Stadt Rottenburg am Neckar. Richtlinien zur Förderung von Vereinen

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Transkript:

Stadt Rottenburg am Neckar Richtlinien zur Förderung von Vereinen gültig ab 01.01.2006, geändert laut Gemeinderatsbeschluss vom 21.04.2015, geändert laut Gemeinderatsbeschluss vom 10.11.2015

Herausgeber: Stadt Rottenburg am Neckar Kulturamt Obere Gasse 12 72108 Rottenburg am Neckar Tel. 0 74 72/165-343

Richtlinien der Stadt Rottenburg am Neckar zur Förderung von Vereinen Einführung Erlernen von sozialen Fähigkeiten für Kinder und Jugendliche, bürgerschaftliches Engagement, Bewahrung von lokalen Traditionen, aktive Freizeitgestaltung, Integration von Neubürgern das sind nur einige wenige Stichworte, welche die Leistungsbandbreite von Vereinen charakterisieren. Die Vereine in unserer Stadt sind von eminenter Bedeutung und haben herausragende gesellschaftliche Aufgaben. Den in großer Zahl und in vielfältiger Form vorhandenen Vereinen werden wichtige soziale, kulturelle, sportliche, pädagogische, gesundheitsvorsorgende und umweltbewahrende Funktionen zugeschrieben. Von größter zukunftsweisender Bedeutung ist das Engagement der Vereine im Kinder- und Jugendbereich. Von daher liegt der Förderungsschwerpunkt nach diesen Richtlinien auf der Jugendarbeit (s. Teil I). Als weiteres Stichwort kommt die Einbindung der Vereine im Rahmen der Ganztagesbetreuung im Bereich der Schulen hinzu. Die Bedeutung der Vereine in unserer Gesellschaft erfordert eine enge Partnerschaft und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Stadt. Sowohl durch eine direkte als auch durch eine indirekte Förderung leistet die Stadt Rottenburg am Neckar ihren Beitrag für ein aktives Vereinsleben. Für die Leistungen der Vereine ist eine finanzielle Förderung aus öffentlichen Mitteln gerechtfertigt und notwendig. Die Stadt Rottenburg am Neckar fördert ihre Vereine nach den folgenden Richtlinien im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Die bislang im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel sollen auch künftig dem Grunde nach zur Verfügung stehen. Die Förderung des Leistungssports ist dem Grunde nach nicht Bestandteil dieser Richtlinien. Allerdings werden für den Wettkampfbetrieb, mit Ausnahme in der Volksbank-Arena, keine Nutzungspauschalen in den Sport- bzw. Mehrzweckhallen erhoben und für die Teilnahme an Meisterschaften Fahrtkosten gem. Punkt 2.2.1 gewährt.

I. Allgemeine Regelungen 1. Grundsätze der Förderung 1.1 Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung Vereine müssen im Vereinsregister mit Sitz in Rottenburg am Neckar eingetragen sein, zum Nachweis der Gemeinnützigkeit den jeweils geltenden Freistellungsbescheid des Finanzamtes vorlegen, die Zugehörigkeit zu einem Dachverband nachweisen (sofern eine Dachorganisation vorhanden ist), mindestens 20 aktive Mitglieder haben, angemessene bzw. vergleichbare Mitgliedsbeiträge erheben und kontinuierliche Vereinsaktivität entsprechend ihrer satzungsgemäßen Vereinsziele nachweisen. Der Verein muss angemessene Eigenleistungen erbringen. Hierzu gehört auch die prüfbare Eigenarbeit. Finanzierungszusagen Dritter sind auf Verlangen der Stadt vorzulegen Sämtliche Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt, der bis 30.09. des laufenden Jahres gestellt werden muss. Zuschüsse unter 100 gelangen nicht zur Auszahlung (Bagatellgrenze). 1.2 Kinder- und Jugendförderung 1.2.1 Schwerpunkt der städtischen Förderung ist die Kinder- und Jugendarbeit der Vereine. 1.2.2 Die Kinder- und Jugendarbeit des Vereins muss im Rahmen eines Betreuungskonzepts regelmäßig, d. h. mindestens einmal wöchentlich mit Ausnahme der Schulferien über eine Dauer von einer Stunde stattfinden. Es soll sich um ein verlässliches Angebot handeln, das von einer in der Kinder- und Jugendarbeit erfahrenen Person geleitet wird. 1.2.3 Zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit erhält der Verein im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für jedes Mitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, das aktiv am wöchentlichen Angebot teilnimmt, einen Betrag von zurzeit 15,-- jährlich. Dabei wird das Jahr, in dem der Jugendliche dieses Alter erreicht, mitgezählt. Die Zuschüsse sind in Anlage 7 des Haushaltsplans (Teil A neu) dargestellt. 1.3 Überlassung von Hallen und Übungsräumen Für die Inanspruchnahme von Sport-/Mehrzweckhallen und städtischen Räumen für den Übungs-, Trainings- und Schulungsbetrieb wird ein Benutzungsentgelt gemäß den Regelungen für die Überlassung von Sport-/Mehrzweckhallen, Bürgersälen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungsräumen der Stadt Rottenburg am Neckar erhoben.

