Durchführung von Schülertransporten

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Amt für Verkehr Neumühlequai 10 Postfach 8090 Zürich Tel. +41 43 259 30 61 Fax +41 43 259 51 62 afv@vd.zh.ch personenbefoerung@vd.zh.ch Merkblatt - August 2013 Durchführung von Schülertransporten Dieses Merkblatt nhaltet zwingende Vorgaben empfehlenswerte Hinweise, um Schülerinnen Schülern sicher beförn zu können. Handelsregister sind dem Gesuch zulegen. Kantonale Bewilligung Schülertransporte sind grsätzlich gemäss 7 lit. b VPB bewilligungspflichtig. Ausnahme Schülertransporte, die schuleigenen Bussen erfolgen, benötigen keine Zulassungsbewilligung. Der Bus muss hier unentgeltlich durch einen Angestellten Schule gefahren Das Gesuchsformular finden Sie unter: http://www.afv.zh.ch/personenbefoerung Weitere Informationen erhalten Sie m Besamt für Verkehr (siehe Auskünfte Seite 5). Gewerbsmässigkeit Bei Personenbeförung wird zwischen gewerbs- nicht gewerbsmässigen Fahrten unterschieden. Nur die gewerbsmässige Beförung ist bewilligungspflichtig. Gewerbsmässigkeit liegt vor: wenn eine Person Schülerinnen Schüler gegen Entgelt befört, unabhängig davon, ob das Entgelt von den Reisenden Dritten bezahlt wird wenn eine Person Schülerinnen Schüler kostenlos befört, um da einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen Ausnahmen Keine Bewilligung wird u. a. benötigt für: Fahrten, die einem Fahrzeug durchgeführt werden, das nicht dazu bestimmt geeignet ist, mehr als 9 Personen einschliesslich Fahrer Fahrerin zu beförn ( 8 Abs. 1 lit. a VPB) Fahrten, denen ausschliesslich Menschen Behinungen befört werden ( 8 Abs. 1 lit. c VPB) Schülertransporte, die durch Angestellte Gemeinde gemeindeeigenen Fahrzeugen durchgeführt werden Eidgenössische Zulassungsbewilligung für Strassentransportunternehmen Grsätzlich benötigen alle Unternehmen, die gewerbsmässig Schülertransporte Fahrzeugen durchführen, denen mehr als neun Personen einschliesslich Fahrer Fahrerin transportiert werden können, eine eidgenössische Zulassungsbewilligung gemäss 1 ff. STUG, Gesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen. Eine Kopie Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen sowie ein Auszug aus dem schweizerischen Grlagen Die gesetzlichen Grlagen sind das Besgesetz über die Personenbeförung vom 20. März 2009 (PBG), die Verordnung über die Personenbeförung vom 4. November 2009 (VPB), die Kantonale Personenbeförungsverordnung (KPBV), das Gesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) vom 20. März 2009, die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführerinnen Fahrzeugführern zum Personen- Gütertransport auf Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV), die Verordnung über die technischen Anforungen an Strassenfahrzeuge (VTS), die Verkehrsregelnverordnung (VRV), die Verkehrsversicherungsverordnung (VVV), die Verordnung über die Arts- Ruhezeit gewerbsmässigen Motorfahrzeugfahrer -fahrerinnen (ARV) sowie die Verkehrszulassungsverordnung (VZV). Die Verordnung über die Arts- Ruhezeit gewerbsmässigen Fahrer von leichten Transportfahrzeugen schweren Personenwagen (ARV 2) gilt Schülertransporten nicht ( 4 Abs. 1 Bst. c ARV 2).

