Dienstwohnungsverpflichtung der Pfarrerinnen und Pfarrer

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Transkript:

Dienstwohnungsverpflichtung der Pfarrerinnen und Pfarrer Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Dienstwohnungsverpflichtung der Pfarrerinnen und Pfarrer 519 *

A BESCHLUSSANTRAG 1. Die Anstellungskörperschaft entscheidet darüber, ob einer Pfarrerin oder einem Pfarrer eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wird. 2. Soll auf die Bereitstellung einer Dienstwohnung verzichtet werden, müssen folgende Kriterien beachtet werden: - Vereinbarkeit mit der Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben; - Vorhandensein eines gemeindeeigenen Raumes, der der Pfarrerin oder dem Pfarrer als Amtszimmer zugewiesen wird; - Gewährleistung der Präsenz und Erreichbarkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers in der Kirchengemeinde. 3. Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die Dienstwohnungsverordnung entsprechend zu ändern. Damit sind die Anträge der Kreissynoden Saarbrücken und An Nahe und Glan an die Kirchenleitung sowie die Anträge der Kreissynoden Essen-Süd (DS 12 Nr. 9), Essen-Nord (DS Nr. 7), Aachen (DS 12 Nr. 2) und Wesel (DS 12 Nr.48) an die Landessynode 2005 erledigt. 520 *

Dienstwohnungsverpflichtung der Pfarrerinnen und Pfarrer B BEGRÜNDUNG I. Situationsbeschreibung 1. Von entscheidender Bedeutung für die Wirkung der Pfarrer auf die Lebenspraxis der Menschen - gleichsam öffentlich seelsorglich, weil allgemein lebensorientierend wirksam - war lange Zeit die Institution des evangelischen Pfarrhauses als Idealgestalt integraler religiöser Lebenspraxis (W. Streck): Sein Haus muss er zu einer Wohnung des Friedens machen und für die ganze Gemeinde zum Beispiel frommer Ordnung, redlichen Fleißes, guter Kinderzucht, verständiger und billiger Führung der Hausherrschaft... (Synodus-Schreiben An die Württembergische evangelische Geistlichkeit, 6.6.1818). Ob das immer gelang, ist fraglich (z. B.: Pfarrers Kinder, Müllers Vieh gedeihen selten oder nie. ). Wo es gelang, lag das an drei Voraussetzungen: Die bürgerliche Kultur war als allgemein akzeptierte kulturelle Norm vorausgesetzt. Zwischen der Pfarrfamilie und den meisten anderen Familien bestand eine erhebliche Bildungs- und Kulturdifferenz. Pfarrfrau und Pfarrerskinder mussten mitspielen. Diese Voraussetzungen veränderten sich im Lauf der Zeit erheblich. Die bürgerliche Kultur verlor deutlich an gesellschaftlicher Relevanz, die vom Pfarrhaus dargestellte Kultur wurde marginalisiert. Der Ausbau des Bildungswesens ab den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts führte zu einer rapiden Änderung der bildungsmäßigen Stellung der Pfarrerinnen / Pfarrer in der Gemeinde. Gravierend wirkte sich auch die Veränderung der Rolle der Pfarrfrauen aus bis hin zu eigenständiger Erwerbsarbeit in nicht kirchlichen Bereichen, sowie die zunehmende Scheidungshäufigkeit in Pfarrehen. Der weitgehende Wegfall des Pfarrhauses als vorbildlicher Lebensform für Evangelisch-Sein ist eine in ihrer sozialisatorischen Bedeutung vor Ort kaum zu überschätzende Entwicklung. K.-W. Dahm vermutete bereits 1978 eine Rückwanderung zentraler Pfarrhausfunktionen an die Person des Geistlichen ; während früher das Pfarramt von der im Pfarrhaus lebenden Familie mit repräsentiert worden sei, käme es zunehmend zur Repräsentation des Amtes allein durch die Pfarrerin / den Pfarrer. Pfarramt und Pfarrhaus werden nicht mehr als eines wahrgenommen. 521 *

