V e r o r d n u n g. über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom

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Transkript:

V e r o r d n u n g über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 22.12.2008 Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bek. vom 5. Oktober 1981 (GVBl. S. 448, ber. BVBl 1982, S. 149), zuletzt geändert durch 7 des Bayer. Behindertengleichstellungsgesetzes und Änderungsgesetze vom 01.01.2008 (GVBl. Nr. 29/2007, S.958-960) erlässt die Gemeinde Olching folgende V e r o r d n u n g Allgemeine Vorschriften 1 Inhalt der Verordnung Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde Olching. 2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung. (2) Gehbahnen sind a) die für den Fußgängerverkehr bzw. bei gemeinsamen Geh- und Radwegen für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentliche Straßen oder Seite 1 von 6

b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen, in der Breite von 1,5 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus. c) Teile am Rande von verkehrsberuhigten Bereichen in der Breite von 1,5 m, gemessen vom Rand der befestigten Verkehrsfläche. (3) Gemeinsame Geh- und Radwege sind solche Wege, die sowohl dem Fußgänger als auch dem Radfahrerverkehr dienen und wegen fehlender Markierungen, Abgrenzungen oder sonstiger Merkmale voneinander räumlich nicht unterschieden werden können. (4) Verkehrsberuhigte Bereiche sind Straßen, auf denen ein Nebeneinander von Fußgängern, Radfahrern und Kraftfahrern auf voller Fahrbahnbreite besteht. (5) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Reinhaltung der öffentlichen Straßen 3 Verbote (1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen. (2) Insbesondere ist es verboten, a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen; Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen; b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen; c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee Seite 2 von 6

1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, 2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können, 3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten. (3) Das Abfallrecht sowie Sonder- und Ausnahmeregelungen bleiben unberührt. Reinigung der öffentlichen Straßen 4 Reinigungspflicht (1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf. (2) Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen. (3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann. (4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen. 5 Reinigungsarbeiten Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen ( 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Gehbahnen nach 2 Abs. 2. einschließlich eventuell vorhandener Parkstreifen Seite 3 von 6

a) in der Regel einmal pro Monat bzw. bei Bedarf zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen, soweit diese Gegenstände in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier und Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können. b) von Gras und Unkraut zu befreien. 6 Reinigungsfläche (1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der durch a) die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück b) 1) die entlang der Bordsteinkante (Fahrbahnrand) verlaufende Linie; ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen ist Teil der Reinigungsfläche oder b) 2) bei fehlendem Bordstein, die im Abstand von 1,5 m zur Straßengrundstücksgrenze verlaufende Linie und c) die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien begrenzt wird. (2) Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der (über die Eckausrundung hinaus) verlängerten Begrenzungslinien nach Abs. 2 b) einschließlich der ggf. in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen. (3) Nicht zur Reinigungsfläche zählen Straßenbegleitgrün und Grünflächen. 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger (1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen. (2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt. (3) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln. Seite 4 von 6

Sicherung der Gehbahnen im Winter 8 Sicherungspflicht (1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in 10bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. (2) 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und 7 und gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind. 9 Sicherungsarbeiten (1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.b. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.b. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. (2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. 10 Sicherungsfläche (1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn, bzw. bei gemeinsamen Geh- und Radwegen die für den Fußgängerverkehr erforderliche Breite von 1,5 m, gemessen von der Grundstücksgrenze aus, bzw. bei verkehrsberuhigten Bereichen Teile am Rande der befestigten Verkehrsfläche in der Breite von 1,5 m. (2) 6 Abs. 2 gilt sinngemäß. Seite 5 von 6

Schlussbestimmungen 11 Befreiungen und abweichende Regelungen (1) Befreiungen vom Verbot des 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt. (2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden. 12 Ordnungswidrigkeiten Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt, 2. die ihm nach den 4 und 5 obliegenden Reinigungspflichten nicht erfüllt, 3. entgegen den 8 und 9 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 18.12.2007 außer Kraft. Olching, den 22.12.2008 Gemeinde Olching Andreas Magg Erster Bürgermeister Seite 6 von 6