Merkblatt / Durchführung von Schülertransporten Führerausweis Privatpersonen, die Schülertransporte einem Personenwagen nicht gewerbsmässig durchführen, benötigen dafür den Führerausweis Kategorie B. Führerausweiskategorien ( 3 25 VZV) Kat. B Motorwagen dreirädrige Motorfahrzeuge einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Füh- Werden die Schülerinnen Schüler einem Kleinbus transportiert, dazu bestimmt ist, mehr als 8 aber nicht mehr als 16 Personen ausser Fahrerin dem Fahrer zu beförn, ist ein Führerausweis Kategorie D1 nötig. Für das Führen eines Fahrzeugs mehr als 16 Sitzplätzen einem Gesamtgewicht von maximal 3,5 t ist mintens ein Führerausweis Kategorie D1 plus Code 106 erforlich. rersitz; einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg geführt Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug Kategorie B einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzuggewicht 3500 kg das Gesamtgewicht Anhängers das Leergewicht Zugfahrzeuges nicht übersteigen; Kat. D Werden die Schüler einem Gesellschaftswagen (Car mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz) befört, ist ein Führerausweis Kategorie D erforlich. Motorwagen zum Personentransport mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg geführt werden; Fahrzeuge zum gewerbsmässigen Personentransport sind jährlich vom Strassenverkehrsamt prüfen zu lassen ( 33 Abs. 2 VTS). Kat. D1 Motorwagen zum Personentransport mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz; einem Motorwagen dieser Unterkategorie darf ein Anhänger einem Gesamtgewicht Fähigkeitsausweis gemäss CZV von nicht mehr als 750 kg geführt BPT/121 Berufsmässiger Personentransport Motorfahrzeu- Erfolgt Transport Schüler in Cars Kleinbussen (Kategorie D D1), ist zusätzlich ein Fähigkeitsausweis für den Personentransport notwendig dies gilt auch, wenn Transport nicht gewerbsmässig erfolgt. Dazu sind eine schriftliche, eine mündliche eine praktische CZV-Prüfung zu bestehen. Nähere Informationen zum Fähigkeitsausweis: Vereinigung Strassenverkehrsämter, Geschäftsstelle, Thunstr. 9, Postfach, 3000 Bern 6, Telefon: +41 31 350 83 83 http://www.cambus.ch/ueberblick.htm gen Kategorie B C, Unterkategorie B1 C1 Spezialkategorie F. In Kategorie D D1 ist die Bewilligung enthalten (Ablegen einer Zusatztheorieprüfung einer praktischen Führerprüfung). BPT/122 Berufsmässiger Personentransport beschränkt auf Fahrzeuge einem Gesamtgewicht bis 3500 kg für Ambulanzen-, Schüler-, Behinten- Artertransporte (Ablegen einer praktischen Führerprüfung).

Merkblatt / Durchführung von Schülertransporten Eintrag im Fahrzeugausweis «Gewerbsmässiger Personentransport» Werden gewerbsmässige Fahrten den bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt, so diese im Fahrzeugausweis (Pos. 17 Bes. Verwendung) folgenden Eintrag haben: «Gewerbsmässiger Personentransport» ( 80 Abs. 2 VZV). Diese(r) Verwendung/Eintrag muss dem Strassenverkehrsamt geteilt Zudem können zusätzlich - je Verwendung Fahrzeuges - Pos. 14 (Verfügung Behörde) spezifische Eintragungen vorgenommen werden (Tafel Schülertransport, Sitzplätze etc.). Fahrzeuge zum gewerbsmässigen Personentransport sind jährlich vom Strassenverkehrsamt prüfen zu lassen ( 33 Abs. 2 VTS). Vorstrafen Den Schulbehörden wird empfohlen, darauf zu achten, dass die Fahrerinnen die Fahrer Fahrzeuge über keine einschlägigen Vorstrafen verfügen. Haltestellen Die Haltestellen für Schulbusse sind so zu schaffen, dass sie den Verkehr nicht behinn. Die Haltestellen haben ein sicheres Ein- Aussteigen zu ermöglichen, ohne dass die Schüler durch den Verkehr gefährdet Versicherung Die Schülertransporte unterstehen bezüglich Haftpflicht Tofall Verletzung von Personen für Sachschaden den Bestimmungen Besgesetzgebung vom 19. Dezember 1958 für den