2. Problematisch für Pfarrerinnen und Pfarrer ist die Balance zwischen Dienst- und Privatleben im Pfarrhaus, die Abgrenzung des Familienlebens gegenüber dienstlichen Ansprüchen, das Aushalten der Spannung zwischen dienstlicher Abwesenheit (trotz privater Präsenz im Pfarrhaus) und Erreichbarkeit. Hinzukommt, dass Pfarrerinnen und Pfarrer die durch das Wohnen im Pfarrhaus bedingte wachsende finanzielle Belastung zunehmend als Nichtachtung ihrer besonderen Leistung empfinden, die sie zusammen mit Partnerin/Partner und Kindern im Pfarrhaus erbringen. Die Reform des Bundesbeamtengesetzes im Jahr 1997 hat eine Abschaffung von Teilen des Ortszuschlags und dessen Einarbeitung in das Grundgehalt gebracht. Neben dem erhöhten Grundgehalt wird jetzt der Familienzuschlag gezahlt. Seit Januar 2000 muss für die Dienstwohnung ein Entgelt in Höhe der Dienstwohnungsvergütung gezahlt werden. die Nebenkosten sind zum größten Teil zu erstatten, soweit keine Erstattung erfolgt, sind sie zu versteuern. Für Schönheitsreparaturen wird in der Regel die steuerliche Vorgabe zu Grunde gelegt, wobei die Hälfte des Wertes zu zahlen und die andere Hälfte zu versteuern ist. Einkommensrückgänge in Verbindung mit dem Pfarrhaus werden sehr sensibel registriert. Die Akzeptanz des Pfarrhauses wird außerdem gemindert durch den Vergleich zwischen Gemeindepfarrstellen und Funktionspfarrstellen oder Gemeindepfarrstellen im eingeschränkten Dienst, die meist nicht mit Dienstwohnungsverpflichtung verbunden sind. 3. Angesichts deutlich rückläufiger Finanzmittel wird Presbyterien die finanzielle Belastung bewusster, die den Gemeinden durch die Bereitstellung von Pfarrhäusern resp. Dienstwohnungen entsteht. Die Bereitschaft, diese Bereitstellung fortzusetzen, nimmt in vielen Presbyterien ab. 4. Trotz der beschriebenen Erosionen der Dienstwohnungsverpflichtung und ihrer Akzeptanz hält die EKD ( Empfehlung zu Fragen des Pfarrhauses vom 27.06.2002/06.09.2002) an der fortdauernden Bedeutung des Pfarrhauses fest: - Es weist hin auf die Bedeutung der Kirche vor Ort. - Es ist ein Ort des bekennenden und gelebten Christ-Seins und wird so zum Kristallisationspunkt für Hoffnungsbilder. - Es ist Wohnung für Menschen, die bereit sind, mit ihrem Leben, mit Gelingen und Scheitern für ihren Glauben und ihr Getragen-Sein durch Gott einzustehen. 522 *

