AUSFERTIGUNG Gemeinde Ellhofen Landkreis Heilbronn Kostenregelung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ellhofen Inhaltsverzeichnis: 1 Kostenersatzpflicht 2 Kostenbefreiung 3 Kostenschuldner 4 Berechnung der Kosten 5 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld 6 Kostenabrechnung 7 Inkrafttreten 1 Kostenersatzpflicht 1. Für die Leistungen der Feuerwehr werden Kosten erhoben. 2. Der Kostenersatzpflicht unterliegen insbesondere 2.1 der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat; 2.2 der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen entstanden ist. 2.3 der Betreiber, wenn die Gefahr von einem Gefahrenguteinsatz im Bereich von ABC-Gefahrenstoffen entstanden ist; 2.4 die Inanspruchnahme von Geräten und Einrichtungen, soweit sie nicht in den Fällen des 2 erforderlich sind; 2.5 die Prüfung von Feuerschutzeinrichtungen und -geräten; 2.6 der Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen, Ausstellungen, Zirkussen und sonstigen Veranstaltungen sowie auf Märkten; 2.7 die unbefugte Alarmierung der Feuerwehr; 2.8 der Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird; 3. Ersatzansprüche nach allgemeinen Vorschriften bleiben unberührt. 4. Durch die vorstehenden Bestimmungen werden Rechtsansprüche einzelner Personen nicht begründet.
- 2-2 Kostenbefreiung 1. Keine Kosten werden erhoben für die Leistungen der Feuerwehr im Gemeindegebiet bei 1.1 Schadenfeuern (Bränden); 1.2 Rettung von Menschen und Tieren aus einer Notlage; 1.3 öffentlichen Notständen (Katastrophen), die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht worden sind; 1.4 Maßnahmen der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes, ausgenommen Feuersicherheitsdienst nach 1 Ziffer 2.6. 2. Die Kostenbefreiung besteht nicht, wenn ein Schadenfeuer, ein öffentlicher Notstand oder eine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. 3. Leistungen der Feuerwehr, die nicht unmittelbar mit einer Gefahrenverhütung oder Gefahrenbeseitigung zusammenhängen, sind kostenersatzpflichtig. 1. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet; 3 Kostenschuldner 1.1 wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat; 1.2 der Fahrzeughalter in den Fällen des 1 Ziffer 2.2; 1.3 der Betreiber in den Fällen des 1 Ziffer 2.3; 1.4 wer die Leistung der Feuerwehr veranlasst oder erforderlich gemacht hat; 1.5 wer Eigentümer einer Sache ist, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt; 1.6 in wessen Interesse die Leistung erbracht wurde; 1.7 der Veranstalter in den Fällen des 1 Ziffer 2.6. 2. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Berechnung der Kosten 1. Die Kosten werden nach den Sätzen des als Anlage beigefügten Kostenverzeichnisses berechnet. 2. Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden voll berechnet. Für Feuersicherheitswachdienst werden angefangene Stunden voll berechnet. 3. Bei Einsätzen setzen sich die Kosten zusammen aus 3.1 den Personalkosten für die angetretenen Angehörigen der Feuerwehr; 3.2 den Grundkosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte; 3.3 den Kilometerkosten für die von den Fahrzeugen zurückgelegten Wegstrecken vom Standort und zurück (Fahrkosten); 3.4 den Betriebskosten für Fahrzeuge und Geräte am Einsatzort. 4. Als Dauer des Einsatzes wird die Zeit der Abwesenheit vom Standort gerechnet. Betriebsdauer ist die Zeit des Betriebes der mechanischen Fahrzeugeinrichtungen und Geräte am Einsatzort.
