BGBl. II - Ausgegeben am 29. August 2011 - Nr. 289 73 von 117 Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße 1. Schifffahrtszeichen I. ALLGEMEINES Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, des Fahrwassers und von gefährlichen Stellen und Hindernissen (Fahrwasserzeichen) werden nicht durchgehend gesetzt. Schwimmende Schifffahrtszeichen werden etwa 5 m außerhalb der durch sie bezeichneten Begrenzungen verankert. Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schifffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im Allgemeinen vor oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht. Von den Zeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu kollidieren oder aufzulaufen. 2. Begriffsbestimmungen Rechte Seite/ Linke Seite: Feuer: Festfeuer: Taktfeuer: Die Bezeichnungen rechte Seite und linke Seite der Wasserstraße oder des Fahrwassers gelten für einen zu Tal blickenden Beobachter; Für Kanäle, Seen und breite Wasserstraßen sind die Begriffe rechts und links von den zuständigen Behörden festgelegt. Ein Licht mit Kennung, das der Bezeichnung dient. Ein Licht mit ununterbrochener Lichterscheinung von gleich bleibender Stärke und Farbe. Ein Licht mit gleich bleibender Stärke und Farbe und einer bestimmten wiederkehrenden Folge von Lichterscheinungen und -unterbrechungen. 3. Arten der Feuer Beispiele: Feuer mit Einzelunterbrechungen Feuer mit Gruppen von Unterbrechungen Gleichtaktfeuer Blitzfeuer mit Einzelblitzen Blitzfeuer mit Gruppen von Blitzen Blitzfeuer mit verschiedenen Gruppen von Blitzen Ununterbrochenes Funkelfeuer oder ununterbrochenes schnelles Funkelfeuer Funkelfeuer mit Gruppen von Funkeln oder schnelles Funkelfeuer mit Gruppen von Funkeln * * In diesem Fall erlaubt ein Blink eine bessere Unterscheidung der Kennung.
BGBl. II - Ausgegeben am 29. August 2011 - Nr. 289 74 von 117 II. BEZEICHNUNG IN DER WASSERSTRASSE ZUR BEGRENZUNG DES FAHRWASSERS 1. Rechte Seite des Fahrwassers rot Tonnen, vorzugsweise zylinderförmig, Schwimmer oder Spiere Nicht zylinderförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem roten zylinderförmigen Toppzeichen versehen Im Allgemeinen mit Radarreflektor 1.A Tonne mit Licht 1.B Tonne ohne Licht 1.C Schwimmer mit Toppzeichen 1.D Spiere Abbildung 1 Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer Abbildung 1a Die Zeichen 1 bezeichnen die Begrenzung und Lage des Fahrwassers; sie bezeichnen die rechte Seite des Fahrwassers und Gefahren am rechten Ufer. 2. Linke Seite des Fahrwassers grün Tonnen, vorzugsweise kegelförmig, Schwimmer oder Spiere Nicht kegelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem grünen kegelförmigen Toppzeichen mit der Spitze nach oben versehen Im Allgemeinen mit Radarreflektor
BGBl. II - Ausgegeben am 29. August 2011 - Nr. 289 75 von 117 2.A Tonne mit Licht 2.B Tonne ohne Licht 2.C Schwimmer mit Toppzeichen 2. D Spiere Abbildung 2 Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer Abbildung 2a Die Zeichen 2 bezeichnen die Begrenzung und Lage des Fahrwassers; sie bezeichnen die linke Seite des Fahrwassers und Gefahren am linken Ufer. 3. Fahrwasserspaltung rot und grün waagerecht gestreift Tonnen, vorzugsweise kugelförmig, Schwimmer oder Spiere Nicht kugelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem kugelförmigen Toppzeichen* mit waagerechten roten und grünen Streifen versehen Im Allgemeinen mit Radarreflektor 3.A Tonne mit Licht 3.B Tonne ohne Licht 3.C Schwimmer mit Toppzeichen 3.D Spiere Abbildung 3 * Rote zylinderförmige oder grüne kegelförmige Toppzeichen, die bei Bedarf auf anderen Binnenwasserstraßen über dem Zeichen für die Fahrwasserspaltung angebracht werden und anzeigen, an welcher Seite die Vorbeifahrt erfolgen soll (Hauptfahrrinne), werden auf der Donau nicht verwendet. In der Anlage 8 des CEVNI werden diese Zeichen in Abbildung 4 (Dokument TRANS/SC.3/115/Rev.4) aufgeführt.