Dienstwohnungsverpflichtung der Pfarrerinnen und Pfarrer - Es ist Projektionsfläche und Orientierungspunkt für Vorstellungen von gelungenem Leben nicht nur für Kirchenmitglieder. Für Pfarrerinnen und Pfarrer mögen die Hoffnungen und Erwartungen, die auf dem Pfarrhaus ruhen, in manchen Situationen unbequem sein, vielleicht helfen sie aber auch, selbst in schwierigen Situationen das Bemühen um eine glaubwürdige Lebensweise mit und vor dem Evangelium durchzuhalten (ebda. S. 5). 4.1 Das Pfarrhaus ist räumlicher Ausdruck der Untrennbarkeit von Amt und Person und gleichzeitig Voraussetzung wie Konsequenz des Pfarrdienstes als Profession. Wer es zu seinem Beruf gemacht hat, das tägliche Leben der Menschen mit dem Heil Gottes in Verbindung zu bringen, ist dieser Aufgabe auch in seinem persönlichen Leben verpflichtet... Zu dieser Verpflichtung gehört es auch, das Evangelium in der Ausrichtung des eigenen Lebens ernst zu nehmen. Wo die Wahrnehmung des Berufes religiöse Bedeutung erlangt hat..., ist es nur konsequent, wenn der Beruf auch das persönliche Leben und Familienleben mit prägt. In dem das Pfarrhaus gleichzeitig dienstlichen und privaten Zwecken dient, ermöglicht es auch in zeitlicher Hinsicht die professionstypische Durchmischung von Berufsund Privatleben (ebda. S. 6). Das bedeutet zwar eine Einschränkung des Privatlebens. Der jederzeit mögliche Wechsel zwischen dienstlichen und privaten Bezügen bietet aber gleichzeitig die praktischen Voraussetzungen, die Zeitsouveränität der Profession auch im persönlichen Interesse zu nutzen (a.a.o.). 4.2 Das Pfarrhaus ist Ort der Hilfe und Zuwendung, niedrig schwelliger als bei einem normalen Wohnhaus. Es hat zudem eine erhebliche praktische Bedeutung für die erforderliche Mobilität der Pfarrerinnen und Pfarrer. 4.3 Die Dienstwohnungspflicht... ist unverzichtbarer Bestandteil des Pfarrerbildes (ebda. S. 8) und ist bei der Berufswahl ebenso in Erwägung zu ziehen wie andere grundlegende Berufsmerkmale. Gemeinden bleiben weiterhin verpflichtet, ein Pfarrhaus oder eine Dienstwohnung vorzuhalten. 4.4 Eine Erhöhung der Attraktivität des Lebens im Pfarrhaus verspricht sich das EKD-Papier von folgenden Maßnahmen: - Ermöglichung der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der Partnerin/des Partners von Pfarrerinnen/Pfarrern im Pfarrhaus, wenn die nicht mit Gemeinde- oder Seelsorgeinteresse kollidiert; - Vermittlung der Einsicht in die Notwendigkeit des Schutzes für den Privatbereich an die Gemeinde; 523 *

- spezifische Fortbildungen für Pfarrerinnen/Pfarrer und ihre Angehörigen (Reflexion der Differenz von Dienst und Rolle, Planung und Strukturierung des Dienstes); - Aus-Zeiten für Kontemplation, Kontaktstudium. Finanzielle Entlastungen sollen das Ihrige tun, dass Pfarrerinnen/Pfarrer sich wieder leichter auf die Lebensform Pfarrhaus einlassen können: - Es ist nicht zwingend, alle Lasten auf Grund der steuerlichen Bewertungen der Finanzverwaltungen an die Pfarrerinnen/Pfarrer weiterzugeben. - Die Kostenbelastung durch die Dienstwohnungsverpflichtung ist stets in einem vertretbaren Verhältnis zum Einkommen zu halten. - Wo durch die unterschiedlichen steuerlichen Mietwerte der Pfarrdienstwohnungen die Einkommensunterschiede in der Pfarrerschaft zu groß werden, kann an den - steuerpflichtigen Teilausgleich der Steuerbelastung gedacht werden. - Steuerliche Belastungen sollten durch frühzeitige Verhandlungen im politischen Raum und mit der Finanzverwaltung abgewendet werden. Dafür soll ein Konzept für ein abgestimmtes Vorgehen der EKD- Gliedkirchen entwickelt werden. - Die Kirchenleitungen sollten Pfarrerinnen/Pfarrern in Prozessen gegen die Finanz-behörden Unterstützung geben. - Angaben kirchlicher Stellen zu Kriterien der steuerlichen Bewertung von Pfarrdienst-wohnungen sollten nach einheitlichen Maßstäben gemacht werden. 5. Die Ermöglichung des Verzichts auf die Dienstwohnungsverpflichtung ist ohne Zweifel ein schwerwiegender Schritt. Die öffentliche Funktion des Pfarramtes würde weiter zurücktreten, auch wenn es fraglich ist, ob durch den Verlust des Pfarrhauses wirklich ein Kristallisationspunkt für Haftungsbilder im Blick auf bekennendes und gelebtes Christ-Sein, eine Projektionsfläche und Orientierungspunkt für Vorstellungen von gelungenem Leben (s.o.) verloren gehen würde. Hängt es wirklich von der Wohnung ab, dass erkennbar wird, ob Pfarrerinnen/Pfarrer und ihre Familien mit ihrem Leben, mit Gelingen und Scheitern für ihren Glauben und ihr Getragen-Sein durch Gott einstehen (s.o.)? Ist es wirklich das Pfarrhaus, das auf die Bedeutung der Kirche vor Ort (s.o.) hinweist? Oder hängt und hing! das nicht viel mehr von Personen ab? Wer seine Dienstwohnung zum gastfreundlichen offenen Haus gemacht hat und vom Wert eines solchen Hauses überzeugt war, wird seine Privatwohnung nicht verschließen. 524 *

Dienstwohnungsverpflichtung der Pfarrerinnen und Pfarrer Wer in der Dienstwohnung schwer erreichbar war, wird das in der Privatwohnung wahrscheinlich auch sein es sei denn, die deutlichere Trennung von Privat- und Dienstbereich führt zu einem entkrampfteren Umgang mit dem Problem der Erreichbarkeit. Auswirkungen auf die Mobilität der Pfarrerinnen und Pfarrer kann die Aufhebung der Dienstwohnungsverpflichtung haben besonders dann, wenn als Privatwohnung eine Immobilie erworben wird. Ob eine generelle Befristung von Pfarrstellen dem entgegenwirken könnte, ist fraglich. Sie hätte eventuell bei Pfarrerinnen/Pfarrern den negativen Effekt der Anpassung, um dem Rat zum Stellenwechsel vorzubeugen. 6. Ob sich die Vorschläge der EKD zur finanziellen Entlastung (vgl. 4.) verwirklichen lassen, ist fraglich: Die auf Grund der steuerlichen Bewertungen entstehenden Lasten nicht weiterzugeben, führt zu einem geldwerten Vorteil, der wiederum versteuert werden müsste. Damit die finanzielle Entlastung netto greift, ist eine entsprechende hohe Brutto-Investition erforderlich. Dasselbe gilt für einen Teilausgleich der Steuerbelastung, wo die Einkommensunterschiede in der Pfarrerschaft durch die unterschiedlichen steuerlichen Mietwerte der Pfarrdienstwohnung zu groß werden. Ein Konzept für ein abgestimmtes Vorgehen der EKD-Gliedkirchen, um durch frühzeitige Verhandlungen im politischen Raum und mit der Finanzverwaltung steuerliche Belastungen für Pfarrerinnen und Pfarrer abzuwenden, liegt bislang nicht vor. Auch wenn die Angaben kirchlicher Stellen zu Kriterien der steuerlichen Bewertung von Pfarrdienstwohnungen nach einheitlichen Maßstäben erfolgen, ändert das nichts an der unterschiedlichen Bewertung der einzelnen Wohnungen und prinzipiell auch nichts an der finanziellen Belastung durch Pfarrdienstwohnungen. 7. Die Landessynode 1999 hat zuletzt über die Dienstwohnungsverpflichtung beraten. Sie hat folgenden Beschluss (Nr. 67) gefasst:...grundsätzlich muss die Pfarrerin oder der Pfarrer die Pfarrdienstwohnung beziehen... Es kann jedoch Gesamtkonzeptionen gemeindlicher Aufgaben geben, in denen die Nutzung einer von der Pfarrerin oder dem Pfarrer privat angemieteten oder ihr oder ihm gehörenden Wohnung zur Erfüllung der Pflicht zum Bewohnen der Dienstwohnung ausreicht. Mit diesem Beschluss hat die Landessynode die Vorlage der Kirchenleitung verschärft, in der nicht von der grundsätzlichen Notwendigkeit der Dienstwohnungsverpflichtung die Rede war. Die Pflicht zum Bewohnen eines Pfarrhauses bzw. einer Dienstwohnung 525 *

