im richtigen Teil des Mediums kein Zweifel bestand, wer gemeint ist. Gegen die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien sowie des Oberlandesgerichts Wien richtet sich die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mit

5 15 Os 34/17i folgender Begründung: Nach 9 Abs 1 MedienG hat jede durch eine Tatsachenmitteilung, die in einem periodischen Medium verbreitet worden ist, nicht bloß allgemein betroffene natürliche oder juristische Person (Behörde) Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung in diesem Medium, es sei denn, dass die Gegendarstellung unwahr oder ihre Veröffentlichung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Nach 11 Abs 1 Z 10 erster Satz MedienG besteht die Pflicht zur Veröffentlichung nicht, wenn die Gegendarstellung nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Tatsachenmitteilung veröffentlicht oder abrufbar gemacht worden ist, beim Medieninhaber oder in der Redaktion des Medienunternehmens eingelangt ist. Nach 12 Abs 1 erster Satz MedienG ist das Veröffentlichungsbegehren schriftlich an den Medieninhaber oder an die Redaktion des Medienunternehmens zu richten. 13 MedienG regelt den Zeitpunkt und die Form der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, wobei für den Fall, dass wie hier das periodische Medium täglich oder mindestens fünfmal in der Woche erscheint, die Gegendarstellung spätestens am fünften Werktag nach dem Tag des Einlangens zu veröffentlichen ist (Abs 1 Z 1 leg cit). Wird die Gegendarstellung nicht oder nicht gehörig veröffentlicht, so kann nach 14 Abs 1 erster Satz MedienG der Betroffene binnen sechs Wochen bei Gericht einen Antrag gegen den Medieninhaber als Antragsgegner auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung stellen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Betroffenen die schriftliche Verweigerung der Veröffentlichung zugekommen oder die Gegendarstellung nicht gehörig veröffentlicht worden ist oder spätestens hätte veröffentlicht werden sollen (Abs 1 zweiter Satz leg cit). Der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung hat demnach ein fristgerechtes, schriftlich zu übermittelndes Veröffentlichungsbegehren des Betroffenen voranzugehen. Erst das Einlangen eines an den Medieninhaber gerichteten fristgerechten Aufforderungsschreibens löst dessen allfällige Handlungspflicht aus. Die dem Antragsteller nach 14 Abs 1 MedienG für die gerichtliche Geltendmachung seines Veröffentlichungsanspruchs zur Verfügung stehende Frist knüpft an diese Verpflichtung des Medieninhabers an. Erst wenn der Medieninhaber die von ihm auf die beschriebene

6 15 Os 34/17i Weise verlangte Veröffentlichung ausdrücklich verweigert oder die begehrte Gegendarstellung nicht gehörig veröffentlicht oder eine im Sinn des 13 Abs 1 MedienG fristgerechte Veröffentlichung schlicht unterlässt, ist der Antragsteller zur Klagsführung binnen sechs Wochen berechtigt. Einer vor Einlangen eines schriftlichen Veröffentlichungsbegehrens beim Medieninhaber ( 12 Abs 1 MedienG) vorgenommenen Veröffentlichung der Gegendarstellung kommt daher unter dem Aspekt der fristgerechten Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gemäß 14 Abs 1 MedienG keine maßgebliche Bedeutung zu. In materieller Hinsicht kann eine solche Veröffentlichung (nur) dann von Bedeutung sein, wenn sich der Medieninhaber auf den Ausschlussgrund des 11 Abs 1 Z 9 MedienG beruft, nämlich dass auf wessen Verlangen immer bereits die gleichwertige Veröffentlichung einer im Wesentlichen inhaltsgleichen gesetzesgemäßen Gegendarstellung erwirkt worden sei. Im vorliegenden Fall hat die der Betroffenen F***** zur Verfügung stehende sechswöchige Frist für die Antragstellung daher keinesfalls vor dem 28. April 2016, also jenem (hier im erstinstanzlichen Verfahren festgestellten) Zeitpunkt, zu dem diese die Medieninhaberin Mediengruppe Ö***** GmbH schriftlich zur Veröffentlichung aufgefordert hat, zu laufen begonnen. Die am 13. Mai 2016 erfolgte Antragstellung war daher nicht verspätet. Die von den Gerichten auf eine vor Einlangen des an die richtige Medieninhaberin gerichteten Aufforderungsschreibens erfolgte freiwillige Veröffentlichung einer Gegendarstellung gegründete Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens als verspätet verstößt daher gegen 14 Abs 1 MedienG ivm 12 Abs 1 MedienG. Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen: Gegenstand des Veröffentlichungsantrags nach 14 Abs 1 MedienG ist (unter anderem) eine von einer bestimmten (natürlichen oder juristischen Person [Behörde]) bereits außergerichtlich begehrte, auf eine (oder mehrere) bestimmte, in einem periodischen Medium verbreitete Tatsachenmitteilung(en) bezogene (und zumindest zunächst unveränderte) Gegendarstellung, die nicht oder nicht gehörig