BGBl. II - Ausgegeben am 29. August 2011 - Nr. 289 76 von 117 Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkelfeuer oder weißes Gleichtaktfeuer (möglicherweise weißes Blitzfeuer in Gruppen von drei Blitzen) Abbildung 3a Die Zeichen 3 bezeichnen die Spaltung bzw. Vereinigung des Fahrwassers sowie verschiedene Gefahren im Bereich des Fahrwassers. Tal- bzw. Bergfahrer können diese Zeichen sowohl an Back- als auch an Steuerbord passieren. 4. Ein auf die Tonnen nach Nummer 1 und 2 gemaltes weißes P zeigt an, dass das Fahrwasser an einer Liegestelle entlang führt. z.b. Tonne mit Licht zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der rechten Seite des Fahrwassers ( 7.05) Abbildung 4a z.b. Tonne mit Licht zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der linken Seite des Fahrwassers ( 7.05) Abbildung 4b
BGBl. II - Ausgegeben am 29. August 2011 - Nr. 289 77 von 117 III. KENNZEICHNUNG DER LAGE DES FAHRWASSERS DURCH FESTE SCHIFFFAHRTSZEICHEN A. Kennzeichnung der Lage des Fahrwassers in Bezug auf die Ufer Diese Zeichen zeigen die Lage des Fahrwassers in Bezug auf das Ufer an und bezeichnen zusammen mit den Zeichen in der Wasserstraße die Stellen, an denen sich das Fahrwasser einem Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte. 1. Fahrwasser nahe dem rechten Ufer rot/weiß Stange mit Toppzeichen rote quadratische Tafeln (die Seiten waagerecht und senkrecht) mit weißen waagerechten Streifen am oberen und unteren Rand Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer 4.A mit Licht 4.B ohne Licht Abbildung 5 Abbildung 5a
BGBl. II - Ausgegeben am 29. August 2011 - Nr. 289 78 von 117 2. Fahrwasser nahe dem linken Ufer grün/weiß Stange mit Toppzeichen quadratische Tafeln (die Diagonalen waagerecht und senkrecht), deren obere Hälfte grün und deren untere Hälfte weiß ist 5.A mit Licht 5.B ohne Licht Abbildung 6 Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer Abbildung 6a 3. Anwendung der Zeichen: Abbildung 7
BGBl. II - Ausgegeben am 29. August 2011 - Nr. 289 79 von 117 B. Bezeichnung von Übergängen Zur besseren Bezeichnung kann der Übergang des Fahrwassers von einem Ufer zum anderen durch besondere Zeichen angezeigt sein. 1. Rechtes Ufer gelb/schwarz Stange mit Toppzeichen gelbe quadratische Tafeln (die Seiten waagerecht und senkrecht) mit einem schwarzen senkrechten Mittelstreifen 4.C mit Licht 4.D ohne Licht Abbildung 8 Feuer (wenn vorhanden): gelbes Blitzfeuer, oder gelbes unterbrochenes Feuer mit gerader Kennung, ausgenommen Gruppen von zwei Blitzen Abbildung 8a Die rechten Übergangszeichen (Abbildung 8) zeigen den Beginn und das Ende des Übergangs des Fahrwassers vom rechten zum linken Ufer an.
BGBl. II - Ausgegeben am 29. August 2011 - Nr. 289 80 von 117 2. Linkes Ufer gelb/schwarz Stange mit Toppzeichen gelbe quadratische Tafeln (die Diagonalen waagerecht und senkrecht) mit einem schwarzen senkrechten Mittelstreifen 5.C mit Licht 5.D ohne Licht Abbildung 9 Feuer (wenn vorhanden): gelbes Blitzfeuer, oder gelbes unterbrochenes Feuer mit ungerader Kennung, ausgenommen Gruppen von drei Blitzen Abbildung 9a Die linken Übergangszeichen (Abb. 9) zeigen den Beginn und das Ende des Übergangs des Fahrwassers vom linken zum rechten Ufer an.
