INHALTSVERZEICHNIS. 49. Vollzug des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG); Neuerlass der Verbandssatzung des Zweckverbandes

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tung im Bedarfsfall zu erweitern, zu verbessern zu erneuern. Im Rahmen der Versorgungspflicht stellt der Zweckverband die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser, das den einschlägigen Vorschriften der Trinkwasserverordnung zu entsprechen hat, sicher. Die Vorschriften der Wasserabgabesatzung bleiben unberührt. (2) Der Zweckverband hat das Recht, zur Bedarfsdeckung Trinkwasser von einem anderen Versorgungsunternehmen oder einer anderen Gebietskörperschaft zu beziehen. Gleiches gilt auch zur Abgabe von Trinkwasser an ein anderes Versorgungsunternehmen oder an eine andere Gebietskörperschaft, soweit dadurch die Eigenversorgung im Verbandsgebiet nicht beeinträchtigt wird. (3) Der Zweckverband erfüllt seine Aufgabe ohne Gewinnabsichten. Er dient ausschließlich unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts. (4) Die Rechte Pflichten der Verbandsmitglieder bezüglich der dem Zweckverband übertragenen Aufgaben Befugnisse gehen auf den Zweckverband über. (5) Der Zweckverband hat das Recht, anstelle der Verbandsmitglieder Satzungen Verordnungen für die übertragenen Aufgaben in seinem Wirkungsbereich zu erlassen. (6) Die Verbandsmitglieder sichern überwachen in ihrem Gebiet die Versorgungsanlagen des Zweckverbandes nach dessen Richtlinien. Sie halten die für den Feuerschutz eingebauten Anlageteile auf ihre Kosten gebrauchsfähig. (7) Die Wasserzähler werden von der mit der Geschäftsführung beauftragten Verbandsgemeinde abgelesen. (8) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Zweckverband ihre für die Beitrags- Gebührenerhebungen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen maßgebliche Veränderungen mitzuteilen, die innerhalb ihres Gemeindegebietes im räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbandes eintreten. II. Verfassung Verwaltung 5 Verbandsorgane Die Organe des Zweckverbandes sind: 1. die Verbandsversammlung, 2. der Verbandsausschuss 3. der Verbandsvorsitzende. 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden den übrigen Verbandsräten. (2) Die Zahl der Vertreter, die ein Verbandsmitglied in die Verbandsversammlung entsendet, richtet sich nach der in seinem Gebiet verkauften jährlichen Wassermenge, wobei je volle 5.000 m 3 das Recht ergeben, einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden. Die Berechnung wird alle sechs Jahre im Jahr der Kommunalwahlen nach dem Durchschnittswert der drei Vorjahre vorgenommen. (3) Die ersten Bürgermeister gehören kraft Amtes als Verbandsräte der Verbandsversammlung an; sie werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten. Mit Zustimmung ihres ersten Bürgermeisters dessen Stellvertreters kann eine Gemeinde an deren Stelle auch andere Personen als Vertreter bestellen. (4) Die weiteren Verbandsräte deren Stellvertreter einer Verbandsgemeinde in der Verbandsversammlung werden durch das Beschlussorgan dieser Gebietskörperschaft bestellt. (5) Jeder Verbandsrat hat einen Stellvertreter, der ihn im Falle seiner Verhinderung vertritt. Verbandsräte können sich nicht untereinander vertreten. Die Verbandsräte ihre Stellvertreter sind von den Verbandsmitgliedern, dem Verbandsvorsitzenden ist ein solcher noch nicht gewählt der Aufsichtsbehörde schriftlich zu benennen. Dienstkräfte des Zweckverbandes können nicht als Vertreter eines Verbandsmitgliedes der Verbandsversammlung angehören. (6) Für Verbandsräte, die Kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, endet das Amt als Verbandsrat mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamtes; das Gleiche gilt für ihre Stellvertreter. Die anderen Verbandsräte deren Stellvertreter werden durch Beschluss der Vertretungsorgane der Verbandsmitglieder bestellt, zwar für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungsorgane, wenn Mitglieder dieser Organe bestellt werden, andernfalls für sechs Jahre. Die Bestellung nach Satz 2 kann vor Ablauf der Amtsdauer durch Beschluss der Vertretungsorgane aus wichtigem Gr widerrufen werden; sie ist zu widerrufen, wenn ein Verbandsrat, der dem Vertretungsorgan eines