7 15 Os 34/17i veröffentlicht wurde (vgl Frohner/Haller, MedienG 6 14 Rz 7; Rami in WK 2 MedienG 14 Rz 2 und 11). Der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung geht daher zwingend ein außergerichtliches Veröffentlichungsbegehren des Betroffenen voran, wobei nur das Einlangen eines fristgerechten Aufforderungsschreibens in der Redaktion des Medienunternehmens oder beim Medieninhaber (vgl 11 Abs 1 Z 10 MedienG) Handlungspflichten des Medieninhabers nämlich die rechtzeitige und gehörige Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die Veröffentlichung einer redaktionellen Richtigstellung oder Ergänzung nach 12 Abs 2 MedienG oder die Verständigung des Antragstellers von der Verweigerung der Veröffentlichung auslöst. Die Frist für die Antragstellung nach 14 Abs 1 erster Satz MedienG bei nicht oder nicht gehörig erfolgter Veröffentlichung einer (hier:) Gegendarstellung setzt mit Blick auf die dort genannten fristauslösenden Ereignisse logisch voraus, dass ein entsprechendes Gegendarstellungsbegehren ( 12 Abs 1 MedienG) beim Medieninhaber oder in der Redaktion des Medienunternehmens tatsächlich eingelangt ist, denn nur unter dieser Prämisse kann der Medieninhaber die Veröffentlichung einer bestimmten Gegendarstellung schriftlich verweigern (vgl 13 Abs 8 MedienG), die begehrte Gegendarstellung nicht gehörig veröffentlichen (vgl 13 Abs 2 bis 7 MedienG) oder jenen Zeitpunkt versäumen, an dem die Gegendarstellung spätestens veröffentlicht hätte werden sollen (vgl 13 Abs 1 MedienG [arg nach dem Tag des Einlangens ]). Unter Beachtung dieser Rechtslage ist 12

8 15 Os 34/17i Abs 1 MedienG zu interpretieren, wonach das Veröffentlichungsbegehren schriftlich an den Medieninhaber oder an die Redaktion des Medienunternehmens zu richten ist. Während das Schriftlichkeitsgebot bezweckt, dass der behauptete Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung eingehend (insb gemäß 9 und 11 MedienG) geprüft werden kann (Höhne in Berka/Heindl/Höhne/Noll, MedienG³ 12 Rz 1), soll die gesetzlich vorgesehene Adressierung des Veröffentlichungsbegehrens an den Medieninhaber ( 1 Abs 1 Z 8 MedienG) oder an die Redaktion des Medienunternehmens ( 1 Abs 1 Z 6 MedienG) gewährleisten, dass (nur) die für die inhaltliche Gestaltung des Mediums verantwortliche (natürliche oder juristische) Person mit dem Begehren befasst wird. Unterläuft dem Gegendarstellungswerber bei der (auch die Bezeichnung des Empfängers umfassenden) Adressierung ein Fehler, so hat dies aber nicht die Konsequenz, dass einem (dennoch) beim (richtigen) Medieninhaber oder in der Redaktion des (richtigen) Medienunternehmens eingelangten und vom Inhalt des Begehrens erkennbar diesen oder dieses ansprechenden schriftlichen Veröffentlichungsbegehren keine Bedeutung zukommt und so vorzugehen ist, als wäre das Begehren tatsächlich nicht an den richtigen Empfänger gestellt worden. Nach Maßgabe des Ausschlussgrundes nach 11 Abs 1 Z 10 MedienG ist vielmehr (nur) darauf abzustellen, ob das Veröffentlichungsbegehren binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Tatsachenmitteilung veröffentlicht oder abrufbar gemacht worden ist, beim Medieninhaber der Primärmitteilung oder in der Redaktion dieses