BGBl. II - Ausgegeben am 29. August 2011 - Nr. 289 81 von 117 3. Anwendung der Zeichen 3.1 Einfache Bezeichnung eines Übergangs Abbildung 10
BGBl. II - Ausgegeben am 29. August 2011 - Nr. 289 82 von 117 3.2 Bezeichnung der Achse eines langen Übergangs Zwei gleiche, am selben Ufer hintereinander aufgestellte Übergangszeichen (Abb. 8) bzw. (Abb. 9), wobei das vordere Zeichen tiefer angeordnet ist als das hintere; die Verbindungslinie zwischen diesen Zeichen gibt die Achse des Übergangs an. Abbildung 11
BGBl. II - Ausgegeben am 29. August 2011 - Nr. 289 83 von 117 Zeichenfolge am rechten Ufer zwei gelbe Tafeln wie z. B. in Abbildung 8 (vordere und hintere Tafel) vordere Tafel hintere Tafel Abbildung 11a Feuer (wenn vorhanden): vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes Festfeuer vorderes Feuer hinteres Feuer Abbildung 11b
BGBl. II - Ausgegeben am 29. August 2011 - Nr. 289 84 von 117 Zeichenfolge am linken Ufer zwei gelbe Tafeln wie z.b. in Abbildung 9 (vordere und hintere Tafel) vordere Tafel hintere Tafel Abbildung 11c Feuer (wenn vorhanden): vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes Festfeuer vorderes Feuer hinteres Feuer Abbildung 11d
BGBl. II - Ausgegeben am 29. August 2011 - Nr. 289 85 von 117 IV. BEZEICHNUNG VON GEFAHRENSTELLEN UND SCHIFFFAHRTSHINDERNISSEN A. Feste Zeichen 1. Gefahrenzeichen, rechte Seite rot Stange mit Toppzeichen weißes Dreieck mit rotem Rand, Spitze nach unten Die Zeichen zeigen Gefahrenstellen am rechten Ufer an und dienen als Hilfszeichen zur Bezeichnung verschiedener, ins Flussbett hineinragender Bauten (z.b. Buhnen, Leitwerke); sie können auch bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte bezeichnen. 4.F Abbildung 12 2. Gefahrenzeichen, linke Seite grün Stange mit Toppzeichen weißes Dreieck mit grünem Rand, Spitze nach oben Die Zeichen zeigen Gefahrenstellen am linken Ufer an und dienen als Hilfszeichen zur Bezeichnung verschiedener, ins Flussbett hineinragender Bauten (z.b. Buhnen, Leitwerke); sie können auch bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte bezeichnen. 5.F Abbildung 13
BGBl. II - Ausgegeben am 29. August 2011 - Nr. 289 86 von 117 3. Gefahrenzeichen Spaltung (Vorbeifahrt an beiden Seiten möglich) rot/grün Stange mit Toppzeichen zwei dreieckige Tafeln mit weißem Grund, die obere mit rotem Rand, die untere mit grünem Rand, Spitzen zueinander Feuer (wenn vorhanden): weißes Gleichtaktfeuer 6.B Abbildung 14 6.A Abbildung 14a Die Zeichen können an Inselenden angebracht sein, an denen sich das Fahrwasser teilt, sowie an Einmündungen von schiffbaren Kanälen und Nebenflüssen. 4. Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt Im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zum Ende des Sporns durch die festen Schifffahrtszeichen gemäß Nr. 1 und 2 (Abb. 12 und 13) gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.
BGBl. II - Ausgegeben am 29. August 2011 - Nr. 289 87 von 117 V. ZUSÄTZLICHE ZEICHEN FÜR DIE RADARFAHRT A B e z e i c h n u n g v o n B r ü c k e n p f e i l e r n 1. Die Tonnen gemäß Abbildung 1 und Abbildung 2 können mit Radarreflektoren verwendet werden (ober- und unterhalb der Pfeiler angeordnet). 2. Die Ausleger mit Radarreflektoren werden auf den Brückenpfeilern angebracht. 8.C2 Abbildung 15 B B e z e i c h n u n g v o n F r e i l e i t u n g e n 1. Radarreflektoren an einer Freileitung befestigt (auf dem Radarbild ergeben sie eine Punktreihe ( Perlenkette ) zur Erkennung der Freileitung. 8.C3 Abbildung 16
BGBl. II - Ausgegeben am 29. August 2011 - Nr. 289 88 von 117 2. Radarreflektoren, auf gelben Tonnen montiert und an beiden Ufern paarweise ausgelegt (auf dem Radarbild ergeben sich je zwei nebeneinander liegende Punkte zur Erkennung der Linie der Freileitung). 8.C4 Abbildung 17