Amt für Umwelt Richtig entwässern

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Transkript:

Amt für Umwelt Richtig entwässern Liegenschaftsentwässerung, Versickerung, Retention

Gesetzliche Grundlagen Abwasserarten Abwasserentsorgung Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991, Art. 7 Abs. 2. Fremdwasser darf weder direkt noch indirekt einer ARA zugeleitet werden. Es ist versickern zu lassen oder in ein Gewässer einzuleiten (GSchG Art. 12 Abs. 3; Art. 76). Das dauernde Ableiten von Grundwasser ist verboten! (Erhaltung von Grundwasservorkommen, GSchG Art. 43 Abs. 1 und Abs. 4). Haftung: Der Inhaber einer Versickerungsanlage haftet für Schäden, die allenfalls aus der Versickerung entstehen (Vernässung, Hangrutschungen, hydraulischer Grundbruch, Anstieg des Grundwasserspiegels etc.). Dasselbe gilt auch für Schäden, die aus dem dauernden Ableiten von Grundwasser resultieren (Setzungen etc.). Abwasser ist das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (GSchG Art. 4). Nicht verschmutztes Abwasser ist Abwasser, das keine nachteiligen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen im Gewässer verursacht, in das es eingeleitet wird. Es erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Einleitung in ein Gewässer. Fremdwasser ist stetig anfallendes nicht verschmutztes Abwasser (Sicker-, Quell-, Brunnen- und Kühlwasser etc.). Meteorwasser (Regenwasser, Schneeschmelzwasser) von Dachflächen (Dachwasser) und Plätzen hat einen Verschmutzungsgrad, der im wesentlichen von der Art und Exposition der entwässerten Flächen abhängt. Meteorwasser von nicht oder wenig befahrenen Flächen (Zufahrten und Parkplätze bei Wohnbauten) und Dachwasser ist in der Regel wenig belastet und kann somit dem nicht verschmutzten Abwasser zugeordnet werden. Es ist versickern zu lassen oder über Rückhaltemassnahmen in ein Gewässer einzuleiten. Achtung: Parkplätze, die zum Autowaschen benützt werden, sind zwingend über die Schmutzwasserleitung zu entwässern! Meteorwasser von stark befahrenen Flächen, z.b. Strassen sowie Umschlagplätzen ist je nach Standort (Anforderungen des Gewässer- und Bodenschutzes, zulässiger Versickerungs-Typ) möglichst vor Ort, mit erforderlicher Vorbehandlung (Humus, Filter etc.) zu versickern oder dem Schmutzwasserkanal zuzuführen. Meteorwasser von Plätzen mit Umschlag wassergefährdender Stoffe ist dem verschmutzten Abwasser zuzuordnen und muss der ARA zugeführt werden. Um die Abwassermenge zu limitieren, müssen Umschlagplätze überdacht sein oder von den restlichen Verkehrsflächen abgetrennt werden. 2