wurde in der Vorlage genauso von einer entsprechenden Gemeindekonzeption abhängig gemacht wie die Entbindung von dieser Pflicht. 8. Im Zeitraum seit 1999 hat sich die Akzeptanz der Dienstwohnungsverpflichtung unübersehbar deutlich verschlechtert: Pfarrerinnen und Pfarrer sehen in dieser Verpflichtung eine nicht mehr zu vertretende finanzielle Belastung, die zu anderen finanziellen Einbußen hinzukommt. Dass die Pflicht zum Bewohnen von Dienstwohnungen zu ungleichen Belastungen innerhalb der Pfarrerschaft führt, kommt erschwerend hinzu. Angesichts sich verschlechternder finanzieller Rahmenbedingungen sinkt zunehmend die Bereitschaft von Presbyterien und Kreissynodalvorständen, Dienstwohnungen vorzuhalten. II. 526 * Anträge von Kreissynoden an die Kirchenleitung 1. Kreissynode An Nahe und Glan Auf ihrer ordentlichen Tagung am 8. November 2003 hat die Kreissynode An Nahe und Glan folgenden Beschluss als Antrag an die Kirchenleitung gefasst: Auf Grund der veränderten Rahmenbedingungen, die das Wohnen im Pfarrhaus betreffen, bittet die Synode die Kirchenleitung, die Pflicht zum Bewohnen einer Dienstwohnung für Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer erneut zu diskutieren und die neuen Richtlinien zur steuerlichen Bewertung von Dienstwohnungen auf ihre Zumutbarkeit zu überprüfen. Die Synode bittet den Kreissynodalvorstand bei der Kirchenleitung vorstellig zu werden, um die Anliegen der Pfarrkolleginnen und Pfarrkollegen vorzutragen. 2. Kreissynode Saarbücken 2.1 Auf ihrer ordentlichen Tagung am 7. und 8. November 2003 hat die Kreissynode Saarbücken folgenden Beschluss gefasst: Die Kirchenleitung möge ein Verfahren in Gang setzen, welches die Kirchengemeinden von der Pflicht befreit, eine Dienstwohnung für ihre Pfarrerinnen und Pfarrer zur Verfügung zu stellen. Den Presbyterien soll es künftig freigestellt werden, ob sie den Pfarrerinnen und/oder Pfarrern der Kirchengemeinde eine Dienstwohnung zur Verfügung stellen. Genauso soll den Pfarrerinnen und Pfarrern freigestellt werden, ob sie eine in der Kirchengemeinde bestehende Dienstwohnung in Anspruch nehmen. Die Residenzpflicht bleibt davon unberührt. 2.2 Dieser Beschluss wird wie folgt begründet: PfBVO 9 (1) sieht vor, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer... von der Anstellungskörperschaft in der Regel eine Dienstwohnung erhält. Hieraus wird für die Presbyterien die Verpflichtung abgeleitet,