Strassenverkehr (SVG). Gemäss 64 SVG bestimmt Besrat die Beträge, die als Ersatzansprüche Geschädigten aus Personen- Sachschäden von Haftpflichtversicherung gedeckt werden. Die Mintdeckungssumme beträgt zeit 5 Mio. Franken ( 3 Abs. 1 VVV). Bei Motorwagen, denen Personen befört werden, erhöht sich die Mintversicherung für das Unfallereignis einer Platzzahl von 10 bis 50 Personen auf 10 Mio. Franken einer Platzzahl ab 51 Personen auf 20 Mio. Franken ( 3 Abs. 2 VVV). Gemäss 11 Abs. 2 VVV werden Motorwagen, die dem Fahrersitz mehr als neun Plätze aufweisen, nur zum Verkehr zugelassen, wenn im Versicherungsweis mintens so viele Plätze vermerkt sind wie das Fahrzeug aufweist. Ausrüstung Schulbusse 1. Fahrtschreiber Datenaufzeichnungsgerät Zur Abklärung von Unfällen alle Fahrzeuge einem analogen digitalen Fahrtschreiber einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sein ( 100 Abs. 1 lit. c VTS). Fahrzeuge, denen nicht gewerbsmässige Schülertransporte durchgeführt werden, nicht über einen Fahrtenschreiber ein Datenaufzeichnungsgerät verfügen. Neue Kleinbusse seit Januar 2005 einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Eine Nachrüstpflicht besteht nur für Fahrzeuge, die ab Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2004 erstmals in Verkehr gesetzt wurden den Abgasrichtlinien RL 88/77 EWG geänt durch RL 2001/27 EWG entsprechen (Dieselfahrzeuge Abgascode ACD*). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Nähere Auskünfte: Bereich Artszeitkontrolle Betriebe, Kantonspolizei, Technischer Verkehrszug, Telefon 044 247 38 02. 2. Zahl Insassen ( 60 Abs. 2 VRV) In Motorfahrzeugen dürfen nur so viele Personen geführt werden, als Plätze gemäss Fahrzeugausweis bewilligt sind (ersichtlich im Fahrzeugausweis Ziff. 27). 3. Sicherheitsgurte 3.1. Tragpflicht ( 3a Abs. 1, 3 4 VRV) Auf Plätzen Sicherheitsgurten Kin unter sieben Jahren einer ECE-Reglement Nr. 44 geprüften Kinrückhaltevorrichtung (z.b. Kinsitz) gesichert werden, ausser auf speziell für Kin zugelassenen Sitzplätzen. Kin von sieben bis zwölf Jahren einer solchen Kinrückhaltevorrichtung den vorhandenen Sicherheitsgurten gesichert Ausnahmen von Gurtentragpflicht bzw. von Verwendung von Kinrückhaltevorrichtungen sind unzulässig.

Merkblatt Merkblatt // Durchführung Durchführung von Schülertransporten 3.2. 3.2. Ausrüstungspflicht Ausrüstungspflicht ( ( 72, 72, 106, 106, 123a, 123a, 222g 222g 222l VTS, 3a VRV) 222l VTS, 3a VRV) Für Klasse M Für Kin Kin vorgesehene vorgesehene Sitze Sitze in in Fahrzeugen Fahrzeugen Klasse Klasse M M zum zum Personentransport) Personentransport) N N zum Sachentransport) Beckengur mintens zum Sachentransport) mintens BeckengurBeckengurten ausgerüstet sein, sowohl Längsbänken als ten ausgerüstet sein, sowohl Längsbänken als auch auch vorn hinten gerichteten Sitzen. Lieferwagen vorn hinten gerichteten Sitzen. Lieferwagen Lieferwagen Verkehr Kleinbusse, Kleinbusse, die die dem 1. Oktober Oktober 1999 1999 in in Verkehr Verkehr gesetzt wurden, Sicherseit 1. Januar gesetzt wurden, seit 1. Januar SicherSicherheitsgurten gerüstet sein. heitsgurten gerüstet sein. Seit Seit dem 1. April April gemäss gemäss wenn 3a VRV Kin, wenn 3a VRV Kin, wenn sie 150 sie kleiner kleiner sind sind als als 150 150 cm, cm, bis bis zwölf zwölf Jahre Jahre geprüften gekenngeprüften gekenngekennzeichneten Kinrückzeichneten Kinrückhaltevorrichtungen gehaltevorrichtungen gesichert sichert Je Je Gewicht Gewicht Kin Kin ist ist dafür ein spezielles SitzSitzdafür ein spezielles polster, Kinsitz polster, ein ein Kinsitz Babyschale eine eine Babyschale nötig. grösnötig. Ältere Ältere grössere Personen sere Personen sich normalen sich den den normalen Gurten Gurten sichern. sichern. Wer Wer einen einen Schulbusdienst Schulbusdienst betreibt, betreibt, muss muss künftig künftig dafür dafür bebekin noch besser geschützt sind. Gesorgt sein, dass die Gesorgt sein, dass die Kin noch besser geschützt sind. mäss August mäss 123a 123a i.i. V. V. m. m. 222l 222l VTS VTS ab ab 1. 