- 3-5. Dem Kostenschuldner werden zusätzlich die Auslagen für verbrauchtes Wasser und andere Materialien zum Selbstkostenpreis (Neuwert oder Zeitwert) zuzüglich 10 % Verwaltungskosten berechnet. 5 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld 1. Die Kostenschuld entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr. 2. Die Kosten werden mit der Bekanntgabe des Kostenbescheids an den Kostenschuldner zur Zahlung fällig. 6 Kostenabrechnung Bei den Einsätzen erfolgt eine Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehren Lehrensteinsfeld und Ellhofen. Bei Einsatz auf der Gemarkung von Ellhofen, erfolgt die Abrechnung über die Gemeinde Ellhofen, bei Einsätzen auf der Gemarkung Lehrensteinsfeld erfolgt die Abrechnung über die Gemeinde Lehrensteinsfeld. Der Kostenschuldner hat jedoch sowohl die Kosten der Gemeinde Lehrensteinsfeld als auch der Gemeinde Ellhofen in dem Umfang der Kostenersatzpflicht zu tragen. 7 Inkrafttreten Diese Kostenregelung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Alle bisherigen Regelungen treten außer Kraft. Ellhofen, den 6. Juli 2005 Wolfgang Rapp Bürgermeister
- 4 - Anlage zur Kostenregelung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ellhofen Aufgrund der Kostenregelung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr werden für den Einsatz der Feuerwehr folgende Benutzungskosten erhoben: Inanspruchnahme von: Alter Satz Neuer Satz A. A. Fahrzeuge Kosten je km MTW Ellhofen 1,00 Euro 1,00 Euro MTW Lehrensteinsfeld 1,00 Euro 1,00 Euro LF 8 Lehrensteinsfeld 1,50 Euro 1,50 Euro LF 8/6 Ellhofen 1,50 Euro 1,50 Euro LF 10/6 Lehrensteinsfeld -- 1,50 Euro TLF 8/18 Ellhofen 1,50 Euro 1,50 Euro Kosten je Stunde MTW Ellhofen 15,00 Euro 15,00 Euro MTW Lehrensteinsfeld 15,00 Euro 15,00 Euro LF 8 Lehrensteinsfeld 30,00 Euro 30,00 Euro LF 8/6 Ellhofen 30,00 Euro 30,00 Euro LF 10/6 Lehrensteinsfeld -- 30,00 Euro TLF 8/18 Ellhofen 30,00 Euro 30,00 Euro B. B Geräte Kosten je Stunde Feuerlöschkreiselpumpe LF/TLF 30,00 Euro 30,00 Euro Tragkraftspritze TS 8/8 25,00 Euro 25,00 Euro Stromerzeuger 15,00 Euro 15,00 Euro Tauchpumpe 10,00 Euro 10,00 Euro Wassersauger 10,00 Euro 10,00 Euro Quick-Set Türöffnung 20,00 Euro 10,00 Euro Motorsäge/ Trennschleifer 15,00 Euro 15,00 Euro Schläuche B/C/D 5,00 Euro 12,00 Euro Atemschutzgerät 15,00 Euro 22,00 Euro Atemschutzmaske -- 12,00 Euro Atemschutzflasche -- 10,00 Euro Hyd. Rettungsgeräte je Einsatz -- 10,00 Euro Heumesssonde -- 10,00 Euro Hebekissen 10,00 Euro 10,00 Euro C. Sonstiges Material Kosten Sack Ölbinder 15,00 Euro 15,00 Euro
- 5 - D. Personal Kosten Einsatz 15,00 Euro 15,00 Euro Öl oder sonstige Gefährliche Güter 15,00 Euro 20,00 Euro Feuersicherheitswachdienst Für örtliche Einrichtungen -- 6,00 Euro Für andere Veranstalter -- 15,00 Euro E. Besondere Regelungen für Leistungen anderer Gemeinden (Amtshilfe) Leistungen für andere Gemeinden: 1. Die Kostenerstattung erfolgt durch einen personenbezogenen Pauschalbetrag, der die Personalkosten und die gewöhnlichen Sachkosten enthält. 2. Feuerwehrangehörige im Einsatz 20,00 Euro je angefangene Stunde. 3. Reinigung der persönlichen Ausrüstung und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft je Feuerwehrangehörigem im Einsatz 10,00 Euro je angefangene Stunde. 4. angetretene, aber nicht ausgerückte Feuerwehrangehörige 10,00 Euro je angefangene Stunde. 5. Besondere Aufwendungen wie zum Beispiel für Atemschutzgeräte, Sonderlöschmittel, Messröhrchen oder den Einsatz von Chemieschutzanzügen sind darüber hinaus zu erstatten. 6. Die Punkte 1 bis 5 werden bei Einsätzen für die Gemeinde Lehrensteinsfeld nicht angewandt. Die Vereinbarung mit der Gemeinde Lehrensteinsfeld vom 26./27. November 2002 bleibt insofern weiter gültig.