Dienstwohnungsverpflichtung der Pfarrerinnen und Pfarrer entweder Pfarrhäuser oder Pfarrwohnungen im eigenen Besitz vorzuhalten oder anzumieten. Für viele Kirchengemeinden ist die Unterhaltung eines Pfarrhauses inzwischen zu einer großen Last geworden. Auch die Verantwortung für angemietete Dienstwohnungen kann für ein Presbyterium zu einem Problem werden. Auch für die Pfarrerinnen und Pfarrer wird es zunehmend zu einer Belastung, in Häusern oder Wohnungen leben zu müssen, die zur Verfügung gestellt werden. Oft sind sie viel zu groß, was auch dazu führt, das unverhältnismäßig hohe Kosten für die Pfarrstelleninhaberinnen/dem Pfarrstelleninhaber entstehen. Die in den letzten Jahren durch die Bewertung der Finanzbehörden verursachten ständigen Steigerungen der Kosten für das Bewohnen eines Pfarrhauses bringen zumindest Alleinverdiener an den Rand ihrer Möglichkeiten. Auch verbleiben keine Mittel, um durch Immobilienbesitz für das Alter vorzusorgen. Bei Funktionspfarrstellen ist es inzwischen fast zur Regel geworden, keine Dienstwohnung zuzuweisen. Dieses Recht muss auch für Gemeindepfarrerinnen und pfarrer gelten. 3. Kreissynode Aachen Auf ihrer ordentlichen Tagung am 12./13. November 2004 hat die Kreissynode Aachen folgenden Beschluss gefasst: Die Landessynode wird gebeten, 3 Abs. (1) und (3) der Pfarrdienstwohnungsverordnung (PfDW) dahingehend zu ändern, dass von der Zuweisung einer Dienstwohnung abgesehen bzw. die Zuweisung aufgehoben werden kann, wenn dies vom Stelleninhaber oder der Stelleninhaberin beantragt und vom Leitungsorgan beschlossen wird. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes. Die Residenzpflicht am Dienstort, ggf. innerhalb des Pfarrbezirkes, bleibt davon unberührt. 4. Kreissynode Essen-Nord Auf ihrer ordentlichen Tagung am 2. Juli 2004 hat die Kreissynode Essen-Nord einen mit dem Antrag und der Begründung der Kreissynode Essen-Süd wortidentischen Beschluss gefasst. 5. Kreissynode Essen-Süd 5.1 Auf ihrer ordentlichen Tagung am 25. Juni 2004 hat die Kreissynode Essen-Süd folgenden Beschluss gefasst: Die Kreissynode bittet die Landessynode, die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass Gemeindepfarrerinnen und pfarrer in Zukunft nicht verpflichtet sind, die in ihren Gemeinden vorhandenen 527 *

Pfarrhäuser als Dienstwohnung zu bewohnen ( 47 Pfarrdienstgesetz, Rhein. Ausführungsgesetz 9). 5.2 Dieser Beschluss wird wie folgt begründet: Die Landessynode hatte vor einigen Jahre die Dienstsitz- Verpflichtung aufgehoben, dann aber wieder im Zusammenhang mit der Pfarrbilddiskussion zurückgenommen. Nun ist in manchen Gemeinden eine Situation eingetreten, die es nötig macht, die Dienstsitz-Verpflichtung neu zu beraten. Folgende Gesichtspunkte sprechen für die Aufhebung der Dienstsitz- Verpflichtung: 1. Mit der Aufhebung der Dienstsitz-Verpflichtung wird die Entscheidung über das Wohnen im Pfarrhaus in die Hand der betroffenen Pfarrerinnen und Pfarrer und der Gemeinden gelegt. So wird eine größere Flexibilität erreicht, die es Pfarrerinnen und Pfarrern und Gemeinden möglich macht, aufgrund konkreter Bedingungen zu entscheiden. Dabei sollte eine Entscheidung nur mit Zustimmung beider Seiten möglich sein. 2. Das Pfarrhaus ist in vielen Gemeinden zu einer hohen finanzielle Belastung geworden, die es nicht sinnvoll macht, an der Dienstsitz-Verpflichtung festzuhalten. Auch für viele Gemeindepfarrerinnen und pfarrer ist die Wohnsituation zu einer erheblichen finanziellen Belastung geworden. 3. Es ist mit der Ausübung des Berufs durchaus zu vereinbaren, dass Pfarrerinnen und Pfarrer in einer Wohnung (oder einem Haus) in der Gemeinde wohnen, die (das) nicht als Pfarrhaus zu erkennen ist. Dabei kann konkret eine Regelung gefunden werden, die es situationsabhängig möglich macht, im rahmen der dienstlichen Belange präsent und erreichbar zu sein. Die Aufhebung der Residenzpflicht bedeutet nicht, dass Pfarrerinnen und Pfarrer in Zukunft nicht mehr im Bereich ihrer Gemeinde wohnen sollten. Dies halten wir aus vielen Gesichtspunkten für sinnvoll und unaufgebbar (Erreichbarkeit, Nähe zu den Menschen, Verbundenheit mit der Gemeinde...). 6. Kreissynode Wesel Auf ihrer ordentlichen Tagung am 2. Juli 2004 hat die Kreissynode Wesel folgenden Beschluss gefasst: Die Landessynode wird gebeten, 3 Abs.1 und 3 der PfDWV dahingehend zu ändern, dass von der Zuweisung einer Dienstwohnung abgesehen bzw. die Zuweisung aufgehoben werden kann, wenn dies vom Stelleninhaber oder der Stelleninhaberin beantragt und vom Leitungsorgan beschlossen wird. Der Beschluss bedarf der 528 *