1.4 Bauvorhaben Auf Antrag stellt die Stadt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Grund und Boden zur Verfügung und übernimmt teilweise (50 %) einmalige Beiträge (Erschließungs-, Wasserversorgungs-, Entwässerungsbeiträge). Ein einmaliger Barzuschuss in Höhe von 3.000,-- kann gewährt werden. Anträge müssen bis zum 30.06. des Vorjahres gestellt werden. 1.5 Unterhaltung vereinseigener Anlagen und Bauten Die Unterhaltung der Anlagen und Bauten ist Sache der Vereine. 1.6 Bürgschaften Auf Antrag gewährt die Stadt Bürgschaften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit eine dingliche Absicherung eines Darlehens für ein Vereinsvorhaben nicht möglich ist. 1.7 Ausnahmen Grundsätzlich ausgenommen von einer Förderung nach diesen Richtlinien sind soweit im Folgenden ausdrücklich nichts anderweitig bestimmt ist politische Vereinigungen, Kirchen und kirchliche Vereinigungen, Fördervereine von Vereinen sowie Feuerwehren. Ebenso fallen Angebote im Rahmen einer verlässlichen Kinderbetreuung, die analog zu Kindertageseinrichtungen von Vereinen getragen werden, nicht unter diese Richtlinien. Über Ausnahmen entscheidet das nach der Hauptsatzung zuständige Organ. 1.8 Prüfungsrecht Die Stadt ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der bewilligten Mittel nachzuprüfen. Bei nicht satzungsgemäßer Verwendung hat die Stadt einen Rechtsanspruch auf Rückerstattung der in den letzten 10 Jahren gewährten Förderbeträge. 2. Sportvereine 2.1 Überlassung der städtischen Sportplätze Die städtischen Sportplätze werden den Sportvereinen unter folgenden Auflagen überlassen: Die Sportvereine übernehmen die Wasser- und Stromkosten für die Beregnungsanlagen auf ihren Sportplätzen. Die Kosten für Reparatur und Austausch der Beregnungsanlagen werden von der Stadt getragen. Die Unterhaltungs- und Stromkosten der Flutlichtanlagen sind ausschließlich Sache der Sportvereine. Die laufende Pflege und Unterhaltung der Spielfelder wird von den Technischen Betrieben Rottenburg am Neckar im Rahmen ihres Budgets durchgeführt. Sonderpflegemaßnahmen (z. B. Rasensanierungen Terraforce Top Drain, Tiefenlockerung Vertidrain) sind von den Technischen Betrieben Rottenburg am Neckar in Absprache mit den Vereinen festzulegen. Die Kosten für diese

Maßnahmen tragen die Vereine. Außerhalb der Spielfelder wird die gesamte Pflege und Unterhaltung der Sportanlagen von den Sportvereinen durchgeführt. Die Sportvereine sind zuständig für die Ausstattung der Sportplätze mit den notwendigen Flutlichtanlagen. Die Sportvereine beschaffen die Flutlichtanlagen und beauftragen deren Aufstellung. Auf Antrag gewährt die Stadt den Sportvereinen einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 50%, max. 2.000 Euro pro Mast, maximal 12.000 pro Sportplatz (= sechs Masten). Den Anträgen sind die Kostenvoranschläge sowie die Angaben über die beantragte Förderung beim Württembergischen Landessportbund (WLSB) beizufügen. 2.2 Überörtliche Sportveranstaltungen 2.2.1. Fahrtkosten Soweit die Aufwendungen nicht anderweitig gedeckt sind, erhalten Vereine für Wettkämpfe je teilnehmendem jugendlichen Sportler bis zum vollendeten 27. Lebensjahr Fahrtkostenzuschüsse von 30 % entweder in der Höhe des günstigsten Bahnfahrpreises (2. Klasse) oder pro km derzeit 0,25 + Mitfahrer 0,02, falls diese im Rahmen württembergischer, baden-württembergischer, süddeutscher, deutscher oder internationaler Meisterschaften stattfinden. Dies gilt ebenfalls für einen Betreuer je angefangene vier Sportler. Nicht gefördert werden bezahlte Sportler. Soweit Übernachtungen erforderlich sind, wird ein Zuschuss von 30 % auf die Übernachtungskosten gewährt. 2.2.2. Sportveranstaltungen Bedeutende nationale und internationale Sportveranstaltungen oder andere Sportveranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung können nach Einzelentscheidung des Gemeinderats gefördert werden. Anträge hierfür müssen von den Veranstaltern rechtzeitig vor Durchführung der Veranstaltung eingereicht werden. Den Anträgen ist ein Nachweis über die voraussichtlich ungedeckten Aufwendungen beizufügen. Nach Beendigung der Veranstaltung ist ein endgültiger Verwendungsnachweis vorzulegen. 3. Musik- und Gesangvereine 3.1 Grundförderung Jährliche Grundbeträge für Musik- und Gesangvereine: Gesangvereine Musikvereine Akkordeon-Orchester 100,-- p.a. 100,-- p.a. 100,-- p.a. sowie 1,-- je aktivem erwachsenen Mitglied und Jahr. 3.2 Kulturelle Veranstaltungen von besonderer Bedeutung Kulturelle Veranstaltungen, die für die Stadt von besonderer Bedeutung sind, können nach Einzelentscheidung des Gemeinderats gefördert werden. Anträge hierfür müssen von dem Veranstalter rechtzeitig vor Durchführung der Veranstaltung eingereicht werden. Den Anträgen ist ein Nachweis über die voraussichtlich ungedeckten Aufwendungen beizufügen. Nach Beendigung der Veranstaltung ist ein endgültiger Verwendungsnachweis vorzulegen.

3.3 Noten und Instrumente Für die Beschaffung vereinseigener Instrumente mit einem Einzelanschaffungswert über 410,-- erhalten die Vereine einen Zuschuss in Höhe von 10% der Kosten, höchstens aber 500,--. Übersteigt der Zuschuss 410,--, ist der Antrag bis zum 30. Juni des Vorjahres zu stellen. Instrumentenreparaturen werden mit 10 % der jährlichen Aufwendungen bei Reparaturkosten von mehr als 150,-- je Instrument bezuschusst. Für die Beschaffung von Noten erhalten die Vereine einen Zuschuss in Höhe von 50 % der jährlichen Aufwendungen, höchstens aber 500,--. II. Spezielle Regelungen 4. Förderung sonstiger Vereine 4.1 Vereine, die städtische Aufgaben übernehmen Vereine, die im Auftrag der Stadt bestimmte Aufgaben erledigen, erhalten einen jährlichen zweckgebundenen Zuschuss, der in der Anlage 7 des Haushaltsplans (Teil B - neu) dargestellt ist. Diesen Vereinen wird keine weitere Förderung nach Teil I dieser Richtlinien gewährt. 4.2 Förderung von Vereinen, die im Umweltbereich tätig sind Die städt. Stabsstelle Umweltbeauftragte unterstützt Vereine, die im Bereich Natur- und Landschaftsschutz tätig sind durch entsprechende Pflegeplanungen sowie bei den Abrechnungen mit anderen Behörden. 4.3 Festbetragsförderung Aufgrund von Gemeinderatsbeschlüssen können einzelne Vereine einen jährlichen Festbetrag erhalten, zum Beispiel als Abgeltung für öffentliche Auftritte oder als Anerkennung ihrer Arbeit. Diese Zuschüsse sind in Anlage 7 des Haushaltsplans (Teil C - neu) dargestellt. III. Zuwendungen zu besonderen Projekten 5. Förderung von besonderen Projekten von Vereinen 5.1 Öffentliches Interesse Auf Antrag können besondere Vorhaben von Vereinen gefördert werden, sofern sie dem öffentlichen Interesse dienen. Eine Komplementärförderung durch Dritte wie Bund, Land, Stiftungen usw. ist anzustreben. Die Förderung erfolgt als Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis zu führen.

5.2 Antragsfrist und Entscheidung Anträge hierfür sind bis zum 01.10. des Vorjahres zu stellen. Über die Gewährung von Zuschüssen wird im Rahmen der Haushaltsplanberatungen entschieden. 6. Jubiläumszuschüsse Auf Antrag können Vereine und Vereinigungen zu Jubiläen aus Anlass von durch 25 teilbaren Jubiläumsjahren einen Zuschuss erhalten. IV. Schlussbestimmungen 7. Abschließende Regelungen und Hinweise 7.1 Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach den Grundsätzen dieser Richtlinien besteht nicht. 7.2 Hinweis auf andere Regelungen Für die Überlassung von städtischen Räumen gelten folgende Bestimmungen in der jeweils gültigen Form: Regelung für die Überlassung von Sport-/Mehrzweckhallen, Bürgersälen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungsräumen der Stadt Rottenburg am Neckar Miet- und Mietnebenkosten Entgeltordnung Festhalle Rottenburg und Kulturzentrum Zehntscheuer Entgeltordnung für die Volksbank-Arena Rottenburg am Neckar 7.3 In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten zum 1. Dezember 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die Vereinsförderrichtlinien der Großen Kreisstadt Rottenburg am Neckar vom 21. April 2015 außer Kraft. Rottenburg am Neckar, 10.11.2015 Stephan Neher Oberbürgermeister