Seite 79 Traktandum 5 Anpassung des Personalreglements der Einwohnergemeinde Baar Der Gemeinderat unterbreitet Ihnen die Anpassung des Personalreglements der Einwohnergemeinde Baar (Reglement über das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals) zur Genehmigung und Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2008. 1. Einleitung Das Personalreglement der Einwohnergemeinde Baar regelt das Arbeitsverhältnis der Angestellten in der Verwaltung und den Betrieben der Gemeinde. Für das Arbeitsverhältnis der Lehrerinnen und Lehrer der Gemeinde Baar sind das Lehrerbesoldungsgesetz des Kantons Zug und das Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) massgebend. Das Personalreglement der Einwohnergemeinde Baar beinhaltet folgende Themen: Allgemeine Bestimmungen, Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Pflichten und Rechte der innen und, Personalvorsorge, Rechtspflege, Schlussbestimmungen. Das aktuell gültige Personalreglement wurde von der Gemeindeversammlung am 12. Dezember 1994 per 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt. Das Personalreglement lehnt sich eng an das Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) des Kantons Zug an. Das Personalgesetz des Kantons Zug hat seit seiner Einführung per 1. Januar 1995 einige kleinere Anpassungen durch das Kantonsparlament erfahren. Mit der Annahme des neuen Gesetzes über die Zuger Pensionskasse (Urnenabstimmung vom 17. Juni 2007) ergeben sich per 1. Januar 2008 wichtige Anpassungen der Anstellungsbedingungen der Gemeinde- und Kantonsangestellten. Eine Anpassung des Personalreglements der Einwohnergemeinde Baar ist deshalb zwingend. Bei dieser Gelegenheit können zwei weitere Anpassungen des Personalreglements der Einwohnergemeinde Baar vorgenommen werden. 2. Änderungen Die zwei wichtigsten Änderungen sind direkte Folgen des neuen, ab 1. Januar 2008 gültigen Pensionskassengesetzes und betreffen die ordentliche Pensionierung sowie die vorzeitige Pensionierung. Im Weiteren werden die Punkte Mutterschaftsurlaub und Familienzulage neu geregelt. Folgende Änderungen sind geplant: Erreichen der Altersgrenze Das Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ende des Monats, in welchem das 64. Altersjahr erfüllt wird. Bis zum Erreichen der AHV-Altersgrenze oder bis zum Bezug einer IV-Rente besteht gegenüber der Gemeinde Anspruch auf eine Überbrückungsrente in Höhe von 90 % der maximalen einfachen AHV-Altersrente. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die Überbrückungsrente anteilmässig. Erreichen der Altersgrenze Das Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ende des Monats, in welchem das 65. Altersjahr erfüllt wird.
Seite 80 Die Auszahlung der Überbrückungsrente erfolgt durch die Pensionskasse. Die Gemeinde vergütet der Kasse die ausbezahlten Leistungen. Durch gegenseitige Absprache kann das Arbeitsverhältnis ausnahmsweise bis zu einem halben Jahr über die Altersgrenze hinaus fortgesetzt werden, sofern dies im Interesse der Gemeinde liegt. Vorzeitige Pensionierung Die innen und können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 59. Altersjahres folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen. innen und, die sich drei oder weniger Jahre vor Erreichen der AHV-Altersgrenze vorzeitig pensionieren lassen, haben bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zum Bezug einer IV-Rente gegenüber der Gemeinde Anspruch auf eine Überbrückungsrente. Diese beträgt 90 Prozent der maximalen einfachen AHV-Altersrente. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die Überrückungsrente anteilmässig. Wenn das Arbeitsverhältnis beim Erreichen der Altersgrenze bzw. beim vorzeitigen Altersrücktritt noch nicht zehn Jahre lang bestanden hat, so reduziert sich die Überbrückungsrente pro fehlendes Jahr um 10 %. Die Auszahlung erfolgt durch die Gemeinde. Zulagen, Dienstaltersgeschenke und besondere Vergütungen Art. 51 Familien- und Kinderzulage Verheiratete innen und erhalten eine jährliche Familienzulage von CHF 2 200., sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) die in/der muss nach dem Gesetz über die Kinderzulagen Anspruch auf Kinderzulage haben; Vorzeitige Pensionierung Die innen und können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 60. Altersjahres folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen. Mitarbeitende, die sich vorzeitig pensionieren lassen, haben bis zum Erreichen der ordentlichen AHV-Altersgrenze oder bis zum Bezug einer IV-Rente gegenüber der Gemeinde Anspruch auf eine Überbrückungsrente. Diese beträgt 90 Prozent der maximalen AHV-Altersrente. Der ausgerichtete Gesamtbetrag darf die Summe von drei Jahresüberbrückungsrenten nicht übersteigen; erfolgt die vorzeitige Pensionierung mehr als drei Jahre vor der AHV-Altersgrenze, wird dieser Maximalbetrag gleichmässig auf die Bezugsdauer aufgeteilt. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die Überrückungsrente anteilmässig. Wenn das Arbeitsverhältnis beim vorzeitigen Altersrücktritt noch nicht zehn Jahre lang bestanden hat, reduziert sich die Überbrückungsrente pro fehlendes Jahr um 10 %. Die Auszahlung erfolgt durch die Gemeinde. Zulagen, Dienstaltersgeschenke und besondere Vergütungen Art. 51 Familienzulage Für jedes Kind wird eine zusätzliche gemeindliche Familienzulage in der Höhe von CHF 100. pro Monat entrichtet. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die gemeindliche Familienzulage anteilmässig. Die Dauer der Auszahlung richtet sich nach der Bezugsberechtigung der in / des
Seite 81 b) die in/der muss ganz oder vorwiegend für den finanziellen Unterhalt der Familie aufkommen; c) der Doppelbezug muss ausgeschlossen sein. s auf die gesetzliche Kinderzulage. In getrennter Ehe lebenden, verwitweten, geschiedenen und ledigen innen und n wird diese Familienzulage ausgerichtet, sofern sie mit ihren Kindern oder solchen des anderen Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen. Wer für ein oder mehrere Kinder dauernd sorgt, erhält für jedes Kind die Kinderzulage gemäss den Vorschriften des Gesetzes über die Kinderzulagen. Umstände, die zu einer Änderung der Zulagenberechtigung führen, sind sofort nach deren Eintritt zu melden. Was durch die Verletzung dieser Meldepflicht zuviel bezogen wurde, ist zurückzuerstatten. Verheirateten innen und n mit Teilzeitbeschäftigung wird die Familienzulage ungeachtet der Anspruchsvoraussetzung des vorwiegenden Unterhalts der Familie anteilsmässig nach Massgabe ihres Teilpensums ausgerichtet, wenn beide Ehegatten im Dienste der Gemeinde stehen oder wenn der andere Ehegatte im Dienste des Kantons oder einer anderen zugerischen Gemeinde oder einer Institution tätig ist, deren Personalaufwand zu mindestens 50 Prozent von der Gemeinde subventioniert wird. Die Zulage darf für beide Ehegatten zusammen den Betrag von CHF 2 200. nicht übersteigen. Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung Den innen wird ein bezahlter Mutterschaftsurlaub gewährt. Dieser Urlaub beträgt: a) 16 Wochen, wenn am Tag der Niederkunft das Arbeitsverhältnis mindestens zwei Jahre bestanden hat und nach der Niederkunft für mindestens 1 Jahr weitergeführt wird; b) 8 Wochen in den übrigen Fällen. Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung Den innen wird ein bezahlter Mutterschaftsurlaub gewährt. Dieser beträgt: a) 16 Wochen, wenn am Tag der Niederkunft das Arbeitsverhältnis mindestens 2 Jahre bestanden hat; b) 8 Wochen in den übrigen Fällen. Der Mutterschaftsurlaub wird insofern auf insgesamt 14 Wochen ausgedehnt, als für die
Seite 82 Der Mutterschaftsurlaub beginnt in der Regel frühestens 4 Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft. Wird der Beschäftigungsgrad nach der Niederkunft verringert, so wird der Lohnanspruch für die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs entsprechend angepasst. Wird der Mutterschaftsurlaub nicht voll beansprucht, so entsteht kein Anspruch auf Entschädigung. Soweit der Mutterschaftsurlaub in die Ferien fällt, werden diese angerechnet. Dabei darf jedoch der Anspruch auf 4 Wochen Ferien pro Kalenderjahr bis zum vollendeten 49. Altersjahr bzw. 5 Wochen Ferien pro Kalenderjahr ab dem 50. Altersjahr nicht geschmälert werden. restlichen 6 Wochen zwar Urlaub gewährt, aber die Lohnzahlung eingestellt wird. Der Mutterschaftsurlaub beginnt in der Regel frühestens 4 Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft. Wird der Mutterschaftsurlaub nicht voll beansprucht, so entsteht kein Anspruch auf Entschädigung. Soweit der Mutterschaftsurlaub in die Ferien fällt, werden diese angerechnet. Baar, 12. Dezember 1994 Baar, 13. Dezember 2007 3. Erläuterungen / Kommentar Gemäss neuem Pensionskassengesetz (gültig ab 1.1.2008) werden ungekürzte Altersleistungen ab vollendetem 65. Altersjahr ausbezahlt (bisher ab vollendetem 64. Altersjahr). Der Wortlaut des Artikels entspricht 20 des Personalgesetzes des Kantons Zug (gültig ab 1.1.2008). Der Wortlaut des Artikels stützt sich auf 21 des Personalgesetzes des Kantons Zug (gültig ab 1.1.2008). Die vorzeitige Pensionierung ist neu ab vollendetem 60. Altersjahr (bisher ab vollendetem 59. Altersjahr) möglich. Mit der neuen Regelung der Überbrückungsrente wird eine vorzeitige Pensionierung vier oder fünf Jahre vor der ordentlichen Pensionierung (neu mit Alter 60 oder 61) attraktiver gestaltet. Als Überbrückung bleibt im Kalenderjahr 2008 ein vorzeitiger Altersrücktritt ab vollendetem 59. Altersjahr möglich. Diese Überbrückungslösung stimmt überein mit dem neuen Pensionskassengesetz ( 33). Im Unterschied zum Personalgesetz des Kantons sieht das Personalreglement der Einwohnergemeinde eine anteilmässige Kürzung der Überbrückungsrente vor, wenn das Arbeitsverhältnis bis zur vorzeitigen Pensionierung noch keine 10 Jahre gedauert hat. Diese Bestimmung wird vom aktuellen Personalreglement der Gemeinde übernommen und trägt dazu bei, dass die Gemeinde auch weiterhin ältere Stellenbewerber ohne Vorbehalte anstellen kann. So hat beispielsweise eine Person, welche mit Alter 58 eingestellt wird und sich nach 2 Jahren mit Alter 60 zur vorzeitigen Pensionierung entschliesst, «nur» anteilsmässigen Anspruch ( 2 10) auf die Überbrückungsrente. Art. 51 Familienzulage Die aktuelle Regelung der Familien- und Kinderzulage entspricht der aktuellen Regelung des Kantons im Personalgesetz. Diese Regelung wirft im Vollzug verschiedene Fragen auf und ist umstritten. Punkt b der Regelung führt dazu, dass Mitarbeitende mit kleinen Pensen meist
Seite 83 Frauen keinen Anspruch auf die Zulage haben. Auch ist der «vorwiegende finanzielle Unterhalt» in verschiedenen Fällen nicht offensichtlich und schwierig gerecht zu beurteilen. Die Gemeinde Cham hat sich zu einer neuen Regelung entschieden, welche einfacher, klarer und für die Gemeinde in etwa kostenneutral ist. Der Wortlaut des neuen Artikels entspricht der Chamer Regelung. Wie bisher muss die in / der Anspruch auf die gesetzliche Kinderzulage haben, damit die Zulage der Gemeinde ausgerichtet wird. Die neue Regelung verursacht für die Gemeinde Baar geringe Mehrkosten von ca. CHF 10 000. pro Jahr. Der Kanton hat das Personalgesetz mit Wirkung auf den 1.1.2000 angepasst. Per 1. Juli 2005 wurde zudem die Mutterschaftsversicherung eingeführt (Änderung des Erwerbsersatzgesetzes, EOG). Die Regelung im aktuellen Baarer Personalreglement ist veraltet. Die Praxis des Kantons wurde auch von der Gemeinde Baar ab 1.1.2000 übernommen. Die Anpassung des Personalreglementes wurde damals aufgeschoben und soll nun nachgeholt werden. Der Wortlaut des Artikels ist identisch mit 60 des Personalgesetzes des Kantons Zug. 4. Stellungnahme der Kommissionen Die Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission sowie die Personalkommission unterstützen die vorliegende Anpassung des Personalreglementes einstimmig. 5. Prüfung durch den Kanton Zug Der Kanton hat die Änderung des Reglements vorgeprüft und keine Beanstandung angebracht. Antrag Die Anpassung des Personalreglementes der Einwohnergemeinde Baar sei zu genehmigen.