Dienstwohnungsverpflichtung der Pfarrerinnen und Pfarrer Genehmigung des Kreissynodalvorstandes. Die Residenzpflicht am Dienstort, gegebenenfalls innerhalb des Pfarrbezirks, bleibt davon unberührt. III. Vorschlag: 1. Die Entscheidung über die Zuweisung einer Dienstwohnung an Gemeindepfarrerinnen und pfarrer wird auf die Anstellungskörperschaften übertragen. 2. Auf die Zuweisung einer Dienstwohnung kann nur verzichtet werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: 2.1 Vereinbarkeit mit der Gemeindekonzeption, 2.2 Vorhandensein eines gemeindeeigenen Raumes, der der Pfarrerin oder dem Pfarrer als Amtszimmer zugewiesen sind, 2.3 Präsenz und Erreichbarkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers in der Kirchengemeinde müssen gewährleistet sein. 3. Der Kreissynodalvorstand entscheidet über den Antrag der Anstellungskörperschaft, auf die Zuweisung einer Dienstwohnung zu verzichten. 4. Bei nicht übereinstimmenden Voten der Anstellungskörperschaft und des Kreissynodalvorstandes entscheidet das Landeskirchenamt. 5. Als Anlage 1 ist der Entwurf einer Änderungsverordnung zur Umsetzung der Vorschläge 1 bis 4 beigefügt. 3 Abs.1 Satz 1 PfDWV hat jetzt folgende Fassung: Pfarrerinnen und Pfarrern wird in der Regel eine Dienstwohnung von der Anstellungskörperschaft, bei der ihre Pfarrstelle besteht ( 24 Abs. 3 PfDG), zugewiesen. Vorschlag der Kirchenleitung: Überweisung an den Innerkirchlichen Ausschuss (IV) - federführend -, den Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen (II) und an den Finanzausschuss (VI) 529 *

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Dienstwohnung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrdienstwohnungsverordnung-PfDWV) Anlage Vom. Januar 2005 Entwurf Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat die folgende Verordnung erlassen: Die Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 28. Oktober/16. Dezember 1999 (KABl. S. 368) wird wie folgt geändert: 3 wird wie folgt geändert: 1 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte wird in der Regel durch das Wort kann ersetzt. 2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Soll einer Gemeindepfarrerin oder einem Gemeindepfarrer keine Dienstwohnung zugewiesen oder die Zuweisung aufgehoben werden, stellt das Presbyterium einen entsprechenden Antrag beim Kreissynodalvorstand. Soll auf die Zuweisung einer Dienstwohnung verzichtet werden, muss 1. diese Entscheidung mit der Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben vereinbar sein, 2. ein gemeindeeigener Raum vorhanden sein, der der Pfarrerin oder dem Pfarrer als Amtszimmer zugewiesen wird und 3. die Präsenz und Erreichbarkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers in der Kirchengemeinde gewährleistet sein. 2 Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft. 530 *