Grundlagen und Zuständigkeiten Weitergehende Literatur Die Liegenschaftsentwässerung richtet sich grundsätzlich nach dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) der jeweiligen Gemeinde (Abflusskoeffizient, Entwässerungssystem etc.) oder nach dem Gestaltungsplan. Die Liegenschaftsentwässerung muss immer den jeweiligen Verhältnissen angepasst werden (Topographie, Geologie, Bodenaufbau, Vorfluter etc.). Um Fehlinterpretationen dieser Randbedingungen zu vermeiden, ist es unumgänglich, frühzeitig mit der zuständigen Gemeindebehörde resp. mit dem beauftragten Gemeindeingenieur Kontakt aufzunehmen. Für die Beurteilung von Industrie- und Gewerbebauten ist das AMT FÜR UM- WELT zuständig. Bewilligungspflichtig ist nicht nur die Ableitung und allenfalls notwendige Abwasservorbehandlung des gewerblichen Abwassers, sondern auch die gesamte Liegenschaftsentwässerung. Es lohnt sich in jedem Fall, Entwässerungsprojekte im Entwurfsstadium mit den Sachbearbeitern des AMTES FÜR UMWELT zu besprechen. Sie bieten eine sachkompetente Beratung und gewährleisten eine schnelle Bearbeitung des Gesuches. Versickerungsanlagen werden einerseits zur Entlastung von bestehenden Kanalisationen, Regenklärbecken etc. und andererseits zur Grundwasseranreicherung gebaut. Da durch den Einbau von Sickerleitungen in Gebieten mit hochliegendem Grundwasserspiegel genau das Gegenteil erreicht wird, sind solche Leitungen nicht zulässig. Gemeinschafts-Versickerungs- oder Retentionsanlagen sind gemäss Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) kanalisationstechnische Einrichtungen und müssen durch das AMT FÜR UMWELT genehmigt werden. Die Verantwortung für die Bemessung und Ausführung einer Retentions- bzw. Versickerungsanlage liegt beim Bauherrn bzw. dem projektierenden Ingenieurbüro. Auskunft und Beratung: Für nicht industrielle und nicht gewerbliche Bauten ist die jeweilige Gemeinde zuständig. Für industrielle und gewerbliche Bauten wenden Sie sich bitte direkt an das AMT FÜR UMWELT des Kantons Thurgau. Vielen Dank! Herausgeber und Bezug: Kanton Luzern Umwelt und Energie Postfach 3439, 6002 Luzern Merkblatt Versickerung und Retentionen im Liegenschaftsbereich, April 2006 (www.umwelt-luzern.ch) Baudirektion des Kantons Zürich AWEL Amt für Wasser, Energie und Luft Postfach, 8090 Zürich Richtlinie und Praxishilfe Regenwasserentsorung (AWEL 2005) Merkblatt Versickerung des Regenwassers (AWEL 2009) Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Amt für Wasser und Abfall Reiterstrasse 11, 3011 Bern Richtlinien über das Versickern von Regen- und Reinabwasser, 1999 Wasserwirtschaft, Zeitschrift Wasser und Umwelt Werastrasse 54, D-70190 Stuttgart Heft Nr. 85 (1995) Regenwasserbewirtschaftung, verschiedene Artikel Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) Postfach, 3003 Bern Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 50, Bau durchlässiger und bewachsener Plätze Wohin mit dem Regenwasser, Beispiele aus der Praxis Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, 2002 Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute Strassburgstrasse 10, 8026 Zürich Schweizer Norm 592 000: Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftentwässerung Regenwasserentsorgung, Richtlinien zur Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten, Nov. 2002 3

Versickerungsanlagen Anwendungsprioritäten Retentionsanlagen Bei der Versickerung können verschiedene Versickerungstypen unterschieden werden: TYP F Flächige Versickerung (Rasengittersteine, Schotterrasen, Entwässerung über die Schulter ). Typ H Versickerung über die belebte Humusschicht (Versickerungsbecken bzw. Mulden oder Gräben). Typ K Unterirdische Versickerungsanlagen (Versickerungsschacht oder -strang, Kieskörper, Galerien etc.). Die Sickerstrecke zwischen Anlagesohle und maximalem Grundwasserspiegel muss mindestens 1 Meter betragen. Da die vorgängig aufgeführten Versickerungstypen auf das versickernde Abwasser einen unterschiedlichen Reinigungseffekt haben, sind bei der Versickerung folgende Prioritäten einzuhalten: 1. 2. 3. Versickerung nach dem Typ F (entspricht dem natürlichen Versickerungsvorgang, bester Reinigungseffekt). Versickerung nach dem Typ H (guter Reinigungseffekt, einfache optische Kontrolle). Für Gemeinschafts-Versickerungsanlagen sollte der dafür notwendige Platzbedarf im Quartier- oder Gestaltungsplan berücksichtigt werden. Solche Anlagenteile können vom Planer als Gestaltungselement genutzt werden. Versickerung nach dem Typ K (besitzt den geringsten Reinigungseffekt). Nicht veschmutzte Abwasser von Metallfassaden und -dächern dürfen nur versickert werden, wenn ein geeigneter Adsorptionsfilter der Anlage vorgeschaltet ist. Retentionsmassnahmen haben zum Ziel, Abflussspitzen im unmittelbar unterliegenden System (Meteorwasserleitung, Vorfluter, Versickerungsanlagen etc.) durch gezielten und kontrollierten Wasserrückhalt zu dämpfen. Bei der Planung von Retentionsmassnahmen ist die Überlagerung von Abflussspitzen des oberliegenden und des neu zu entwässernden Systems zu berücksichtigen. Arten von Retentionsmassnahmen: Nutzen von bestehendem Leitungsvolumen. Kurzfristiger Einstau von Plätzen durch kalibrierte Ableitung. Unterirdische Becken oder Staukanäle. Offene Erdbecken, die gleichzeitig als Störfallbecken konzipiert sind. Dachretentionen durch speziellen Aufbau und extensiv begrünt. Für Gemeinschafts-Retentionsanlagen sollte der dafür notwendige Platzbedarf im Quartier- oder Gestaltungsplan berücksichtigt werden. Solche Anlagen können vom Planer als Gestaltungselement genutzt werden. Sie bedürfen ebenfalls einer Genehmigung durch das AMT FÜR UMWELT. 4 Durch eine Versickerungsanlage gelangt Oberflächenwasser ins Grundwasser, deshalb müssen diese fachgerecht geplant und ausgeführt werden (siehe Gesetzliche Grundlagen vorhergehende Seite). Das Grundwasser soll ohne nennenswerte Aufbereitung weiterhin als Trinkwasser genutzt werden können. Versickerungsanlagen sind durch die Bauaufsichtsbehörde im GEP- Zustandsplan einzutragen.