Verbandsmitgliedes angehört, vorzeitig aus dem Wahlamt ausscheidet oder sein Wahlamt aus anderem Gr verliert. Die Verbandsräte ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus. 7 Einberufung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden oder im Falle der Verhinderung durch dessen Stellvertreter schriftlich einberufen. Die Einladung muss Tagungszeit -ort die Beratungsgegenstände angeben den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Sten abkürzen. (2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte oder die Aufsichtsbehörde oder das Wasserwirtschaftsamt Hof beantragt; im Antrag sind die Beratungsgegenstände anzugeben. (3) Die Aufsichtsbehörde das Wasserwirtschaftsamt Hof sind von der Sitzung zu unterrichten. Abs. 1, Satz 2 3 gilt entsprechend. 8 Sitzung der Verbandsversammlung (1) Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung handhabt die Ordnung während der Sitzung. (2) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde des Wasserwirtschaftsamtes Hof haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch anderen Personen das Wort erteilen. 9 Beschlüsse Wahlen in der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind die Mehrheit der Verbandsräte anwesend stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn alle Verbandsräte erschienen mit einer Beschlussfassung einverstanden sind. (2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen. (3) Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst; es wird offen abgestimmt. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Die Stimmen mehrerer Vertreter eines Verbandsmitgliedes müssen nicht einheitlich abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten; enthält sich ein Verbandsrat trotzdem der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmenden. (4) Bei Wahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; die Vorschriften über die persönliche Beteiligung finden keine Anwendung. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächsthöhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber der höchsten Stimmenzahl kommt. (5) Die Beschlüsse Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte, der behandelten Gegenstände der Abstimmungsergebnisse (Stimmenverhältnis) in ein Beschlussbuch einzutragen von dem Verbandsvorsitzenden dem Schriftführer zu unterzeichnen. Als Schriftführer kann eine Dienstkraft des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitgliedes, soweit dieses zustimmt, zugezo- 48

gen werden. Verbandsräte, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluss der Sitzung verlangen, dass dies in der Niederschrift vermerkt wird. Abschriften der Niederschrift sind den Verbandsmitgliedern den Verbandsräten sowie der Aufsichtsbehörde zu übermitteln. 10 Zuständigkeit der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für: 11. die Entscheidung über die Errichtung die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen; 12. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen Verordnungen; 13. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung die Nachtragshaushaltssatzungen sowie über den Finanzplan; 14. die Beschlussfassung über den Stellenplan für die Dienstkräfte; 15. die Feststellung der Jahresrechnung die Entlastung; 16. die Wahl des Verbandsvorsitzenden seiner Stellvertreter, die Bestellung der Mitglieder des Verbandsausschusses die Festsetzung von Entschädigungen; 17. die Bildung, Besetzung Auflösung weiterer Ausschüsse; 18. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung; 19. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Betriebsordnung 10. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes die Bestellung von Abwicklern. (2) Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände, soweit nicht der Verbandsausschuss nach 14 zuständig ist. Sie ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über 1. den Erwerb, die Belastung die Veräußerung von Grstücken 2. den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband Verpflichtungen in Höhe von mehr als 5.000,00 Euro mit sich bringen; 14 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt. (3) Die Verbandsversammlung kann diese Zuständigkeit allgemein oder für den Einzelfall auf den Verbandsausschuss übertragen. Sie kann die Übertragung jederzeit für die Zukunft widerrufen. 11 Rechtsstellung der Verbandsräte (1) Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig. (2) Die Entschädigung der Auslagenersatz der Verbandsräte sind in einer Entschädigungssatzung zu regeln. 12 Zusammenstellung des Verbandsausschusses (1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter fünf weiteren Mitgliedern. (2) Die Verbandsversammlung bestellt aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses für jedes weitere Mitglied einen Stellvertreter. Die Bestellung gilt für die Dauer der Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung. Die Bestellten können nur aus wichtigen Gründen von der Verbandsversammlung abberufen werden. 13 Sitzungen Beschlüsse des Verbandsausschusses Für die Sitzungen Beschlüsse des Verbandsausschusses gelten die 7 Abs. 1, 8 9 entsprechend. Die Sitzungen des Verbandsausschusses sind nicht öffentlich. 14 Zuständigkeit des Verbandsausschusses (1) Der Verbandsausschuss ist zuständig: 1. für die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Haushaltssatzung; 2. Lieferungen Leistungen in der Höhe bis 3.000,00 Euro zu vergeben; 3. den Entwurf der Haushaltssatzung zu erstellen; 4. Maßnahmen gegen Verbandsmitglieder zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Zweckverband einzuleiten 5. die notwendigen Unterhaltungsarbeiten zu ermitteln die von dem Vorsitzenden den Dienstkräften des Zweckverbandes zur Erfüllung seiner Aufgaben ausgeübten Tätigkeiten laufend zu überwachen. (2) Der Verbandsausschuss ist ferner zuständig für alle Angelenheiten, die ihm durch Einzelbeschluss der Verbandsversammlung übertragen werden. 15 Rechtsstellung der Mitglieder des Verbandsausschusses Die Mitglieder des Verbandsauschusses sind ehrenamtlich tätig. Unbeschadet des 11 erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach den in der Entschädigungssatzung festgelegten Grsätzen. 16 Wahl des Verbandsvorsitzenden (1) Der Verbandsvorsitzende sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Der Verbandsvorsitzende soll der gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein. (2) Der Verbandsvorsitzende sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes, auf die Dauer dieses Amtes gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus. 17 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden (1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Er bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor führt den Vorsitz in ihren Sitzungen. (2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen. Er erfüllt die ihm im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen weiteren Aufgaben. (3) Durch besonderen Abschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des 10 Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. (4) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinem Stellvertreter laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbandes oder mit Zustimmung eines Verbandsmitgliedes dessen Dienstkräften übertragen. (5) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. 18 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden Der Verbandsvorsitzende sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Unbeschadet des 11 erhält der Verbandsvorsitzende für seine Tätigkeit nach 17 eine Aufwandsentschädigung, ebenso der Stellvertreter nach dem Maße seiner besonderen Inanspruchnahme. Die Entschädigung des Verbandsvorsitzenden seines Stellvertreters ist in einer Entschädigungssatzung zu regeln. 19 Geschäftsstelle (1) Die Geschäftsführung wird dem Verbandsmitglied Markt Stammbach übertragen. Dieses erledigt alle Aufgaben mit eigenem Gemeindepersonal. (2) Die Geschäftsstelle ist das Rathaus des Marktes Stammbach. (3) Für den Personaleinsatz wird ein Verwaltungskostenanteil festgesetzt. (4) Ein Geschäftsleiter wird nicht bestellt. III. Wirtschafts- Haushaltsführung 20 Anzuwendende Vorschriften (1) Für die Wirtschafts- Haushaltsführung des Zweckverbandes sind gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 KommZG die einschlägigen Vorschriften anzuwenden. Eine ergänzende Regelung nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 KommZG erfolgt nicht. 49

(2) Für das Haushalts-, Kassen- Rechnungswesen gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft nach der Gemeindeordnung (GO) i.v. m. der Kommunalhaushaltsverordnung (Komm- HV) in der jeweils geltenden Fassung. 21 Haushaltssatzung (1) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Verbandsvorsitzende hat vor Beginn des Rechnungsjahres den Entwurf der Haushaltssatzung der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Entwurf ist rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor dem Beschluss über die Haushaltssatzung den Verbandsmitgliedern bekannt zu geben. (3) Die Haushaltssatzung soll spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres beschlossen mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. (4) Die Haushaltssatzung wird, wenn rechtsaufsichtliche Genehmigungen erforderlich sind, nach Erteilung der Genehmigungen, sonst vier Wochen nach der Vorlage an die Aufsichtsbehörde nach 26 bekannt gemacht. 22 Deckung des Finanzbedarfs (1) Der Zweckverband erhebt von den Wasserabnehmern Gebühren Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgaberechts. (2) Der durch Gebühren, Beiträge sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf für die Errichtung, Erweiterung Erneuerung der Wasserversorgungsanlage wird auf die Verbandsmitglieder umgelegt (Investitionsumlage). Umlegungsschlüssel ist das Verhältnis der im Gebiet der einzelnen Verbandsmitglieder abgenommenen Wassermengen, der sich aus dem Durchschnitt der jeweils letzten drei Jahre ergibt. (3) Der durch Gebühren, Beiträge sonstige Einnahmen nicht gedeckte laufende Finanzbedarf wird auf die Verbandsmitglieder umgelegt (Betriebskostenumlage). Umlegungsschlüssel ist das Verhältnis der im vorletzten Jahr im Gebiet der einzelnen Verbandsmitglieder abgenommenen Wassermengen. 23 Festsetzung Zahlung der Umlagen (1) Die Investitionsumlage die Betriebskostenumlage werden in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr neu festgelegt. Sie können nur während des Rechnungsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. (2) Bei der Festsetzung der Investitionsumlage ist anzugeben: a) die Höhe des durch Gebühren, Beiträge sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs für die Errichtung, Erweiterung Erneuerung der Wasserversorgungsanlage (Umlagesoll); b) die Zahlen für den Umlegungsschlüssel (Bemessungsgrlage); c) der sich daraus errechnende Umlagesatz d) die Höhe des Investitionsumlagebetrages für jedes Verbandsmitglied. (3) Bei der Festsetzung der Betriebskostenumlage ist anzugeben: a) die Höhe des durch Gebühren, Beiträge sonstige Einnahmen nicht gedeckten laufenden Finanzbedarfs (Umlagesoll); b) die im vorletzten Jahr insgesamt abgenommene Wassermenge (Bemessungsgrlage); c) der Betriebskostenumlagebetrag, der auf je 100 cbm der im vorletzten Jahr abgenommenen Wassermenge trifft (Umlagesatz) d) die Höhe des Betriebskostenumlagebetrages für jedes Verbandsmitglied. (4) Die Umlagebeträge sind den einzelnen Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen (Umlagebescheid). (5) Die Investitionsumlage die Betriebskostenumlage werden mit einem Viertel ihrer Jahresbeträge am 10. jedes dritten Quartalsmonats fällig. Werden sie nicht rechtzeitig entrichtet, so können von den säumigen Verbandsmitgliedern Verzugszinsen bis zu 1 v. H. für den Monat gefordert werden. (6) Ist die Investitionsumlage oder die Betriebskostenumlage bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgesetzt, so kann der Zweckverband bis zur Festsetzung vorläufige vierteljährliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Rechnungsjahr zuletzt erhobenen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Umlage für das laufende Rechnungsjahr ist über die vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen. 24 Kassenverwaltung Die Führung von Kassen- Rechnungsgeschäften wird der Verbandsgemeinde Stammbach übertragen. Diese erledigt die Aufgaben mit eigenem Gemeindepersonal im Rahmen der vorhandenen Dienstanweisungen. 25 Jahresrechnung, Prüfung (1) Der Verbandsvorsitzende legt die Jahresrechnung der Verbandsversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres vor. (2) Die Jahresrechnung soll von der Verbandsversammlung oder von einem Rechnungsprüfungsausschuss binnen drei Monaten örtlich geprüft werden. Der Prüfungsausschuss ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu bilden. Er besteht aus drei Verbandsräten. (3) Nach der örtlichen Prüfung wird die Jahresrechnung von der Verbandsversammlung in öffentlicher Sitzung festgestellt. Die festgestellte Jahresrechnung ist der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle beim Landratsamt Hof jeweils zur überörtlichen Rechnungsprüfung vorzulegen. Auf Gr des Prüfungsergebnisses beschließt die Verbandsversammlung endgültig über die Anerkennung der Jahresrechnung. IV. Schlussbestimmungen 26 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Die Satzungen Verordnungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt des Landkreises Hof amtlich bekannt gemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Bekanntmachung hin. Die Satzungen Verordnungen können in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes eingesehen werden. (2) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen. Die Aufsichtsbehörde kann darüber hinaus eine Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Hof anordnen. 27 Änderung der Verbandssatzung (1) Die Änderung oder der Neuerlass der Verbandssatzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. Die Beschlussfassung über den Beitritt oder Austritt setzt einen Antrag des Beteiligten voraus. (2) Die Änderung der Verbandsaufgabe, der Beitritt, der Austritt, der Ausschluss die außerordentliche Kündigung von Verbandsmitgliedern bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. (3) Änderungen der Verbandssatzung werden am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde im Amtsblatt des Landkreises Hof wirksam; 26 Abs. 1 gilt entsprechend. 28 Besondere Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde (1) Die Aufsichtsbehörde kann die Verbandsversammlung einberufen, wenn der Vorsitzende seine Stellvertreter verhindert sind die Tagung der Verbandsversammlung unaufschiebbar ist. (2) Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband den Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüber stehen, bei Streitigkeiten der Mitglieder des Zweckverbandes untereinander aus dem Verbandsverhältnis, ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen. 29 Auflösung (1) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Auflösung ist wie diese Verbandssatzung bekanntzumachen. (2) Wird der Zweckverband aufgelöst, ohne das seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit übergehen, so haben die Mitgliedsgemeinden die Beamten Versorgungsempfänger nach den Stimmenanteilen zu übernehmen. 50

(3) Findet eine Abwicklung statt, so haben die beteiligten Gemeinden das Recht, die auf ihrem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Im Übrigen ist das Vermögen nach Befriedigung der Gläubiger an die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen Gegenstände nach dem Verhältnis der von ihnen insgesamt entrichteten Investitionsumlagebeträge zu verteilen. Soweit das Vermögen die entrichteten Investitionsumlagebeträge übersteigt, darf es nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. (4) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, ohne das dadurch der Zweckverband aufgelöst wird, so wird es mit dem Betrag abgefen, den es bei der Auflösung erhalten würde, wenn der Zweckverband zum Zeitpunkt seines Ausscheides aufgelöst werden würde. Es hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens unter Anrechnung auf seinen Abfindungsanspruch zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Der Abfindungsanspruch wird zwei Jahre nach dem Ausscheiden, spätestens im Fall der Auflösung des Zweckverbandes fällig. Die Beteiligten können für die Berechnung Fälligkeit des Abfindungsanspruchs eine abweichende Regelung vereinbaren. 30 In-Kraft-Treten (1) Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Hof in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 26. Februar 1970 (Amtsblatt des Landkreises Münchberg, Nr. 8/1970) außer Kraft. Stammbach, den 09.05.2014 Zweckverband zur Wasserversorgung der Karlsberggruppe K a r l P h i l i p p E h r l e r Verbandsvorsitzender Landratsamt Hof Dr. Oliver Bär, Landrat Druck: Pauli Offsetdruck, Am Saaleschlößchen 6, 95145 Oberkotzau (Auflage 500) Gedruckt auf Recycling-Papier 51