1. August 2012 2012 neue neue Schulbusse Schulbusse ein ein gleichwertiges gleichwertiges Schutzniveau Schutzniveau gegewährleisten währleisten wie wie Personenwagen. Das Das bedeutet, bedeutet, dass dass ententwe verwe -- wie wie in in Personenwagen Personenwagen -- geprüfte geprüfte Kinsitze Kinsitze verwendet werden, dass Bus eigentliche Kinsitze wendet werden, dass Bus eigentliche Kinsitze aufweist, aufweist, die die den den gleichen gleichen Schutz Schutz bieten. bieten. Bereits Bereits in in GeGebrauch brauch stehende stehende Schulbusse dürfen dürfen weiter weiter verwendet verwendet wer den. 3.3. ECE-geprüfte 3.3. ECE-geprüfte ECE-geprüfte Kinhaltevorrichtungen 3.3. Kinhaltevorrichtungen Die Rückhaltevorrichtungen Die Rückhaltevorrichtungen Rückhaltevorrichtungen SiDie mintens mintens die die Sicherheitsstandards UNO-Abkommens cherheitsstandards UNO-Abkommens cherheitsstandards in 03 höher in 03 03 in höher erfüllen erfüllen (Economic (Economic CommissiCommission for Europe; UN-ECE, on for for Europe; Europe; UN-ECE, UN-ECE, Nr. on Nr. 44). 44). Geprüfte ECE-KinrückECE-KinrückGeprüfte Geprüfte ECE-Kinrückhaltevorrichtungen erkennt haltevorrichtungen haltevorrichtungen erkennt erkennt man an einer daran fest angeman man an an einer einer daran daran fest fest angeangebrachten EtiEtibrachten brachten Etikette. Als Mintangaben kette. Als Mintangaben kette. Als Mintangaben vorgeschrieben sind sind das das GeGevorgeschrieben vorgeschrieben sind das Genehmigungszeichen («E...» nehmigungszeichen nehmigungszeichen («E...» («E...» im Kreis Kreis Kennzahl Kennzahl im im Kreis Kennzahl die darunter darunter stehende stehende GeGedie die darunter stehende Genehmigungsnummer sowie nehmigungsnummer nehmigungsnummer sowie sowie Angaben Gewichtsklasse Gewichtsklasse zur zur Verwendung Verwendung [z. [z. B. B. Angaben Angaben Gewichtsklasse zur Verwendung [z. B. «universal»]).rückhaltevorrichtungen 01 «universal»]).rückhaltevorrichtungen 01 «universal»]).rückhaltevorrichtungen 01 02 dürfen dürfen so so seit seit dem 1. April April nicht nichtmehr mehrverwendet verwendet 02 02 dürfen so seit dem 1. April nicht mehr verwendet 4. 121 4. Kennzeichnung Abs.112 Kennzeichnung Schulbusse Schulbusse ( ( 123a 121 Abs. Abs. Anhang Anhang 44 VTS) VTS) Schulbusse hinten hinten dem dem entspreentspreschulbusse dürfen dürfen vorne vorne hinten dem versehen sein. sein. Eine Eine solche solche SignaliSignalichenden Kennzeichen Kennzeichen versehen versehen sein. Eine solche Signalisation muss verdeckt entfernt sation ist ist zu zu empfehlen. empfehlen. Sie Sie muss verdeckt entfernt Sie muss verdeckt entfernt werden, nicht als als Schulbus Schulbus eingesetzt eingesetzt werden, wenn wenn das das Fahrzeug Fahrzeug nicht nicht als Schulbus eingesetzt wird. wird.

Merkblatt / Durchführung von Schülertransporten Auskünfte Weitere Auskünfte erhalten Sie unter: Amt für Verkehr Kantons Zürich Bewilligung PBG/VPB Tel. +41 43 259 30 70 personenbefoerung@vd.zh.ch www.afv.zh.ch Strassenverkehrsamt Kanton Zürich Technische Auskunft Tel. +41 58 811 32 28 Fahrerprüfung, CZV Tel. +41 58 811 30 00 Artszeitkontrolle Betriebe Tel. +41 44 247 38 02 Kantonspolizei, Technischer Verkehrszug, ARV-Kontrolle www.stva.zh.ch Besamt für Verkehr (BAV) Tel. +41 31 325 87 25 Sektion Güterverkehr, 3003 Bern Zulassung Strassentransportunternehmen (Bewilligung) www.berufszulassung.ch Vereinigung Strassenverkehrsämter Tel. +41 31 350 83 83 Geschäftsstelle, Thunstrasse 9, Postfach, 3000 Bern 6 Fähigkeitsausweis gemäss CZV www.asa.ch