9 15 Os 34/17i Medienunternehmens eingelangt ist mag dies auch erst aufgrund der Weiterleitung durch einen Dritten erfolgt sein (vgl Höhne in Berka/Heindl/Höhne/Noll, MedienG³ 11 Rz 20 und 12 Rz 11; OLG Wien 18 Bs 68/07t = MR 2007, 123; s auch OLG Wien 27 Bs 101/84 = MRA 1984 H 3, 11; am Brandstetter/Schmid, MedienG 2 12 Rz 12 mwn) und erkennbar diesen ansprechen will. Von der Frage der rechtlichen Konsequenz einer unrichtigen Adressierung des Veröffentlichungsbegehrens ist jene der Beweisbarkeit der Voraussetzungen nach 11 Abs 1 Z 10 MedienG zu unterscheiden. Da der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen nach 14 Abs 1 MedienG im Fall ihrer Bestreitung zu beweisen hat, obliegt ihm letztlich auch der Nachweis für das rechtzeitige Einlangen des Veröffentlichungsbegehrens beim (richtigen) Medieninhaber oder in der Redaktion des (richtigen) Medienunternehmens trotz unrichtiger oder unpräziser Adressierung (vgl Höhne in Berka/Heindl/Höhne/Noll, MedienG³ 11 Rz 23 und 14 Rz 7). Dieser mag bei geringfügigen Adressierungsfehlern ohne Verwechslungsgefahr und eindeutiger Erkennbarkeit des richtigen Empfängers leichter, im Fall von gravierenden Abweichungen (etwa bei Verwechslung zweier Medieninhaber, die ähnliche Namen und die gleiche Redaktionsadresse aufweisen) und des Unterbleibens sowohl der Veröffentlichung der begehrten Gegendarstellung als auch der Verständigung nach 13 Abs 8 MedienG kaum zu erbringen sein. Wird jedoch wie im gegenständlichen Fall die begehrte Gegendarstellung innerhalb der Frist des 11 Abs 1 Z 10 MedienG (wenn auch allenfalls nicht gehörig) im

10 15 Os 34/17i Medium der Primärmitteilung veröffentlicht, so ist wie sich aus dem oben Gesagten ergibt schon aus diesem Umstand das fristgerechte Einlangen eines erkennbar diesen Empfänger ansprechenden Begehrens bei der für die inhaltliche Gestaltung verantwortlichen Person ableitbar. Diesfalls kann sich der Medieninhaber nicht darauf berufen, dass das Veröffentlichungsbegehren an den falschen Medieninhaber oder die Redaktion eines falschen Medienunternehmens gerichtet gewesen sei, und hat sich auch die Frage der Einhaltung der Frist des 14 Abs 1 MedienG daran zu orientieren. Wurde wie hier ein identes Begehren zweimal gestellt, orientiert sich die Frist des 14 MedienG am frühestmöglichen Zeitpunkt. Im vorliegenden Fall haben die Gerichte daher zu Recht die Veröffentlichung der Gegendarstellung (samt Glosse) am 26. März 2016 in der Tageszeitung Ö***** als frisauslösend isd 14 Abs 1 MedienG angesehen und den am 13. Mai 2016 gestellten Antrag als verspätet gewertet. Bleibt zur Äußerung der Antragstellerin anzumerken, dass das Begehren auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung zwar (zunächst) schriftlich an den Medieninhaber oder an die Redaktion des Medienunternehmens zu richten ist ( 12 Abs 1 MedienG), Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nach 14 ff MedienG aber entgegen der Meinung der Antragstellerin nicht das Aufforderungsschreiben, sondern (unter anderem) die begehrte und mit dem Schreiben nach 12 Abs 1 MedienG nicht gleichzusetzende Gegendarstellung ist. Wenn wie hier der Medieninhaber eine fehladressierte Aufforderung als an ihn gerichtet (durch Veröffentlichung) anerkannt hat, stehen einer prozessualen Durchsetzung gegen ihn im Übrigen keine Hindernisse

11 15 Os 34/17i entgegen. Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher zu verwerfen. Oberster Gerichtshof, Wien, am 23. August 2017 Dr. D a n e k Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung: