Anforderungen an ük-leiterinnen und ük-leiter sowie Fachreferentinnen und Fachreferenten

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Transkript:

Anforderungen an ük-leiterinnen und ük-leiter sowie Fachreferentinnen und Fachreferenten Januar 2013 Vorstand ovap Branche Öffentliche Verwaltung / Administration publique / Amministrazione pubblica

Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen... 1 1.1. Fachliche Qualifikation... 1 1.2. Berufspädagogische Qualifikation für nebenberufliche Tätigkeit... 1 2. Mindestanforderungen der Branche ovap... 2 2.1. Situation in der Branche ovap... 2 2.2. Mindestanforderung an die fachliche Qualifikation... 2 2.3. Mindestanforderung an die berufspädagogische Qualifikation für nebenberufliche Tätigkeit... 2 2.4. Nachweis der Qualifikation: Bezug zur Qualitätssicherung der überbetrieblichen Kurse... 2 3. Vorlagentext für die Feststellung der Qualifikation... 3 Branche Öffentliche Verwaltung / Administration publique / Amministrazione pubblica

1. Gesetzliche Rahmenbedingungen 1.1. Fachliche Qualifikation Die Anforderungen an die fachliche Qualifikation sind in der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) Art. 45 geregelt: «Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten sowie in Lehrwerkstätten und anderen für die Bildung in beruflicher Praxis anerkannten Institutionen verfügen über: a. Einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten; b. Zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; c. Eine berufspädagogische Bildung von: 1. 600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind, 2. 300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind.» 1.2. Berufspädagogische Qualifikation für nebenberufliche Tätigkeit Verordnung über die Berufsbildung Art. 47: Nebenberufliche Bildungstätigkeit «1 Eine nebenberufliche Bildungstätigkeit üben Personen in Ergänzung zu ihrer Berufstätigkeit auf dem entsprechenden Gebiet aus. 2 Die Tätigkeit im Hauptberuf umfasst mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit. 3 Wer weniger als durchschnittlich vier Wochenstunden unterrichtet, unterliegt nicht den Vorschriften nach den Artikeln 45 Buchstabe c und 46 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2.» Branche Öffentliche Verwaltung / Administration publique / Amministrazione pubblica 1

2. Mindestanforderungen der Branche ovap 2.1. Situation in der Branche ovap Nicht alle ük-leiterinnen und ük-leiter sowie Fachreferentinnen und Fachreferenten der überbetrieblichen Kurse verfügen über einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten (BBV, Artikel 45). Sie verfügen jedoch über mehrjährige Praxis auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten. Der grösste Teil der ük-leiterinnen und ük-leiter sowie der Fachreferentinnen und Fachreferenten der überbetrieblichen Kurse unterrichten nicht mehr als 4 Wochenstunden (ca. 160 Stunden) pro Jahr. 2.2. Mindestanforderung an die fachliche Qualifikation Um praxisnah und fundiert zu unterrichten ist genügend Erfahrung im Gebiet, in dem die Fachreferentinnen und Fachreferenten unterrichten, unbedingt notwendig. Aufgrund der reichen Erfahrung kann es gelingen, den Unterricht praxisnah zu gestalten. Wenn eine Fachreferentin, ein Fachreferent über keinen Abschluss in der höheren Berufsbildung verfügt, gilt eine Mindestanforderung an die Praxiserfahrung auf dem Gebiet, in dem unterrichtet wird, von 2 Jahren. Die lokale/regionale Organisation anerkennt die fachliche Qualifikation ihrer ük- Leiterinnen und ük-leiter, Fachreferentinnen und Fachreferenten (siehe 3.: Vorlage Feststellung der fachlichen Qualifikation). 2.3. Mindestanforderung an die berufspädagogische Qualifikation für nebenberufliche Tätigkeit Die ük-leiterinnen und ük-leiter, die Rahmenprogramm unterrichten weisen mindestens den Besuch des Moduls 3 (Schulung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ük für das Rahmenprogramm) der Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/amministrazione pubblica aus. Die Fachreferentinnen und Fachreferenten weisen mindestens den Besuch des Moduls 5 (Schulung der Fachreferentinnen und Fachreferenten) der Branche Öffentliche Verwaltung/Administration publique/amministrazione pubblica aus. Die ük-leiterinnen und ük-leiter, die Fachreferentinnen und Fachreferenten besuchen die ERFA ihrer lokalen/regionalen Organisation. Die ük-leiterinnen und ük-leiter, Fachreferentinnen und Fachreferenten sind in der Lage, ihren Unterricht auf die Leistungsziele der überbetrieblichen Kurse auszurichten. 2.4. Nachweis der Qualifikation: Bezug zur Qualitätssicherung der überbetrieblichen Kurse Im Rahmen der Qualitätssicherung der überbetrieblichen Kurse, sind die Branche Öffentliche Verwaltung / Administration publique / Amministrazione pubblica 2

lokalen/regionalen Organisationen verpflichtet, die Qualifikationsnachweise ihrer ük- Leiterinnen und ük-leiter sowie Fachreferentinnen und Fachreferenten zu erbringen. Der Leistungszielbezug des Unterrichts wird überprüft. Branche Öffentliche Verwaltung / Administration publique / Amministrazione pubblica 3

3. Vorlagentext für die Feststellung der Qualifikation Feststellung der fachlichen Gleichwertigkeit* Sehr geehrte Frau Muster Gerne bestätigen wir Ihnen, Ihre fachliche Qualifikation für die Funktion als Fachreferentin Rechnungswesen (Register 13) für den überbetrieblichen Kurse 4 «Kauffrau/Kaufmann EFZ» Branche Öffentliche Verwaltung/Administration publique/amministrazione pubblica. Unser Entscheid beruht auf dem Nachweis Ihrer Ausbildung, Berufserfahrungen und Weiterbildung: Ausbildung und Weiterbildung Kauffrau EFZ Sachbearbeiterin Rechnungswesen (Wirtschaftsschule KV Musterhausen) Berufserfahrung im Unterrichtsgebiet 3 Jahre Mitarbeiterin Finanzverwaltung Kanton Z 3 Jahre Stellvertretende Finanzverwalterin Gemeindeverwaltung x Branchenausbildung Besuch des Moduls 5 für Fachreferentinnen und Fachreferenten der Branche Öffentliche Verwaltung/Administration publique/amministrazione pubblica vom xx.xx.xxxx Wir wünschen Ihnen viel Freude und Erfolg bei Ihrer Tätigkeit als Fachreferentin. Lokale/regionale Organisation * Auf dieser Feststellung können keine Ansprüche für Abschlüsse der höheren Berufsbildung abgeleitet werden. Branche Öffentliche Verwaltung / Administration publique / Amministrazione pubblica 4

Branche Öffentliche Verwaltung / Administration publique / Amministrazione pubblica 5