Versickerung nach den Kriterien des Grundwasserschutzes 1) für den Gewässerschutzbereich Au gelten die Einleitbedingungen gemäss GSchV. 2) siehe übergeordnete Bestimmungen wie z. B. Wegleitung Grundwasserschutz (BUWAL, 2004) GSchV Anhang 4. nicht zugelassen + zugelassen ( ) kann fallweise zugelassen werden (z. B. mit Adsorptionsfilter), soweit keine öffentlichen Interessen (z.b. Grundwasserschutz) tangiert werden. Herkunft des Wassers Versicke- Lage bezüglich Grundwasserschutz- Zuständigkeit/ rungs-typ zonen, Grundwasserschutzarealen Entscheidungsgrundlagen und Gewässerschutzbereichen Definition der Zonen gem. GschV Art 29, Anhang 4 Bereich Au Für die Nutzung wichtige Grundwasservorkommen und ihre Randgebiete 1) Ausserhalb Au Ohne nutzbare Grundwasservorkommen Grundwasserschutzzonen und -areale 2) Um eine genügende Versickerungsleistung nachweisen zu können, sind meistens Versickerungsversuche durchzuführen. Wohnbauten ohne Industrie und Gewerbe Gemeinde gemäss GEP Dachwasser, F + + unbefahrene Flächen, H + + Fremdwasser K ( ) + Zufahrten, Parkplätze F + + H + + K ( ) + Rad-, Geh- und Fusswege, F + + Gemeinde/Kanton Forststrassen H + + gemäss GEP Gemeinde- und Quartier- K ( ) strassen, Hauptstrassen Industrie- und Gewerbebauten Beurteilung und Bewilligung durch das AMT FÜR UMWELT AMT FÜR UMWELT gemäss GEP Dachwasser F + + Die Beurteilung erfolgt im H + + Rahmen des Baubewilligungs- K ( ) + verfahrens. Zufahrten, Parkplätze F + + Unter gewissen Umständen H + + sind Rückhaltemassnahmen K ( ) + erforderlich. Kühlwasser F + + H + + K ( ) Warenumschlagplätze Hydraulische Abgrenzung des Warenumschlagbereiches. Kalibrierte oder vollständige Ableitung in die Schmutzwasserleitung. Detailbeurteilung erfolgt durch das AMT FÜR UMWELT. Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe Überdachte Plätze mit hydraulischer Abgrenzung sowie abflussloser Schacht mit Rückhaltevolumen. Falls Überdachung nicht möglich, Entwässerung über Sicherheitseinrichtungen (z.b. Schieber) in die Schmutzwasserleitung. 5

