Statuten. handwerker und gewerbeverein der gemeinde freienbach

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Transkript:

Statuten handwerker und gewerbeverein der gemeinde freienbach 1

Statuten Inhaltsverzeichnis: 1. Name, Dauer und Sitz 2. Zweck 3. Mitgliedschaft 3.1 Arten der Mitgliedschaft 3.2 Aufnahme und Ernennung 3.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder 3.4 Erlöschen der Mitgliedschaft 4. Organisation 4.1 Organe des Vereins 4.2 Generalversammlung 4.3 Vorstand 4.4 Rechnungsrevisoren 4.5 Delegierte 4.6 Vereinsversammlung 4.7 Spezialkommissionen 5. Finanzen 5.1 Einnahmen 5.2 Ausgaben 5.3 Haftung 6. Schlussbestimmungen 6.1 Beschlussfassung und Wahlen 6.2 Revision der Statuten 6.3 Auflösung des Vereins 6.4 Liquidation 6.5 Inkraftsetzung der Statuten 2

1. Name, Dauer und Sitz 1.1 Unter dem Namen "Handwerker- und Gewerbeverein der Gemeinde Freienbach" (HGVF) besteht ein Verein, für den die Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird. Der HGVF ist gleichzeitig Mitglied des Kantonalen Gewerbeverbandes. 1.2 Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. 1.3 Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidenten. 2. Zweck Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Handwerker- und Gewerbestandes der Industrie und der Dienstleistungsbetriebe zu gemeinsamer Wahrung und Förderung ihrer Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. 3. Mitgliedschaft 3.1 Arten der Mitgliedschaft 3.1.1 Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern. 3.1.2 Als Aktivmitglied kann jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende natürliche Person und jede juristische Person aufgenommen werden, die in der Gemeinde Freienbach oder in umliegenden Gemeinden ohne HGV selbständig in Handel, Gewerbe, Industrie oder im Dienstleistungsbetrieb tätig ist. 3.1.3 Als Passivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die kein eigenes Geschäft besitzen, sich aber zufolge ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen. 3.1.4 Als Freimitglieder können natürliche Personen ernannt werden, die dem Verein während 25 Jahren als Aktivmitglied angehörten und von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind. 3.1.5 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben. 3.2 Aufnahme und Ernennung 3.2.1 Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme. 3.2.2 Die Ernennung zu Frei- oder Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung. 3.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder 3.3.1 Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt. Passivmitglieder haben beratende Stimme. 3.3.4 Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Von der Entrichtung des Jahresbeitrages sind die Ehren- und Freimitglieder sowie die Vorstandsmitglieder befreit. 3

3.4 Erlöschen der Mitgliedschaft 3.4.1 Die Mitgliedschaft erlischt: - durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen kann. - durch Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma. - durch Ausschluss. 3.4.2 Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handeln. 3.4.3 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen unter. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten. 4. Organisation 4.1 Organe des Vereins sind: - die Generalversammlung - der Vorstand - die Rechnungsrevisoren - die Delegierten - die Vereinsversammlung - Spezialkommissionen 4.2 Die Generalversammlung 4.2.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich bis spätestens 30. April statt. 4.2.2 Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder beantragen. 4.2.3 Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu: - Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes - Festsetzung des Budgets und der Mitgliederbeiträge - Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder - Wahl der Mitglieder von Spezialkommissionen - Wahl der Rechnungsrevisoren - Wahl der Delegierten - Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern - Ausschluss von Mitgliedern - Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Spezialkommissionen oder durch die Mitglieder an die Generalversammlung geleitet werden - Revision der Statuten - Auflösung des Vereins 4.2.4 Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens zehn Tage zum voraus durch Zirkular und unter Aufzählung der Traktanden an die Mitglieder zu erfolgen. 4.2.5 Anträge von Mitgliedern müssen bis Ende Februar an die offizielle Adresse des Vorstandes gerichtet werden. Anträge, welche nicht auf der Traktandenliste stehen, können nur mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Diskussion und Abstimmung gebracht werden. 4

4.3 Vorstand 4.3.1 Der Vorstand setzt sich aus max. elf Mitgliedern zusammen - dem Präsidenten - dem Vizepräsidenten - dem Sekretär - dem Kassier - dem Protokollführer - den Beisitzern 4.3.2 Er wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich 4.3.3 Der Vorstand konstituiert sich selbst. 4.3.4 Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, leitet die Versammlung und überwacht die Vereinsgeschäfte. Er ist nach Möglichkeit in die Verbandsleitung des Kant. Schwyz. Gewerbeverbandes zu delegieren. 4.3.5 Der Präsident führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Verkehr mit Bank und Postcheck zeichnet der Kassier zusammen mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten kollektiv. 4.3.6 Liegt die Demission des Präsidenten vor, kann der gleichzeitige Rücktritt des Vizepräsidenten durch die Generalversammlung verweigert werden. 4.3.7 Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern einberufen. 4.3.8 Dem Vorstand liegen insbesondere ob: - Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen - Vorbereitung der Generalversammlung - Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern - Verwaltung des Vereinsvermögens - Beschlussfassung über wichtige ausserordentliche Ausgaben des Vereins bis zum Betrage von Fr. 1'000. pro Vereinsjahr - Vollzug der Vereinsbeschlüsse. 4.4 Rechnungsrevisoren Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechungsrevisoren auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten. Mindestens einer der beiden Revisoren muss zudem an der ordentlichen Generalversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein. 4.5 Delegierte Die Delegierten sind die Abgeordneten des Vereins in den Kant. Schwyz. Gewerbeverband und werden von der Generalversammlung, in dringenden Fällen vom Vorstand, gewählt. Die Amtsdauer der ständigen Delegierten fällt mit der des Vorstandes zusammen. Ueber die Delegationstätigkeit erstatten sie der Generalversammlung oder der Vereinsversammlung Bericht. 4.6 Vereinsversammlung Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, oder, wenn dies von einem Drittel der Aktivmitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes, verlangt wird. 5

4.7 Spezialkommissionen Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand oder von der Generalversammlung zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie aufgelöst. 5. Finanzen 5.1 Einnahmen Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus: - Mitgliederbeiträgen - Zinsen aus dem Vereinsvermögen - allfälligen anderen Zuwendung 5.2 Ausgaben Als Vereinsausgaben gelten: - die Kosten für die Vereinsverwaltung, Drucksachen, Porti, Vervielfältigungen, Inserate - Jahresbeiträge an Organisationen, denen der Verein angehört - besondere Ausgaben gemäss Vorstands-, Generalversammlungsund Vereinsversammlungsbeschlüssen. Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab. 5.3 Haftung Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 6. Schlussbestimmungen 6.1 Beschlussfassung und Wahlen 6.1.1 Die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Vorstandes werden durch das absolute Mehr der Anwesenden gefasst. (Ausnahmen siehe Ziffer 6.2 und 6.3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 6.1.2 Die Wahlen erfolgen mit offenem Handmehr, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6.2 Revision der Statuten Für die Abänderung der Statuten ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung erforderlich. Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden. 6.3 Auflösung des Vereins Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer Versammlung. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden. 6.4 Liquidation Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Ein allfälliger Vermögensüberschuss ist dem Kantonalen Gewerbeverband zuhanden einer späteren Neugründung zur Aufbewahrung zu übergeben. 6.5 Inkraftsetzung der Statuten Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 10. Mai 1978 genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom 15. Dezember 1971. Der Präsident: Ruedi Späni Der Aktuar: Albert Fuchs 6