Mischsystem Entwässerung mit Sickerwasserleitungen 1) Mischsystem, Entwässerung ohne Sickerwasserleitungen d.h. Untergeschoss ausgeführt als wasserdichte Wanne und mit hochliegender Dachwasserableitung Abbildung 1: Mit Sickerwasser-Versickerungsanlage Abbildung 3: Mit Dachwasser-Versickerungsanlage MWK MWK Abbildung 2: Mit Dachwasser- und Sickerwasser-Versickerungsanlage Abbildung 4: Mit Dachwasserableitung in der Mischwasserkanalisation MWK MWK Nur gestattet mit hochliegenden dichten Rohren für die Dachwasserableitung 6 Bemerkung 1) Das dauernde Ableiten von Grundwasser ist verboten! (Grundwasserabsenkung) Sickerwasserleitungen dürfen nur dort eingesetzt werden, wo sie zur Entwässerung des Aushubkeils notwendig sind (48 Stunden nach einem Regen darf kein Wasser mehr fliessen). Bei der getrennten Ableitung von Sicker- und Dachwasser oder beim Verzicht auf eine Sickerwasserleitung muss für die Dachwasserableitung ein dichtes Rohr verwendet werden! Beachte: Kalkhaltiges Wasser beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit von Meteorwasserleitungen negativ und verursacht deshalb auch höhere Unterhaltsaufwendungen. Bemerkung 4) Gilt nicht für Warenumschlagbereiche in Industrie und Gewerbe. Bemerkung 2) Vorplatz und Garageneinfahrt inkl. Kellerabgänge (Treppen) etc.: Anschluss an die Mischwasser- resp. Schmutzwasserkanalisation. Ansonsten Meteorwasserversickerung über die belebte Humusschicht. Parkplätze: Wenn immer möglich Meteorwasserversickerung über die belebte Humusschicht. Anschluss an die Mischwasser- resp. Meteorwasserkanalisation nur in Ausnahmefällen. Dabei sind Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Grundsatz: Wenn immer möglich soll bei allen Entwässerungs-Systemen auf Sickerleitungen verzichtet werden.

Entwässerung im reduzierten Mischsystem oder modifizierten Trennsystem mit Sickerwasserleitungen 1) Entwässerung im Trennsystem mit Sickerwasserleitungen 1) Abbildung 5: Mit Dachwasser- und Sickerwasser-Versickerungsanlage Abbildung 8: Mit Dachwasser- und Sickerwasser-Versickerungsanlage Abbildung 6: Mit Sickerwasser-Versickerungsanlage K Abbildung 9: Mit Sickerwasser-Versickerungsanlage und Garage 3) Parkplätze 3) K Legende Seite 8 K und Garage 3) Parkplätze 3) ohne Sickerwasserleitungen d.h. Untergeschoss ausgeführt als wasserdichte Wanne und mit hochliegender Dachwasserableitung Abbildung 7: Mit Dachwasser-Versickerungsanlage K K Bemerkung 3) (Trennsystem) Vorplatz und Garageneinfahrt inkl. Kellerabgänge (Treppen) etc.: Wenn immer möglich Meteorwasserversickerung über die belebte Humusschicht. Anschluss an die Meteorwasserkanalisation nur in Ausnahmefällen. Parkplätze: Wenn immer möglich Meteorwasserversickerung über die belebte Humusschicht. Anschluss an die Meteorwasserkanalisation nur in Ausnahmefällen. Dabei sind Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Achtung: Das Benutzen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (wie z.b. Putzmittel, Laugen etc.) ist auf Flächen, die an die Meteorwasserleitung oder an eine Versickerungsanlage angeschlossen sind verboten (z.b. Fahrzeugreinigung). Diese Auflage ist in die Baubewilligung aufzunehmen. 7

Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Notüberläufen Versickerungsanlage Typ H (bevorzugte Lösung) MWK Schlammsammler Akzeptabler Notüberlauf Kanalisation Mischwasserkanalisation Filterkörper min. 30 cm Humus ca. 80 cm Notüberlauf in Ausnahmefällen gestattet (bewilligungspflichtig) K Schmutzwasserkanalisation Mind. 100 cm über maximalem Grundwasserspiegel Mind. 100 cm, wünschenswert 150 cm über Rohrscheitel resp. hydr. Drucklinie Meteorwasserkanalisation (siehe A Regenwasserentsorgung ) Versickerungsanlage Typ K Schlammsammler * * Mind. 100 cm über maximalem Grundwasserspiegel Versickerungskörper Akzeptabler Notüberlauf ca. 80 cm Notüberlauf in Ausnahmefällen gestattet (bewilligungspflichtig) *Schachtdeckel mit der Aufschrift Versickerung Kanalisation Mind. 100 cm, wünschenswert 150 cm über Rohrscheitel resp. hydr. Drucklinie Notüberlauf, Zulassung und Ausgestaltung siehe Seiten 6 und 7 Sickerwasserleitung Dachwasser Schlammsammler Bemerkung zu den Versickerungsanlagen Versickerungsgräben, in denen das Wasser nicht über eine belebte Humusschicht versickert, sind unterirdischen Versickerungsanlagen gleichzusetzen. Versickerungsanlagen müssen aufgrund von Versickerungsversuchen dimensioniert werden. Versickerungsanlagen in undurchlässigen Böden sind Alibi-Übungen. Unterirdische Versickerungsanlagen benötigen mehr Unterhalt als Versickerungsmulden. Wiederversickerung von «Sickerwasser»: Da Sickerwasser aus Drainageleitungen meistens stetig anfällt und nicht verschmutzt ist, sind solche Versickerungsanlagen, wenn fachmännisch ausgeführt, verhältnismässig betriebssicher und benötigen deshalb keine Notüberläufe. Kontrollschacht Versickerungsanlage Notüberlauf nicht gestattet! 8

Zulassungskriterien von Notüberläufen aufgrund des Entwässerungssystems Notüberlauf von einer Versickerunganlage für: Entwässerungssystem/ Versickerungstyp Sickerwasser Kombination Sickerund Dachwasser Dachwasser Mischsystem MWK Muldenversickerung Unterirdische Versickerung verboten verboten Reduziertes Mischsystem oder modifiziertes Trennsystem Muldenversickerung K Unterirdische Versickerung K verboten * verboten * ( ) ( ) ( ) ( ) Trennsystem Muldenversickerung K Unterirdische Versickerung K ( ) * gemäss Definition des Entwässerungssystems nicht zulässig * gemäss Definition des Entwässerungssystems nicht zulässig zugelassen in Ausnahmefällen zugelassen (bewilligungspflichtig) nicht erwünscht bei fachmännischer Ausführung nicht notwendig } falls Leitungskapazität genügend und die im GKP oder GEP vorgegebenen Abflusskoeffizienten nicht überschritten werden. Voraussetzung für den Anschluss an die Kanalisation: Anordnung: hochliegender Überlauf Kein stetig anfallendes Fremdwasser (Quell-Grundwasser etc.) Akzeptabel über Deckel der Versickerungsanlage und das umliegende Gelände In Ausnahmefällen (mit Bewilligung der zuständigen Behörde) Notüberlauf ca. 80 cm unter Terrain Voraussetzung für den Anschluss an die Kanalisation: Anordnung: hochliegender Überlauf (erhöhte Anforderung) Kein stetig anfallendes Fremdwasser (Quell-Grundwasser etc.) Akzeptabel über Deckel der Versickerungsanlage und das umliegende Gelände In Ausnahmefällen (mit Bewilligung der zuständigen Behörde) Notüberlauf ca. 80 cm unter Terrain. Ist aus baulichen Gründen ein Notüberlauf notwendig, so ist die Differenz zwischen dem Rohrscheitel der Mischwasserkanalisation (oder hydr. Drucklinie) und dem Notüberlauf - Einlauf in die Kanalisation so gross wie möglich zu wählen, mindestens aber 100 cm. Damit wird sichergestellt, dass kein Fremdwasser in die Kanalisation gelangt und im Falle einer Leitungsüberlastung kein Schmutzwasser versickert. 9

Sickerwasser-Problematik bei Siedlungsentwässerung und Naturgefahren Ein Gewitter auf wassergesättigte, gefrorene/ schneebedeckte oder ausgetrocknete Böden führt zu hohen Abflussmengen in Kanalisationen, Bächen und Gewässern. Bei ungenügender Abflusskapazität von Kanälen, Einlaufschächten, Gewässern etc., kommt es zu oberflächlichem Niederschlagswasserabfluss, Rückstau in der Kanalisation und zu Überschwemmungen. Warum das Sickerwasser fassen und ableiten? Weil es schon immer so gemacht wurde. Weil es so in den Lehrbüchern steht. Weil eine Betonkonstruktion nie absolut wasserdicht sein kann (Wasser difundiert durch den Beton). Grundsätzlich soll das Sickerwasser nicht gefasst und abgeleitet werden. Diese Forderung bedingt jedoch ein wasserdichtes Kellergeschoss (zweischalig oder mit aussen liegenden Dichtungsbelägen oder Folien); eine normale wasserdichte Betonkonstruktion mit Nutzungseinschränkung (z.b. kein Wohnraum im Keller etc.). Wird das Sickerwasser trotzdem gefasst und abgeleitet, so müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Kein stetig anfallendes Grundwasser (permanente Grundwasserabsenkung). Wiederversickerung vor Ort (1. Priorität). Wiederversickerung ist auch in Böden mit schlechten Versickerungseigenschaften möglich. Das niederschlagsabhängige Sickerwasser (2. Priorität) kann einem Vorfluter zugeleitet werden. Achtung Rückstau bei Systemüberlastungen. Aushubkeil-Hinterfüllung: Hinterfüllungen nicht mit Baustellenabfällen (billige Entsorgung), sondern mit gut verdichtetem, anstehendem Material ausführen. Dies ist besonders wichtig, falls das gesammelte Grundwasser vor Ort wiederversickert werden soll. Oberflächlicher Niederschlagswasserabfluss und Überflutungen Rückstau in der Kanalisation Hauseingänge, Türen zum Garten etc. müssen mindestens 5 cm über bergseitigem Aussenterrain angeordnet werden. Lichtschächte müssen wasserdicht mit dem Kellergeschoss verbunden, und ebenfalls mindestens 5 cm höher als die Umgebung sein. Lichtschacht-Entwässerungen dürfen nicht mit Oberflächen-Entwässerungsanlagen oder Kanalisationen verbunden sein. Lichtschacht-Fenster sollen bei besonderer Gefährdung drucksicher und wasserdicht, d.h. nicht öffnend ausgeführt werden. Für Überflutungen bzw. für die Anordnung von Hauseingängen, Türen, Lichtschächten etc. ist der langjährige (100-jährige) Wasserspiegel des Gewässers massgebend. Wo nichts anderes vermerkt ist, gilt in der Kanalisationstechnik die Lage des Rohrscheitels als Überflutungskote für eine statistische Regenintensität, die nur alle 5 Jahre erreicht oder überschritten wird. Abweichende Einstauhöhen sind aus dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) oder bei den zuständigen Gemeinde-Bauämtern in Erfahrung zu bringen. Ein Rückstau aus der Kanalisation kann verhindert werden durch den Einbau von: Rückstauklappen (selbsttätig) bringen nur bedingte Betriebssicherheit. Rückstauverschluss (sollte automatisch erfolgen), bei Handbetrieb keine sehr grosse zusätzliche Sicherheit. Bei automatischem Betrieb ist zu beachten, dass die Liegenschaft vom eigenen Abwasser überflutet werden kann. Eine kostengünstige Lösung ist alles über Terrain anfallende Abwasser direkt der Schmutz- oder Mischwasserkanalisation zuzuleiten. Abwässer, die in den Kellergeschossen anfallen, werden entweder mit der Waschmaschinenpumpe oder mit einer separaten Förderpumpe auf das Parterre-Niveau gehoben. 10

So schützen wir unser Haus vor Wassereinbruch HQ 100 z.b. WC Schwelle 5 cm Abwasserhebeanlage z.b. nur für Kellergeschoss Drucklinie abklären Rückstauklappe und/oder Rückstauverschluss Aushubkeil (Hinterfüllung) Schwelle 5 cm z.b. Sickergraben max. 80 cm tief! Hochliegende Dach- und Sickerwasserleitung normale wasserdichte Betonkonstruktion Wiederversickerung von Sickerwasser vor Ort wasserdichtes Kellergeschoss (zweischalig oder Folie) 11

Merkblatt, Dezember 2003 4. Auflage: Überarbeitet Oktober 2009 / 02201 Amt für Umwelt des Kantons Thurgau Bahnhofstrasse 55 8510 Frauenfeld Telefon 052 724 24 73 Fax 052 724 28 48 www.umwelt.tg.ch umwelt.afu@tg.ch